Bundesbeschluss über die Gewährleistung der Verfassung des Kantons Freiburg
Entwurf
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 51 und 172 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Dezember 20042, beschliesst: Art. 1 Die in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 angenommene Verfassung des Kantons Freiburg wird gewährleistet.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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SR 101 BBl 2005 403
2004-2128
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Gewährleistung der Verfassung des Kantons Freiburg. BB
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