Bundesgesetz über den Umweltschutz
Entwurf
(Umweltschutzgesetz, USG) Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 27. Juni 20051 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 24. August 20052, beschliesst: I Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19833 wird wie folgt geändert: Art. 9 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 10a (neu)
3. Kapitel: Umweltverträglichkeitsprüfung Art. 10a (neu)
Umweltverträglichkeitsprüfung
Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit.
1
Der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt sind Anlagen, welche Umweltbereiche erheblich belasten können, so dass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann.
2
3 Der Bundesrat bezeichnet die Anlagetypen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen; er kann Schwellenwerte festlegen, ab denen die Prüfung durchzuführen ist. Er überprüft die Anlagetypen und die Schwellenwerte periodisch und passt sie gegebenenfalls an.
1 2 3
BBl 2005 5351 BBl 2005 5391 SR 814.01
2005-1689
5381
Umweltschutzgesetz
Art. 10b (neu)
Bericht über die Umweltverträglichkeit
Wer eine Anlage, die der Umweltverträglichkeitsprüfung untersteht, planen, errichten oder ändern will, muss der zuständigen Behörde einen Umweltverträglichkeitsbericht unterbreiten. Dieser bildet die Grundlage der Prüfung.
1
Der Bericht enthält alle Angaben, die zur Prüfung des Vorhabens nach den Vorschriften über den Schutz der Umwelt nötig sind. Er wird nach den Richtlinien der Umweltschutzfachstellen erstellt und umfasst folgende Punkte:
2
a.
den Ausgangszustand;
b.
das Vorhaben, einschliesslich der vorgesehenen Massnahmen zum Schutze der Umwelt und für den Katastrophenfall;
c.
die voraussichtlich verbleibende Belastung der Umwelt.
Minderheit (Inderkum, Berset, Stadler) 2
Der Bericht enthält alle Angaben, die ... und umfasst folgende Punkte: c.
...;
d.
weitere technisch und betrieblich mögliche sowie wirtschaftlich tragbare Massnahmen, die eine zusätzliche Verminderung der Umweltbelastung ermöglichen.
Zur Vorbereitung des Berichts wird eine Voruntersuchung durchgeführt. Werden in der Voruntersuchung die Auswirkungen auf die Umwelt und die Umweltschutzmassnahmen abschliessend ermittelt, so gelten die Ergebnisse der Voruntersuchung als Bericht.
3
Die zuständige Behörde kann Auskünfte oder ergänzende Abklärungen verlangen.
Sie kann Gutachten erstellen lassen; vorher gibt sie den Interessierten Gelegenheit zur Stellungnahme.
4
Art. 10c (neu)
Beurteilung des Berichts
Die Umweltschutzfachstellen beurteilen die Voruntersuchung und den Bericht und beantragen der für den Entscheid zuständigen Behörde die zu treffenden Massnahmen. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Fristen für die Beurteilung.
1
Für die Beurteilung von Raffinerien, Aluminiumhütten, thermischen Kraftwerken oder grossen Kühltürmen hört die zuständige Behörde das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Bundesamt) an. Der Bundesrat kann die Pflicht zur Anhörung auf weitere Anlagen ausdehnen.
2
Art. 10d (neu)
Öffentlichkeit des Berichts
Der Bericht und die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung können von jedermann eingesehen werden, soweit nicht überwiegende private oder öffentliche Interessen die Geheimhaltung erfordern.
1
2
Das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis bleibt in jedem Fall gewahrt.
5382
Umweltschutzgesetz
Gliederungstitel vor Art. 54 (neu):
1. Abschnitt: Rechtspflege Art. 54 Sachüberschrift Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 55 (neu):
2. Abschnitt: Verbandsbeschwerde gegen Verfügungen über Anlagen Art. 55
Beschwedeberechtigte Organisationen
Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a erforderlich ist, steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Bedingungen zu:
1
a.
Die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig.
b.
Sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
2
3
Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
4
Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
5
Minderheit (Germann, Epiney, Hess Hans) Wer das Instrument der Verbandsbeschwerde ergreift, hat den Nachweis zu erbringen, dass der durch seine Forderungen erzielbare Nutzen für die Umwelt in einem adäquaten Verhältnis steht zum erzeugten Nachteil (entgangener Nutzen) für die Wirtschaft und die Gesellschaft.
2bis
Art. 55a (neu)
Eröffnung der Verfügung
Die Behörde eröffnet den Organisationen ihre Verfügung nach Artikel 55 Absatz 1 durch schriftliche Mitteilung oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt oder im kantonalen Publikationsorgan.
1
Wird ein Einspracheverfahren nach Bundesrecht oder kantonalem Recht durchgeführt, so sind auch die Gesuche nach Absatz 1 zu veröffentlichen.
2
5383
Umweltschutzgesetz
Art. 55b (neu)
Verlust der Beschwerdelegitimation
Organisationen, die kein Rechtsmittel ergriffen haben, können sich am weiteren Verfahren nur noch als Partei beteiligen, wenn durch eine Änderung der Verfügung die von ihr verfolgten ideellen Zwecke beeinträchtigt werden. Für Enteignungen gilt das Bundesgesetz vom 20. Juni 19304 über die Enteignung.
1
Hat sich eine Organisation an einem Einspracheverfahren nach Bundesrecht oder kantonalem Recht nicht beteiligt, so kann sie keine Beschwerde mehr erheben.
2
Hat eine Organisation gegen einen Nutzungsplan mit Verfügungscharakter zulässige Rügen nicht erhoben oder sind die Rügen rechtskräftig abgelehnt worden, so darf die Organisation diese Rügen in einem nachfolgenden Verfahren nicht mehr vorbringen.
3
Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Einsprachen und Beschwerden nach kantonalem Recht gegen Nutzungspläne.
4
Art. 55c (neu)
Vereinbarungen zwischen Gesuchstellern und Organisationen
Treffen Gesuchsteller und Organisation eine Vereinbarung, so nimmt die Behörde das Ergebnis in ihre Verfügung oder ihren Entscheid auf, wenn es keine Mängel nach Artikel 49 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19685 über das Verwaltungsverfahren aufweist.
1
2 Vereinbarungen zwischen Gesuchstellern und Organisationen über finanzielle oder andere Leistungen sind nicht zulässig, soweit diese bestimmt sind für:
a.
die Durchsetzung von Verpflichtungen des öffentlichen Rechts, insbesondere behördlicher Auflagen;
b.
Massnahmen, die das öffentliche Recht nicht vorsieht oder die in keinem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen;
c.
die Abgeltung eines Rechtsmittelverzichts oder eines anderen prozessualen Verhaltens.
Die Rechtsmittelbehörde tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn diese rechtsmissbräuchlich ist oder die Organisation unzulässige Leistungen im Sinne von Absatz 2 gefordert hat.
3
Minderheit (Berset, Béguelin, Marty Dick) Die Rechtsmittelbehörde tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn diese rechtsmissbräuchlich ist. Enthält eine Vereinbarung unzulässige Klauseln im Sinne von Absatz 2, haben diese keine Wirkung (Nichtigkeit).
3
4 5
SR 711 SR 172.021
5384
Umweltschutzgesetz
Art. 55d (neu)
Vorzeitiger Baubeginn
Mit Bauarbeiten kann vor Abschluss des Verfahrens begonnen werden, soweit der Ausgang des Verfahrens die Arbeiten nicht beeinflussen kann.
Minderheit (Epiney, Schweiger, Hess Hans) Mit Bauarbeiten kann vor Abschluss des Verfahrens begonnen werden, soweit der Ausgang des Verfahrens die Arbeiten nicht beeinflussen kann.
1
Die aufschiebende Wirkung wird entzogen, wenn die Beschwerde sich auf ein Objekt bezieht, das von der zuständigen Behörde als von öffentlichem Interesse erklärt wurde. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung gilt nicht für Objekte, die gemäss einem vom betroffenen Kanton zugelassenen Bundesinventar von nationaler Bedeutung sind.
2
Art. 55e (neu)
Verfahrenskosten
Unterliegt die Organisation im Verfahren, so werden ihr für die Beschwerdeführung vor Bundesbehörden die Kosten auferlegt.
Minderheit (Berset, Béguelin) Unterliegt die Organisation im Verfahren, so kann die Beschwerdeinstanz ihr die Verfahrenskosten für die Beschwerdeführung vor Bundesbehörden auferlegen.
Minderheit (Pfisterer Thomas, Schweiger) Unterliegt die Organisation im Verfahren, so werden ihr für die Beschwerdeführung vor Bundesbehörden die Kosten auferlegt.
1
Ordnet die Behörde nach Bundes- oder nach kantonalem Recht vor dem Erlass der Verfügung oder des Nutzungsplanes ein Einigungsverfahren an und beteiligen sich die beschwerdebefugten Organisationen nicht, so sind sie angemessen an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen.
2
Gliederungstitel vor Art. 55f (neu):
3. Abschnitt: Verbandsbeschwerde gegen Bewilligungen von Organismen Art. 55f Gegen Bewilligungen über das Inverkehrbringen pathogener Organismen, die bestimmungsgemäss in der Umwelt verwendet werden sollen, steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Bedingungen zu:
1
a.
Die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig.
b.
Sie ist mindestens zehn Jahre vor Einreichung der Beschwerde gegründet worden.
2
Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
3
Die Artikel 55a und 55b Absätze 1 und 2 sind anwendbar.
5385
Umweltschutzgesetz
Gliederungstitel vor Art. 56 (neu):
4. Abschnitt: Behörden- und Gemeindebeschwerde, Enteignung, Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen II Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: 1. Bundesgesetz vom 1. Juli 19666 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) Art. 12
Beschwerderecht der Gemeinden und der Organisationen 1. Beschwerdeberechtigung
Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
1
a.
den Gemeinden;
b.
den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Bedingungen: 1. Die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig.
2. Sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
2
3
Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
4
Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
5
Minderheit (Germann, Epiney, Hess Hans) Wer das Instrument der Verbandsbeschwerde ergreift, hat den Nachweis zu erbringen, dass der durch seine Forderungen erzielbare Nutzen für die Umwelt in einem adäquaten Verhältnis steht zum erzeugten Nachteil (entgangener Nutzen) für die Wirtschaft und die Gesellschaft.
2bis
6
SR 451
5386
Umweltschutzgesetz
Art. 12a
2. Unzulässige Beschwerden gegen den Entscheid über die Gewährung eines Bundesbeitrages
Die Beschwerde gegen den Entscheid über die Gewährung eines Bundesbeitrages ist unzulässig, wenn über die Planung, das Werk oder die Anlage bereits anderweitig in Erfüllung einer Bundesaufgabe mit einer Verfügung nach Artikel 12 Absatz 1 entschieden worden ist.
Art. 12b
3. Eröffnung der Verfügung
Die Behörde eröffnet den Gemeinden und Organisationen ihre Verfügungen nach Artikel 12 Absatz 1 durch schriftliche Mitteilung oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt oder im kantonalen Publikationsorgan. Die öffentliche Auflage dauert in der Regel 30 Tage.
1
Wird ein Einspracheverfahren nach Bundesrecht oder kantonalem Recht durchgeführt, so sind auch die Gesuche nach Absatz 1 zu veröffentlichen.
2
Art. 12c (neu)
4. Verlust der Beschwerdelegitimation
Gemeinden und Organisationen, die kein Rechtsmittel ergriffen haben, können sich am weiteren Verfahren nur noch als Partei beteiligen, wenn durch eine Änderung der Verfügung ihre Interessen oder die von ihnen verfolgten ideellen Zwecke beeinträchtigt werden. Für Enteignungen gilt das Bundesgesetz vom 20. Juni 19307 über die Enteignung.
1
Hat sich eine Gemeinde oder eine Organisation an einem Einspracheverfahren nach Bundesrecht oder kantonalem Recht nicht beteiligt, so kann sie keine Beschwerde mehr erheben.
2
Hat eine Organisation gegen einen Nutzungsplan mit Verfügungscharakter zulässige Rügen nicht erhoben oder sind die Rügen rechtskräftig abgelehnt worden, so darf die Organisation diese Rügen in einem nachfolgenden Verfahren nicht mehr vorbringen.
3
Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Einsprachen und Beschwerden nach kantonalem Recht gegen Nutzungspläne.
4
Art. 12d (neu)
5. Vereinbarungen zwischen Gesuchstellern und Organisationen
Treffen Gesuchsteller und Organisation eine Vereinbarung, so nimmt die Behörde das Ergebnis in ihre Verfügung oder ihren Entscheid auf, wenn es keine Mängel nach Artikel 49 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19688 über das Verwaltungsverfahren aufweist.
1
2 Vereinbarungen zwischen Gesuchstellern und Organisationen über finanzielle oder andere Leistungen sind nicht zulässig, soweit diese bestimmt sind für:
7 8
SR 711 SR 172.021
5387
Umweltschutzgesetz
a.
die Durchsetzung von Verpflichtungen des öffentlichen Rechts, insbesondere behördlicher Auflagen;
b.
Massnahmen, die das öffentliche Recht nicht vorsieht oder die in keinem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen;
c.
die Abgeltung eines Rechtsmittelverzichts oder eines anderen prozessualen Verhaltens.
Die Rechtsmittelbehörde tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn diese rechtsmissbräuchlich ist oder die Organisation unzulässige Leistungen im Sinne von Absatz 2 gefordert hat.
3
Minderheit (Berset, Béguelin, Marty Dick) Die Rechtsmittelbehörde tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn diese rechtsmissbräuchlich ist. Enthält eine Vereinbarung unzulässige Klauseln im Sinne von Absatz 2, haben diese keine Wirkung (Nichtigkeit).
3
Art. 12e (neu)
6. Vorzeitiger Baubeginn
Mit Bauarbeiten kann vor Abschluss des Verfahrens begonnen werden, soweit der Ausgang des Verfahrens die Arbeiten nicht beeinflussen kann.
Minderheit (Epiney, Schweiger, Hess Hans) Mit Bauarbeiten kann vor Abschluss des Verfahrens begonnen werden, soweit der Ausgang des Verfahrens die Arbeiten nicht beeinflussen kann.
1
Die aufschiebende Wirkung wird entzogen, wenn die Beschwerde sich auf ein Objekt bezieht, das von der zuständigen Behörde als von öffentlichem Interesse erklärt wurde. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung gilt nicht für Objekte, die gemäss einem vom betroffenen Kanton zugelassenen Bundesinventar von nationaler Bedeutung sind.
2
Art. 12f (neu)
7. Verfahrenskosten
Unterliegt die Organisation im Verfahren, so werden ihr für die Beschwerdeführung vor Bundesbehörden die Kosten auferlegt.
Minderheit (Berset, Béguelin) Unterliegt die Organisation im Verfahren, so kann die Beschwerdeinstanz ihr die Verfahrenskosten für die Beschwerdeführung vor Bundesbehörden auferlegen.
Minderheit (Pfisterer, Schweiger) Unterliegt die Organisation im Verfahren, so werden ihr für die Beschwerdeführung vor Bundesbehörden die Kosten auferlegt.
1
Ordnet die Behörde nach Bundes- oder nach kantonalem Recht vor dem Erlass der Verfügung oder des Nutzungsplanes ein Einigungsverfahren an und beteiligen sich die beschwerdebefugten Organisationen nicht, so sind sie angemessen an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen.
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5388
Umweltschutzgesetz
Art. 12g (neu)
Beschwerderecht der Kantone und des zuständigen Bundesamtes
Die Kantone sind zur Beschwerde gegen Verfügungen von Bundesbehörden nach Artikel 12 Absatz 1 berechtigt.
1
2 Das zuständige Bundesamt ist zur Beschwerde gegen kantonale Verfügungen nach Artikel 12 Absatz 1 berechtigt; es kann die Rechtsmittel des eidgenössischen und kantonalen Rechts ergreifen.
2. Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 19799 Art. 10 Abs. 2 Sie regeln, wie die Gemeinden, andere Träger raumwirksamer Aufgaben sowie die beschwerdeberechtigten Umwelt-, Natur- und Heimatschutzorganisationen nach Artikel 55 ff. des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198310 und nach Artikel 12 ff. des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196611 über den Natur- und Heimatschutz beim Erarbeiten der Richtpläne mitwirken.
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III Referendum und Inkrafttreten 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Die Bestimmungen über die wirtschaftliche Tätigkeit in den Artikeln 55 Absatz 1 Buchstabe b USG und 12 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 NHG treten drei Jahre nach Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes in Kraft.
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9 10 11
SR 700 SR 814.01 SR 451
5389
Umweltschutzgesetz
5390