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Schweizerisches Bundesblatt.

XXVI. Jahrgang. L

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Nr. 17.

18. April 1874.

Provisorische Verordnung über

die miethweise Benuzung der Telegraphenlinien im Innern der Schweiz.

(Vom 14. April 1874.)

Der schweizerische B u n d e s r a t h, auf den Vorschlag des Post- und Telegraphendepartements, verordnet: Art. 1. Die Telegraphenlinien im Innern der Schweiz können dem Publikum miethweise zu Besprechungen überlassen werden.

Art. 2. Durch diese Vermiethung darf der gewöhnlich» Depeschenverkehr in keiner Weise beeinträchtigt werden. Dieselbe, soll daher in der Regel nur während der Nacht, das heißt in der Zeit zwischen 9 Uhr Abends und 7, beziehungsweise 8 Uhr Morgens stattfinden. Indessen werden die Büreauvorstände ermächtigt, solche Besprechungen auch während der Tageszeit zuzulassen, insofern der übrige Verkehr es gestattet.

Art. 3. Die Vermiethung kann in der Regel nur zwischen solchen Bureaux stattfinden, welche unter sich durch direkte Linien Bundesblatt. Jahrg. XXVI. Bd. I.

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verbunden sind oder leicht verbunden werden hönnen, also vorab zwischen den Haupt- und Spezialbüreaux und den auf der nämlichen Linie liegenden Zwisehenbüreaux. Ueber eine weitergehende Benu/ung der Linien zu solchen Zweken entscheidet der Vorstand desjenigen Bureau, bei welchem das Begehren gestellt wird.

Art. C Wenn sich zwei Personen brieflich oder telegraphisch über den Zeitpunkt einer Besprechung geeinigt haben, so gibt die eine derselben dem Telegraphenbüreau den bezüglichen Auftragunter gleichzeitiger Erlegung der Minimaltaxe.

Art. 5. Das Telegraphenbüreau benachrichtigt sodann durch Dienstdepesche das Bureau, mit welchem korrespondirt werden soll, nöthigenfalls auch die zwischenliegenden Translatorstationen,, damit die Linie auf den bestimmten Zeitpunkt zur Verfügung gehalten werde. Es erhält von diesen Bureaux eine amtliche Empfangsanzeige, nöthigenfalls mit der Angabe allfälliger Verhinderungsgründe.

Art. 6. Auf jedem der beteiligten Bureaux wird auf die festgesezte Zeit, insofern dieselbe nicht auf den reglementarischen Tagdienst fallt, ein besonderer, vom Nachtdienste unabhängiger Beamter in Dienst berufen, um die Besprechung zu vermitteln, beziehungsweise die Translation herzustellen und zu überwachen.

Art. 7. Die zu machenden Blittheilungen werden weder bei der Aufgabe, noch bei der Ankunft niedergeschrieben, sondern nur dem expedirenden Telegraphisten diktirt und dem Empfänger mündlich mitgetheilt. Jedoch steht es den verkehrenden Personen freiy sich das Gespräch ganz oder theilweise zu notiren ; auch können denselben auf Verlangen Abschriften der betreffenden Streifen gegen eine Gebühr von 25 Rp. für je 20 Worte oder deren Bruchtheil ausgeliefert werden.

Art. 8. Personen,. welche dem Büreaupersonal nicht bekannt sind, haben sich zum voraus über ihre Identität auszuweisen.

Art. 9. In Bezug auf die Wahrung des Geheimnisses, sowie auf den Ausschluß injuriöser oder unsittlicher Ausdrüke gelten die nämlichen Bestimmungen, wie für die gewöhnlichen telegraphischen Korrespondenzen.

Art. 10. Von zwei oder mehreren Bestellern auf die nämliche Linie hat in der Wahl des Zeitpunktes der erste den Vorrang.

Art. 11. Die Taxen für die miethweise Benuzung de* Telegraphenlinien sind festgesezt wie folgt: · - -

573 Für die erste Viertelstunde oder deren Bruchtheil .

Fr. 6. -- ,, je weitere 5 Minuten oder deren Bruehtheil .

,, 1. 50 Die erstere dieser beiden Taxen ist nach Art. 4 hievor bei der Bestellung zu erlegen, der weitere Zuschlag dagegen jeweilen nach Verfluß des bereits bezahlten Zeitabschnittes, und zwar ebenfalls auf dem Bestellbüreau.

Für die bezogenen Taxen werden auf Verlangen Empfangscheine gegen die Gebühr von 10 Rp. ausgestellt.

Art. 12. Eine bereits bestellte und angeordnete Vermietlmng kann nur durch diejenige Person wieder abbestellt werden, welche den Auftrag gegeben hat, und zwar spätestens zwei Stunden vov der festgesezten Zeit, jedenfalls aber vor 8 Uhr Abends. In diesem Falle wird derselben die Hälfte der erlegten Taxe zurükvergütet, und die Benachrichtigung der betheiligten Telegraphenbüreaux erfolgt, durch taxfreie Dienstdepeschen. Eine spätere Abstellung kann nicht mehr berüksichtigt werden, und die erlegte Taxe fällt ganz der Verwaltung anheim.

Art. 13. Inner den gleichen Fristen kann eiue ganz angeordnete Vermiethung durch den Besteller auf einen spätem Zeitpunkt verschoben werden. Für die dadurch nöthig werdende Benachrichtigung der Bureaux hat er jedoch eine feste Gebühr von l Franken zu erlegen. Eine Verschiebung von mehr als 8 Tagen ist unzuläßig.

Art. 14. Wenn eine bereits angeordnete Vermiethung aus dienstlichen Gründen ganz unterbleiben oder auf einen spätem.

Zeitpunkt verschoben werden muß, sä erfolgt die Benachrichtigung sowohl der Bureaux, als auch der betreffenden Personen uneutgeld·jich. Im erstem Falle wird überdies die bezogene Taxe zurükbezahlt.

Eine durch dienstliche Gründe veranlaßte Verschiebung oder Unterbrechung von nicht mehr als 30 Minuten gibt jedoch den korrespondirenden Personen kein Anrecht auf eine mit Taxrükzahlung verbundene Verzichtleistung.

Art. 15. Für die im Art. G hievor bezeichnete Extradienstleistung erhalten die Beamten folgende Entschädigungen: Für die erste Viertelstunde oder deren Bruchtheil .

., je weitere 5 Minuten ,, ,, ,, .

Fr. 1. -- ,, -- . 2 5

Wenn jedoch die Vermiethung während des reglementarischen Tiigdienstes stattfindet und somit kein besonderer Beamter beigezogen werden muß, so fällt jede Vergütung dahin.

'574 Art. 16. Das Post- und Telegraphendepartement ist beauftragt, über die Ausführung der gegenwärtigen Verordnung die nähern Vorschriften aufzustellen und deren beförderliche Inkraftsezung anzuordnen.

B e r n , den 14. April 1874.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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Bericht des

Schweiz. Konsuls in Liverpool (Hrn. Chs. Forget von Genf) über das Jahr 1873.

(Vom 9. März 1874.)

An den hohen Schweiz. Bundesrath.

Die Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und England, welche früher sehr bedeutend waren, vermindern sich fortwährend unter dem Einflüsse der Telegraphen und der täglich zunehmenden Erleichterungen der direkten Verbindungen zwischen den Gegenden, welche die Rohstoffe produziren und jenen, welche ihre Industrieerzeugnisse liefern.

Das letzt verflossene Jahr ist um der für den Handel im Allgemeinen, in England wie in der übrigen Welt, im Vergleich zu den frühem Jahren viel weniger zufriedenstellenden Resultate willen merkwürdig.

Der Werth der Gesammt-Ein- und Ausfuhr Großbritanniens war im Jahre 1873 niedriger als im Jahre 1872, da die, Mehrzahl der Hauptprodukte, unter andern die Baumwolle, der Zucker, der Thee, der Kaffee und die Fettwaaren, eine große Baisse erlitteil haben, was natürlich große Verluste nach sich gezogen hat. Dadurch sind sie aber auch auf einen normaleren Stand zurückgeführt

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Provisorische Verordnung über die miethweise Benuzung der Telegraphenlinien im Innern der Schweiz. (Vom 14. April 1874.)

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Jahr

1874

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17

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18.04.1874

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571-575

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