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Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen vom 26. März 2024

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 40 der Verordnung vom 12. Mai 20101 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, verfügt: Die Pflanzenschutzmittel Biorga Contra Schwefel (W-18-4, 80 % Schwefel) Capito Bio-Schwefel (W-18-2, 80 % Schwefel) Celos (W-6873, 80% Schwefel) Elosal Supra (W-986, 80 % Schwefel) Elosal Supra (W-7258, 80 % Schwefel) Kumulus WG (W-4458, 80 % Schwefel) Microthiol Spécial Disperss (W-7170, 80 % Schwefel) Microthiol Spécial Disperss (W-7258-1, 80 % Schwefel) Mycosan-S (W-4495-1, 80 % Schwefel) MycoSan-S (W-7227-1, 80% Schwefel) Netzschwefel Stulln (W-7227, 80 % Schwefel) Sanoplant Schwefel (W-18-3, 80 % Schwefel) Schwefel 80 WG (W-4495, 80% Schwefel) Solfovit WG (W-4458-1, 80 % Schwefel) Sufralo (W-18-1, 80 % Schwefel) THIOVIT (W-7367, 80 % Schwefel) Thiovit Jet (W-18, 80 % Schwefel) sind, befristet bis zum 31. Oktober 2024, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt: 1

SR 916.161

2024-0823

BBl 2024 694

BBl 2024 694

Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet

Wirkung

Anwendung

Auflagen

Obstbau Aprikose

Schrotschuss

Konzentration: 0.15­0.3 % Aufwandmenge: 2.4­4.8 l/ha Anwendung: Vor der Blüte

1, 2, 3

Aprikose

Schrotschuss

Konzentration: 0.15­0.3 % Aufwandmenge: 2.4­4.8 l/ha Wartefrist: 3 Wochen Anwendung: Nach der Blüte

1, 2, 3

Aprikose

Echter Mehltau

Konzentration: 0.15­0.3 % Aufwandmenge: 2.4­4.8 l/ha Wartefrist: 3 Wochen Anwendung: Nach der Blüte

1, 2, 3

Auflagen für den Einsatz 1 Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m3 pro ha.

Die Aufwandmenge ist gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle an das Baumvolumen anzupassen.

2 Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe tragen.

3 SPe 3: Zum Schutz von Nichtzielarthropoden vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu Biotopen (gemäss Art. 18a und 18b NHG) einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.

Hinweis Die Pflanzenschutzmittel wurden für die genannte Anwendung nicht unter Schweizer Praxisbedingungen getestet; es kann daher nicht garantiert werden, dass keine Schäden an den Kulturpflanzen entstehen.

Die Pflanzenschutzmittel Actiol (W-5162-1, 52.4 %, 723 g/l Schwefel) BIOHOP HelioSOUFRE (W-5323-1, 51.1 %, 700 g/l Schwefel) Heliosoufre S (W-5323, 51.1 %, 700 g/l Schwefel) Soufre FL (W-5162, 52.4 %, 723 g/l Schwefel) Thiovit Liquid (W-5323-2, 51.1 %, 700 g/l Schwefel) sind, befristet bis zum 31. Oktober 2024, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt:

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BBl 2024 694

Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet

Wirkung

Anwendung

Auflagen

Obstbau Aprikose

Schrotschuss

Konzentration: 0.15­0.3 % Aufwandmenge: 2.4­4.8 l/ha Anwendung: Vor der Blüte

1, 2, 3, 4, 5

Aprikose

Schrotschuss

Konzentration: 0.15­0.3 % Aufwandmenge: 2.4­4.8 l/ha Wartefrist: 3 Wochen Anwendung: Nach der Blüte

1, 2, 3, 4, 5

Aprikose

Echter Mehltau

Konzentration: 0.15­0.3 % Aufwandmenge: 2.4­4.8 l/ha Wartefrist: 3 Wochen Anwendung: Nach der Blüte

1, 2, 3, 4, 5

Auflagen für den Einsatz 1 Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m3 pro ha.

Die Aufwandmenge ist gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle an das Baumvolumen anzupassen.

2 Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzbrille oder Visier tragen.

3 Ausbringen der Spritzbrühe: Schutzbrille oder Visier tragen.

4 Nur in einem Spritztank bei laufendem Rührwerk anwenden.

5 SPe 3: Zum Schutz von Nichtzielarthropoden vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu Biotopen (gemäss Art. 18a und 18b NHG) einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.

Hinweis Die Pflanzenschutzmittel wurden für die genannte Anwendung nicht unter Schweizer Praxisbedingungen getestet; es kann daher nicht garantiert werden, dass keine Schäden an den Kulturpflanzen entstehen.

Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.

2

SR 172.021

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Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

26. März 2024

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Der Direktor: Hans Wyss

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