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zu 23.431 Parlamentarische Initiative Schaffung einer zusätzlichen Stelle für nebenamtliche Richter und Richterinnen am Bundesstrafgericht Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 12. Oktober 2023 Stellungnahme des Bundesrates vom 22. November 2023

Sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 12. Oktober 20231 betreffend die parlamentarische Initiative 23.431 «Schaffung einer zusätzlichen Stelle für nebenamtliche Richter und Richterinnen am Bundesstrafgericht» nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

22. November 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Stellungnahme 1

Ausgangslage

Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates (RK-S) beantragt mit ihrer parlamentarischen Initiative vom 24. Oktober 2023 (23.431 «Schaffung einer zusätzlichen Stelle für nebenamtliche Richter und Richterinnen am Bundesstrafgericht», die Verordnung der Bundesversammlung vom 13. Dezember 20132 über die Richterstellen am Bundesstrafgericht dahingehend zu ändern, dass die Höchstzahl der nebenamtlichen Richter und Richterinnen in den Straf- und Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts von drei auf vier erhöht wird.

Die neue nebenamtliche Richterin oder der neue nebenamtliche Richter soll italienischer Muttersprache sein und in der Strafkammer zum Einsatz kommen. Dort amten gegenwärtig unter anderem eine ordentliche und eine nebenamtliche Richterin italienischer Muttersprache. Die Strafkammer entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, sofern die Angelegenheit nicht in die Zuständigkeit des Einzelgerichts fällt (Art. 36 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 20103, StBOG). Die Mitglieder der Beschwerdekammer sind zur Aushilfe in der Strafkammer verpflichtet, sofern sie nicht vorbefasst sind (Art. 55 Abs. 3 StBOG). In der Beschwerdekammer sind aktuell drei Mitglieder italienischer Muttersprache.

Zusätzlich beherrschen mehrere Mitglieder mit anderen Muttersprachen die italienische Sprache sehr gut und bilden in italienischsprachigen Verfahren Teil des Spruchkörpers in der Strafkammer.

Die Geschäftsprüfungskommissionen des Nationalrates und des Ständerates (GPK-N/S) haben im Bericht vom 20. September 2022 festgehalten, dass der Einsatz von nebenamtlichen Richterinnen und Richtern auch gewisse Schwierigkeiten mit sich bringt, weil diese tendenziell schwer verfügbar sind.4 Die GPK-N/S führt daher im Jahr 2023 eine Inspektion betreffend das System der nebenamtlichen Richterinnen und Richter durch; die Ergebnisse werden frühestens Ende 2024 vorliegen. Dennoch unterstützt auch die GPK-N/S den Antrag der RK-S.

Die RK-S unterbreitete mit ihrem Bericht vom 12. Oktober 20235 den Entwurf zur Änderung der Verordnung der Bundesversammlung. Gleichzeitig erhielt der Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme.

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Stellungnahme des Bundesrates

Die vorgeschlagene Erhöhung der Anzahl der nebenamtlichen Richterinnen und Richter der Straf- und Beschwerdekammern erscheint aus den von der RK-S angeführten Gründen gerechtfertigt. Die Verwaltungskommission des Bundesgerichts und die 2 3 4 5

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SR 173.713.150 SR 173.71 BBl 2022 2429, Ziff. 3.5.1.

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GPK-N/S unterstützen den Antrag ebenfalls. Die Schaffung einer zusätzlichen nebenamtlichen Richterstelle erhöht den Handlungsspielraum der Strafkammer in italienischsprachigen Fällen, insbesondere wenn die einzige ordentliche Richterin italienischer Muttersprache verhindert ist.

Der Bundesrat hat keine besonderen Bemerkungen dazu.

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Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt Zustimmung zum Entwurf.

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