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Allgemeinverfügung der interkantonalen Geldspielaufsicht (Gespa) betreffend die Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten vom 28. November 2023

Die interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa), gestützt auf Artikel 86 ff. des Geldspielgesetzes vom 29. September 2017 (BGS)1, verfügt: Der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen, die in der Schweiz nicht bewilligt sind, ist entsprechend Artikel 86 Absatz 1­4 BGS durch die schweizerischen Fernmeldedienstanbieterinnen zu sperren.

Die Liste der zu sperrenden Domains im Zuständigkeitsbereich der interkantonalen Geldspielaufsicht wurde angepasst. Die aktualisierte Liste ist online einsehbar (https://www.gespa.ch/Zugangssperre).

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung bei der interkantonalen Geldspielaufsicht (Gespa), Erlachstrasse 12, 3012 Bern, Einsprache erhoben werden (Art. 87 Abs. 2 und Art. 88 Abs. 3 BGS). Die Einsprache hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Einsprache erhebenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten.

28. November 2023

Interkantonale Geldspielaufsicht Der Direktor, Manuel Richard

1

SR 935.51

2023-3333

BBl 2023 2677

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