05.064 Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 17. August 2005
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten mit dem Antrag auf Zustimmung. Gleichzeitig beantragen wir folgenden parlamentarischen Vorstoss abzuschreiben: 2004 M 04.3227
Wohnbausanierung im Berggebiet (N 05.05.04, Imfeld)
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
17. August 2005
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
2005-1300
5277
Botschaft 1
Allgemeiner Teil
1.1
Ausgangslage
Die eidgenössischen Räte haben am 20. März 1970 das Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (VWBG; SR 844) erlassen.
Am 15. Dezember 2000 wurde das Gesetz letztmalig revidiert und die Periode für die Zusicherung von Finanzhilfen bis zum 31. Dezember 2005 verlängert.
Auf Grund des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten richten Bund und Kantone sowie gegebenenfalls Gemeinden und Dritte Finanzhilfen aus. Die Bundeshilfe ist subsidiär und soll lediglich die Bestrebungen der Kantone unterstützen, die Wohnverhältnisse der Bergbevölkerung zu verbessern. Die Höhe der Bundeshilfe richtet sich nach der Finanzkraft der Kantone.
Seit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes am 1. Januar 1971 sind bis zum 31. Dezember 2004 Finanzhilfen von insgesamt 469,5 Millionen Franken für 24 050 Wohneinheiten zugesichert worden. Von 1990 bis Ende 2004 waren es 8838 Wohneinheiten bzw. 204,2 Millionen Franken. Die Hälfte der in den Neunzigerjahren und bis 2004 insgesamt gewährten Finanzhilfen wurde vom Bund ausgerichtet (siehe Grafiken 1, 2 und 3 im Anhang).
Die Finanzhilfen für die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten werden über einen Jahreszusicherungskredit gesteuert. Ab 1997 wurden sowohl der Jahreszusicherungs- wie auch der Zahlungskredit bis ins Jahr 2000 kontinuierlich gekürzt. 2000 standen noch 5 Millionen Franken für Zusicherungen und 9 Millionen Franken für Zahlungen zur Verfügung. Im Jahre 2001 wurde der Zusicherungskredit auf rund 8 Millionen Franken erhöht. 2002 wurden Zusicherungen in Höhe von rund 9,9 Millionen Franken erteilt. Im Jahre 2003 beliefen sich die Zusicherungen auf rund 9,4 Millionen Franken und 2004 auf rund 9,3 Millionen Franken (siehe Grafiken 4 und 5).
Die offenen Verpflichtungen beliefen sich am 31. Dezember 2004 auf rund 15 Millionen Franken. Dazu kommen die Zusicherungen für das Jahr 2005 in Höhe von rund 10 Millionen Franken. Es ist vorgesehen, den Verpflichtungsbetrag von rund 25 Millionen Franken in den Jahren 2005 bis 2007 abzubauen. Zu diesem Zweck sind in der Rechnung 2005 9 Millionen Franken, im Voranschlag 2006 ebenfalls 9 Millionen Franken und im Finanzplan 2007 7 Millionen Franken eingestellt.
Das VWBG stellt eine wirksame Massnahme zu Gunsten der Bergbevölkerung dar.
Zu diesem Schluss kam bereits
eine 1998 abgeschlossene Evaluation. Die Zielgruppe wird erreicht. Bei den Nutzniessern handelt es sich um einkommensschwache, meist grössere Haushalte, die mehrheitlich in der Landwirtschaft tätig sind. Mit der Unterstützung von Wohnungs- und Hauserneuerungen oder Ersatzneubauten kann die Wohnqualität erheblich verbessert werden. Das VWBG trägt damit zur Verminderung der Abwanderung der Bevölkerung ins Talgebiet bei und dient der Erhaltung der dezentralen Besiedelung. Die Hilfe gibt regional auch beträchtliche Impulse. Die Erneuerungen geben dem einheimischen Handel und Gewerbe willkommene Verdienstmöglichkeiten. Pro Jahr besteht ein Sanierungsbedarf von rund 900 Wohneinheiten.
5278
1.2
Gründe für die Änderung des Gesetzes
Die Frist zur Gewährung von Finanzhilfen läuft am 31. Dezember 2005 ab. Auf Grund der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) ist vorgesehen, diese Aufgabe auf die Kantone zu übertragen. Der Bundesrat wollte daher bereits im Jahre 2000 von einer Verlängerung des VWBG absehen. Demgegenüber verlangten die von den eidgenössischen Räten überwiesenen Motionen vom 31. August 1999 von Nationalrat Fritz Abraham Oehrli, Nationalrätin Milli Wittenwiler und Ständerat Theo Maissen eine Fortführung der Hilfe bis zum Inkrafttreten der NFA. Der Bundesrat kam den Forderungen nach und beantragte mit der Botschaft vom 6. September 2000 die Kompetenz für die Gewährung von Finanzhilfen bis zum Inkrafttreten der NFA, längstens aber bis 31. Dezember 2005 zu verlängern. Das Parlament hat dem Antrag am 15. Dezember 20001 zugestimmt und durch Änderung von Artikel 21 die Voraussetzung dafür geschaffen, dass die Finanzhilfe bis Ende 2005 ausgerichtet werden kann.
In der Volksabstimmung vom 28. November 2004 haben Volk und Stände der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen zugestimmt. Mit dem Inkrafttreten wird aus heutiger Sicht auf den 1. Januar 2008 gerechnet. In der von den eidgenössischen Räten überwiesenen Motion Imfeld wird die Fortführung der Bundeshilfe bis zum Inkrafttreten der NFA verlangt. Der Bundesrat kommt mit dieser Botschaft der Forderung nach und beantragt, bis zum Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 3. Oktober 20032 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen weiter Finanzhilfen auszurichten. Die für diese Finanzhilfe erforderlichen Kredite müssen durch Einsparungen in anderen Bereichen des EVD bereitgestellt werden. Am bisherigen Konzept des Gesetzes wird nichts geändert.
1.3
Vernehmlassung
Der Bundesrat hat am 10. Juni 2005 entschieden, auf eine Vernehmlassung zu verzichten.
2
Besonderer Teil
Die Gesetzesänderung betrifft lediglich Artikel 21. Dieser lautet neu wie folgt: «Finanzhilfen nach diesem Gesetz können bis zum Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 3. Oktober 2003 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen zugesichert werden.» Im Hinblick auf die Übertragung der Hilfe auf die Kantone wurde das Förderungsvolumen ab Mitte der Neunzigerjahre stark reduziert. Auch die Weiterführung der Finanzhilfen soll auf geringem Niveau erfolgen und die jährliche Erneuerung von
1 2
BBl 2000 6187 BBl 2003 6591
5279
rund 200 bis 250 Wohneinheiten ermöglichen. Damit können aber nur die dringendsten Sanierungsbedürfnisse abgedeckt werden.
3
Auswirkungen
3.1
Finanzielle und personelle Auswirkungen
3.1.1
Auf den Bund
Ausgehend von einem Förderungsvolumen zwischen 200 und 250 Wohneinheiten pro Jahr sieht der Bundesrat jährliche Zusicherungskredite von rund 4 Millionen Franken vor.
Das Bundesamt für Wohnungswesen hat das Personal für die Behandlung der VWBG-Finanzhilfen bis auf weniger als eine Stelle abgebaut. Für die Weiterführung der VWBG-Finanzhilfen ist keine personelle Verstärkung nötig.
3.1.2
Auf die Kantone
Die Ausrichtung der Bundeshilfe ist an die finanzielle Mitwirkung der Kantone gekoppelt. Sofern die Kantone die Hilfe beanspruchen, werden sich deren Aufwendungen je nach Finanzkraft ebenfalls erhöhen.
3.2
Volkswirtschaftliche Auswirkungen
Das VWBG gehört zu den regionalpolitischen Förderungsinstrumenten, welches vor allem den in der Landwirtschaft tätigen Personen zugute kommt. Die Hilfe führt bei den einkommensschwachen Nutzniessern zu einer Verbesserung der Lebensbedingungen, die im Einzelfall für das persönliche Wohlergehen ausschlaggebend sein kann. Die Hilfe löst zudem kleinräumig nicht zu vernachlässigende Investitionen aus, von denen vor allem das lokale Gewerbe profitiert. Auf Grund des kleinen Förderungsvolumens und der zeitlichen Befristung sind aus der Gesetzesänderung jedoch keine messbaren gesamtwirtschaftlichen Wirkungen zu erwarten. Der Vollzug der Hilfe ist laut der seinerzeitigen Evaluation einfach, zweckmässig und kommt mit wenig Vorschriften aus. Er ermöglicht Anpassungen an regionale Eigenheiten und an die spezifischen Bedürfnisse der Nutzniesser. Aus diesem Grund wird daran nichts geändert. Es wurden auch deshalb keine alternativen Förderungsmodelle geprüft, weil nach Inkrafttreten der NFA die Kantone diese Aufgabe ohne den Bund bewältigen sollen.
5280
4
Legislaturplanung
Die Vorlage ist im Bericht über die Legislaturplanung 200320073 nicht angekündigt. Mit der vorliegenden Botschaft kommt der Bundesrat jedoch dem mit der Überweisung der Motion Imfeld durch das Parlament erteilten Auftrag nach.
5
Verhältnis zum europäischen Recht
Die Vorlage ist mit dem Recht der Europäischen Union kompatibel. In der Europäischen Union ist die Gesetzgebung über das Wohnungswesen zudem eine Angelegenheit der einzelnen Staaten.
6
Rechtliche Grundlage
Das Bundesgesetz und die beantragte Änderung stützen sich auf Artikel 108 der Bundesverfassung. Danach fördert der Bund den Wohnungsbau, den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum, das dem Eigenbedarf Privater dient, sowie die Tätigkeit von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus. Er berücksichtigt dabei namentlich die Interessen von Familien, Betagten, Bedürftigen und Behinderten.
3
BBl 2004 1149
5281
Anhang Grafik 1 Prozentuale Anteile der von Bund, Kantonen, Gemeinden und Dritten von 19902004 gewährten Finanzhilfen 7%
Bund
8%
Kanton
Gemeinde 35%
50%
Dritte
5282
Grafik 2 Verteilung der vom Bund geleisteten Finanzhilfen auf die Kantone 19902004 Fr. 35'000'000
Fr. 30'000'000
Fr. 25'000'000
Fr. 20'000'000
Fr. 15'000'000
Fr. 10'000'000
Fr. 5'000'000
ZH
VS
ZG
VD
TI
UR
SZ
TG
SO
SG
OW
NE
NW
JU
LU
GL
GR
BL
FR
BE
AI
AR
AG
Fr. 0
Grafik 3 Anzahl geförderte Wohneinheiten von 19902004 2'000
1'800
1'600
1'400
1'200
1'000
800
600
400
200
ZH
ZG
VS
VD
TI
UR
TG
SZ
SO
SG
OW
NE
NW
LU
JU
GR
GL
BL
FR
BE
AI
AR
AG
0
5283
5284
Fr. 7'530'219
Fr. 8'017'834
Fr. 8'304'611
2004
Fr. 6'799'614
Fr. 6'292'047
2003
2002
2001
2000
1999
1998
1997
1996
1995
1994
1993
Fr. 16'598'723
Fr. 15'500'095
Fr. 18'000'040
Fr. 18'999'740
Fr. 20'000'008
Fr. 23'499'899
Fr. 21'000'049
Fr. 20'000'087
1991
1992
Fr. 20'000'016
Fr. 6'620'250
Fr. 18'134'591 Fr. 16'800'092
Fr. 25'000'000
1990
1989
Fr. 15'242'011
Fr. 13'713'600
Fr. 15'111'077
Fr.12'986'987
Fr.17'621'907 1996
2000
Fr.9'336'525 2004
Fr.9'999'887 Fr.9'424'935 2003
2002
Fr.7'999'211
Fr.4'999'770
1999
2001
Fr.4'998'769 Fr.4'994'081
1998
1997
1995
Fr.18'507'701 Fr.17'514'713
1994
Fr.22'000'000
Fr.20'900'016
1991
Fr.21'996'764
Fr.20'899'617
1990
1993
Fr.20'899'744
1989
1992
Fr.20'699'702
1988
1987
Fr.19'927'368
Fr.17'983'987
Fr.13'999'590
1985 1986
Fr.14'001'816
1984
Fr.18'749'061
Fr.15'001'253
1983
Fr.15'002'289
1982
Fr.12'150'388
Fr.14'999'653
Fr.12'500'428
Fr.12'998'936
Fr.11'999'811
Fr.10'846'285
1981
1980
1979
1978
1977
1976
Fr. 25'000'000
1988
1987
1986
1985
Fr. 16'045'630
Fr. 20'000'000
1984
Fr. 13'873'405
Fr. 13'300'057
Fr. 12'746'479
Fr. 13'293'623
Fr. 12'096'939
Fr. 10'203'760
Fr. 12'439'130
Fr.9'000'041
1975
Fr.8'998'747
1974
Fr.7'995'625
Fr.7'499'024
Fr.3'997'781
Fr. 20'000'000
1983
1982
1981
1980
1979
1978
1977
Fr. 15'000'000
Fr. 10'211'757
Fr. 7'956'607
1975
Fr. 0 1973
1972
1971
1970
Fr. 15'000'000
1976
Fr. 8'033'571
Fr. 0
1974
Fr. 6'999'958
Fr. 5'499'982
Fr. 3'498'406
Fr. 10'000'000
1973
Fr. 5'000'000
Fr. 2'272'794
Fr. 5'000'000
1972
Fr. 10'000'000
1971
1970
Zusicherungskredite des Bundes von 19712004 Grafik 4
Zahlungskredite des Bundes von 19712004 Grafik 5