Ablauf der Referendumsfrist: 6. April 2006

Bundesgesetz über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) Änderung vom 16. Dezember 2005 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Mai 20051, beschliesst: I Das Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 19482 wird wie folgt geändert: Art. 3 Abs. 1 Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) aus. Er kann sie internationalen Einrichtungen übertragen.

1

Art. 3a Abs. 2 Er kann mit ausländischen Staaten oder internationalen Einrichtungen Vereinbarungen über die Flugsicherheit oder die Flugsicherung, einschliesslich der entsprechenden Aufsicht, abschliessen.

2

Art. 3b

Einleitungssatz und Bst. b

Das Bundesamt kann im Rahmen seiner Befugnisse und im Einvernehmen mit den übrigen interessierten Bundesbehörden mit ausländischen Luftfahrtbehörden oder internationalen Einrichtungen Vereinbarungen über die technische Zusammenarbeit treffen, insbesondere über: b.

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Betrifft nur den italienischen Text.

BBl 2005 3857 SR 748.0

2005-0980

7481

Luftfahrtgesetz. BG

Art. 20 VI. Meldesystem 1 Zur Verbesserung der Flugsicherheit für besondere desystem für besondere Ereignisse in Ereignisse

richtet der Bundesrat ein Melder Luftfahrt ein. Für Flugunfälle gelten die Bestimmungen von Artikel 23 Absatz 1.

Der Bundesrat orientiert sich bei der Einrichtung des Meldesystems an der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 20033 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt.

2

Er kann vorsehen, dass auf die Einleitung eines Strafverfahrens gegenüber den Urhebern der Meldung verzichtet wird.

3

Art. 28 Abs. 2 Das Bundesamt prüft bei der Erteilung einer Konzession insbesondere, ob die Flüge von öffentlichem Interesse sind, und berücksichtigt dabei namentlich die Bedienung der nationalen Flughäfen.

2

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 16. Dezember 2005

Nationalrat, 16. Dezember 2005

Der Präsident: Rolf Büttiker Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Präsident: Claude Janiak Der Protokollführer: Ueli Anliker

Datum der Veröffentlichung: 27. Dezember 20054 Ablauf der Referendumsfrist: 6. April 2006

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ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 23.

BBl 2005 7481

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