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Vertrag zwischen

Deutschland, Oesterreich, Ungarn, Belgien, Dänemark, Egypten, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Frankreich, Grossbritannien, Griechenland, Italien, Luxemburg, Norwegen, den Niederlanden, Portugal, Rumänien, Russland, Serbien, Schweden, der Schweiz und der Türkei, betreffend die Gründung eines allgemeinen Postvereins.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten der Regierungen der vorstehend aufgeführten Länder haben, im gemeinsamen Einverständnis und unter Vorbehalt der Ratifikation, den nachstehenden Vertrag abgeschlossen : A r t i k e l 1.

Die au gegenwärtigem. Vertrage theil nehmenden Länder bilden, für den gegenseitigen Austausch der Korrespondenzen zwischen ihren Postansalten, ein einziges Postgebiet, welches den Namen ,,Allgemeiner Post verein" führt.

A r t i k e l 2.

Die Bestimmungen dieses Vertrages erstreken sich auf Briefe, Korrespondenzkarten, Bücher, Zeitungen und andere Druksachen,

795 sowie auf Waarenproben und Geschäftspapiere, welche aus einem der Vereinsländer herrühren und nach einem anderen bestimmt sind.

Sie finden hinsichtlich der bezeichneten Gegenstände in gleicher Weise Anwendung auf den Postverkehr der Vereinsländer mit fremden, dem Vereine nicht angehörigen Ländern, sofern bei diesem Verkehr das Gebiet von mindestens zweien der vertragschließenden.

Theile berührt wird.

Artikel 3.

Das allgemeine Vereinsporto für den einfachen frankirten Brief beträgt 25 Centimen.

Als Uebergangsmpßregel ist jedoch jedem Lande vorbehalten, mit Rüksicht auf seine Münz- oder sonstigen Verhältnisse, einen höheren oder niedrigeren, als den bezeichneten Portosaz zu erheben, vorausgesezt, daß derselbe nicht mehr als 32 Centimen und nicht weniger als 20 Centimen beträgt.

Als einfacher Brief gilt jeder Brief, dessen Gewicht 15 Gramm nicht übersteigt. Für Briefe von höherem Gerichte wird für je 15 Gramm oder einen Theil von 15 Gramm ein einfacher Portosaz erhoben.

Das Porto für unfrankirte Briefe soll das Doppelte desjenigen Portosazes betragen, welcher im Bestimmungslande für frankirte Briefe erhoben wird.

Korrespondenzkarten müssen frankirt werden. Das Porto beträgt die Hälfte des Portosazes für frankirte Briefe unter entsprechender Abrundung der Bruchtheile.

Für jede Beförderung zur See, welche 300 Seemeilen innerhalb des Vereinsgebietes übersteigt, kann dem gewöhnlichen Porto ein Zuschlag hinzutreten, welcher die Hälfte des allgemeinen für frankirte Briefe festgesezten Vereinsportos nicht überschreiten darf.

A r t i k e l 4.

Das allgemeine Vereinsporto für Geschäftspapiere, Waarenproben, Zeitungen, brochirte oder eingebundene Bücher, Brochuren, Musiknoten, Visitenkarten, Kataloge, Prospekte, Ankündigungen und Anzeigen verschiedener Art, gleichviel ob gedrukt, gestochen, lithographirt oder authographirt, sowie für Photographien wird auf 7 Centimen für jede einfache Sendung festgesezt.

Als Uebergangsmaßregel ist jedoch jedem Lande vorbehalten, mit Rüksicht auf seine Münz- oder sonstigen Verhältnisse, einen höheren oder niedrigeren,, als den bezeichneten Portosaz zu erheben,

796 vorausgesezt, daß derselbe nicht mehr als 11 Centimen und nicht weniger als 5 Centimen beträgt.

Als einfache Sendung gilt jede Sendung, deren Gewicht 50 Gramm nicht übersteigt. Für Sendungen von höherem Gewicht wird für je 50 Gramm oder einen Theil von 50 Gramm ein einfacher Portosaz erhoben.

Für jede Beförderung zur See, welche 300 Seemeilen innerhalb des Vereinsgebiets übersteigt, kann dem gewöhnlichen Porto ein Zuschlag hinzutreten, welcher die Hälfte des für Sendungen dieser Art festgesezten allgemeinen Vereinsporto nicht überschreiten darf.

Das Höchstgewicht (1er vorerwähnten Gegenstände wird für Waarenprob auf 250 Gramm, für alle übrigen Gegenstände auf 1000 Gramm festgesezt.

Der Regierung jedes Vereinslandes ist das Recht vorbehalten, diejenigen im gegenwärtigen Artikel bezeichneten Gegenstände auf ihrem Gebiete nicht befördern oder bestellen zu lassen, in Betreff deren den bestehenden Gesezen und Vorschriften des Landes über die Bedingungen ihrer Veröffentlichung und Verbreitung nicht genügt sein sollte.

Artikel 5.

Die im Artikel 2 bezeichneten Gegenstände können unter Rekommandation versendet werden.

Rekommandirte Sendungen müssen frankirt sein.

An Porto werden für rekommandirte Gegenstände die nämlichen Säze erhoben, wie für nicht rekommandirte Gegenstande.

An Rekommandationsgebühr, sowie an Rükscheingebühr dürfen höhere Säze nicht erhoben werden, als im inneren Verkehr des Ursprungslandes hierfür festgesezt sind.

Geht ein rekommandirter Gegenstand verloren, so erhält der Absender, oder auf dessen Verlangen der Adressat, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, eine Entschädigung von 50 Franken von derjenigen Verwaltung, auf deren Gebiet oder auf deren Seepostroute der Verlust erfolgt, d.i, wo die Spur des Gegenstandes verschwunden ist, es sei demi, daß diese Verwaltung nach den Gesezen ihresLandess für den Verlustrekommandirtek r Sendungen im Innern ihres Gebietes nicht verantwortlich ist.

Die Entschädigung soll sobald als irgend möglich und spätestens innerhalb des Zeitraumes eines Jahres, von dem Tage au gerechnet, gezahlt worden, an welchem die Reklamation erhoben wird.

Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht inner-

797 halb Jahresfrist, vom Tage der Posteinlieferung der rekommandirten Sendung an gerechnet, erhoben wird.

Artikel 6.

Die Frankirung der Sendungen kann nur mittelst der im Ursprungslande gültigen Frankomarken oder Frankocouverts bewirkt werden.

Unfrankirte oder ungenügend frankirte Zeitungen und andere Druksachen wer l en nicht befördert. Die übrigen unfrankirten oder ungenügend frankirten Gegenstände werden wie unfrankirte Briefe taxirt, nach Abzug des Wertlies der etwa verwendeten Frankomarken oder Franko-Couverts.

A r t i k e l 7.

Für die Nachsendung von Korrespondenzen innerhalb des Vereinsgebiets wird ein besonderes Porto nicht erhoben.

Nur in dem Falle, wo eine Sendung ans dem innern Verkehre, eines Vereinsgebiets, in Folge der Nachsendung, in ein anderes O > O O' Vereinsgebiet übergeht, wird von der Verwaltung des Bestimmungsgebiets ein Nachschußporto nach ihrem inneren Tarif erhoben.

Artikel 8.

Der auf den Postdienst bezügliche amtliche Schriftwechsel ist portofrei. Im Uebrigen finden weder Porto-Befreiungen noch Ermäßigungen statt.

A r t i k e l 9.

Jede Verwaltung behält unverkürzt die von ihr auf Grund der vorhergehenden Artikel 3, 4, 5, 6 und 7 erhobenen Summen. Es wird daher hierüber eine Abrechnung zwischen den verschiedenen Vereins Verwaltungen nicht stattfinden.

Briefe und andere Sendungen dürfen weder im Ursprungslande noch im Bestimmungsgebiete sei es zu Lasten der Absender oder Empfänger, einem anderen Porto oder einer anderen Postgebühr, als den in den vorbezeichneten Artikeln festgesezten, unterworfen werden.

A r t i k e l 10.

Im gesammten Gebiete des Vereins ist die Transitfreiheit gewährleistet.

In Folge dessen besteht vollständige und unbeschränkte Freiheit des Postaustausches, dergestalt, daß die verschiedenen Vereins-

798 Postverwaltungen im Transit über zwischenliegende Gebiete, je nach dem Bedürfnisse des Verkehrs und den Erfordernissen des Postdienstes, Korrespondenzen sowohl in geschlossenen Briefpaketen, wie auch im Einzelntransit sich gegenseitig überweisen können.

Die geschlossenen Briefpakete, wie die im Einzelntransit beförderten Korrespondenzen sollen stets auf den schnellsten, den Postverwaltungen zu Gebote stehenden Wegen befördert werden.

Gewähren mehrere Wege die gleiche Schnelligkeit, so bleibt, der absendenden Verwaltung die Wahl des Weges überlassen.

Die Versendung darf nur in geschlossenen Briefpaketen erfolgen, sobald nach der Erklärung der betheiligten Verwaltung die Zahl der Briefe und anderen Korrespondenz-Gegenstände geeignet ist, den Expeditionsdienst des die Umspedirung bewirkenden Bureaus aufzuhalten.

Die absendende Verwaltung hat der transitleistenden Verwaltung für jedes Kilogramm Reingewicht der Briefe 2 Franken und für* jedes Kilogramm Reingewicht der im Artikel 4 bezeichneten Korrespondenzgegenstände '25 Centimen zu vergüten, gleichviel ob die Beförderung in geschlossenen Briefpaketen, oder im Einzelntransit erfolgt.

Diese Vergütung kann für Briefe auf 4 Franken und für die im Art. 4 bezeichneten Korrespondenzgegenstände auf 50 Centimen erhöht werden, wenn es sich um einen Transit von mehr als 750 Kilometer auf dem Gebiete ein und derselben Verwaltung handelt.

Man ist jedoch darüber einverstanden, daß überall, wo der Transit zur Zeit bereits unentgeldlich oder gegen niedrigere Abgaben stattfindet, die diesfallsigen Bestimmungen aufrecht erhalten bleiben.

Findet eine Transitbeförderung zur See auf einer Streke von mehr als 300 Seemeilen innerhalb des Vereinsgebietes statt, so soll diejenige Verwaltung, von welcher die Seepostverbindung eingerichtet ist, berechtigt sein, die Erstattung der Beförderungskosten in Anspruch zu nehmen.

Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, diese Kosten soweit als möglich zu ermäßigen. Die Vergütung, welche die den Seetransport vermittelnde Verwaltung von der absendenden Verwaltung beanspruchen kann, soll den Betvag von 6 Franken 50 Centimen für jedes Kilogramm Reingewicht der Briefe und von 50 Centimen für jedes Kilogramm Reingewicht der im Artikel 4 bezeichneten Sendungen nicht übersteigen.

799 In keinem Falle dürfen diese Kosten höher sein, als die zur Zeit vergüteten. Es ist daher auf denjenigen Seepostrouten, auf welchen die. Beförderung gegenwärtig unentgeldlich erfolgt, auch in der Folge keine Vergütung zu zahlen.

Zur Feststellung des Gewichts sowohl der in geschlossenen Briefpaketen, als auch der stükweise beförderten Transit-Korrespondenzen soll eine zwei Wochen umfassende Statistik dieser Sendungen zn gemeinsam bestimmten Zeiten aufgestellt werden. Bis zu anderweitiger Feststellung bilden die Ergebnisse dieser Aufstellung die Grundlage für die Abrechnung zwischen den Verwaltungen.

Jede Verwaltung ist befugt, eine anderweitige Feststellung zu beantragen : 1) wenn in der Bewegung der Korrespondenz eine wesentliche Aenderung eingetreten ist, 2) wenn seit der Feststellung ein Jahr verflossen ist.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels finden weder auf die indische Ueberland-Post, noch auf diejenigen Briefpakete Anwendung, welche auf dem Gebiet der Vereinigten Staaten von Amerika mit der Eisenbahn zwischen New-York und San Francisco beiordert werden. Die Beförderung dieser Posten wird auch künftig Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen den betheiligten Verwaltungen sein.

A r t i k e l 11.

Die Beziehungen der zum Verein gehörigen Länder zu Ländern welche dem Vereine nicht angehören, werden durch besondere bereits bestehende oder noch allzuschließende Verträge geregelt.

Durch diese Verträge werden die Taxen festgesezt, welche für die Beförderung jenseits der Grenzen des Vereins zu erheben sind; dieselben treten betreffenden Falls dein Vereinsporto hinzu.

Nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 9 gestaltet sich der Bezug des Vereinsporto wie folgt: 1) Die absendende Vereinsverwaltung behält unverkürzt das Vereinsporto für die nach fremden Ländern gerichtete frankirte Korrespondenz.

2) Die Vereiusverwaltung des Bestimmungsgebiets behält unverkürzt das Vereinsporto für die aus fremden Ländern herrührende unfrankirte Korrespondenz.

3) Diejenige Vereinsverwaltung, welche die Korrespondenz in geschlossenenen Briefpaketen mit, fremden Ländern auswechselt, behält unverkürzt das Vereinsporto für die aus fremden Lau-

800

dem herrührende frankirte Korrespondenz und für die nach fremden Ländern bestimmte unfraukirle Korrespondenz.

In den unter Nr. l, 2 und 3 bezeichneten Fällen hat diejenige Verwaltung, welche die geschlossenen Brieipakete unterhält, keinen Anspruch auf Transitporto. In allen andern Fällen erfolgt die Vergütung des Transitporto nach den Bestimmungen des Artikels 10.

A r t i k e l 12.

Der Austausch von Briefen mit Werthangabe und von Postanweisungen wird zwischen den verschiedenen Ländern oder LänderGruppen des Vereins Gegenstand weiterer Vereinbarungen sein.

A r t i k e l 13.

Die Postverwaltungen der verschiedenen Länder, welche den Verein bilden, sind befugt, im gemeinsamen. Einverstäudniß mittelst Reglements alle zur Ausführung des gegenwärtigen Vertrages erforderlichen Dienstvorschriften festzusezen. Die Bestimmungen dieses Reglements können jederzeit im gemeinsamen Einverständuiß der Vereinsverwaltungen abgeändert werden.

Ueber solche Fragen, welche nicht die Gesammtheit des Vereins angehen, wie die Regelung der Grenzverbindungen, die Festsezung von Grenzbezirken mit ermäßigter Taxe, die Bedingungen für den Austausch von Postanweisungen und von Briefen mit Werthangabe und dergleichen, können die verschiedenen Verwaltungen die erforderlichen Verabredungen unter sich treffen.

A r t i k e l 14.

Die Festsezungen des gegenwärtigen Vertrages berühren weder die innere Postgesezgebung jedes Gebiets, noch beschränken sie die Befuguiß der vertragschließenden Theile, Verträge unter sich bestehen zu lassen und neu zu schließen, sowie engere Vereine zur weiteren Erleichterung des Verkehrs aufrecht zu erhalten oder neu zu gründen.

A r t i k e l 15.

Unter dem Namen .^Internationales Bureau des Allgemeinen Postvereins" wird eine Zentralstelle errichtet, welche unter der oberen Leitung einer durch den Kongreß zu bestimmenden Postverwaltung steht, und deren Kosten von den Postverwaltungen sämmtlicher vertragschließenden Staaten bestritteu werden.

801 Dieses Bureau wird die den internationalen Festverkehr betreffenden dienstlichen Mittheilungen zusammenstellen, veröffentlichen und vertheilen, in streitigen Fragen auf Verlangen der Betheiligten sich gutachtlich äußern, Anträge auf Abänderung des Reglements in die Geschäftsbehandlung bringen, angenommene Armierungen bekannt geben, die internationale Abrechnung namentlich in den im Artikel 10 vorgesehenen Beziehungen erleichtern und überhaupt sich mit denjenigen Gegenständen und Aufgaben beschäftigen, welche ihm im Interesse des Postverdns übertragen werden.

A r t i k e l 16.

Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei gliedern des Vereins über die Auslegung des trages sollen durch ein Schiedsgericht ausgetragen jede der betheiligten Verwaltungen ein anderes heit nicht beteiligtes Vereinsglied wählt.

oder mehreren Mitgegenwärtigen Verwerden, zu welchem bei der Angelegen-

Das Schiedsgericht entscheidet nach einfacher Stimmenmehrheit.

O !

-' 'Bei Stimmengleichheit wählen die Theilnehme des Schiedsgerichts zur Entscheidung der streitigen Frage eine andere bei der Angelegenheit gleichfalls unbetheiligt Verwaltung.

A r t i k e l . 17.

Denjenigen überseeischen Ländern, welche dein Verein noch nicht angehören, ist der Eintritt in denselben unter folgenden Bedingungen gestattet: 1) Sie haben ihren Antrag an diejenige Verwaltung zu richten, welche mit der Geschäftsführung des internationalen Postbüreaus beauftragt ist.

2) Sie hallen sich, vorbehaltlich späterer Verständigung über die Kosten der Beförderung zur See, den Bestimmungen des Vereins-Vertrages anzuschließen.

3) Ihrem Beitritt zum Verein muß eine Verständigung zwischen denjenigen Verwaltungen vorangehen, welche mit ihnen in Postvertrags-Verhältnissen oder in direkten postalischen Beziehungen stehen.

4) Zur Erzielung dieser Verständigung wird die geschäftsführende Verwaltung eintretenden Falls eine Konferenz der betheiligten Verwaltungen und derjenigen Verwaltung einberufen, welche dem Verein beizutreten wünscht.

802 5} Sobald die Verständigung erreicht ist, gibt die geschäftsführende Verwaltung hiervon allen Mitgliedern des Allgemeinen Postvereins Nachricht.

6) Ist innerhalb eines Zeitraumes von 6 Wochen, vom Datum dieser Mittheilung an gerechnet, keine Einsprache erhoben, so gilt der Beitritt als vollzogen, und es wird davon der beitreffenden Verwaltung durch die geschäftsführende Verwaltung Mittheilung gemacht. -- Der Beitritt wird endgültig bestätigt mittelst diplomatischen Akts zwischen der Regierung der geschäftsführenden Verwaltung und der Regierung der in den Verein aufgenommenen Verwaltung.

Artikel. 18.

Zur weiteren Ausbildung des Vereins, zur Einführung nothwendig befundener Verbesserungen und zur Erörterung gemeinsamer Angelegenheiten soll mindestens alle drei Jahre ein Kongreß von Bevollmächtigten der am Vertrage betheiligten Länder zusammentreten.

Jedes Land hat eine Stimme.

Jedes Land kann sich durch einen oder mehrere Bevollmächtigte oder durch die Bevollmächtigten eines anderen Landes vertreten lassen; indess dürfen der oder die Bevollmächtigten eines Landes nur mit der Vertretung von zwei Ländern, daseigene Landd inbegriffen, beauftragt werden.

Der nächste Kongreß soll zu Paris im Jahre 1877 stattfinden.

Auf Verlangen von mindestens einem Drittthei der Vereinsmitglieder kann jedoch der Kongreß zu einem fühere Zeitpunkte abgehalten werden.

A r t i k e l 19.

Der gegenwärtige Vertrag wird am 1. Juli 1875 in Kraft treten.

Er ist für drei Jahre von diesem Tage an abgeschlossen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes gilt er als auf unbestimmte Zeit verlängert; jeder der vertragschließenden Theile hat aber das Recht, aus dem Verein aufzutreten, wenn er diese Absicht ein Jahr im Voraus augezeigt hat.

A r t i k e l 20.

Mit dem Tage der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages treten alle Bestimmungen der zwischen den einzelnen Ländern und Verwaltungen abgeschlossenen besonderen Verträge insoweit außer

803 Kraft, als sie mit den Festsezungen dieses Vertrages nicht im Einklang stehen und unbeschadet der im Artikel 14 enthaltenen Bestimmungen.

Der gegenwärtige Vertrag soll sobald als möglich und spätestens drei Monate vor dem Ausführungstermine ratilixirt werden.

Die Auswechslung der Ratifikations-Urkunden soll zu Bern stattfinden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Regierungen der oben bezeichneten Länder denselben unterzeichnet zu Bern, den 9. Oktober 1874.

Für Deutschland:

Stephan.

Günther.

Für Gestenreich:

Baron v. Kolbensteiner.

Pilhal.

Für Ungarn:

M. Gervay.

P. Heim.

Für Belgien :

M. Fassiaux.

Yinchent.

J. Gife.

Für Dänemark:

Fenger.

Für Egypten: Mnzzi Bey.

Für Spanien:

Angel Mansi.

Emilio C. v. Navasqües.

Für die Vereinigten Staaten von Amerika: Joseph H. Blackfan.

Für Großbritannien:

W. J. Page.

804

Für Griechenland:

A. Mausolas.

A. H. Bétant.

Für Italien:

Tantesio.

Für Luxemburg:

T. v. Roefoe.

Für Norwegen:

C. Oppen.

Für die Niederlande:

Hofstede.

B. Sweerts de Landas Wyborgh.

Für Portugal:

Eduarde Lessa.

Für Rumänien: Georges F. Lahovari.

Für Rußland: Baron Velho.

Georges Poggenpohl.

Für Serbien:

Mladeu Z. Radojkovitch.

Für" Schweden: W. Koos.

Für die"; Schweiz :

Eugene Borei.

Naeff.

Dr J. Heer.

Für die Türkei:

Yanco Macridi.

805

Schlussprotokoll.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten der Regierungen der Länder, welche heute den Vertrag, betreffend die Gründung eines allgemeinen Postvereins, unterzeichnet haben, sind über Folgendes übereingekommen : Wenn die französische Regierung, welche sich das Protokoll offen gehalten hat und deshalb im Vertragt: uni er der Zahl der vertragschließenden Theile erscheint, ohne zu demselben bereits ihre Zustimmung gegeben zu haben, sich nicht entschließen sollte, den Vertrag zu unterzeichnen, so wird derselbe nichtsdestoweniger für alle anderen vertragschließenden Theile, deren Bevollmächtigte ihn heute unterzeichnet haben, gültig und verbindlich sein.

Zu Urkund dessen haben die unten genannten Bevollmächtigten das gegenwärtige Schlußprotokoll aufgenommen, welches dieselbe Kraft und dieselbe Gültigkeit haben soll, als wenn die darin enthaltenen Bestimmungen in den Vertrag .selbst aufgenommen worden wären, und sie haben dieses Schlußprotokoll unterzeichnet in einem Exemplare, welches in dem Archiv der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft niedergelegt und jedem Theile in Abschrift zugestellt werden wird.

B e r n , den 9. Oktober

1874.

(Folgen die. Unterschriften.)

806

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Errichtung eines eidgenössischen Forstinspektorates (Vom 2. Dezember 1874.)

Tit. !

Unter den durch die revidirte Bundesverfassung der Bundesgesezgebung gewordenen Aufgaben nimmt, ohne Zweifel eine hochwichtige Stelle die Ausführung des Art. 24 ein, welcher lautet: ,,Der Bund hat das Recht der Oberaufsicht über die Wasserbau- und Forstpolizei im Hochgebirge.

,,Er wird die Korrektion und Verbauung der Wildwasser, sowie die, Aufforstung ihrer Quellengebiete unterstüzen und die nöthigen schüzenden Bestimmungen zur Erhaltung dieser Werke und der schon vorhandenen Waldungen aufstellen."

Um über die Aufgabe klar zu werden, welche dieser Verfassungsartikel dun Bundesbehörden stallt, ist es gut, sich zu vergegenwärtigen, (laß derselbe das Endergebniss einer v o n lange stattgehabtegenaueeUntersuchung' derWaldungenu und Wildbäche O o des Hochgebirges, ferner die durch Beschluß der Bundesversammlung von 1865 erfolgte Bewilligunggeines jährlichen Beitrages

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Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich, Ungarn, Belgien, Dänemark, Egypten, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Frankreich, Grossbritannien, Griechenland, Italien, Luxemburg, Norwegen, den Niederlanden, Portugal, Rumänien, Russland, Serb...

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Jahr

1874

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

54

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.12.1874

Date Data Seite

794-806

Page Pagina Ref. No

10 008 422

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