Ablauf der Referendumsfrist: 6. April 2006
Bundesgesetz über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) vom 16. Dezember 2005
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 100 Absatz 1 und 101 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. September 20042, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1
Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Aufgaben, die Leistungen und die Organisation der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (SERV).
Art. 2
Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
1 2
a.
Versicherungsnehmerin: exportierende Person oder eine von dieser ermächtigte Drittperson, die die Versicherung abschliesst.
b.
Bestellerin: Person, welche die Bestellung aufgibt und einen diesbezüglichen Vertrag abschliesst.
c.
Garantin: Person, welche die Forderung der Versicherungsnehmerin gegenüber der Bestellerin durch eine Garantie sichert.
d.
Schuldnerin: Bestellerin, Garantin oder andere Person, gegenüber der seitens der Versicherungsnehmerin rechtmässige Forderungen bestehen.
e.
Staatliche Schuldnerin: ausländischer Staat oder andere öffentlich-rechtliche, insbesondere nicht konkursfähige Organisation, gegenüber der seitens der Versicherungsnehmerin rechtmässige Forderungen bestehen.
f.
Private Schuldnerin: natürliche oder juristische Personen, welche nicht unter Buchstabe e fällt und gegenüber der seitens der Versicherungsnehmerin rechtmässige Forderungen bestehen.
SR 101 BBl 2004 5795
2004-1349
7467
Exportrisikoversicherungsgesetz
Art. 3 1
Rechtsform
Die SERV ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Sie ist in ihrer Organisation und ihrer Betriebsführung selbständig und führt eine eigene Rechnung.
2
Art. 4
Exportrisikoversicherung
Die SERV bietet eine Versicherung für Exportrisiken nach Massgabe dieses Gesetzes an.
Art. 5
Ziele
Der Bund strebt mit der SERV folgende Ziele an: a.
die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen in der Schweiz;
b.
die Förderung des Wirtschaftsstandortes Schweiz durch die Erleichterung der Teilnahme der Exportwirtschaft am internationalen Wettbewerb.
Art. 6 1
2
Grundsätze der Geschäftspolitik
Die SERV: a.
arbeitet als Versicherung für staatliche und private Risiken eigenwirtschaftlich;
b.
bewirtschaftet die Risiken für staatliche und private Schuldnerinnen getrennt (Spartenrechnung); der Risikoausgleich kann vorübergehend zwischen den Sparten stattfinden;
c.
erhebt risikogerechte Prämien im Einzelfall;
d.
bietet ihre Versicherungen in Ergänzung zur Privatwirtschaft an;
e.
erbringt international wettbewerbsfähige Dienstleistungen.
Sie berücksichtigt die Grundsätze der schweizerischen Aussenpolitik.
Art. 7
Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen und Vertretung in internationalen Organisationen
Der Bundesrat kann in eigener Zuständigkeit Umschuldungsabkommen über Forderungen der SERV sowie Abkommen über die Rückversicherung abschliessen.
1
Der Bundesrat kann die SERV ermächtigen, den Bund in internationalen Organisationen und Vereinigungen in Angelegenheiten der Exportrisikoversicherung zu vertreten.
2
Art. 8
Kooperationen und Beteiligungen
Die SERV kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit staatlichen oder privaten Organisationen zusammenarbeiten, Gesellschaften gründen oder sich an solchen beteiligen.
7468
Exportrisikoversicherungsgesetz
Art. 9
Aufgabenübertragung an Dritte
Die SERV kann Aufgaben im Bereich der Durchführung der Versicherung an Dritte übertragen.
Art. 10
Weitere Aufgaben
Der Bundesrat kann der SERV weitere Aufgaben im Bereich der Aussenwirtschaft übertragen.
1
2
Er gilt die Leistungen entsprechend ab.
2. Abschnitt: Abschluss und Abwicklung des Versicherungsgeschäfts Art. 11
Versicherung
Die SERV versichert Lieferungen und Dienstleistungen ins Ausland (Exportgeschäfte) gegen Rückstände im Zahlungseingang oder gegen andere Verluste aus Forderungen gegenüber staatlichen oder privaten Schuldnerinnen.
1
Der Bundesrat konkretisiert im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen in einer Verordnung den Inhalt, den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts.
2
Art. 12 1
Versicherbare Risiken
Versicherbar sind folgende Risiken: a.
politische Risiken;
b.
Transferschwierigkeiten und Zahlungsmoratorien;
c.
höhere Gewalt;
d.
das Delkredererisiko, sofern die Versicherungsnehmerin gleichzeitig die Verlustrisiken nach den Buchstaben ac bei der SERV versichert;
e.
Risiken aus Garantien (Bonds);
f.
Fremdwährungsrisiken in Versicherungsfällen im Zusammenhang mit Risiken nach den Buchstaben ae (Fremdwährungseventualrisiko).
Versicherbar sind die Risiken nach Absatz 1 sowohl für den Fall, dass sie sich vor der Lieferung verwirklichen, als auch für den Fall, dass sie sich nach der Lieferung verwirklichen.
2
Art. 13 1
Voraussetzungen für den Abschluss einer Versicherung
Eine Versicherung kann abgeschlossen werden, wenn: a.
die Exporteurin in der Schweiz niedergelassen und im Handelsregister eingetragen ist;
7469
Exportrisikoversicherungsgesetz
2
b.
das Exportgeschäft Lieferungen und Dienstleistungen betrifft, die schweizerischen Ursprungs sind oder einen angemessenen schweizerischen Wertschöpfungsanteil enthalten;
c.
die Bestellerin Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat; und
d.
das zu versichernde Exportgeschäft mit den Grundsätzen der Geschäftspolitik nach Artikel 6 vereinbar ist.
Eine Versicherung ist ausgeschlossen, wenn: a.
die Risikolage die Gewährung der Versicherung verbietet;
b.
mit dem zu versichernden Exportgeschäft gegen schweizerische oder ausländische Vorschriften verstossen würde; oder
c.
das zu versichernde Exportgeschäft gegen die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz verstösst.
Art. 14 1
Prämie
Die SERV verlangt von der Versicherungsnehmerin eine Prämie.
Die Prämie bemisst sich insbesondere nach den jeweiligen Risiken, der Höhe und der Dauer der Versicherung.
2
Art. 15
Abschluss der Versicherung
Der Abschluss der Versicherung erfolgt in der Form des öffentlich-rechtlichen Vertrags.
1
2
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Abschluss des Vertrags.
Lehnt die SERV den Abschluss eines Versicherungsvertrags ab, so erlässt sie eine anfechtbare Verfügung.
3
Art. 16
Informations- und Sorgfaltspflicht
Wer eine Versicherung abschliessen will oder abgeschlossen hat, muss die zur Beurteilung des Exportgeschäfts sowie zur Abwicklung des Versicherungsgeschäfts nötigen Angaben liefern und sie überprüfen lassen.
1
Er muss alle durch die Umstände notwendigen Massnahmen treffen, um einen Verlust zu vermeiden.
2
Art. 17
Versicherungsleistungen
Wird eine notleidende Forderung oder ein Schaden angemeldet, so leistet die SERV den im Versicherungsvertrag festgelegten Anteil am nachgewiesenen Verlust oder Zahlungsrückstand.
1
Die Versicherungsdeckung beträgt höchstens 95 Prozent des versicherten Betrags.
Der Bundesrat legt die Maximalsätze der Versicherungsdeckung nach Risiken und Schuldnerinnen fest.
2
7470
Exportrisikoversicherungsgesetz
Art. 18
Leistungsausschluss
Versicherungsleistungen sind ausgeschlossen, werden eingestellt oder herabgesetzt, wenn: a.
eine Versicherung auf der Grundlage falscher Angaben zustande gekommen ist;
b.
die Versicherungsnehmerin gegen den Versicherungsvertrag verstösst oder Verluste wegen vertragswidrigen Verhaltens gegenüber der Schuldnerin zu vertreten hat;
c.
die Versicherungsnehmerin Verluste wegen nachträglich getroffenen Vereinbarungen mit der Schuldnerin, die ihre Rechte beschränken oder die Bezahlung der Schuld verhindern oder verzögern, zu vertreten hat.
Art. 19
Versicherungsfall
Im Versicherungsfall gehen die notleidende Forderung samt Nebenrechten und das Eigentum an nicht ausgeliefertem Exportgut im Ausmass ihrer Zahlung an die SERV über.
1
Nach Eintreten des Versicherungsfalls ist die Versicherungsnehmerin verpflichtet, die SERV bei der Eintreibung der Forderung zu unterstützen und nicht ausgeliefertes Exportgut bestmöglich zu verwerten. Sie ist verpflichtet, Zahlungseingänge oder Erlöse anteilsmässig und unaufgefordert der SERV abzuliefern.
2
Art. 20
Rückerstattungspflicht
Ergibt sich nachträglich, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Leistung der SERV nicht vorlagen, so hat die Versicherungsnehmerin den erhaltenen Betrag mit Verzugszins nach Artikel 104 des Obligationenrechts3 zurückzuerstatten.
1
Die Versicherungsnehmerin ist auch dann rückerstattungspflichtig, wenn der Betrag einer Drittperson ausbezahlt wurde.
2
Art. 21
Abtretung der Versicherung
Die Versicherungsnehmerin kann die Versicherung mit Zustimmung der SERV zusammen mit ihrer Forderung an einen Dritten abtreten.
3. Abschnitt: Organisation und Personal Art. 22 1
3
Organe
Die Organe der SERV sind: a.
der Verwaltungsrat;
b.
die Direktorin oder der Direktor;
c.
die Revisionsstelle.
SR 220
7471
Exportrisikoversicherungsgesetz
Der Verwaltungsrat und die Revisionsstelle werden vom Bundesrat gewählt. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden für vier Jahre gewählt.
2
Der Bundesrat kann die von ihm gewählten Organe aus wichtigen Gründen abberufen.
3
Art. 23
Verantwortlichkeiten
Für die Verantwortlichkeiten der Mitglieder der Organe der SERV gelten sinngemäss die Bestimmungen des Aktienrechts über die Verantwortlichkeiten (Art. 752760 des Obligationenrechts4). Das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19585 findet keine Anwendung.
1
Streitigkeiten aus der Verantwortlichkeit der Mitglieder der Organe werden durch die Zivilgerichte beurteilt. Der Bund hat in einem solchen Verfahren die Stellung eines Aktionärs und eines Gesellschaftsgläubigers.
2
Art. 24
Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat setzt sich aus 79 Mitgliedern zusammen. Die Sozialpartner sind angemessen zu berücksichtigen.
1
2
Der Bundesrat bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten.
3
Der Verwaltungsrat: a.
wählt die Direktorin oder den Direktor;
b.
erlässt die Geschäftsordnung;
c.
genehmigt die Geschäftsplanung und das Budget;
d.
sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele des Bundesrats;
e.
erstellt die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht und veröffentlicht diese nach Genehmigung durch den Bundesrat;
f.
entscheidet unter Vorbehalt der Kompetenzen des Bundesrates nach Artikel 34 über den Abschluss von Versicherungen;
g.
erlässt den Prämientarif unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat;
h.
erlässt das Personalreglement unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat;
i.
legt die Risikopolitik fest;
j.
erfüllt weitere Aufgaben nach Massgabe der Geschäftsordnung.
Der Verwaltungsrat kann die Kompetenz zum Abschluss von Versicherungen im Rahmen der jeweils gültigen Risikopolitik an die Direktorin oder den Direktor übertragen.
4
4 5
SR 220 SR 170.32
7472
Exportrisikoversicherungsgesetz
Für das Honorar der Mitglieder des Verwaltungsrates und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 15 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20006 sinngemäss.
5
Art. 25
Direktorin oder Direktor
Die Direktorin oder der Direktor: a.
ist für die Geschäftsführung verantwortlich, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist;
b.
organisiert und leitet die SERV;
c.
stellt das Personal der SERV an;
d.
vertritt die SERV nach aussen und in den Organisationen nach Artikel 7 Absatz 2.
Art. 26 1
Revisionsstelle
Die Revisionsstelle prüft: a.
die Rechnungsführung und die Jahresrechnung;
b.
die vom Verwaltungsrat vorgelegte Darstellung der Eigenwirtschaftlichkeit.
Sie erstattet dem Verwaltungsrat und dem Bundesrat über das Ergebnis der Prüfung Bericht.
2
Art. 27 1
Personal
Das Personal der SERV wird nach Obligationenrecht7 angestellt.
Die SERV berücksichtigt bei ihrer Personalpolitik die Artikel 4 und 5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20008.
2
Für den Lohn der Direktorin oder des Direktors sowie der Angehörigen des geschäftsleitenden Kaders und des weiteren Personals, das in vergleichbarer Weise entlöhnt wird, sowie für die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 15 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 sinngemäss.
3
4. Abschnitt: Finanzen Art. 28
Tresorerie
Der Bund gewährt der SERV zur Sicherstellung ihrer Zahlungsbereitschaft im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach den Artikeln 4 und 11 Darlehen zu Marktzinsen.
1
6 7 8
SR 172.220.1 SR 220 SR 172.220.1
7473
Exportrisikoversicherungsgesetz
2
Die SERV legt überschüssige Gelder beim Bund zu Marktzinsen an.
Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen der SERV und der Eidgenössischen Finanzverwaltung geregelt.
3
Art. 29
Rechnungslegung
Die Rechnungslegung der SERV stellt ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage mit Spartenrechnung dar.
1
2 Für
Versicherungsgeschäfte, welche das Delkredererisiko der privaten Schuldnerinnen abdecken, wird das Ergebnis separat ausgewiesen.
Sie folgt den allgemeinen Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards.
3
Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind offen zu legen.
4
5
Der Bundesrat kann für die SERV Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen.
Art. 30
Steuern
Die SERV ist von der Besteuerung durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit.
Vorbehalten bleiben folgende Bundessteuern: a.
die Mehrwertsteuer;
b.
die Verrechnungssteuer.
Art. 31
Umschuldungen und Restrukturierungen
Versicherte Forderungen können einschliesslich des nicht versicherten Anteils als Gesamtforderung in Umschuldungen mit staatlichen und in Restrukturierungen mit privaten Schuldnerinnen einbezogen werden.
1
2
Der Anspruch auf Versicherungsleistungen geht dadurch nicht verloren.
Nach einer Umschuldung oder einer Restrukturierung kann die SERV den nicht versicherten Anteil der Versicherungsnehmerinnen gegen Entschädigung übernehmen.
3
Verfolgt der Bund im Rahmen von Umschuldungen und Restrukturierungen Zielsetzungen und Aufgaben, die nicht auf dieses Gesetz abgestützt sind, so sind die dadurch verursachten Kosten der SERV abzugelten.
4
5
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
7474
Exportrisikoversicherungsgesetz
5. Abschnitt: Wahrung der Bundesinteressen Art. 32 1
Aufsicht
Die SERV untersteht der Aufsicht des Bundesrates.
Die gesetzlichen Befugnisse der Eidgenössischen Finanzkontrolle sowie die Oberaufsicht des Parlaments bleiben vorbehalten.
2
Art. 33
Strategische Ziele und Verpflichtungsrahmen
Der Bundesrat legt für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele der SERV fest und überprüft sie periodisch.
1
2
Er legt den maximalen Umfang der Versicherungsverpflichtungen fest.
Art. 34
Versicherungen von besonderer Tragweite
Der Bundesrat kann der SERV auf Antrag des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (EVD) Anweisungen über die Versicherung eines Exportgeschäfts von besonderer Tragweite erteilen.
Art. 35
Evaluation
Die SERV und das EVD sorgen dafür, dass die Erreichung der in diesem Gesetz formulierten Ziele und die Einhaltung der Grundsätze der Geschäftspolitik nach Artikel 6 periodisch evaluiert werden.
6. Abschnitt: Strafbestimmungen Art. 36 Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
1
2
a.
durch unrichtige oder unvollständige Angaben für sich oder eine andere Person den Abschluss einer Versicherung oder die Leistungen einer solchen erwirkt;
b.
sich durch unrichtige oder unvollständige Angaben der Ablieferungs- oder Rückerstattungspflicht nach den Artikeln 19 Absatz 2 zweiter Satz und 20 entzieht;
c.
seinen Pflichten zur Vermeidung von Verlusten nach Artikel 16 Absatz 2 nicht nachkommt;
d.
seinen Pflichten zur Unterstützung der SERV bei der Eintreibung oder zur Verwertung von nicht ausgeliefertem Exportgut nach Artikel 19 Absatz 2 erster Satz nicht nachkommt.
Strafbar ist auch die im Ausland begangene Tat.
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Exportrisikoversicherungsgesetz
Die Strafverfolgung auf Grund der besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches9 bleibt in allen Fällen vorbehalten.
3
Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen. Sämtliche Urteile und Einstellungsbeschlüsse sind vollständig und unverzüglich der Bundesanwaltschaft mitzuteilen.
4
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 37
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Das Bundesgesetz vom 26. September 195810 über die Exportrisikogarantie wird aufgehoben.
1
2 Das Bundesgesetz vom 24. März 200011 über den Abschluss von Schuldenkonsolidierungsabkommen wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 Der Bundesrat wird ermächtigt, Abkommen über die Konsolidierung einschliesslich die Minderung von schweizerischen Forderungen, die dem Bund zustehen, abzuschliessen und die erforderlichen finanziellen Verpflichtungen einzugehen.
1
Art. 38
Übergangsbestimmungen
Garantien, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurden, werden weiterhin auf Grund des Bundesgesetzes vom 26. September 195812 über die Exportrisikogarantie behandelt.
1
Absatz 1 gilt auch für Zusicherungen von Garantien, sofern bei der Zusicherung kein Vorbehalt neuen Rechts aufgenommen wurde.
2
Art. 39
Errichtung der SERV
Die SERV erlangt eigene Rechtspersönlichkeit mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Sie tritt an die Stelle des Fonds für die Exportrisikogarantie.
1
Sie übernimmt die Aktiven und Passiven des Fonds sowie die Rechte und Pflichten der heutigen Exportrisikogarantie (ERG) nach dem Bundesgesetz vom 26. September 195813 über die Exportrisikogarantie.
2
3
Der Bundesrat trifft folgende Vorkehren: a.
9 10 11 12 13
Er bestimmt den Zeitpunkt der Übertragung der Aktiven und Passiven sowie der Rechte und Pflichten. Die Übertragung und notwendige Einträge erfolgen steuer- und gebührenfrei.
SR 311.0 AS 1959 391, 1973 1024, 1978 1985, 1981 56, 1992 288, 1996 2444 SR 973.20 AS 1959 391, 1973 1024, 1978 1985, 1981 56, 1992 288, 1996 2444 AS 1959 391, 1973 1024, 1978 1985, 1981 56, 1992 288, 1996 2444
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Exportrisikoversicherungsgesetz
b.
Er genehmigt das Inventar der zu übernehmenden Passiven, Aktiven, Rechte und Pflichten und allfällige damit verbundene obligatorische Verpflichtungen, Bedingungen und Auflagen.
c.
Er genehmigt die Eröffnungsbilanz der SERV.
d.
Er trifft alle weiteren für den Übergang nötigen Vorkehren.
Art. 40
Übergang der Arbeitsverhältnisse
Die Arbeitsverhältnisse der Angestellten der bisherigen Geschäftsstelle der ERG gehen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf die SERV über.
Vorbehalten bleiben die Ernennung der Direktorin oder des Direktors nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a dieses Gesetzes und Artikel 333 des Obligationenrechts14.
Art. 41
Übergangsbestimmung zum Rechtsschutz
Bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200515 wird der Rechtsschutz in Ergänzung zu den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege wie folgt geregelt: Die Rekurskommission EVD beurteilt: 1.
als Schiedskommission Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen;
2.
Beschwerden gegen Verfügungen über die Verweigerung eines Versicherungsvertrages.
Art. 42
Referendum und Inkrafttreten
1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 16. Dezember 2005
Ständerat, 16. Dezember 2005
Der Präsident: Claude Janiak Der Protokollführer: Ueli Anliker
Der Präsident: Rolf Büttiker Der Sekretär: Christoph Lanz
Datum der Veröffentlichung: 27. Dezember 200516 Ablauf der Referendumsfrist: 6. April 2006
14 15 16
SR 220 BBl 2005 4093 BBl 2005 7467
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