BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verfügung (Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR; SR 313.0]) Stefan Fridolin Rohner, geb. 18. Mai 1963, von Wislikofen AG, ohne Zustellungsdomizil.

Da die Verfügung am Rechtsdomizil des Empfängers nicht zugestellt werden konnte, wird sie in Anwendung von Artikel 36 Buchstabe a Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021, im Bundesblatt veröffentlicht.

Mit Verfügung vom 16. November 2023 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung entschieden: 1.

Die Steuerforderung gegenüber Stefan Fridolin Rohner wird für die Steuerperioden 2019 bis 2021 (Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021) auf CHF 37 066.17 festgesetzt.

2.

Herr Stefan Fridolin Rohner schuldet und hat der ESTV für die Steuerperioden 2019 bis 2021 (Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021) Mehrwertsteuern im Umfang von CHF 37 066.17 zuzüglich Verzugszins ab 1. Dezember 2020 zu bezahlen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. Die Einsprache ist schriftlich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, einzureichen. Sie hat den Antrag, dessen Begründung mit Angabe und Beilage der Beweismittel sowie die Unterschrift des Einsprechers oder der Einsprecherin bzw.

seiner oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die Vertretung hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Beweismittel sind in der Einspracheschrift zu bezeichnen und ihr beizulegen (Art. 83 Abs. 2 MWSTG).

Wird die Verfügung nicht rechtzeitig angefochten, so erwächst sie in Rechtskraft. Die rechtskräftige Verfügung steht vollstreckbaren gerichtlichen Entscheiden nach Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) gleich (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).

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BBl 2023 2704

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Die begründete Verfügung kann von der zeichnungsberechtigten Person oder deren Vertretung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, eingesehen werden.

4. Dezember 2023

Eidgenössische Steuerverwaltung Hauptabteilung Mehrwertsteuer Abteilung Recht, Team I

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