Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds des Verbands Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen (VSEI) vom 2. Dezember 2005

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, beschliesst: Art. 1 Der Berufsbildungsfonds des Verbands Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen (VSEI) gemäss dem Reglement vom 21. April 20052 wird allgemein verbindlich erklärt.

Art. 2 Durch den Berufsbildungsfonds werden Leistungen finanziert, die der VSEI für die berufliche Grundbildung und die höhere Berufsbildung erbringt.

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Es sind dies konkret: a.

Entwicklung und Unterhalt eines umfassenden Systems der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung;

b.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Verordnungen über die berufliche Grundbildung und von Reglementen für Bildungsangebote der höheren Berufsbildung;

c.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Dokumenten und Unterrichtsmaterial;

d.

Entwicklung und Aktualisierung von Evaluations- und Qualifikationsverfahren in den vom VSEI betreuten Bildungsangeboten, Koordination der Verfahren und Aufsicht über die Verfahren, einschliesslich der Qualitätssicherung;

e.

Nachwuchswerbung und -förderung;

f.

Beiträge an Evaluationsverfahren und an die Teilnahme an schweizerischen und internationalen Berufswettbewerben;

SR 412.10 Der Text dieses Reglements ist im Schweizerischen Handelsamtsblatt, Nr. 249 vom 22. Dezember 2005, veröffentlicht.

2005-3034

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Allgemeinverbindlicherklärung des Reglements Berufsbildungsfonds VSEI des Verbands Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen. BRB

g.

der durch den VSEI erbrachte Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollaufwand.

Art. 3 1

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

Sie gilt für alle Betriebe, die branchentypische Arbeitsverhältnisse mit Personen in Berufen aufweisen, die durch den VSEI betreut werden.

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Art. 4 1 Jeder

Betrieb, der branchentypische Arbeitsverhältnisse gemäss Artikel 3 Absatz 2 aufweist, ist verpflichtet, seinen Beitrag an den Berufsbildungsfonds zu bezahlen.

Die Fondsbeiträge setzen sich zusammen aus einem Beitrag pro Betrieb und aus einem zusätzlichen Beitrag gemäss der gesamten Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der gesamten Anzahl der Lernenden der branchentypischen Berufe.

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3

Es gelten folgende Ansätze:

a. Beitrag pro Betrieb: b. Beitrag pro Mitarbeiterin/Mitarbeiter: c. Beitrag pro lernende Person:

Fr. 175.­/Jahr Fr. 50.­/Jahr Fr. 20.­/Jahr

Art. 5 Über den Einzug und die Verwendung der Beiträge ist gemäss Artikel 60 BBG und Artikel 68 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20033 Rechenschaft abzulegen.

Art. 6 1

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

2

Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet.

3

Sie kann vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie widerrufen werden.

2. Dezember 2005

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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SR 412.101

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