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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Wasserfallenbahn auf basellandschaftlichem Gebiete.

(Vom 5. Oktober 1874.)

Tit. !

Der Artikel 6 der Konzession, welche der Regierungsrath des Kantons Basel-Landschaft am 15. Juli 1872 der schweizerischen Centralbahngesellschaft für eine Eisenbahn von Liestal durch das Reigoldswylerthal bis zur Kantonsgrenze auf der Wasserfalle ertheilte, und welche am 30. Dezember 1872 vom Landrath, in der Abstimmung vorn 11. Mai 1873 vom Volke und durch Bundesrathsbeschluß vom 2. Juni 1873 vom Bunde genehmigt wurde,*) sezt als Vollendungsfrist, Einflüsse höherer Gewalt vorbehalten, fünf Jahre an, vom Tage der vom Bunde für die Konzessionen der betheiligten Kantone ausgesprochenen Genehmigung an.

Da die Fortsezung der Wasserfallenbahn, bis zum Anschluß an die Gau bahn bei Oensingen, vom Bunde konzedirt wurde, und zwar am 23. September 1873,*") so stellt sich als Termin der Inbetriebsezung auf basellandschaftlichem Gebiet der 23. September *) Eisenbahn aktensammlung VIII., Seite 269.

**) ,, Neue Folge, I. Theil, Seite 241.

158 1878 dar, während die Bundeskonzession für die Vollendung der Fortsezung (auf solothurnischem Gebiet) Frist bis zum 31. März 1879 einräumt.

Das Direktorium der Schweiz. Centralbahn stellt nun, vor Inangriffnahme der Bauarbeiten, das Gesuch, daß die Vollendungsfrist für den basellandschaftlichen Theil der Linie gleich gemacht werde mit derjenigen für den solothurnischen. Denn es sei keine Rede davon, daß der erstgenannte Theil der Linie (bis in die Mitte des Wasserfallenberges) für sich allein betrieben werden könne, und die Zeit bis zum 23. September 1878 reiche rächt hin, um die ganze Wasserfallenbahn zu vollenden, nachdem der Tunnel -- in Folge der beschlossenen Reduktion der Steigung für denselben auf 15 und für die Zufahrtsrampen auf 18 1/2°/oo -- eine Länge von 4185 Metern erhalte.

Der Regierungsrath des Kantons Basel-Landschaft, welchen wir um Vernehmlassung angingen, erhebt gegen das Begehren keine Einwendung, hält sich indessen für verpflichtet, dasselbe dem Landrathe vorzulegen, welchem er Zustimmung beantragt.

Dabei macht die Regierung auf die Thatsache aufmerksam, daß gemäß dem Bundesbeschlusse vom 24. September 1873, betreffend Abänderung der Konzession für eine Eisenbahn von Liestal nach Waldenburg etc.; die Waldenburgerbahn spätestens auf denselben Zeitpunkt vollendet sein muß, mit welchem die Wasserfallenbahn auf dem Gebiete des Kantons Basel-Landschaft ganz oder theilweise in Betrieb gesezt wird, und betrachtet es als verstanden, daß die für die Wasserfallenbahn nachgesuchte Fristverlängerung nicht auch auf die Waldenburgerbahn Ausdehnung finde.

Wenn auch diese beiden Linien in einem innern Zusammenhang stehen, so scheint das Direktorium der Centralbahn doch die Sache nicht anders als die basellandschaftliche Regierung aufzufassen; denn nicht nur wurde der Waldenburgerbahn in dem Gesuche nicht erwähnt, sondern es erfolgte auch keine Rükäußerung, als das vorberatheude Departement unterm 3/4. September jener Verwaltung die Anschauung der genannten Kantonsregierung zur Kenntniß gebracht und damit Gelegenheit gegeben hatte, sich über den Punkt auszusprechen. Es ist daher lediglich von diesen Vorgängen hier Notiz zu nehmen.

Da nicht vorauszusehen ist, daß in einer Frage von nicht größerer Wichtigkeit, als die vorwürfige ist, eine Müiuun 4»Verschiedenheit zwischen dem Regierungs-
und dem Landrathe zu Tage treten werde und aus dem vorhin angedeuteten Grunde (weil das Gesuch vor Beginn der Arbeiten erledigt werden sollte) ein längerer Verzug nicht wohl zuläßig ist, so beantragen wir,

159 gestüzt auf die gegenwärtige Aktenlage, die Fristverlängerung zu gewähren und demgemäß nachfolgenden Beschluß zu fassen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 5. Oktober 1874.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schiess.

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Fristverlängerung für die Wasserfallenbahn auf basellandschaftlichem Gebiete.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines Gesuches des Direktoriums der schweizerischen Cen tralbahn, vom 31. Juli 1874;

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2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 5. Oktober 1874, beschließt: 1. In Aufhebung der Bestimmung vom Artikel 6, Absaz 2 der Konzession, welche am 15. Juli 1872 der schweizerischen Centralbahngesellschaft für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Liestal durch das Reigoldswylerthal bis zur Kantonsgrenze auf der Wasserfalle ertheilt worden ist, wird als Termin für die Vollendung und Inbetriebsezung der bezeichneten Eisenbahn der 31. März 1879 angesezt.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die eidgenössische Geldscala.

(Vom 7. Oktober 1874.)

Tit.!

Die Bundesverfassung von 1848 enthielt im Art. 39 die Vorschrift, daß die Beiträge der Kantone nach Verhältniß der Geldscala zu leisten seien, welche alle 20 Jahre einer Revision unterworfen werden solle mit der nähern Bestimmung: Bei e i n e r solc h e n R e v i s i o n s o l l e n theils die B e v ö l k e r u n g , theils die Vermögens- undErwerbsverhältnissee der K a n t o n e zur Gru n d l a g e dienen. In Ausführung dieses Artikels hat die Bundesversammlung durch das Bundesgesez vom 9. Juli 1851 die Geldscala festgesezt, nach welcher die Beiträge der Kantone in 10 Klassen von 10 Rappen bis l Franken per Kopf der Gesammtbevölkerung berechnet sind, im Gesammtbetrage von Fr. 1,041,081 (Amtl. 8ml. Bd. II., S. 369). Die Grundsäze, durch welche sich die Bundesversammlung hiebei leiten ließ, sind in dem Berichte der nationalräthlichen Kommission vom 6. März 1851 enthalten. (Bundesblatt Bd. I, S. 379). Esbefindett wich dabei eine Tabelle, in welcher die Geldscalen zur Zeit der Mediationsverfassung und derJahree 181 (i, 1838, sowie mehrere Vorschläge d e r vorberathenden Behörden Berichte selbst ist nach Anführung der Schwierigkeiten, einen sichern

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Wasserfallenbahn auf basellandschaftlichem Gebiete. (Vom 5.

Oktober 1874.)

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1874

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24.10.1874

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