Berichtigung

Botschaft über die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz und Änderung des PKB-Gesetzes) vom 23. September 2005 (BBl 2005 5829) Übersicht, Ziff. 5, vierter Satz statt: In einem weiteren Schritt soll deshalb auch für die SBB und die Post die Bildung einer Rentnerkasse geprüft werden.

muss es heissen: In einem weiteren Schritt sollen deshalb auch für die SBB und die Post Lösungsvorschläge geprüft werden.

Botschaft, Ziff. 1.1.2, zwei letzte Abschnitte statt: Anfangs 2005 beauftragte der Bundesrat das EFD, zusammen mit dem UVEK und den betroffenen ehemaligen Bundesbetrieben Lösungsvorschläge auszuarbeiten.

Diese Arbeiten wurden unter Beizug von Experten von Aon Chuard Consulting durchgeführt und im August 2005 abgeschlossen. Der Bundesrat hat von den Ergebnissen an seiner Sitzung vom 14. September 2005 Kenntnis genommen und das EFD beauftragt, eine Vernehmlassungsvorlage auszuarbeiten.

Vorgeschlagen werden in Analogie zur Rentnerkasse PUBLICA die Schaffung von zwei Rentnerkassen SBB und Post. Der Bund wird dieser Lösung zufolge ebenfalls die Leistungen dieser beiden Kassen garantieren. Dadurch sollen die Pensionskassen der SBB und der Post nachhaltig konsolidiert werden, so dass sie in Zukunft ohne weitere Unterstützung des Bundes ihr finanzielles Gleichgewicht sicherstellen können. Die Umsetzung macht eine Anpassung des SBB-Gesetzes und des Postorganisationsgesetzes nötig. Der Bundesrat beabsichtigt, die Vernehmlassung anfangs des nächsten Jahres zu eröffnen.

muss es heissen: Anfangs 2005 beauftragte der Bundesrat das EFD, zusammen mit dem UVEK und den betroffenen ehemaligen Bundesbetrieben Lösungsvorschläge auszuarbeiten. Bis Ende März 2006 wird das EFD eine entsprechende Vernehmlassungsvorlage erarbeiten.

2005-3002

6905

Botschaft über die Pensionskasse des Bundes. Berichtigung

Botschaft, Ziff. 2.1.5, zu Art. 23 Abs. 1, erster Abschnitt, letzter Satz statt: ... Im Hinblick auf die bei den ehemaligen Bundesunternehmen vorzunehmenden analogen Massnahmen muss für die zeitliche Bestandesabgrenzung des Vorsorgewerkes Rentenbestand PUBLICA ein zeitliches Abgrenzungskriterium gefunden werden, das auch bei den Unternehmen sinnvoll angewendet werden kann.

muss es heissen: ... Im Hinblick auf die bei den ehemaligen Bundesunternehmen allenfalls analog vorzunehmenden Massnahmen muss für die zeitliche Bestandesabgrenzung des Vorsorgewerkes Rentenbestand PUBLICA ein zeitliches Abgrenzungskriterium gefunden werden, das auch bei den Unternehmen sinnvoll angewendet werden könnte.

Botschaft, Ziff. 2.1.5, zu Art. 23 Abs. 1, letzter Abschnitt statt: Dass die Umstellung auf das Beitragsprimat bei den Pensionskassen SBB und Post wahrscheinlich bereits erfolgt, bevor die Gesetzesgrundlagen für die vorgeschlagenen zwei Rentnerkassen SBB und Post geschaffen sind, dürfte der zeitlichen Abgrenzung, welche bei der Zuordnung der Rentnerinnen und Rentner in die Rentnerkassenauf den Zeitpunkt der Einführung des Beitragsprimats abstellt, voraussichtlich nicht hinderlich sein.

muss es heissen: Dass die Umstellung auf das Beitragsprimat bei den Pensionskassen SBB und Post wahrscheinlich bereits erfolgt, bevor die Gesetzesgrundlagen für die vom EFD bis Ende März 2006 zu prüfenden Massnahmen bei SBB und Post geschaffen sind, dürfte ­ bei einer für die Pensionskassen SBB und Post allfällig analogen Lösung ­ der zeitlichen Abgrenzung, welche bei der Zuordnung der Rentnerinnen und Rentner in die Rentnerkasse auf den Zeitpunkt der Einführung des Beitragsprimats abstellt, voraussichtlich nicht hinderlich sein.

29. November 2005

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Bundeskanzlei