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Notifikation (Art. 36 Bst. b i.V.m. Art. 11b Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021).

LAMA Shkendije, geboren am 27. August 1995, wohnhaft Fshati Vate, XZ-71000 Kacanik, ohne Zustelldomizil in der Schweiz.

Auf die Beschwerde vom 6. Novemer 2019 (Datum Poststempel) hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 13. März 2024 entschieden: 1.

Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 6. August 2019 aufgehoben und die Streitsache zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung über einen Waisenrentenanspruch für den Zeitraum nach dem 30. September 2018 an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Artikel 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

25. März 2024

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2024-0798

BBl 2024 679

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