BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Fernmeldegesetz

Notifikation einer Nummernwiderrufsverfügung Das Bundesamt für Kommunikation hat am 28. November 2023 in Sachen GIACOM (WORLDWIDE) LIMITED, MILTON GATE, 60 CHISWELL STREET, LONDON EC1Y 4AG, UNITED KINGDOM, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz, betreffend Widerruf zugeteilter Adressierungselemente verfügt: 1.

Die mit Verfügungen vom 2. Oktober 2002, 10. Januar 2013 und 4. März 2010 an die MCI WorldCom AG ­ umfirmiert in GIACOM (WORLDWIDE) LIMITED ­ zur Nutzung zugeteilten Einzelnummern 0800 000373, 0800 000386, 0800 000389, 0800 312611, 0800 312619, 0800 312620, 0800 312627, 0800 312628, 0800 312630, 0800 312631, 0800 312634, 0800 312639, 0800 312646 und 0800 588019 werden mit sofortiger Wirkung widerrufen.

2.

Einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Widerrufsverfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.

Die Swisscom (Schweiz) AG wird angewiesen, die Einzelnummern 0800 000373, 0800 000386, 0800 000389, 0800 312611, 0800 312619, 0800 312620, 0800 312627, 0800 312628, 0800 312630, 0800 312631, 0800 312634, 0800 312639, 0800 312646 und 0800 588019 innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung ausser Betrieb zu nehmen.

4.

Die Verwaltungsgebühren für diese Verfügung betragen 1050 Franken und werden der GIACOM (WORLDWIDE) LIMITED auferlegt. Sie werden mit Rechtskraft der Verfügung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit.

5.

Diese Verfügung wird im Bundesblatt publiziert.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung im Bundesblatt schriftlich Beschwerde erhoben werden. Diese Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde ist einzureichen an das Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen.

Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

2023-3546

BBl 2023 2719

BBl 2023 2719

Bundesamt für Kommunikation Die nicht fristgerechte Bezahlung von Verwaltungsgebühren löst Verzugszinsen aus.

Nach unbenutztem Ablauf der 20-tägigen Nachfrist wird die EFV mit der Eintreibung der Forderung beauftragt.

Der Entscheid kann von der Adressatin/dem Adressaten angefordert werden bei: Bundesamt für Kommunikation Nummerierung und Adressierung Zukunftstrasse 44 2501 Biel Telefon +41 (0)58 460 55 11

5. Dezember 2023

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Bundesamt für Kommunikation

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