BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 103416 Widersprechende Partei Christian Schneider, Mainzer Str. 28, 53424 Remagen, DE, vertreten durch Meisser & Partners AG, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, Internationale Marke Nr. 1356363 - Gummy Bear ((fig.)) gegen Widerspruchsgegnerische Partei Gummy Bears AG in Liquidation, Dammstrasse 16, 6300 Zug, Schweizer Marke Nr. 797830 - Gummy Bears Gestützt auf Artikel 31 ff. i.V.m. Artikel 3 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG, SR 232.11), Artikel 20 ff. der Markenschutzverordnung (MSchV, SR 232.111), Artikel 1 ff. der Verordnung des IGE über Gebühren (GebV-IGE, SR 232.148) sowie auf Artikel 1 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hat das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum am 28. November 2023 Folgendes verfügt: 1.

Der Widerspruch im Verfahren Nr. 103416 wird gutgeheissen.

2.

Die Eintragung der angefochtenen Schweizer Marke Nr. 797830 «Gummy Bears» wird für folgende Waren und Dienstleistungen widerrufen: 9 Auf Computermedien gespeicherte elektronische Datenbanken; Computerprogramme.

38 Telekommunikation.

42 IT-Dienstleistungen; Benutzerauthentifizierungsdienstleistungen unter Verwendung von Technologien für E-Commerce Transaktionen.

3.

Die Widerspruchsgebühr von 800 Franken verbleibt dem Institut.

4.

Die widerspruchsgegnerische Partei hat der widersprechenden Partei eine Parteientschädigung von 2000 Franken (einschliesslich Ersatz der Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

5.

Dieser Entscheid wird der widersprechenden Partei schriftlich eröffnet. Der widerspruchsgegnerischen Partei wird das Dispositiv des Entscheids im Bundesblatt eröffnet.

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BBl 2023 2749

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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdefrist ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 21 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG]).

Die Rechtsschrift ist in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

6. Dezember 2023

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Abteilung Marken & Designs

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