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Bundesrathsbeschluss betreffend

Grundlagen für die Genehmigung von Finanzausweisen für Eisenbahnunternehmungen.

(Vom il. Mai 1874.}

Der schweizerische B u n d e s r a t h , auf den Antrag seines Eisenbahn- und Handelsdepartements, beschließt: "1. Der nach Art. 15 der Verordnung vom 20. Februar 1873 einzureichende Voranschlag soll eine möglichst sichere Grundlage für die Bemessung des Anlagekapitals bieten.

2. Das Anlagekapital begreift in sich : a. die Kosten des Baues, b. die Kosten der Einrichtungen zum Betrieb der ganzen Unternehmung.

3. Der Voranschlag wird durch das Eisenbahndepartement genau geprüft. Auf das Ergebniß dieser Prüfung gestüzt, sezt der Bundesrath, nach vorausgegangener Anhörung der betreffenden Bahngesellschaft, die Summe fest, für welche der Finanzausweis geleistet werden soll.

4. Binnen der in der Konzession fixirten Frist zur Einreichung der finanziellen Vorlagen ist in der Regel der Nachweis über die Beschaffung des gesammten Anlagekapitals beizubringen.

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5. Wird dasUnternehmen von, einer Aktiengesellschaft ausgeführt, so hat dieselbe, insofern nicht die Totalsumme durch Aktien oder diesen gleichkommende Werthe gedekt wird, den über die Aktienzeichnuug u. s. \v, hinaus restirenden Betrag auszuweisen durch bildende Zusicherungen von Gemeinwesen, Gesellschaften oder Privaten, denselben zum Bau und zur betrieblichen Ausrüstung der Bahn binnen einer bestimmten Frist, beziehungsweise spätestens auf den Zeitpunkt der Verwendung des Aktienkapitals in effektivem Gelde beschaffen zu wollen.

6. .Wird in Folge ausnahmsweiser. Verhältnisse das Anlagekapital inner der Frist, welche die Konzession zur Einreichung der finanziellen Vorlagen ansezt, nicht seinem vollen Betrage nach genügend nachgewiesen, so wird der Bundesrath nach Prüfung der gesammten Sachlage entscheiden, ob der Gesellschaft zur Beibringung der ausstellenden Summe, welche jedoch nicht mehr als 2/5 des Ganzen betragen darf, eine zweite Frist gewährt werden könne.

Dieser Bewilligung vorgängig ist aber zur Sicherung der Einhaltung der Bauzeit, beziehungsweise der ununterbrochenen Fortsezung der Arbeiten eine, Kaution von 5°/o des noch ; nicht gedekten Kapitalbetrages zu stellen, in dem Sinne, daß die Kaution der Bundeskasse verfalle, insofern eine durch Konzession oder Bundesrathsbeschluß fixirte Baufrist nicht eingehalten wird.

7. Erhöht sich während der Bauzeit der Voranschlag des Anlagekapitals, so ist binnen eines vom Bundesrath festzustellenden Termins für die Dekung des Mehrbetrages vorzusorgen.

Es behält sich der Bundesrath im Weitern überhaupt vor, auf seinen, die finanziellen Grundlagen eines Unternehmens genehmigenden Beschluß zurükzukommen, wenn vor Uebergabe der Bah n an den öffentlichen Verkehr die Grundlagen, auf welche der erwähnte Beschluß sich stüzt, Aenderungen erleiden würden.

8. Das Verzeichniß der übernommenen Aktien ist mit den Origininalunterschriften der Aktionäre, sowie mit einem Originalaktientitel dem Eisenbahndepartement zur Prüfung vorzulegen, ebenso die Originalien der Verpflichtungen bezüglich des Subventionsund Obligationenkapitals.

9. Der Bundesrath wird darauf halten, daß der Betrag des ganzen Anlagekapitals effektiv einbezahlt werde, weßhalb dem Eisenbahndepartement zu seinen Händen über die Ergebnisse der successiven Einzahlungen der Aktien und den Einschuß des Subventions- und Obligationenkapitals Bericht zu erstatten ist.

671 10. Definitive Aktientitel und Aktien au porteur dürfen erst ausgegeben werden, nachdem mindestens 40°/o des Betrages der Aktien einbezahlt worden sind.

11. Bereits bestehende Eisenbahnunternehmungen sind rüksichtlich des finanziellen Ausweises über den Besiz der nöthigen Kapitalien zum Bau von neuen oder Zweiglinien den obstehenden Bestimmungen analog zu behandeln. Sie werden dem Bundesrath innerhalb des durch die Konzession aufgestellten Termines einen detaillirten Finanzstatus vorlegen, aus welchem ersichtlich ist, welche Mitteil speziell und ausschließlieh zum Bau und Betrieb der neuen Linie verfügbar sind.

B e r n , den 11. Mai 1874.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schiess.

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Bundesrathsbeschluss in

Sachen der Rosette Salvisberg, geb. Narbel, von Mühleberg (Bern), wohnhaft in Prilly (Waadt), betreffend Wegweisung.

(Vom 24. April 1874.)

Der schweizerische Bundesrath hat

in Sachen der Rosette Salvisberg, geb. Narbe], von Muhleberg (Bern), wohnhaft in Prilly (Waadt), betreffend Wegweisung; nach angehörtem Berichte des Justiz- und Polizeidepartements und nach Einsicht der Akten, woraus sich ergeben: I. Mit Eingabe an den Bundesrath vom 19. März 1874 beschwerte sich die Rosette Salvisberg wie folgt: Ihr Ehemann, Christian Salvisberg, sei wegen rechtswidriger Aneignung von Weidenzweigen verurtheilt worden und befinde sich in dem Strafgefangnisse von Morges. Sie habe nun erfahren, daß derselbe nach Abbußung seiner Strafe aus dein Kanton Waadt weggewiesen werden" solle. Die Wegweisung wurde aber ebensogut auch sie und ihr Kind treffen, wahrend ihnen kein Verschulden

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Bundesrathsbeschluss betreffend Grundlagen für die Genehmigung von Finanzausweisen für Eisenbahnunternehmungen. (Vom 11. Mai 1874.}

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16.05.1874

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