05.064 Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 17. August 2005

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten mit dem Antrag auf Zustimmung. Gleichzeitig beantragen wir folgenden parlamentarischen Vorstoss abzuschreiben: 2004 M 04.3227

Wohnbausanierung im Berggebiet (N 05.05.04, Imfeld)

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

17. August 2005

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2005-1300

5277

Botschaft 1

Allgemeiner Teil

1.1

Ausgangslage

Die eidgenössischen Räte haben am 20. März 1970 das Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (VWBG; SR 844) erlassen.

Am 15. Dezember 2000 wurde das Gesetz letztmalig revidiert und die Periode für die Zusicherung von Finanzhilfen bis zum 31. Dezember 2005 verlängert.

Auf Grund des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten richten Bund und Kantone sowie gegebenenfalls Gemeinden und Dritte Finanzhilfen aus. Die Bundeshilfe ist subsidiär und soll lediglich die Bestrebungen der Kantone unterstützen, die Wohnverhältnisse der Bergbevölkerung zu verbessern. Die Höhe der Bundeshilfe richtet sich nach der Finanzkraft der Kantone.

Seit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes am 1. Januar 1971 sind bis zum 31. Dezember 2004 Finanzhilfen von insgesamt 469,5 Millionen Franken für 24 050 Wohneinheiten zugesichert worden. Von 1990 bis Ende 2004 waren es 8838 Wohneinheiten bzw. 204,2 Millionen Franken. Die Hälfte der in den Neunzigerjahren und bis 2004 insgesamt gewährten Finanzhilfen wurde vom Bund ausgerichtet (siehe Grafiken 1, 2 und 3 im Anhang).

Die Finanzhilfen für die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten werden über einen Jahreszusicherungskredit gesteuert. Ab 1997 wurden sowohl der Jahreszusicherungs- wie auch der Zahlungskredit bis ins Jahr 2000 kontinuierlich gekürzt. 2000 standen noch 5 Millionen Franken für Zusicherungen und 9 Millionen Franken für Zahlungen zur Verfügung. Im Jahre 2001 wurde der Zusicherungskredit auf rund 8 Millionen Franken erhöht. 2002 wurden Zusicherungen in Höhe von rund 9,9 Millionen Franken erteilt. Im Jahre 2003 beliefen sich die Zusicherungen auf rund 9,4 Millionen Franken und 2004 auf rund 9,3 Millionen Franken (siehe Grafiken 4 und 5).

Die offenen Verpflichtungen beliefen sich am 31. Dezember 2004 auf rund 15 Millionen Franken. Dazu kommen die Zusicherungen für das Jahr 2005 in Höhe von rund 10 Millionen Franken. Es ist vorgesehen, den Verpflichtungsbetrag von rund 25 Millionen Franken in den Jahren 2005 bis 2007 abzubauen. Zu diesem Zweck sind in der Rechnung 2005 9 Millionen Franken, im Voranschlag 2006 ebenfalls 9 Millionen Franken und im Finanzplan 2007 7 Millionen Franken eingestellt.

Das VWBG stellt eine wirksame Massnahme zu Gunsten der Bergbevölkerung dar.

Zu diesem Schluss kam bereits
eine 1998 abgeschlossene Evaluation. Die Zielgruppe wird erreicht. Bei den Nutzniessern handelt es sich um einkommensschwache, meist grössere Haushalte, die mehrheitlich in der Landwirtschaft tätig sind. Mit der Unterstützung von Wohnungs- und Hauserneuerungen oder Ersatzneubauten kann die Wohnqualität erheblich verbessert werden. Das VWBG trägt damit zur Verminderung der Abwanderung der Bevölkerung ins Talgebiet bei und dient der Erhaltung der dezentralen Besiedelung. Die Hilfe gibt regional auch beträchtliche Impulse. Die Erneuerungen geben dem einheimischen Handel und Gewerbe willkommene Verdienstmöglichkeiten. Pro Jahr besteht ein Sanierungsbedarf von rund 900 Wohneinheiten.

5278

1.2

Gründe für die Änderung des Gesetzes

Die Frist zur Gewährung von Finanzhilfen läuft am 31. Dezember 2005 ab. Auf Grund der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) ist vorgesehen, diese Aufgabe auf die Kantone zu übertragen. Der Bundesrat wollte daher bereits im Jahre 2000 von einer Verlängerung des VWBG absehen. Demgegenüber verlangten die von den eidgenössischen Räten überwiesenen Motionen vom 31. August 1999 von Nationalrat Fritz Abraham Oehrli, Nationalrätin Milli Wittenwiler und Ständerat Theo Maissen eine Fortführung der Hilfe bis zum Inkrafttreten der NFA. Der Bundesrat kam den Forderungen nach und beantragte mit der Botschaft vom 6. September 2000 die Kompetenz für die Gewährung von Finanzhilfen bis zum Inkrafttreten der NFA, längstens aber bis 31. Dezember 2005 zu verlängern. Das Parlament hat dem Antrag am 15. Dezember 20001 zugestimmt und durch Änderung von Artikel 21 die Voraussetzung dafür geschaffen, dass die Finanzhilfe bis Ende 2005 ausgerichtet werden kann.

In der Volksabstimmung vom 28. November 2004 haben Volk und Stände der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen zugestimmt. Mit dem Inkrafttreten wird aus heutiger Sicht auf den 1. Januar 2008 gerechnet. In der von den eidgenössischen Räten überwiesenen Motion Imfeld wird die Fortführung der Bundeshilfe bis zum Inkrafttreten der NFA verlangt. Der Bundesrat kommt mit dieser Botschaft der Forderung nach und beantragt, bis zum Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 3. Oktober 20032 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen weiter Finanzhilfen auszurichten. Die für diese Finanzhilfe erforderlichen Kredite müssen durch Einsparungen in anderen Bereichen des EVD bereitgestellt werden. Am bisherigen Konzept des Gesetzes wird nichts geändert.

1.3

Vernehmlassung

Der Bundesrat hat am 10. Juni 2005 entschieden, auf eine Vernehmlassung zu verzichten.

2

Besonderer Teil

Die Gesetzesänderung betrifft lediglich Artikel 21. Dieser lautet neu wie folgt: «Finanzhilfen nach diesem Gesetz können bis zum Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 3. Oktober 2003 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen zugesichert werden.» Im Hinblick auf die Übertragung der Hilfe auf die Kantone wurde das Förderungsvolumen ab Mitte der Neunzigerjahre stark reduziert. Auch die Weiterführung der Finanzhilfen soll auf geringem Niveau erfolgen und die jährliche Erneuerung von

1 2

BBl 2000 6187 BBl 2003 6591

5279

rund 200 bis 250 Wohneinheiten ermöglichen. Damit können aber nur die dringendsten Sanierungsbedürfnisse abgedeckt werden.

3

Auswirkungen

3.1

Finanzielle und personelle Auswirkungen

3.1.1

Auf den Bund

Ausgehend von einem Förderungsvolumen zwischen 200 und 250 Wohneinheiten pro Jahr sieht der Bundesrat jährliche Zusicherungskredite von rund 4 Millionen Franken vor.

Das Bundesamt für Wohnungswesen hat das Personal für die Behandlung der VWBG-Finanzhilfen bis auf weniger als eine Stelle abgebaut. Für die Weiterführung der VWBG-Finanzhilfen ist keine personelle Verstärkung nötig.

3.1.2

Auf die Kantone

Die Ausrichtung der Bundeshilfe ist an die finanzielle Mitwirkung der Kantone gekoppelt. Sofern die Kantone die Hilfe beanspruchen, werden sich deren Aufwendungen je nach Finanzkraft ebenfalls erhöhen.

3.2

Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Das VWBG gehört zu den regionalpolitischen Förderungsinstrumenten, welches vor allem den in der Landwirtschaft tätigen Personen zugute kommt. Die Hilfe führt bei den einkommensschwachen Nutzniessern zu einer Verbesserung der Lebensbedingungen, die im Einzelfall für das persönliche Wohlergehen ausschlaggebend sein kann. Die Hilfe löst zudem kleinräumig nicht zu vernachlässigende Investitionen aus, von denen vor allem das lokale Gewerbe profitiert. Auf Grund des kleinen Förderungsvolumens und der zeitlichen Befristung sind aus der Gesetzesänderung jedoch keine messbaren gesamtwirtschaftlichen Wirkungen zu erwarten. Der Vollzug der Hilfe ist laut der seinerzeitigen Evaluation einfach, zweckmässig und kommt mit wenig Vorschriften aus. Er ermöglicht Anpassungen an regionale Eigenheiten und an die spezifischen Bedürfnisse der Nutzniesser. Aus diesem Grund wird daran nichts geändert. Es wurden auch deshalb keine alternativen Förderungsmodelle geprüft, weil nach Inkrafttreten der NFA die Kantone diese Aufgabe ohne den Bund bewältigen sollen.

5280

4

Legislaturplanung

Die Vorlage ist im Bericht über die Legislaturplanung 2003­20073 nicht angekündigt. Mit der vorliegenden Botschaft kommt der Bundesrat jedoch dem mit der Überweisung der Motion Imfeld durch das Parlament erteilten Auftrag nach.

5

Verhältnis zum europäischen Recht

Die Vorlage ist mit dem Recht der Europäischen Union kompatibel. In der Europäischen Union ist die Gesetzgebung über das Wohnungswesen zudem eine Angelegenheit der einzelnen Staaten.

6

Rechtliche Grundlage

Das Bundesgesetz und die beantragte Änderung stützen sich auf Artikel 108 der Bundesverfassung. Danach fördert der Bund den Wohnungsbau, den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum, das dem Eigenbedarf Privater dient, sowie die Tätigkeit von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus. Er berücksichtigt dabei namentlich die Interessen von Familien, Betagten, Bedürftigen und Behinderten.

3

BBl 2004 1149

5281

Anhang Grafik 1 Prozentuale Anteile der von Bund, Kantonen, Gemeinden und Dritten von 1990­2004 gewährten Finanzhilfen 7%

Bund

8%

Kanton

Gemeinde 35%

50%

Dritte

5282

Grafik 2 Verteilung der vom Bund geleisteten Finanzhilfen auf die Kantone 1990­2004 Fr. 35'000'000

Fr. 30'000'000

Fr. 25'000'000

Fr. 20'000'000

Fr. 15'000'000

Fr. 10'000'000

Fr. 5'000'000

ZH

VS

ZG

VD

TI

UR

SZ

TG

SO

SG

OW

NE

NW

JU

LU

GL

GR

BL

FR

BE

AI

AR

AG

Fr. 0

Grafik 3 Anzahl geförderte Wohneinheiten von 1990­2004 2'000

1'800

1'600

1'400

1'200

1'000

800

600

400

200

ZH

ZG

VS

VD

TI

UR

TG

SZ

SO

SG

OW

NE

NW

LU

JU

GR

GL

BL

FR

BE

AI

AR

AG

0

5283

5284

Fr. 7'530'219

Fr. 8'017'834

Fr. 8'304'611

2004

Fr. 6'799'614

Fr. 6'292'047

2003

2002

2001

2000

1999

1998

1997

1996

1995

1994

1993

Fr. 16'598'723

Fr. 15'500'095

Fr. 18'000'040

Fr. 18'999'740

Fr. 20'000'008

Fr. 23'499'899

Fr. 21'000'049

Fr. 20'000'087

1991

1992

Fr. 20'000'016

Fr. 6'620'250

Fr. 18'134'591 Fr. 16'800'092

Fr. 25'000'000

1990

1989

Fr. 15'242'011

Fr. 13'713'600

Fr. 15'111'077

Fr.12'986'987

Fr.17'621'907 1996

2000

Fr.9'336'525 2004

Fr.9'999'887 Fr.9'424'935 2003

2002

Fr.7'999'211

Fr.4'999'770

1999

2001

Fr.4'998'769 Fr.4'994'081

1998

1997

1995

Fr.18'507'701 Fr.17'514'713

1994

Fr.22'000'000

Fr.20'900'016

1991

Fr.21'996'764

Fr.20'899'617

1990

1993

Fr.20'899'744

1989

1992

Fr.20'699'702

1988

1987

Fr.19'927'368

Fr.17'983'987

Fr.13'999'590

1985 1986

Fr.14'001'816

1984

Fr.18'749'061

Fr.15'001'253

1983

Fr.15'002'289

1982

Fr.12'150'388

Fr.14'999'653

Fr.12'500'428

Fr.12'998'936

Fr.11'999'811

Fr.10'846'285

1981

1980

1979

1978

1977

1976

Fr. 25'000'000

1988

1987

1986

1985

Fr. 16'045'630

Fr. 20'000'000

1984

Fr. 13'873'405

Fr. 13'300'057

Fr. 12'746'479

Fr. 13'293'623

Fr. 12'096'939

Fr. 10'203'760

Fr. 12'439'130

Fr.9'000'041

1975

Fr.8'998'747

1974

Fr.7'995'625

Fr.7'499'024

Fr.3'997'781

Fr. 20'000'000

1983

1982

1981

1980

1979

1978

1977

Fr. 15'000'000

Fr. 10'211'757

Fr. 7'956'607

1975

Fr. 0 1973

1972

1971

1970

Fr. 15'000'000

1976

Fr. 8'033'571

Fr. 0

1974

Fr. 6'999'958

Fr. 5'499'982

Fr. 3'498'406

Fr. 10'000'000

1973

Fr. 5'000'000

Fr. 2'272'794

Fr. 5'000'000

1972

Fr. 10'000'000

1971

1970

Zusicherungskredite des Bundes von 1971­2004 Grafik 4

Zahlungskredite des Bundes von 1971­2004 Grafik 5