Ablauf der Referendumsfrist: 6. Oktober 2005

Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) vom 17. Juni 2005

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 191a der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 20012, beschliesst:

1. Kapitel: Stellung und Organisation 1. Abschnitt: Stellung Art. 1 1

Grundsatz

Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes.

Es entscheidet als Vorinstanz des Bundesgerichts, soweit das Gesetz die Beschwerde an das Bundesgericht nicht ausschliesst.

2

3

Es umfasst 50­70 Richterstellen.

4

Die Bundesversammlung bestimmt die Anzahl Richterstellen in einer Verordnung.

Zur Bewältigung aussergewöhnlicher Geschäftseingänge kann die Bundesversammlung zusätzliche Richterstellen auf jeweils längstens zwei Jahre bewilligen.

5

Art. 2

Unabhängigkeit

Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.

Art. 3

Aufsicht

Das Bundesgericht übt die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesverwaltungsgerichts aus.

1

2

1 2

Die Oberaufsicht wird von der Bundesversammlung ausgeübt.

SR 101 BBl 2001 4202

2001-0206

4093

Verwaltungsgerichtsgesetz

Das Bundesverwaltungsgericht unterbreitet dem Bundesgericht jährlich seinen Entwurf für den Voranschlag sowie seine Rechnung und seinen Geschäftsbericht zuhanden der Bundesversammlung.

3

Art. 4

Sitz

Der Sitz des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt sich nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 20023 über den Sitz des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts.

2. Abschnitt: Richter und Richterinnen Art. 5

Wahl

1

Die Bundesversammlung wählt die Richter und Richterinnen.

2

Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.

Art. 6

Unvereinbarkeit

Die Richter und Richterinnen dürfen weder der Bundesversammlung, dem Bundesrat noch dem Bundesgericht angehören und in keinem anderen Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen.

1

Sie dürfen weder eine Tätigkeit ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Gerichts beeinträchtigt, noch berufsmässig Dritte vor Gericht vertreten.

2

Sie dürfen keine amtliche Funktion für einen ausländischen Staat ausüben und keine Titel oder Orden ausländischer Behörden annehmen.

3

4 Richter und Richterinnen mit einem vollen Pensum dürfen kein Amt eines Kantons bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Sie dürfen auch nicht als Mitglied der Geschäftsleitung, der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Revisionsstelle eines wirtschaftlichen Unternehmens tätig sein.

Art. 7

Andere Beschäftigungen

Für die Ausübung einer Beschäftigung ausserhalb des Gerichts bedürfen die Richter und Richterinnen einer Ermächtigung des Bundesverwaltungsgerichts.

Art. 8

Unvereinbarkeit in der Person

Dem Bundesverwaltungsgericht dürfen nicht gleichzeitig als Richter oder Richterinnen angehören: 1

a.

3

Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen, die in dauernder Lebensgemeinschaft leben; SR 173.72

4094

Verwaltungsgerichtsgesetz

b.

Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Partner von Geschwistern und Personen, die mit Geschwistern in dauernder Lebensgemeinschaft leben;

c.

Verwandte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie;

d.

Verschwägerte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie.

Die Regelung von Absatz 1 Buchstabe d gilt bei dauernden Lebensgemeinschaften sinngemäss.

2

Art. 9 1

Amtsdauer

Die Amtsdauer der Richter und Richterinnen beträgt sechs Jahre.

Richter und Richterinnen scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das ordentliche Rücktrittsalter nach den Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis des Bundespersonals erreichen.

2

3

Frei gewordene Stellen werden für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt.

Art. 10

Amtsenthebung

Die Bundesversammlung kann einen Richter oder eine Richterin vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn er oder sie: a.

vorsätzlich oder grob fahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder

b.

die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.

Art. 11

Amtseid

Die Richter und Richterinnen werden vor ihrem Amtsantritt auf gewissenhafte Pflichterfüllung vereidigt.

1

Die Vereidigung erfolgt durch die Abteilung unter dem Vorsitz des Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts.

2

3

Statt des Eids kann ein Gelübde abgelegt werden.

Art. 12

Immunität

Gegen die Richter und Richterinnen kann während ihrer Amtsdauer wegen Verbrechen und Vergehen, die nicht in Zusammenhang mit ihrer amtlichen Stellung oder Tätigkeit stehen, ein Strafverfahren nur eingeleitet werden mit der schriftlichen Zustimmung der betroffenen Richter oder Richterinnen oder auf Grund eines Beschlusses des Gesamtgerichts.

1

Vorbehalten bleibt die vorsorgliche Verhaftung wegen Fluchtgefahr oder im Fall des Ergreifens auf frischer Tat bei der Verübung eines Verbrechens. Für eine solche Verhaftung muss von der anordnenden Behörde innert vierundzwanzig Stunden direkt beim Gesamtgericht um Zustimmung nachgesucht werden, sofern die verhaftete Person nicht ihr schriftliches Einverständnis zur Haft gegeben hat.

2

4095

Verwaltungsgerichtsgesetz

Ist ein Strafverfahren wegen einer in Absatz 1 genannten Straftat bei Antritt des Amtes bereits eingeleitet, so hat die Person das Recht, gegen die Fortsetzung der bereits angeordneten Haft sowie gegen Vorladungen zu Verhandlungen den Entscheid des Gesamtgerichts zu verlangen. Die Eingabe hat keine aufschiebende Wirkung.

3

Gegen eine durch rechtskräftiges Urteil verhängte Freiheitsstrafe, deren Vollzug vor Antritt des Amtes angeordnet wurde, kann die Immunität nicht angerufen werden.

4

Wird die Zustimmung zur Strafverfolgung eines Richters oder einer Richterin verweigert, so kann die Strafverfolgungsbehörde innert zehn Tagen bei der Bundesversammlung Beschwerde einlegen.

5

Art. 13 1

Beschäftigungsgrad und Rechtsstellung

Die Richter und Richterinnen üben ihr Amt mit Voll- oder Teilpensum aus.

Das Gericht kann in begründeten Fällen eine Veränderung des Beschäftigungsgrades während der Amtsdauer bewilligen, wenn die Summe der Stellenprozente insgesamt nicht verändert wird.

2

Die Bundesversammlung regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen in einer Verordnung.

3

3. Abschnitt: Organisation und Verwaltung Art. 14

Grundsatz

Das Bundesverwaltungsgericht regelt seine Organisation und Verwaltung.

Art. 15 1

2

Präsidium

Die Bundesversammlung wählt aus den Richtern und Richterinnen: a.

den Präsidenten oder die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts;

b.

den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin.

Die Wahl erfolgt für zwei Jahre; einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz im Gesamtgericht und in der Verwaltungskommisson (Art. 18). Er oder sie vertritt das Gericht nach aussen.

3

Er oder sie wird durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin oder, falls dieser oder diese verhindert ist, durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.

4

4096

Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 16 1

Gesamtgericht

Das Gesamtgericht ist zuständig für: a.

den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;

b.

Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;

c.

Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;

d.

die Verabschiedung des Geschäftsberichts;

e.

die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;

f.

den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;

g.

die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;

h.

Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;

i.

andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.

Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.

2

Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.

3

Art. 17

Präsidentenkonferenz

Die Präsidentenkonferenz besteht aus den Präsidenten und Präsidentinnen der Abteilungen. Sie konstituiert sich selbst.

1

2

Die Präsidentenkonferenz ist zuständig für: a.

den Erlass von Weisungen und einheitlichen Regeln für die Gestaltung der Urteile;

b.

die Koordination der Rechtsprechung unter den Abteilungen; vorbehalten bleibt Artikel 25;

c.

die Vernehmlassung zu Erlassentwürfen.

Art. 18

Verwaltungskommission

1

Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus: a.

dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts;

b.

dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; 4097

Verwaltungsgerichtsgesetz

c.

höchstens drei weiteren Richtern und Richterinnen.

Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil.

2

Die Richter und Richterinnen nach Absatz 1 Buchstabe c werden vom Gesamtgericht für zwei Jahre gewählt; einmalige Wiederwahl ist zulässig.

3

Die Verwaltungskommission trägt die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung.

Sie ist zuständig für:

4

a.

die Verabschiedung des Entwurfs des Voranschlags und der Rechnung zuhanden der Bundesversammlung;

b.

den Erlass von Verfügungen über das Arbeitsverhältnis der Richter und Richterinnen, soweit das Gesetz nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet;

c.

die Anstellung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und deren Zuteilung an die Abteilungen auf Antrag der Abteilungen;

d.

die Bereitstellung genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen;

e.

die Gewährleistung einer angemessenen Fortbildung des Personals;

f.

die Bewilligung von Beschäftigungen der Richter und Richterinnen ausserhalb des Gerichts;

g.

sämtliche weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Präsidentenkonferenz fallen.

Art. 19

Abteilungen

Die Abteilungen werden jeweils für zwei Jahre bestellt. Ihre Zusammensetzung wird öffentlich bekannt gemacht.

1

Bei der Bestellung sind die fachlichen Kenntnisse der Richter und Richterinnen sowie die Amtssprachen angemessen zu berücksichtigen.

2

Die Richter und Richterinnen sind zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet.

3

Art. 20

Abteilungsvorsitz

Die Präsidenten oder Präsidentinnen der Abteilungen werden jeweils für zwei Jahre gewählt.

1

Im Verhinderungsfall werden sie durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.

2

3

Der Abteilungsvorsitz darf nicht länger als sechs Jahre ausgeübt werden.

4098

Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 21

Besetzung

Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).

1

Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.

2

Art. 22

Abstimmung

Das Gesamtgericht, die Präsidentenkonferenz, die Verwaltungskommission und die Abteilungen treffen die Entscheide, Beschlüsse und Wahlen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit der absoluten Mehrheit der Stimmen.

1

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin ausschlaggebend; bei Wahlen und Anstellungen entscheidet das Los.

2

Bei Entscheiden, die in einem Verfahren nach den Artikeln 31­36 oder 45­48 getroffen werden, ist Stimmenthaltung nicht zulässig.

3

Art. 23

Einzelrichter oder Einzelrichterin

Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:

1

a.

die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren;

b.

das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel.

Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin nach Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe c des Asylgesetzes vom 26. Juni 19984 und nach den Bundesgesetzen über die Sozialversicherung.

2

Art. 24

Geschäftsverteilung

Das Bundesverwaltungsgericht regelt die Verteilung der Geschäfte auf die Abteilungen nach Rechtsgebieten sowie die Bildung der Spruchkörper durch Reglement.

Art. 25

Praxisänderung und Präjudiz

Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt.

1

Hat eine Abteilung eine Rechtsfrage zu entscheiden, die mehrere Abteilungen betrifft, so holt sie die Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Abteilungen ein, sofern sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für angezeigt hält.

2

4

SR 142.31

4099

Verwaltungsgerichtsgesetz

Beschlüsse der Vereinigung der betroffenen Abteilungen sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der Richter und Richterinnen jeder betroffenen Abteilung teilnehmen. Der Beschluss wird ohne Parteiverhandlung gefasst und ist für die Antrag stellende Abteilung bei der Beurteilung des Streitfalles verbindlich.

3

Art. 26

Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen

Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit. Sie haben beratende Stimme.

1

Sie erarbeiten unter der Verantwortung eines Richters oder einer Richterin Referate und redigieren die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts.

2

3

Sie erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen das Reglement überträgt.

Art. 27

Verwaltung

1

Das Bundesverwaltungsgericht verwaltet sich selbst.

2

Es richtet seine Dienste ein und stellt das nötige Personal an.

3

Es führt eine eigene Rechnung.

Art. 28

Generalsekretariat

Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin steht der Gerichtsverwaltung einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste vor. Er oder sie führt das Sekretariat des Gesamtgerichts, der Präsidentenkonferenz und der Verwaltungskommission.

Art. 29

Information

Das Bundesverwaltungsgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.

1

Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen.

2

Das Bundesverwaltungsgericht regelt die Grundsätze der Information in einem Reglement.

3

Für die Gerichtsberichterstattung kann das Bundesverwaltungsgericht eine Akkreditierung vorsehen.

4

Art. 30

Öffentlichkeitsprinzip

Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20045 gilt sinngemäss für das Bundesverwaltungsgericht, soweit dieses administrative Aufgaben oder Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über die eidgenössischen Schätzungskommissionen nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 19306 über die Enteignung erfüllt.

1

5 6

SR ...; AS ... (BBl 2004 7269) SR 711

4100

Verwaltungsgerichtsgesetz

Das Bundesverwaltungsgericht kann vorsehen, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird; in diesem Fall erlässt es die Stellungnahme zu einem Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten in Form einer beschwerdefähigen Verfügung.

2

2. Kapitel: Zuständigkeiten 1. Abschnitt: Beschwerdeinstanz Art. 31

Grundsatz

Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19687 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).

Art. 32 1

2

a.

Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;

b.

Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;

c.

Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;

d.

die Genehmigung der Errichtung und Führung einer Fachhochschule;

e.

Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: 1. Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, 2. die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, 3. den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, 4. den Entsorgungsnachweis;

f.

Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;

g.

Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;

h.

Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken.

Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: a.

7

Ausnahmen

Die Beschwerde ist unzulässig gegen:

Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c­f anfechtbar sind; SR 172.021

4101

Verwaltungsgerichtsgesetz

b.

Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.

Art. 33

Vorinstanzen

Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: a.

des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;

b.

des Bundesrates betreffend Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 20038;

c.

des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;

d.

der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;

e.

der Anstalten und Betriebe des Bundes;

f.

der eidgenössischen Kommissionen;

g.

der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;

h.

der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;

i.

kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.

Art. 34

Krankenversicherung

Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach den Artikeln 39, 45, 46 Absatz 4, 47, 48 Absätze 1­3, 49 Absatz 7, 51, 54, 55 und 55a des Bundesgesetzes vom 18. März 19949 über die Krankenversicherung.

2. Abschnitt: Erste Instanz Art. 35

Grundsatz

Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Klage als erste Instanz:

8 9

SR 951.11 SR 832.10

4102

Verwaltungsgerichtsgesetz

a.

Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe und der Organisationen im Sinne von Artikel 33 Buchstabe h;

b.

Streitigkeiten über Empfehlungen des Datenschutzbeauftragten im Privatrechtsbereich (Art. 29 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199210 über den Datenschutz);

c.

Streitigkeiten zwischen Bund und Nationalbank betreffend die Vereinbarungen über Bankdienstleistungen und die Vereinbarung über die Gewinnausschüttung.

Art. 36

Ausnahme

Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz die Erledigung des Streites einer in Artikel 33 erwähnten Behörde überträgt.

3. Kapitel: Verfahren 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 37

Grundsatz

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG11, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Art. 38

Ausstand

Die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200512 über den Ausstand gelten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss.

Art. 39

Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin

Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.

1

Er oder sie zieht zu Zeugeneinvernahmen, Augenschein und Parteiverhör einen zweiten Richter oder eine zweite Richterin bei.

2

Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin unterliegen innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts keiner Beschwerde.

3

Art. 40

Parteiverhandlung

Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November

1

10 11 12

SR 235.1 SR 172.021 SR ...; AS ... (BBl 2005 4045)

4103

Verwaltungsgerichtsgesetz

195013 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn: a.

eine Partei es verlangt; oder

b.

gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen.

Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin kann eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt werden.

2

Ist eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten oder rechtfertigt es das Interesse einer beteiligten Person, so kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.

3

Art. 41

Beratung

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel auf dem Weg der Aktenzirkulation.

1

2

Es berät den Entscheid mündlich: a.

wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt;

b.

wenn eine Abteilung in Fünferbesetzung entscheidet und sich keine Einstimmigkeit ergibt.

In den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b ist die mündliche Beratung öffentlich, wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt.

3

Art. 42

Urteilsverkündung

Das Bundesverwaltungsgericht legt das Dispositiv seiner Entscheide während 30 Tagen nach deren Eröffnung öffentlich auf.

Art. 43

Mangelhafte Vollstreckung

Wegen mangelhafter Vollstreckung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts, die nicht zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicherheitsleistung in Geld verpflichten, kann beim Bundesrat Beschwerde erhoben werden. Der Bundesrat trifft die erforderlichen Massnahmen.

13

SR 0.101

4104

Verwaltungsgerichtsgesetz

2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für das Klageverfahren Art. 44 Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht als erste Instanz, so richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 3­73 und 79­85 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194714 über den Bundeszivilprozess.

1

2

Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

4. Kapitel: Revision, Erläuterung und Berichtigung 1. Abschnitt: Revision Art. 45

Grundsatz

Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121­128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200515 sinngemäss.

Art. 46

Verhältnis zur Beschwerde

Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können.

Art. 47

Revisionsgesuch

Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Artikel 67 Absatz 3 VwVG16 Anwendung.

2. Abschnitt: Erläuterung und Berichtigung Art. 48 Für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gilt Artikel 129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200517 sinngemäss.

1

Erläutert oder berichtigt das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid, so beginnt eine allfällige Rechtsmittelfrist neu zu laufen.

2

14 15 16 17

SR 273 SR ...; AS ... (BBl 2005 4045) SR 172.021 SR ...; AS ... (BBl 2005 4045)

4105

Verwaltungsgerichtsgesetz

5. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 49 1

Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Die Bundesversammlung kann diesem Gesetz widersprechende, aber formell nicht geänderte Bestimmungen in Bundesgesetzen durch eine Verordnung anpassen.

2

Art. 50

Koordination mit dem Zollgesetz vom 18. März 200518 (neues Zollgesetz)

Unabhängig davon, ob das neue Zollgesetz vom 18. März 2005 oder das vorliegende Gesetz (VGG) zuerst in Kraft tritt, wird mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten Ziffer 50 des Anhangs des vorliegenden Gesetzes gegenstandslos und Artikel 116 des neuen Zollgesetzes lautet wie folgt: Art. 116 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.

1

1bis Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.

Die Zollverwaltung wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.

2

Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.

3

Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

4

Art. 51

Koordination mit dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 200419 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, Art. 3 Ziffer 7 (Artikel 182 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199020 über die direkte Bundessteuer, DBG)

Unabhängig davon, ob der Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin oder das vorliegende Gesetz (VGG) zuerst in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Erlasses sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten Artikel 182 Absatz 2 DBG wie folgt: 18 19 20

SR ...; AS ... (BBl 2005 2285) BBl 2004 7149 SR 642.11

4106

Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 182 Abs. 2 Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide kann beim Bundesgericht nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200521 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden. Die Strafgerichtsbarkeit ist ausgeschlossen.

2

Art. 52

Koordination mit dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200422 (neues VAG)

Unabhängig davon, ob das neue VAG vom 17. Dezember 2004 oder das vorliegende Gesetz (VGG) zuerst in Kraft tritt, wird mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten Ziffer 147 des Anhangs des vorliegenden Gesetzes gegenstandslos und Artikel 83 des neuen VAG lautet wie folgt: Art. 83

Verwaltungsrechtspflege

Verfügungen der Aufsichtsbehörde unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 53

Übergangsbestimmungen

Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.

1

Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.

2

Art. 54

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 17. Juni 2005

Nationalrat, 17. Juni 2005

Der Präsident: Bruno Frick Der Sekretär: Christoph Lanz

Die Präsidentin: Thérèse Meyer Der Protokollführer: Christophe Thomann

Datum der Veröffentlichung: 28. Juni 200523 Ablauf der Referendumsfrist: 6. Oktober 2005 21 22 23

SR ...; AS ... (BBl 2005 4045) SR ...; AS ... (BBl 2004 7289) BBl 2005 4093

4107

Verwaltungsgerichtsgesetz

Anhang (Art. 49 Abs. 1)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 21. März 199724 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit Art. 18 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ... Die betroffene Person kann verlangen, dass der Präsident oder die Präsidentin der auf dem Gebiet des Datenschutzes zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts die Mitteilung des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten oder den Vollzug der von ihm abgegebenen Empfehlung überprüft. Der Präsident oder die Präsidentin teilt der Person in einer stets gleich lautenden Antwort mit, dass die Prüfung im begehrten Sinn durchgeführt wurde.

2

2. Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 195225 Art. 50 Aufgehoben Art. 51 Abs. 2 und 3 2

Zur Beschwerde berechtigt sind auch die betroffenen Kantone und Gemeinden.

3

Aufgehoben

3. Bundesgesetz vom 26. März 193126 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer Art. 20 Gegen Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200527 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

1

24 25 26 27

SR 120 SR 141.0 SR 142.20 SR ...; AS ... (BBl 2005 4093)

4108

Verwaltungsgerichtsgesetz

Zur Beschwerde sind auch die zuständige kantonale Behörde und, ausser in den Fällen nach Artikel 44 Absätze 2 und 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199828, andere Mitbeteiligte berechtigt.

2

Art. 21 und 22 Aufgehoben Art. 22b erster Satz Das Bundesamt für Migration und, in seinem Zuständigkeitsbereich, das Bundesverwaltungsgericht können die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendigen Personendaten von Ausländern bearbeiten oder bearbeiten lassen. ...

Art. 22e Abs. 1 Bst. e Das Bundesamt für Migration kann Personendaten aus dem Zentralen Ausländerregister folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren direkt zugänglich machen, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unerlässlich ist:

1

e.

dem Bundesverwaltungsgericht für die Instruktion der Beschwerden nach diesem Gesetz;

Art. 22f erster Satz Das Bundesamt für Migration betreibt in Zusammenarbeit mit dem Bundesverwaltungsgericht und den kantonalen und kommunalen Fremdenpolizeibehörden ein automatisiertes Personendossier-, Informations- und Dokumentationssystem. ...

4. Asylgesetz vom 26. Juni 199829 Art. 6

Verfahrensgrundsätze

Verfahren richten sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196830 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200531 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200532, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.

Art. 12 Abs. 3 Wer ein Asylgesuch aus dem Ausland stellt, ist nicht verpflichtet, eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen.

3

28 29 30 31 32

SR 142.31 SR 142.31 SR 172.021 SR ...; AS ... (BBl 2005 4093) SR ...; AS ... (BBl 2005 4045)

4109

Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 16 Abs. 3 Aufgehoben Art. 42 Abs. 1 Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich unter Vorbehalt von Absatz 3 und Artikel 45 Absatz 2 bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten.

1

Art. 44 Abs. 5 Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht gibt vor einer Ablehnung des Asylgesuchs dem Kanton Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist die vorläufige Aufnahme oder den Vollzug der Wegweisung zu beantragen.

5

Art. 101 Abs. 1 Bst. d und e Das Bundesamt kann die von ihm oder in seinem Auftrag im automatisierten Registratursystem gespeicherten Daten folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unerlässlich ist:

1

d.

dem Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der Rechtsmittel nach diesem Gesetz;

e.

Aufgehoben

Art. 102 Abs. 1 und 2 Das Bundesamt betreibt in Zusammenarbeit mit dem Bundesverwaltungsgericht ein automatisiertes Informations- und Dokumentationssystem. Darin werden in verschiedenen Datenbanken sachbezogene Informationen und Dokumentationen aus dem Aufgabenbereich des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichts gespeichert. Sofern es erforderlich ist, können auch in den Texten enthaltene Personendaten, namentlich Personalien, sowie besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile gespeichert werden.

1

Auf Datenbanken, die besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile enthalten, haben nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichts Zugriff.

2

Art. 104 Aufgehoben

4110

Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 105

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

Gegen Verfügungen des Bundesamtes kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200533 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Dieses entscheidet endgültig.

1

Der Kanton ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesamt seinem Antrag nach Artikel 44 Absatz 5 nicht stattgegeben hat.

2

Art. 106 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 3 1

Mit der Beschwerde kann gerügt werden:

...

3

Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.

Art. 108 Abs. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde innert 48 Stunden, in der Regel aufgrund der Akten.

2

Art. 109

Behandlungsfrist bei Nichteintretensentscheiden

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen nach den Artikeln 32­35 und 40 Absatz 1 in der Regel innerhalb von sechs Wochen.

1

Wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet und sind keine weiteren Prozesshandlungen erforderlich, so entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach den Artikeln 32­34 innerhalb von fünf Arbeitstagen.

2

Art. 111 Abs. 1 Bei offensichtlich unbegründeten Beschwerden, bei Beschwerden nach Artikel 108 und bei Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 23 kann auf den Schriftenwechsel verzichtet werden.

1

Art. 112 Abs. 1 und 2 Wurde der sofortige Vollzug der Wegweisung nach Artikel 23 Absatz 2 oder 42 Absatz 3 angeordnet, so kann die ausländische Person innerhalb von 24 Stunden beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einreichen. Die ausländische Person ist auf ihre Rechte hinzuweisen.

1

Über ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat das Bundesverwaltungsgericht innerhalb von 48 Stunden zu entscheiden.

2

33

SR ...; AS ... (BBl 2005 4093)

4111

Verwaltungsgerichtsgesetz

5. Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 200234 Art. 10 Abs. 3 Für das Verfahren vor dem Bundesgericht richten sich die Gerichtskosten nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200535.

3

6. Archivierungsgesetz vom 26. Juni 199836 Art. 1 Abs. 1 Bst. d 1

Dieses Gesetz regelt die Archivierung von Unterlagen: d.

des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts;

Art. 4 Abs. 4 4 Das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht bieten ihre Unterlagen dem Bundesarchiv zur Übernahme an, sofern sie nicht selbständig nach den Grundsätzen dieses Gesetzes für die Archivierung sorgen können.

7. Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200437 Art. 16

Beschwerde

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

1

Die Beschwerdeinstanzen haben auch Zugang zu amtlichen Dokumenten, die der Geheimhaltung unterliegen.

2

8. Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195838 Art. 1 Abs. 1 Bst. c Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:

1

c.

34 35 36 37 38

die Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte;

SR 151.3 SR ...; AS ... (BBl 2005 4045) SR 152.1 SR ...; AS ... (BBl 2004 7269) SR 170.32

4112

Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 10 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 erster Satz ... Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

1

Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a­c urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz im Sinne von Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200539. ...

2

Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz, 5 und 5bis 1

... Diese Ermächtigung erteilt: a.

die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung für das Personal der Parlamentsdienste;

b.

die Verwaltungskommission des jeweiligen Gerichts für das Personal des Bundesgerichts, des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts.

Gegen die Verweigerung der Ermächtigung durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement oder die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Entscheide der eidgenössischen Gerichte über die Ermächtigung sind endgültig.

5

5bis

Der öffentliche Ankläger des Begehungskantons ist zur Beschwerde berechtigt.

Art. 19 Abs. 3 Über streitige Ansprüche von Dritten oder des Bundes gegen die Organisation sowie der Organisation gegen fehlbare Organe oder Angestellte erlässt die Organisation eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

3

9. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 199740 Art. 47 Abs. 6 Geschäfte des Bundesrates gehen von Rechts wegen auf das in der Sache zuständige Departement über, soweit Verfügungen zu treffen sind, die der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen. Die Beschwerde gegen Verfügungen des Bundesrates nach Artikel 33 Buchstaben a und b des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200541 bleibt vorbehalten.

6

39 40 41

SR ...; AS ...; (BBl 2005 4045) SR 172.010 SR ...; AS ... (BBl 2005 4093)

4113

Verwaltungsgerichtsgesetz

10. Bundesgesetz vom 20. Dezember 196842 über das Verwaltungsverfahren Art. 1 Abs. 2 Bst. cbis 2

Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten: cbis. das Bundesverwaltungsgericht;

Art. 2 Abs. 4 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200543 nicht davon abweicht.

4

Art. 5 Abs. 2 Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).

2

Art. 9 Abs. 3 Kompetenzkonflikte zwischen Behörden, ausgenommen Kompetenzkonflikte mit dem Bundesgericht, dem Bundesverwaltungsgericht oder mit kantonalen Behörden, beurteilt die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, wenn eine solche fehlt, der Bundesrat.

3

Art. 11 Abs. 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.

1

Art. 11b III. Zustellungsdomizil

1 Parteien, die in einem Verfahren Begehren stellen, haben der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben. Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht gestatte der Behörde, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen.

Die Parteien können überdies eine elektronische Zustelladresse angeben und ihr Einverständnis erklären, dass Zustellungen auf dem

2

42 43

SR 172.021 SR ...; AS ... (BBl 2005 4093)

4114

Verwaltungsgerichtsgesetz

elektronischen Weg erfolgen. Der Bundesrat kann vorsehen, dass für elektronische Zustellungen weitere Angaben der Parteien notwendig sind.

Art. 14 Abs. 1 Bst. c Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen: 1

c.

das Bundesverwaltungsgericht;

Art. 16 Abs. 1bis Der Mediator ist berechtigt, über Tatsachen, die er bei seiner Tätigkeit nach Artikel 33b wahrgenommen hat, das Zeugnis zu verweigern.

1bis

Art. 20 Abs. 2bis und 3 Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.

2bis

Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.

3

Art. 21 Randtitel und Abs. 3 II. Einhaltung 1. Im allgemeinen

3 Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

Art. 21a 2. Bei elektronischer Zustellung

Eingaben können der Behörde elektronisch, unter Benützung des vom Bundesrat vorgeschriebenen Formats, übermittelt werden.

1

Die ganze Sendung ist von der Partei oder ihrem Vertreter mit einer anerkannten elektronischen Signatur zu versehen; wo das Bundesrecht es verlangt, sind zudem einzelne Dokumente auf die gleiche Art zu unterzeichnen.

2

Die Frist gilt als gewahrt, wenn das Informatiksystem, welchem die elektronische Zustelladresse der Behörde angehört, vor ihrem Ablauf den Empfang bestätigt hat.

3

4115

Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 22a Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:

1

c.

vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen.

2

Art. 24 Abs. 1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.

1

Art. 25a Fbis. Verfügung über Realakte

Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:

1

2

a.

widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;

b.

die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;

c.

die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.

Die Behörde entscheidet durch Verfügung.

Art. 26 Abs. 1bis Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.

1bis

Art. 33a Hbis. Verfahrenssprache

1 Das Verfahren wird in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden.

Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.

2

4116

Verwaltungsgerichtsgesetz

Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann die Behörde mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.

3

Im übrigen ordnet die Behörde eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.

4

Art. 33b Hter. Gütliche Einigung und Mediation

Die Behörde kann das Verfahren im Einverständnis mit den Parteien sistieren, damit sich diese über den Inhalt der Verfügung einigen können. Die Einigung soll einschliessen, dass die Parteien auf Rechtsmittel verzichten und wie sie die Kosten verteilen.

1

Zur Förderung der Einigung kann die Behörde eine neutrale und fachkundige natürliche Person als Mediator einsetzen.

2

Der Mediator ist nur an das Gesetz und den Auftrag der Behörde gebunden. Er kann Beweise abnehmen; für Augenscheine, Gutachten von Sachverständigen und Zeugeneinvernahmen braucht er eine vorgängige Ermächtigung der Behörde.

3

Die Behörde macht die Einigung zum Inhalt ihrer Verfügung, es sei denn, die Einigung leide an einem Mangel im Sinne von Artikel 49.

4

Soweit die Einigung zustande kommt, erhebt die Behörde keine Verfahrenskosten. Misslingt die Einigung, so kann die Behörde davon absehen, die Auslagen für die Mediation den Parteien aufzuerlegen, sofern die Interessenlage dies rechtfertigt.

5

Eine Partei kann jederzeit verlangen, dass die Sistierung des Verfahrens aufgehoben wird.

6

Art. 34 Abs. 1bis und Abs. 2 Mit dem Einverständnis der Partei kann die Eröffnung auf dem elektronischen Weg erfolgen. Die Verfügungen sind mit einer anerkannten elektronischen Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die elektronische Eröffnung.

1bis

Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.

2

4117

Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 36 Bst. b Die Behörde kann ihre Verfügungen durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt eröffnen: b.

gegenüber einer Partei, die sich im Ausland aufhält und keinen erreichbaren Vertreter hat, wenn die Zustellung an ihren Aufenthaltsort unmöglich ist oder wenn die Partei entgegen Artikel 11b Absatz 1 kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat;

Art. 37 Aufgehoben Art. 44 Randtitel A. Grundsatz

Art. 45 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.

B. Beschwerde gegen Zwischenverfügungen I. Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und den Ausstand

1

II. Andere Zwischenverfügungen

1

2

Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.

Art. 46 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: a.

wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder

b.

wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.

2

Art. 46a Bbis. Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung

4118

Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden.

Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 47 Abs. 1 Bst. b­d und Abs. 3 1

3

Beschwerdeinstanzen sind: b.

das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31­34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200544;

c.

andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;

d.

die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.

Aufgehoben

Art. 47a Aufgehoben Art. 48 D. Beschwerdelegi- 1 timation

Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: a.

vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;

b.

durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und

c.

ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.

2

Art. 50 F. Beschwerdefrist

Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.

1

Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.

2

Art. 51 Aufgehoben

44

SR ...; AS ... (BBl 2005 4093)

4119

Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 55 Abs. 2 und 3 Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.

2

Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.

3

Art. 56 2. Andere Massnahmen

Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.

Art. 57 Abs. 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.

1

Art. 60 VI. Verfahrensdisziplin

Die Beschwerdeinstanz kann Parteien oder deren Vertreter, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.

1

Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr Vertreter mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken und bei Rückfall bis zu 3000 Franken bestraft werden.

2

Der Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die sich seinen Anweisungen nicht unterziehen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.

3

Art. 63 Abs. 4, 4bis und 5 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter 4

4120

Verwaltungsgerichtsgesetz

Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.

4bis Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:

a.

in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100­5000 Franken;

b.

in den übrigen Streitigkeiten 100­50 000 Franken.

Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im einzelnen.

Vorbehalten bleibt Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200545.

5

Art. 64 Abs. 5 Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200546.

5

Art. 65 Abs. 1, 2 und 5 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.

1

Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.

2

Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.

Vorbehalten bleibt Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200547.

5

Art. 66 K. Revision I. Gründe

Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.

1

Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:

2

45 46 47

SR ...; AS ... (BBl 2005 4093) SR ...; AS ... (BBl 2005 4093) SR ...; AS ... (BBl 2005 4093)

4121

Verwaltungsgerichtsgesetz

a.

die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;

b.

die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;

c.

die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26­28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29­33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder

d.

der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Europäische Menschenrechtskonvention vom 4. November 195048 oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.

Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a­c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.

3

Art. 67 Abs. 1 und 1bis Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.

1

Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195049 endgültig geworden ist.

1bis

Art. 70 und 71a­71d Aufgehoben

48 49

SR 0.101 SR 0.101

4122

Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 72 B. Bundesrat I. Als Beschwerdeinstanz 1. Zulässigkeit der Beschwerde a. Sachgebiete

Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen: a.

Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Berurteilung einräumt;

b.

erstinstanzliche Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals.

Art. 73 b. Vorinstanzen

Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen Verfügungen: a.

der Departemente und der Bundeskanzlei;

b.

letzter Instanzen autonomer Anstalten und Betriebe des Bundes;

c.

letzter kantonaler Instanzen.

Art. 74 c. Subsidiarität

Die Beschwerde an den Bundesrat ist unzulässig gegen Verfügungen, die durch Beschwerde an eine andere Bundesbehörde oder durch Einsprache anfechtbar sind.

Art. 75 Randtitel

2. Instruktion der Beschwerde

Art. 76 Randtitel 3. Ausstand

Art. 77 Randtitel 4. Ergänzende Verfahrensbestimmungen

Schlussbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2005 Der Bundesrat kann während zehn Jahren nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 17. Juni 2005 die Möglichkeit, Eingaben den Behörden elektronisch zuzustellen, auf Verfahren vor bestimmten Behörden beschränken.

4123

Verwaltungsgerichtsgesetz

11. Bundesgesetz vom 16. Dezember 199450 über das öffentliche Beschaffungswesen Art. 22

Vertragsschluss

Der Vertrag mit dem Anbieter oder der Anbieterin darf nach dem Zuschlag abgeschlossen werden, es sei denn, das Bundesverwaltungsgericht habe einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach Artikel 28 Absatz 2 erteilt.

1

Ist ein Beschwerdeverfahren gegen die Zuschlagsverfügung hängig, so teilt die Auftraggeberin den Vertragsschluss umgehend dem Bundesverwaltungsgericht mit.

2

Art. 27

Beschwerde

Gegen Verfügungen der Auftraggeberin ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

1

Das Bundesverwaltungsgericht informiert die Auftraggeberin umgehend über den Eingang einer Beschwerde.

2

Art. 28 Abs. 2 Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung auf Gesuch hin erteilen.

2

Art. 32

Beschwerdeentscheid

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Auftraggeberin zurück.

1

Erweist sich die Beschwerde als begründet und ist der Vertrag mit dem Anbieter oder der Anbieterin bereits abgeschlossen worden, so stellt das Bundesverwaltungsgericht lediglich fest, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt.

2

Art. 33

Revision

Hat das Bundesverwaltungsgericht über ein Revisionsgesuch zu entscheiden, so gilt Artikel 32 Absatz 2 sinngemäss.

Art. 35 Abs. 2 Gegen deren Verfügung ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

2

50

SR 172.056.1

4124

Verwaltungsgerichtsgesetz

12. Bundespersonalgesetz vom 24. März 200051 Art. 2 Abs. 1 Bst. f 1

Dieses Gesetz gilt für das Personal: f.

des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesstrafgerichts, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200552 und das Strafgerichtsgesetz vom 4. Oktober 200253 nichts anderes vorsehen;

Art. 3 Abs. 2 und 3 Die Departemente, die Bundeskanzlei, die Gruppen und Ämter sowie die dezentralisierten Verwaltungseinheiten gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse überträgt.

2

Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesstrafgericht gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen die einschlägigen Gesetze oder der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse übertragen.

3

Art. 9 Abs. 3 Aufgehoben Art. 36

Richterliche Beschwerdeinstanzen

Die Beschwerdeentscheide der internen Beschwerdeinstanz nach Artikel 35 Absatz 1 sowie die Verfügungen der Organe nach Artikel 35 Absatz 2 können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

1

Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200554. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.

2

Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.

3

Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.

4

51 52 53 54

SR 172.220.1 SR ...; AS ... (BBl 2005 4093) SR 173.71 SR ...; AS ... (BBl 2005 4093)

4125

Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 36a

Streitigkeiten über leistungsabhängige Lohnanteile

In Streitigkeiten über leistungsabhängige Lohnanteile ist die Beschwerde an eine richterliche Instanz (Art. 36) nur zulässig, soweit sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft.

Art. 38 Abs. 4 Bst. a zweiter Teilsatz 4

Die Vertragsparteien können im GAV insbesondere vorsehen: a.

...; soweit der GAV kein vertragliches Streiterledigungsorgan vorsieht, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Streitigkeiten zwischen den Parteien des GAV endgültig;

13. PKB-Gesetz vom 23. Juni 200055 Art. 1 Abs. 1 Bst. e und f Dieses Gesetz regelt die berufliche Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod für das Personal:

1

e.

des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesstrafgerichts, einschliesslich der Richterinnen und Richter;

f.

des Bundesgerichts;

14. Strafgerichtsgesetz vom 4. Oktober 200256 Art. 3

Aufsicht

Das Bundesgericht übt die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts aus.

1

2

Die Oberaufsicht wird von der Bundesversammlung ausgeübt.

Das Bundesstrafgericht unterbreitet dem Bundesgericht jährlich seinen Entwurf für den Voranschlag sowie seine Rechnung und seinen Geschäftsbericht zuhanden der Bundesversammlung.

3

Art. 8

Unvereinbarkeit in der Person

Dem Bundesstrafgericht dürfen nicht gleichzeitig als Richter oder Richterinnen angehören:

1

a.

55 56

Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen, die in dauernder Lebensgemeinschaft leben;

SR 172.222.0 SR 173.71

4126

Verwaltungsgerichtsgesetz

b.

Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Partner von Geschwistern und Personen, die mit Geschwistern in dauernder Lebensgemeinschaft leben;

c.

Verwandte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie;

d.

Verschwägerte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie.

Die Regelung von Absatz 1 Buchstabe d gilt bei dauernden Lebensgemeinschaften sinngemäss.

2

Art. 11a Abs. 1 und 3 erster Satz Gegen die Richter und Richterinnen kann während ihrer Amtsdauer wegen Verbrechen und Vergehen, die nicht in Zusammenhang mit ihrer amtlichen Stellung oder Tätigkeit stehen, ein Strafverfahren nur eingeleitet werden mit der schriftlichen Zustimmung der betroffenen Richter oder Richterinnen oder auf Grund eines Beschlusses des Gesamtgerichts.

1

Ist ein Strafverfahren wegen einer in Absatz 1 genannten Straftat bei Antritt des Amtes bereits eingeleitet, so hat die Person das Recht, gegen die Fortsetzung der bereits angeordneten Haft sowie gegen Vorladungen zu Verhandlungen den Entscheid des Gesamtgerichts zu verlangen. ...

3

Art. 14 1

2

Präsidium

Die Bundesversammlung wählt aus den Richtern und Richterinnen: a.

den Präsidenten oder die Präsidentin des Bundesstrafgerichts;

b.

den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin.

Die Wahl erfolgt für zwei Jahre; einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz im Gesamtgericht und in der Verwaltungskommission (Art. 16). Er oder sie vertritt das Gericht nach aussen.

3

Er oder sie wird durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin oder, falls dieser oder diese verhindert ist, durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.

4

Art. 15 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a, b und f­i 1

Das Gesamtgericht ist zuständig für: a.

den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;

b.

den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;

4127

Verwaltungsgerichtsgesetz

f.

die Bestellung der Kammern und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;

g.

die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;

h.

Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;

i.

andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.

Art. 16 1

Verwaltungskommission

Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus: a.

dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesstrafgerichts;

b.

dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;

c.

höchstens drei weiteren Richtern und Richterinnen.

Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil.

2

Die Richter und Richterinnen nach Absatz 1 Buchstabe c werden vom Gesamtgericht für zwei Jahre gewählt; einmalige Wiederwahl ist zulässig.

3

Die Verwaltungskommission trägt die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung.

Sie ist zuständig für:

4

a.

die Verabschiedung des Entwurfs des Voranschlags und der Rechnung zuhanden der Bundesversammlung;

b.

den Erlass von Verfügungen über das Arbeitsverhältnis der Richter und Richterinnen, soweit das Gesetz nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet;

c.

die Anstellung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und deren Zuteilung an die Kammern auf Antrag der Kammern;

d.

die Bereitstellung genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen;

e.

die Gewährung einer angemessenen Fortbildung des Personals;

f.

die Bewilligung von Beschäftigungen der Richter und Richterinnen ausserhalb des Gerichts;

g.

sämtliche weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts fallen.

Art. 18

Kammervorsitz

Die Präsidenten oder die Präsidentinnen der Kammern werden jeweils für zwei Jahre gewählt.

1

4128

Verwaltungsgerichtsgesetz

Im Verhinderungsfall werden sie durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.

2

3

Der Kammervorsitz darf nicht länger als sechs Jahre ausgeübt werden.

Art. 19

Abstimmung

Das Gesamtgericht, die Verwaltungskommission und die Kammern treffen die Entscheide, Beschlüsse und Wahlen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit der absoluten Mehrheit der Stimmen.

1

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin ausschlaggebend; bei Wahlen und Anstellungen entscheidet das Los.

2

Bei Entscheiden, die im Rahmen der Zuständigkeiten nach den Artikeln 26 und 28 Absatz 1 getroffen werden, ist Stimmenthaltung nicht zulässig.

3

Art. 22 Abs. 1 Aufgehoben Art. 24

Generalsekretariat

Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin steht der Gerichtsverwaltung einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste vor. Er oder sie führt das Sekretariat des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission.

Art. 25 1

Information

Das Bundesstrafgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.

Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen.

2

3

Das Bundesstrafgericht regelt die Grundsätze der Information in einem Reglement.

Für die Gerichtsberichterstattung kann das Bundesstrafgericht eine Akkreditierung vorsehen.

4

Art. 25a

Öffentlichkeitsprinzip

Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200457 gilt sinngemäss für das Bundesstrafgericht, soweit dieses administrative Aufgaben erfüllt.

1

Das Bundesstrafgericht kann vorsehen, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird; in diesem Fall erlässt es die Stellungnahme zu einem Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten in Form einer beschwerdefähigen Verfügung.

2

57

SR ...; AS ... (BBl 2004 7269)

4129

Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 28 Abs. 1 Bst. cbis, e, f, gbis und h 1

Die Beschwerdekammer entscheidet über: cbis. die Ernennung von Ermittlern und Ermittlerinnen gemäss dem Bundesgesetz vom 20. Juni 200358 über die verdeckte Ermittlung; e.

Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: 1. dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198159, 2. dem Bundesbeschluss vom 21. Dezember 199560 über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts, 3. dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200161 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, 4. dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197562 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;

f.

Aufgehoben

gbis. Überwachungsanordnungen und Beschwerden, die ihr das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200063 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs zuweist; h.

Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals.

Art. 30 Das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 15. Juni 193464 über die Bundesstrafrechtspflege; ausgenommen sind Fälle von:

58 59 60 61 62 63 64 65 66

a.

Artikel 26 Buchstabe b und 28 Absatz 1 Buchstabe d, in denen das Bundesgesetz vom 22. März 197465 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar ist;

b.

Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe e, in denen das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196866 über das Verwaltungsverfahren sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar sind.

SR 312.8 SR 351.1 SR 351.20 SR 351.6 SR 351.93 SR 780.1 SR 312.0 SR 313.0 RS 172.021

4130

Verwaltungsgerichtsgesetz

15. Zivilgesetzbuch67 Art. 269c Abs. 4 Aufgehoben

16. Sterilisationsgesetz vom 17. Dezember 200468 Art. 9 zweiter Satz Aufgehoben

17. Bundesgesetz vom 16. Dezember 198369 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland Art. 21

Beschwerde an Bundesbehörden

Für die Beschwerde an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

1

Die Parteien und Behörden, die zur Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz berechtigt sind, können auch bei Bundesbehörden Beschwerde führen.

2

Art. 22 Abs. 2 Die Bewilligungsbehörde, die kantonale Beschwerdeinstanz, die eidgenössischen Gerichte und, ausserhalb eines Verfahrens dieser Behörden, die beschwerdeberechtigte kantonale Behörde und das Bundesamt für Justiz können Auskunft über alle Tatsachen verlangen, die für die Bewilligungspflicht oder die Bewilligung von Bedeutung sind.

2

18. Bundesgesetz vom 4. Oktober 198570 über die landwirtschaftliche Pacht Art. 51 Aufgehoben

67 68 69 70

SR 210 SR 211.111.1; AS 2005 2499 SR 211.412.41 SR 221.213.2

4131

Verwaltungsgerichtsgesetz

19. Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 199271 Gliederungstitel vor Art. 74

3. Kapitel: Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht Art. 74 Gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörde und der Schiedskommission kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

1

Beschwerden gegen Verfügungen der Schiedskommission haben nur aufschiebende Wirkung, wenn der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dies von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei anordnet.

2

20. Topographiengesetz vom 9. Oktober 199272 Art. 17 Aufgehoben

21. Markenschutzgesetz vom 28. August 199273 4. Abschnitt (Art. 36) Aufgehoben Art. 41 Abs. 1 erster Satz Weist das Institut in Markensachen ein Gesuch zurück, weil eine Frist versäumt wurde, so kann der Gesuchsteller die Weiterbehandlung beantragen. ...

1

22. Designgesetz vom 5. Oktober 200174 Gliederungstitel vor Art. 32 sowie Art. 32 Aufgehoben

71 72 73 74

SR 231.1 SR 231.2 SR 232.11 SR 232.12

4132

Verwaltungsgerichtsgesetz

23. Patentgesetz vom 25. Juni 195475 Art. 46a Abs. 1 Hat der Patentbewerber oder der Patentinhaber eine gesetzliche oder vom Institut angesetzte Frist versäumt, so kann er beim Institut die Weiterbehandlung beantragen.

1

Art. 59c Aufgehoben Art. 76 Abs. 2 Aufgehoben Art. 87 Abs. 5 Gegen die Verfügung der Prüfungsstelle, mit der ein Patentgesuch der Vorprüfung unterstellt oder nicht unterstellt wird, kann der Patentbewerber bei der Prüfungsstelle Einsprache erheben.

5

Art. 106 F. Rechtsmittel I. Beschwerdeinstanz

Gegen Verfügungen der Prüfungsstellen und Einspruchsabteilungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

Art. 106a Abs. 1 Einleitungssatz 1

Zur Beschwerde ist berechtigt: ...

Art. 141 Abs. 2 Er kann insbesondere Vorschriften aufstellen über die Bildung der Prüfungsstellen und der Einspruchsabteilungen, über deren Geschäftskreis und Verfahren sowie über Fristen und Gebühren.

2

24. Sortenschutzgesetz vom 20. März 197576 Art. 25 Aufgehoben

75 76

SR 232.14 SR 232.16

4133

Verwaltungsgerichtsgesetz

25. Bundesgesetz vom 5. Juni 193177 zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen Art. 20 Abs. 3 Aufgehoben

26. Bundesgesetz vom 19. Juni 199278 über den Datenschutz Art. 25 Abs. 5 Aufgehoben Art. 29 Abs. 4 Wird eine solche Empfehlung des Datenschutzbeauftragten nicht befolgt oder abgelehnt, so kann er die Angelegenheit dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheid vorlegen.

4

Art. 30 Abs. 2 dritter Satz ... Verweigert diese die Zustimmung, so entscheidet der Präsident der auf dem Gebiet des Datenschutzes zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts endgültig.

2

Art. 32 Abs. 3 Der Datenschutzbeauftragte kann Kommissionsentscheide mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechten.

3

6. Abschnitt: Rechtsschutz Art. 33 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

1

Stellt der Datenschutzbeauftragte bei einer Sachverhaltsabklärung nach Artikel 27 Absatz 2 oder nach Artikel 29 Absatz 1 fest, dass den betroffenen Personen ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht, so kann er dem Präsidenten der auf dem Gebiet des Datenschutzes zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts vorsorgliche Massnahmen beantragen. Das Verfahren richtet sich sinngemäss

2

77 78

SR 232.21 SR 235.1

4134

Verwaltungsgerichtsgesetz

nach den Artikeln 79­84 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194779 über den Bundeszivilprozess.

27. Kartellgesetz vom 6. Oktober 199580 Art. 31 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 ... Ist ein solcher Antrag gestellt, so beginnt die Frist für die Einreichung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erst mit der Eröffnung des Entscheides des Bundesrates zu laufen.

1

Der Antrag auf ausnahmsweise Zulassung durch den Bundesrat kann auch innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft eines Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesgerichts gestellt werden.

2

Art. 36 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 ... Ist ein solcher Antrag gestellt, so beginnt die Frist für die Einreichung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erst mit der Eröffnung des Entscheides des Bundesrats zu laufen.

1

Der Antrag auf ausnahmsweise Zulassung durch den Bundesrat kann auch innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft eines Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesgerichts gestellt werden.

2

Art. 44 Aufgehoben Art. 53 Sachüberschrift und Abs. 2 Verfahren 2

Aufgehoben

79 80

SR 273 SR 251

4135

Verwaltungsgerichtsgesetz

28. Bundesgesetz vom 19. März 200481 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte Gliederungstitel vor Art. 6

2. Abschnitt: Teilungsverfahren, Rechtsschutz und Vollstreckung Art. 7 Sachüberschrift und Abs. 1 Rechtsschutz Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

1

29. Bundesgesetz vom 20. Juni 200382 über die verdeckte Ermittlung Art. 8 Abs. 1 Bst. a und abis Die begründete Ernennungsverfügung und die für die Genehmigung wesentlichen Akten müssen folgenden Behörden unterbreitet werden:

1

a.

von zivilen Behörden des Bundes: der Präsidentin oder dem Präsidenten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts;

abis. von den militärischen Untersuchungsrichterinnen oder Untersuchungsrichtern: der Präsidentin oder dem Präsidenten des Militärkassationsgerichts; Art. 14 Bst. abis Den Einsatz von Ermittlerinnen oder Ermittlern in einem Strafverfahren können anordnen: abis. die militärischen Untersuchungsrichterinnen oder Untersuchungsrichter;

30. Rechtshilfegesetz vom 20. März 198183 Art. 17 Abs. 1 zweiter Satz 1 ... Um einen Entscheid des Departements kann bis 30 Tage nach der schriftlichen Mitteilung der Schlussverfügung ersucht werden.

Art. 23 Aufgehoben 81 82 83

SR 312.4 SR 312.8 SR 351.1

4136

Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 25 Sachüberschrift und Abs. 1, 3 und 6 Beschwerde Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

1

3 Das Bundesamt kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des Bundesamtes, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.

6

Art. 26 zweiter Satz Aufgehoben Art. 48 Abs. 2 zweiter Satz ... Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, ausser wenn die Beschwerdekammer oder ihr Präsident sie anordnet.

2

Art. 55 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. ...

2

3

Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 80e

Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde

Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

1

Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:

2

3

a.

durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder

b.

durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.

Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.

Art. 80f, 80g und 80i Abs. 2 Aufgehoben 4137

Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 80l Abs. 1 und 3 Aufschiebende Wirkung haben nur Beschwerden gegen die Schlussverfügung oder Beschwerden gegen jede andere Verfügung, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.

1

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kann der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung nach Absatz 2 die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn der Berechtigte einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Artikel 80e Absatz 2 glaubhaft macht.

3

Art. 80p Abs. 4 Die Verfügung des Bundesamtes kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Mitteilung mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden. Der Entscheid der Beschwerdekammer ist endgültig.

4

Art. 110b

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2005

Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen, die in erster Instanz vor dem Inkrafttreten dieser Änderung getroffen worden sind, richten sich nach dem bisherigen Recht.

31. Bundesbeschluss vom 21. Dezember 199584 über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts Art. 6 Abs. 1­4 Erstinstanzliche Verfügungen der ausführenden Behörden unterliegen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

1

Das Bundesamt kann gegen Verfügungen einer ausführenden Behörde und des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben.

2

Artikel 22a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196885 über das Verwaltungsverfahren (Stillstand der Fristen) ist nicht anwendbar.

3

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.

4

Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz ... Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, ausser wenn die Beschwerdekammer oder ihr Präsident beziehungsweise ihre Präsidentin sie anordnet.

2

84 85

SR 351.20 SR 172.021

4138

Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 13 Abs. 2 und 3 Der Entscheid des Bundesamtes ist mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anfechtbar.

2

3

Aufgehoben

Art. 14 Abs. 2 und 3 Der Entscheid des Bundesamtes ist mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anfechtbar.

2

3

Aufgehoben

Art. 24 Abs. 1 und 2 Die Verfügung der ausführenden kantonalen oder eidgenössischen Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit allen Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

1

Im Falle eines unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils können Zwischenverfügungen mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden.

2

Art. 28 Abs. 1 und 3 Aufschiebende Wirkung haben nur Beschwerden gegen die Schlussverfügung oder Beschwerden gegen jede andere Verfügung, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das betroffene Internationale Gericht bewilligt.

1

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kann Verfügungen nach Absatz 2 die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn der Berechtigte einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil glaubhaft macht.

3

32. Bundesgesetz vom 22. Juni 200186 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof Art. 19 Abs. 4 zweiter Satz ... Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, ausser wenn die Beschwerdekammer oder ihr Präsident beziehungsweise ihre Präsidentin sie anordnet.

4

Art. 20 Abs. 2 fünfter Satz ... Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, ausser wenn die Beschwerdekammer oder ihr Präsident beziehungsweise ihre Präsidentin sie anordnet.

2

86

SR 351.6

4139

Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 49

Beschwerde an das Bundesstrafgericht

Die Schlussverfügung der Zentralstelle unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

Art. 52 Abs. 2 und 3 2 In dringenden Fällen im Sinne von Artikel 99 Absatz 2 des Statuts87 kann die Zentralstelle beim Bundesstrafgericht und beim Bundesgericht den Entzug der aufschiebenden Wirkung beantragen.

Entzieht das Bundesstrafgericht oder das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, so kann dieser Entscheid mit der in Artikel 93 Absatz 8 Buchstabe b des Statuts genannten Bedingung verknüpft werden.

3

33. Bundesgesetz vom 3. Oktober 197588 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen Art. 4 dritter Satz ... Um einen Entscheid des Departements kann bis 30 Tage nach der schriftlichen Mitteilung der Schlussverfügung ersucht werden.

Art. 5 Abs. 1 1 Die Zentralstelle erlässt die für die Erfüllung des Vertrags erforderlichen Weisungen und trifft die ihr durch das Gesetz oder den Vertrag übertragenen Verfügungen.

Art. 8 Abs. 4 Die Beschwerde gegen Verfügungen nach diesem Artikel hat keine aufschiebende Wirkung.

4

Art. 10 Abs. 4 Aufgehoben Art. 11 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a Ziff. 1 sowie Abs. 3 1

Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn: a.

3

glaubhaft gemacht ist, dass: 1. eine Rechtshilfehandlung einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht, oder

Betrifft nur den französischen Text

87 88

SR 0.312.1 SR 351.93

4140

Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 12 Abs. 2 Berührt eine Rechtshilfehandlung ein Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis Dritter im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 des Vertrags, so weist die ausführende Behörde die dabei anwesenden Personen schriftlich darauf hin, dass gegen die Weiterleitung der Auskünfte über diese Geheimnisse an die amerikanischen Behörden innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden kann (Art. 17).

2

Art. 15a Abs. 2 und 3 Berühren die erhobenen Beweise Geheimnisse Dritter (Art. 10 Abs. 2 des Vertrags), so teilt die Zentralstelle diesen mit, dass sie zur Beschwerde nach Artikel 17 berechtigt sind.

2

Die Zentralstelle übermittelt den amerikanischen Behörden die Vollzugsakten, wenn innert der gesetzten Frist keine Beschwerde erhoben wurde oder wenn alle Beschwerden rechtskräftig erledigt sind.

3

Art. 16 und 16a Aufgehoben Art. 17 Sachüberschrift, Abs. 1, 1bis, 3 und 4 Beschwerde an das Bundesstrafgericht Die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Artikel 22a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196889 über das Verwaltungsverfahren (Stillstand der Fristen) findet nicht Anwendung.

1

1bis Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nach Artikel 11 können selbständig angefochten werden.

3

und 4 Aufgehoben

Art. 17a

Beschwerdelegitimation

Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

Art. 17b

Beschwerdegründe

Mit der Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196890 über das Verwaltungsverfahren) sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung des amerikanischen Rechts (Art. 9 Abs. 2 des Vertrags) gerügt werden.

1

89 90

SR 172.021 SR 172.021

4141

Verwaltungsgerichtsgesetz

Mit der Beschwerde gegen die vertrauliche Behandlung von Angaben in Ersuchen (Art. 8 Abs. 1 des Vertrags) kann nur gerügt werden, dem Beschwerdeführer drohe infolge der Geheimhaltung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Das Bundesstrafgericht und das Bundesgericht nehmen von den vertraulichen Angaben unter Ausschluss des Beschwerdeführers Kenntnis.

2

Art. 17c

Beschwerdefrist

Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung.

Art. 18 Abs. 2 und 3 Aufgehoben Art. 19 Abs. 1 erster Satz Gegen Verfügungen der ausführenden Behörde und des Bundesstrafgerichts kann die Zentralstelle Beschwerde erheben. ...

1

Art. 19a

Aufschiebende Wirkung

Die Beschwerde gegen die Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt, hat aufschiebende Wirkung.

1

Jede der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügung ist sofort vollstreckbar.

2

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kann der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung nach Absatz 2 die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn der Berechtigte einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil glaubhaft macht.

3

Art. 26 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 und 3 Verlangen die amerikanischen Behörden die Bewilligung der Anwesenheit eines Vertreters aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b oder c des Vertrags, so unterbreitet die Zentralstelle diesen Teil des Ersuchens dem Beschwerdeberechtigten (Art. 17a) und der ausführenden Behörde zur Stellungnahme binnen zehn Tagen. ...

1

Erhebt ein Beschwerdeberechtigter während der Ausführung des Ersuchens gegen die weitere Anwesenheit des Vertreters Beschwerde, so stellt die ausführende Behörde das Verfahren vorläufig ein. Sie unterbreitet die strittige Frage mit ihrem Bericht und Antrag und der Stellungnahme des Beschwerdeführers unverzüglich der Zentralstelle zum Entscheid, kann aber das Verfahren weiterführen, wenn sie den Einwand für trölerisch hält.

2

Absatz 2 dieses Artikels gilt sinngemäss, wenn die ausführende Behörde den Vertreter von Amtes wegen ausschliesst und dieser Einspruch erhebt, ferner wenn

3

4142

Verwaltungsgerichtsgesetz

eingewendet wird, dass eine gestellte Frage im Sinne von Artikel 12 Absatz 4 des Vertrags nach dem Recht eines der beiden Staaten unstatthaft sei.

Art. 37b

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2005

Einsprache- und Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen, die in erster Instanz vor dem Inkrafttreten dieser Änderung getroffen worden sind, richten sich nach dem bisherigen Recht.

34. Bundesgesetz vom 14. Dezember 200191 über die Förderung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien in den Schulen Art. 10 Aufgehoben

35. Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200292 Art. 61 Abs. 1 Bst. b­d 1

Rechtsmittelbehörden sind: b.

das Bundesamt für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung.

c.

Aufgehoben

d.

Aufgehoben

36. ETH-Gesetz vom 4. Oktober 199193 Art. 37

Rechtsschutz

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

1

Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt.

2

Die ETH-Beschwerdekommission beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten betreffend:

3

91 92 93

SR 411.4 SR 412.10 SR 414.110

4143

Verwaltungsgerichtsgesetz

a.

öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse;

b.

die Zulassung zum Studium;

c.

das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen.

Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden.

4

37. Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 199594 5a. Abschnitt (Art. 22a) Aufgehoben

38. Auslandschweizer-Ausbildungsgesetz vom 9. Oktober 198795 Art. 13 Aufgehoben

39. Forschungsgesetz vom 7. Oktober 198396 Art. 13 Abs. 2, 3 und 5 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

2

3

und 5 Aufgehoben

Art. 14 Aufgehoben

40. Bundesgesetz vom 6. Oktober 197897 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung Art. 13

Rechtsschutz

Verfügungen des Direktors und der Direktion unterliegen der Beschwerde an den Ausschuss.

1

94 95 96 97

SR 414.71; AS ... (BBl 2004 7325) SR 418.0 SR 420.1 SR 425.1

4144

Verwaltungsgerichtsgesetz

2

Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

41. Filmgesetz vom 14. Dezember 200198 Art. 14 Abs. 3 Aufgehoben Art. 32

Verfahren und Rechtsmittel

Das Verfahren und die Rechtsmittel richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

1

Gegen Verfügungen des Bundesamtes über Finanzhilfen (Art. 14) kann beim Departement Beschwerde geführt werden.

2

In Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen über Finanzhilfen ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig.

3

42. Bundesgesetz vom 17. Dezember 196599 betreffend die Stiftung «Pro Helvetia» Art. 11a Abs. 2 und 3 Verfügungen des Stiftungsrates unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

2

3

Aufgehoben

43. Bundesgesetz vom 1. Juli 1966100 über den Natur- und Heimatschutz Art. 12 Abs. 1 Den Gemeinden sowie den gesamtschweizerischen Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen und mindestens seit zehn Jahren bestehen, steht das Beschwerderecht zu, soweit gegen kantonale Verfügungen oder gegen Verfügungen von Bundesbehörden letztinstanzlich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht oder an das Bundesgericht zulässig ist.

1

98 99 100

SR 443.1 SR 447.1 SR 451

4145

Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 25c Aufgehoben

44. Nationalparkgesetz vom 19. Dezember 1980101 Art. 9 Abs. 3 3 Gegen Entscheide der Nationalparkkommission kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.

45. Tierschutzgesetz vom 9. März 1978102 Art. 26 Aufgehoben

46. Militärgesetz vom 3. Februar 1995103 Art. 40 Abs. 2 Gegen Entscheide der Bewilligungsinstanzen für den waffenlosen Militärdienst (Art. 16 Abs. 2) kann beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und gegen dessen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

2

Art. 130 Sachüberschrift und Abs. 1 Sachüberschrift: Aufgehoben Für das Rechtsmittelverfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

1

101 102 103

SR 454 SR 455 SR 510.10

4146

Verwaltungsgerichtsgesetz

47. Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 4. Oktober 2002104 Art. 66

Nicht vermögensrechtliche Ansprüche

In Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur kann gegen die von diesem Gesetz nicht als endgültig bezeichneten Entscheide der letzten kantonalen Behörde beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

Art. 67 Abs. 4 Aufgehoben

48. Landesversorgungsgesetz vom 8. Oktober 1982105 Art. 34 Abs. 2 zweiter Satz ... Wird die Konventionalstrafe grundsätzlich nicht anerkannt oder der Höhe nach bestritten, so rufen die zuständigen Organe des Bundes das Bundesverwaltungsgericht an.

2

Art. 37a

Einsprache

Für Verfügungen, die das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (Bundesamt) bei zunehmender Bedrohung oder schweren Mangellagen (Art. 23­28) trifft, kann der Bundesrat ein Einspracheverfahren vorsehen.

Art. 38

Beschwerde

Gegen Verfügungen der Bereiche (Art. 53 Abs. 2) und der herangezogenen Organisationen der Wirtschaft kann beim Bundesamt Beschwerde geführt werden.

1

Gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

2

Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

3

Art. 39 Einleitungssatz Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf Klage Streitigkeiten zwischen: ...

Art. 40 Aufgehoben 104 105

SR 520.1 SR 531

4147

Verwaltungsgerichtsgesetz

49. Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990106 Art. 34 Aufgehoben Art. 35

Rechtsschutz

Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

1

Soweit die zuständige Behörde über eine grosse Zahl gleichartiger Gesuche zu entscheiden hat, kann der Bundesrat vorsehen, dass gegen Verfügungen Einsprache erhoben werden kann.

2

50. Zollgesetz vom 1. Oktober 1925107 Art. 22 Abs. 1 dritter Satz ... Seine Zuteilungsverfügungen sind für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich.

1

Art. 109 Abs. 1 Bst. b­e, Abs. 2 und 3 1

Beschwerdeinstanzen sind: b.

die Oberzolldirektion für erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen;

c.

das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005108 und des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109.

d. und e. Aufgehoben Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Zollabfertigung beträgt 60 Tage und läuft von der Zollabfertigung an.

2

Die Zollverwaltung wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.

3

Ziff. III (Art. 141) Aufgehoben

106 107

SR 616.1 SR 631.0; siehe auch Art. 50 VGG (Koordination mit dem Zollgesetz vom 18. März 2005) 108 SR ...; AS ... (BBl 2005 4093) 109 SR ...; AS ... (BBl 2005 4045)

4148

Verwaltungsgerichtsgesetz

51. Bundesgesetz vom 27. Juni 1973110 über die Stempelabgaben Art. 32 Abs. 3 Anstände über die Auskunftspflicht von Verwaltungsbehörden des Bundes entscheidet der Bundesrat, Anstände über die Auskunftspflicht von Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden, sofern die kantonale Regierung das Auskunftsbegehren abgelehnt hat, das Bundesgericht (Art. 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005111).

3

Gliederungstitel vor Art. 39

III. Einsprache Art. 39 Sachüberschrift Aufgehoben Art. 39a und 40 Aufgehoben Art. 43 Abs. 3­5 Gegen Sicherstellungsverfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

3

Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.

4

5

Aufgehoben

Art. 44 Abs. 2 Aufgehoben

52. Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999112 Art. 54 Abs. 3 Anstände über die Auskunftspflicht von Verwaltungsbehörden des Bundes entscheidet der Bundesrat, Anstände über die Auskunftspflicht von Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden, sofern die kantonale Regierung das Aus-

3

110 111 112

SR 641.10 SR ...; AS ... (BBl 2005 4045) SR 641.20

4149

Verwaltungsgerichtsgesetz

kunftsbegehren abgelehnt hat, das Bundesgericht (Art. 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005113).

Art. 57 Abs. 2 dritter Satz ... In Zweifelsfällen werden auf Antrag der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder der steuerpflichtigen Person vom Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts ernannte neutrale Experten als Kontrollorgane eingesetzt.

2

Art. 64 Abs. 2 Richtet sich die Einsprache gegen einen einlässlich begründeten Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung, so kann diese auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers die Einsprache als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterleiten.

2

Art. 65 und 66 Aufgehoben Art. 67 Sachüberschrift, Abs. 2 und 3 Revision 2

und 3 Aufgehoben

Art. 70 Abs. 3­5 Gegen Sicherstellungsverfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

3

Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.

4

5

Aufgehoben

53. Bundesgesetz vom 21. März 1969114 über die Tabakbesteuerung Art. 33 Aufgehoben

113 114

SR ...; AS ... (BBl 2005 4045) SR 641.31

4150

Verwaltungsgerichtsgesetz

54. Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996115 Art. 33 Abs. 2 Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann innerhalb von 30 Tagen bei der Oberzolldirektion Beschwerde erhoben werden.

2

Art. 34 Aufgehoben Art. 35 Abs. 1 Aufgehoben

55. Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996116 Art. 35 Abs. 2 Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann innerhalb von 30 Tagen bei der Oberzolldirektion Beschwerde erhoben werden.

2

Art. 36 Aufgehoben Art. 37 Abs. 1 Aufgehoben

56. Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997117 Art. 23 Abs. 3 und 4 Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden; ausgenommen sind Verfügungen über die Sicherstellung.

3

Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

4

115 116 117

SR 641.51 SR 641.61 SR 641.81

4151

Verwaltungsgerichtsgesetz

57. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990118 über die direkte Bundessteuer Art. 108 Abs. 1 zweiter Satz ... Die Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

1

Art. 112a Abs. 7 zweiter Satz ... In allen andern Fällen entscheidet das Bundesgericht im Verfahren nach Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005119.

7

Art. 146 Der Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission oder, im Fall von Artikel 145, der Entscheid einer weiteren kantonalen Beschwerdeinstanz kann durch Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht steht auch der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer zu.

Art. 147 Abs. 3 Die Revision bundesgerichtlicher Urteile richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005120.

3

Art. 167 Abs. 3 Aufgehoben Art. 169 Abs. 3 und 4 Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwerde führen.

Artikel 146 ist anwendbar.

3

Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.

4

Art. 182 Abs. 2121 Gegen Strafverfügungen der kantonalen Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.

2

118 119 120 121

Steuerrekurskommission

ist

die

SR 642.11 SR ...; AS ... (BBl 2005 4045) SR ...; AS ... (BBl 2005 4045) Siehe auch Art. 51 VGG (Koordination mit dem BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, Art. 3 Ziff. 7 [Art. 182 Abs. 2 DBG]).

4152

Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 197 Abs. 2 Können sich die Kantone nicht einigen, so entscheidet das Bundesgericht als einzige Instanz.

2

58. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990122 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Art. 57bis Abs. 2123 Entscheide der Steuerbehörden bei Hinterziehungstatbeständen sind vor Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden anfechtbar. Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide kann beim Bundesgericht nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005124 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden. Die Strafgerichtsbarkeit ist ausgeschlossen.

2

Art. 73 Abs. 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2­5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005125 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.

1

59. Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999126 über die Risikokapitalgesellschaften Art. 6 Abs. 5 Aufgehoben

60. Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965127 über die Verrechnungssteuer Art. 3 Abs. 1 Was dieses Gesetz als Gegenstand der Verrechnungssteuer oder steuerfrei erklärt, ist der Belastung durch gleichgeartete Kantons- und Gemeindesteuern entzogen; Anstände, die sich auf Grund dieser 1

122 123

124 125 126 127

SR 642.14 Änderung von Art. 57bis StHG in der Fassung vom 17. Dez. 2004 (Art. 3 Ziff. 8 des BB über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin; BBl 2004 7149) SR ...; AS ... (BBl 2005 4045) SR ...; AS ... (BBl 2005 4045) SR 642.15 SR 642.21

4153

Verwaltungsgerichtsgesetz

Bestimmung ergeben, beurteilt das Bundesgericht als einzige Instanz (Art. 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005128).

Art. 39 Abs. 3 Wird die Auskunftspflicht bestritten, so trifft die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Verfügung.

3

Art. 42 Randtitel 5. Einsprache

Art. 42a und 43 Aufgehoben Art. 47 Abs. 3­5 Gegen Sicherstellungsverfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

3

Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.

4

5

Aufgehoben

Art. 56 e. Beschwerde an das Bundesgericht

Der Entscheid der kantonalen Rekurskommission kann durch Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Art. 58 Abs. 4 Macht das Verrechnungssteueramt ohne Zustimmung der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Rückleistung nicht geltend oder hat es sie in seinem rechtskräftig gewordenen Entscheid nicht in der vollen Höhe geltend gemacht, so wird die vorsorgliche Kürzung endgültig, sofern sie der Kanton nicht innert neun Monaten nach ihrer Eröffnung durch Klage beim Bundesgericht anficht (Art. 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005129).

4

Art. 59 Abs. 3 Aufgehoben

128 129

SR ...; AS ... (BBl 2005 4045) SR ...; AS ... (BBl 2005 4045)

4154

Verwaltungsgerichtsgesetz

61. Zinsbesteuerungsgesetz vom 17. Dezember 2004130 Art. 9 Abs. 5­7 Der Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

5

6

und 7 Aufgehoben

Art. 15 Abs. 3 Die Straf- oder Einstellungsverfügung unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

3

Art. 24 Abs. 1, 3 und 4 Die Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Übermittlung von Informationen unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

1

Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich der Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.

3

4

Aufgehoben

62. Bundesgesetz vom 12. Juni 1959131 über die Wehrpflichtersatzabgabe Art. 31 Abs. 3 Der Entscheid der kantonalen Rekurskommission kann durch Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

3

Art. 36 Abs. 3 und 4 Gegen die Sicherstellungsverfügung kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung bei der kantonalen Rekurskommission Beschwerde geführt werden. Artikel 31 Absatz 3 ist anwendbar.

3

Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.

4

130 131

SR 641.91; AS 2005 2558 SR 661

4155

Verwaltungsgerichtsgesetz

63. Alkoholgesetz vom 21. Juni 1932132 Art. 47 Aufgehoben Art. 49 II. Verwaltungsbeschwerde

Gegen Verfügungen, welche die Zollorgane nach dem Alkoholgesetz treffen, kann bei der Alkoholverwaltung Beschwerde geführt werden.

64. Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979133 Art. 33 Abs. 3 Bst. a 3

Es gewährleistet: a.

die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht;

Art. 34

Bundesrecht

Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

1

Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5), über die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sowie über Bewilligungen im Sinne der Artikel 24­24d.

2

65. Bundesgesetz vom 20. Juni 1930134 über die Enteignung Art. 13 Abs. 2 Das Begehren ist bei der Schätzungsverhandlung durch Verlangen einer doppelten Schätzung (Art. 71) zu stellen; wird gegen den Entscheid der Schätzungskommission über die Teilenteignung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, so kann das Begehren auch noch mit der Beschwerde verbunden werden. Der Enteigner hat sich innert 20 Tagen nach rechtskräftiger Feststellung der Entschädigung darüber zu erklären, ob er die Teilenteignung oder die Enteignung des Ganzen wählt.

2

132 133 134

SR 680 SR 700 SR 711

4156

Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 15 Abs. 2 zweiter Satz 2

... Der Bundesrat regelt das Verfahren.

Art. 19bis Abs. 2 zweiter Satz ... Dieser Entscheid unterliegt nicht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

2

Art. 59 Abs. 1 Bst. a und c Für jeden Kreis wird eine Schätzungskommission bestellt. Sie besteht:

1

a.

aus einem Präsidenten und zwei Stellvertretern, die vom Bundesverwaltungsgericht gewählt werden;

c.

aus je drei bis fünf von den Regierungen jener Kantone, deren Gebiet zum Schätzungskreis gehört, gewählten Mitgliedern; der Bundesrat bestimmt auf Antrag des Bundesverwaltungsgerichts die Anzahl der kantonalen Mitglieder für die einzelnen Schätzungskreise.

Art. 60 Abs. 4 zweiter Satz 4

... Die Beschwerde (Art. 77 ff.) bleibt vorbehalten.

Art. 61 erster Satz Die Präsidenten, ihre Stellvertreter und die Mitglieder der Schätzungskommissionen werden auf die gleiche sechsjährige Amtsdauer wie die Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts gewählt. ...

Art. 62 erster Satz Die Präsidenten, ihre Stellvertreter und die Mitglieder der Schätzungskommissionen unterstehen den für den Ausstand von Mitgliedern des Bundesgerichts aufgestellten Regeln. ...

Art. 63 5. Aufsicht

Die Geschäftsführung der Schätzungskommission und ihres Präsidenten steht unter der Aufsicht des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses kann dem Präsidenten und der Kommission allgemeine Weisungen erteilen und von ihnen einzelne oder wiederkehrende Berichte einfordern.

1

Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften zum Verfahren.

2

4157

Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 64 Abs. 2 2

Die Schätzungskommission entscheidet selbst über ihre Zuständigkeit.

Art. 65 Abs. 2 Auf Antrag einer Partei oder des Präsidenten einer Schätzungskommission kann das Bundesverwaltungsgericht ausnahmsweise eine Schätzungskommission auch zur Beurteilung von Enteignungen ausserhalb ihres Kreises zuständig erklären, um eine einheitliche Schätzung oder eine Kostenersparnis zu erzielen.

2

Art. 69 Abs. 2 Die Parteien können jedoch durch ausdrückliche Erklärung den Entscheid auch über den Bestand des Rechtes der Schätzungskommission anheimstellen; die Beschwerde (Art. 77 ff.) bleibt auch insofern vorbehalten.

2

Art. 75 9. Rechtskraft

Soweit der Entscheid der Schätzungskommission nicht mit Beschwerde angefochten wird, hat er die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts; er unterliegt den gleichen Rechtsmitteln wie ein solcher Entscheid.

Art. 76 Abs. 3 und 6 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht entscheidet der Instruktionsrichter über solche Gesuche.

3

6

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 77

Abschnitt VII: Beschwerde Art. 77 I. Grundsatz

Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

1

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005135.

2

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig,

3

135

SR ...; AS ... (BBl 2005 4093)

4158

Verwaltungsgerichtsgesetz

soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.

Art. 78 Abs. 2 erster Satz Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen. ...

2

Art. 79 Aufgehoben Art. 80 Abs. 1 und 2 zweiter Satz Für die Beurteilung von Fragen, die Fachkenntnisse erfordern, wird eine Oberschätzungskommission von 30 Mitgliedern bestellt, von denen der Bundesrat und das Bundesverwaltungsgericht je 15 wählen.

1

... Über den Ausstand entscheidet im Streitfall das Bundesverwaltungsgericht, oder, im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht, das Bundesgericht.

2

Art. 81 2. Gesamtsitzungen

Das Bundesverwaltungsgericht kann die Oberschätzungskommission zur Beratung von allgemeinen Grundsätzen für die Schätzungen zu Gesamtsitzungen unter dem Vorsitz eines seiner Richter einberufen.

IX. Beschwerde an das Bundesgericht

1

Art. 87 Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005136 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.

Für das Beschwerderecht gilt Artikel 78 Absatz 1. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005.

2

Art. 108 zweiter Satz Aufgehoben Art. 113 Randtitel und Abs. 2 2 V. Kosten 1. Verordnung des Bundesrates

136

Aufgehoben

SR ...; AS ... (BBl 2005 4045)

4159

Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 116 Randtitel, Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 4. Im Verfahren 1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, vor dem Bundeseinschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der verwaltungsgericht und dem Enteigner. ...

Bundesgericht 3 Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht

nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005137.

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 2005 Die Ausführungsverordnungen des Bundesgerichts bleiben in Kraft, soweit sie dem neuen Recht inhaltlich nicht widersprechen und solange der Bundesrat nichts anderes bestimmt.

1

Nach dem Inkrafttreten dieser Änderung beenden die Mitglieder der Schätzungskommissionen ihre Amtsdauer von sechs Jahren. Die Amtsdauer der anschliessend vom Bundesverwaltungsgericht gewählten Mitglieder läuft zur gleichen Zeit aus wie diejenige der Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts.

2

66. Bundesgesetz vom 21. Juni 1991138 über den Wasserbau Art. 16

Rechtsschutz

Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

67. Wasserrechtsgesetz vom 22. Dezember 1916139 Art. 71 Abs. 2 Ist die Konzession von mehreren Kantonen, vom Bundesrat oder vom Departement erteilt worden, so erlässt das Departement im Streitfall eine Verfügung. Gegen diese kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.

2

Art. 72 Abs. 3 Aufgehoben

137 138 139

SR ...; AS ... (BBl 2005 4045) SR 721.100 SR 721.80

4160

Verwaltungsgerichtsgesetz

68. Bundesgesetz vom 8. März 1960140 über die Nationalstrassen Art. 14 Abs. 3 zweiter Satz ... Gegen diese Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

3

Art. 28 Abs. 5 Aufgehoben

69. Energiegesetz vom 26. Juni 1998141 Art. 25 Abs. 1 Das Verfahren und der Rechtsschutz richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

1

70. Kernenergiegesetz vom 21. März 2003142 7. Abschnitt (Art. 76) Aufgehoben

71. Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 1983143 Art. 14 Abs. 3 zweiter Satz Aufgehoben

72. Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 1902144 Art. 23 Gegen die Verfügungen der Genehmigungsbehörden nach Artikel 16 und der Kontrollstellen nach Artikel 21 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

140 141 142 143 144

SR 725.11 SR 730.0 SR 732.1 SR 732.44 SR 734.0

4161

Verwaltungsgerichtsgesetz

73. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958145 Art. 2 Abs. 3bis 3bis Das Bundesamt für Strassen verfügt die Massnahmen der örtlichen Verkehrsregelung auf Nationalstrassen 1. und 2. Klasse. Zur Beschwerde gegen solche Verfügungen sind auch die Gemeinden berechtigt, sofern Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden.

Art. 3 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 dritter und vierter Satz 3

... Aufgehoben

... Die Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden. (Vierter Satz aufgehoben)

4

Art. 24 Beschwerden

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

1

2

Zur Beschwerde sind auch berechtigt: a.

die erstinstanzlich verfügende Behörde gegen den Entscheid einer verwaltungsunabhängigen kantonalen Beschwerdeinstanz;

b.

die zuständige Behörde eines Kantons, der einem anderen Kanton eine Verfügung beantragt hat.

Art. 89 Abs. 3 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden über die Unterstellung eines Fahrzeugs, eines Unternehmens oder einer sportlichen Veranstaltung unter die Haftpflichtbestimmungen dieses Gesetzes und unter die Versicherungspflicht kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.

3

74. Unfallverhütungsbeitragsgesetz vom 25. Juni 1976146 Art. 9 Abs. 1 1 Verfügungen des Fonds unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

145 146

SR 741.01 SR 741.81

4162

Verwaltungsgerichtsgesetz

75. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957147 Art. 11 Aufgehoben Art. 18h Abs. 5 Aufgehoben Art. 18s Abs. 3 vierter Satz Aufgehoben Art. 40 Abs. 2 zweiter Satz Aufgehoben Art. 40a 2. Schiedskommission

Der Bundesrat errichtet eine Schiedskommission, die über Streitigkeiten betreffend die Gewährung des Netzzugangs und die Berechnung des Entgelts für die Benützung der Infrastruktur entscheidet.

Art. 48

VI. Streitigkeiten 1

Streitigkeiten aus diesem Abschnitt entscheidet das Bundesamt.

Gegen die Verfügung des Bundesamts kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.

2

Art. 51 Abs. 4 zweiter Satz Aufgehoben

76. Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990148 über die Anschlussgleise Art. 21 Abs. 2 und 3 zweiter Satz Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

2

3

... Aufgehoben

147 148

SR 742.101 SR 742.141.5

4163

Verwaltungsgerichtsgesetz

77. Bundesgesetz vom 29. März 1950149 über die Trolleybusunternehmungen Art. 8 2. Beschwerde

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

1

Zur Beschwerde gegen Entscheide des Departements über die Erteilung oder Verweigerung, Übertragung sowie Aufhebung der Konzession ist auch die Regierung des beteiligten Kantons berechtigt.

2

78. Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 1963150 Art. 1 Abs. 5 Aufgehoben Art. 23 Abs. 3 Aufgehoben

79. Bundesgesetz vom 28. September 1923151 über das Schiffsregister Art. 3 Abs. 3 Aufgehoben

80. Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975152 über die Binnenschifffahrt Art. 8 Abs. 3 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 38

7. Kapitel: Gerichtsstand Art. 38 Aufgehoben

149 150 151 152

SR 744.21 SR 746.1 SR 747.11 SR 747.201

4164

Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 39 Sachüberschrift Aufgehoben

81. Seeschifffahrtsgesetz vom 23. September 1953153 Art. 13 Abs. 2 Aufgehoben Art. 161 Abs. 4 Aufgehoben

82 . Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948154 Art. 6 Abs. 1 Gegen Verfügungen, die sich auf dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen stützen, kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.

1

Art. 37s Abs. 3 vierter Satz Aufgehoben

83. Bundesgesetz vom 7. Oktober 1959155 über das Luftfahrzeugbuch Art. 17 Aufgehoben

84. Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000156 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs Art. 10 Abs. 5 Bst. a Die Person, gegen die sich die Überwachung gerichtet hat, kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung Beschwerde wegen fehlender Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit der Überwachung erheben:

5

153 154 155 156

SR 747.30 SR 748.0 SR 748.217.1 SR 780.1

4165

Verwaltungsgerichtsgesetz

a.

gegen Überwachungsanordnungen der zivilen Behörden des Bundes: bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts;

85. Postgesetz vom 30. April 1997157 Art. 8 Abs. 2 Aufgehoben Art. 18

Ausnahmen

Gegen Verfügungen der Post über die Platzierung von Kundenbriefkästen oder über die Gewährung von Vorzugspreisen für die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

86. Fernmeldegesetz vom 30. April 1997158 Art. 11 Abs. 4 erster Satz Verfügungen der Kommission nach Absatz 3 unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. ...

4

Art. 61 und 63 Aufgehoben

87. Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 1998159 Art. 13 Aufgehoben Art. 27 Abs. 5 Aufgehoben

157 158 159

SR 783.0 SR 784.10 SR 810.11

4166

Verwaltungsgerichtsgesetz

88. Bundesgesetz vom 19. Dezember 1877160 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft Art. 20 Aufgehoben

89. Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000161 Art. 84 Sachüberschrift und Abs. 1 Sachüberschrift: Aufgehoben Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richten sich das Verwaltungsverfahren und der Rechtsschutz nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968162 über das Verwaltungsverfahren, dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005163 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005164.

1

Art. 85 Aufgehoben

90. Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 2000165 6. Kapitel (Art. 48) Aufgehoben

91. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983166 Art. 54

Rechtspflege

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

160 161 162 163 164 165 166

SR 811.11 SR 812.21 SR 172.021 SR ...; AS ... (BBl 2005 4093) SR ...; AS ... (BBl 2005 4045) SR 813.0; AS 2004 4763 SR 814.01

4167

Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 55 Abs. 1 Einleitungssatz Gegen folgende Verfügungen steht den gesamtschweizerischen Umweltschutzorganisationen, die mindestens zehn Jahre vor Einreichung der Beschwerde gegründet wurden, das Beschwerderecht zu:

1

...

Art. 56 Abs. 3 Aufgehoben

92. Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991167 Art. 67

Rechtspflege

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 67a Abs. 2 Aufgehoben

93. Gentechnikgesetz vom 21. März 2003168 Art. 27

Beschwerdeverfahren

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

94. Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992169 Art. 54

Bundesrechtspflege

Sofern dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, richten sich das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

167 168 169

SR 814.20 SR 814.91 SR 817.0

4168

Verwaltungsgerichtsgesetz

95. Epidemiengesetz vom 18. Dezember 1970170 Art. 34 Aufgehoben

96. Bundesgesetz vom 13. Juni 1928171 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose Art. 16 Aufgehoben

97. Bundesgesetz vom 19. März 1976172 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten Art. 12

Rechtspflege

Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

1

Gegen Verfügungen der Fachorganisationen und Institutionen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

2

98. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964173 Art. 55 und 57 Aufgehoben Art. 58 Beschwerderecht

170 171 172 173

Zur Beschwerde gegen Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden sind auch die Verbände der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer berechtigt.

SR 818.101 SR 818.102 SR 819.1 SR 822.11

4169

Verwaltungsgerichtsgesetz

99. Arbeitszeitgesetz vom 8. Oktober 1971174 Art. 18 Sachüberschrift und Abs. 3 Aufsicht 3

Aufgehoben

100. Heimarbeitsgesetz vom 20. März 1981175 Art. 16 Aufgehoben

101. Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989176 Art. 38 Abs. 2 Bst. b­d und 3 zweiter Satz 2

Beschwerdeinstanzen sind: b.

das Bundesverwaltungsgericht für die erstinstanzlichen Verfügungen von Bundesbehörden;

c.

das Bundesgericht nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005177.

d.

Aufgehoben

... Für das Verfahren vor den Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

3

102. Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999178 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Art. 10 Aufgehoben

174 175 176 177 178

SR 822.21 SR 822.31 SR 823.11 SR ...; AS ... (BBl 2005 4045) SR 823.20

4170

Verwaltungsgerichtsgesetz

103. Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951179 über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft Art. 12 Aufgehoben

104. Bundesgesetz vom 20. Dezember 1985180 über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven Art. 20 Abs. 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

1

105. Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 1995181 Art. 58 Abs. 3 Aufgehoben Art. 63 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht Gegen erstinstanzliche Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

Art. 65

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005182.

Art. 66 Einleitungssatz Die Frist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beträgt: ...

179 180 181 182

SR 823.32 SR 823.33 SR 824.0 SR ...; AS ... (BBl 2005 4093)

4171

Verwaltungsgerichtsgesetz

106. Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000183 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Art. 38 Abs. 2bis, 3 und 4 Bst. c 2bis Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.

Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat.

3

Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still:

4

c.

vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

Art. 41

Wiederherstellung der Frist

Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.

Art. 55 Abs. 1bis 1bis Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968184 über den elektronischen Verkehr mit Behörden auch für Verfahren nach diesem Gesetz gelten.

Art. 62

Bundesgericht

Gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005185 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.

1

1bis Der Bundesrat regelt das Beschwerderecht der Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen vor dem Bundesgericht.

Für die Vollstreckbarkeit der vorinstanzlichen Beschwerdeentscheide ist Artikel 54 sinngemäss anwendbar.

2

183 184 185

SR 830.1 SR 172.021 SR ...; AS ... (BBl 2005 4045)

4172

Verwaltungsgerichtsgesetz

107. Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946186 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Art. 54 Abs. 3 dritter Satz ... Gegen den Entscheid des Schiedsgerichts kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. ...

3

Art. 85bis Abs. 1­3 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG187 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.

2 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden.

3 Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.

1

Art. 86 Aufgehoben Art. 101ter Aufgehoben

108. Bundesgesetz vom 19. Juni 1959188 über die Invalidenversicherung Art. 69 Abs. 2 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG189 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Artikel 85bis Absätze 2 und 3 AHVG190 gilt sinngemäss.

2

186 187 188 189 190

SR 831.10 SR 830.1 SR 831.20 SR 830.1 SR 831.10

4173

Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 75bis Aufgehoben

109. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982191 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Art. 73 Abs. 4 Aufgehoben Art. 74 Aufgehoben Art. 79 Abs. 2 Gegen die Bussenverfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

2

110. Bundesgesetz vom 18. März 1994192 über die Krankenversicherung Art. 18 Abs. 8 Auf Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht gegen Verfügungen der gemeinsamen Einrichtung nach den Absätzen 2bis, 2ter und 2quinquies ist Artikel 85bis Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Altersund Hinterlassenenversicherung sinngemäss anwendbar.

8

Art. 53 und 90 Aufgehoben Art. 90a

Bundesverwaltungsgericht

Über Beschwerden gegen die auf Grund von Artikel 18 Absätze 2bis und 2ter erlassenen Verfügungen und Einspracheentscheide der gemeinsamen Einrichtung entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG194 das Bundesverwaltungsgericht. Es entscheidet auch über Beschwerden gegen die auf Grund von Artikel 18 Absatz 2quinquies erlassenen Verfügungen der gemeinsamen Einrichtung.

191 192 193 194

SR 831.40 SR 832.10 SR 831.10 SR 830.1

4174

Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 91

Bundesgericht

Gegen Entscheide des kantonalen Schiedsgerichts kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005195 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.

111. Bundesgesetz vom 20. März 1981196 über die Unfallversicherung Art. 57 Abs. 5 Gegen Entscheide des Schiedsgerichts kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005197 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.

5

Art. 106 Aufgehoben Art. 109

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG198 Beschwerden gegen Einspracheentscheide über: a.

die Zuständigkeit der SUVA zur Versicherung der Arbeitnehmer eines Betriebes;

b.

die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife;

c.

Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.

Art. 110 Aufgehoben Art. 111

Aufschiebende Wirkung

Einer Einsprache oder Beschwerde gegen eine Verfügung, welche die Einreihung von Betrieben und Versicherten in die Prämientarife, eine Prämienforderung oder die Zuständigkeit eines Versicherers betrifft, kommt aufschiebende Wirkung nur zu, wenn ihr diese in der Verfügung selbst von der Einspracheinstanz oder vom Gericht verliehen wird.

195 196 197 198

SR ...; AS ... (BBl 2005 4045) SR 832.20 SR ...; AS ... (BBl 2005 4045) SR 830.1

4175

Verwaltungsgerichtsgesetz

112. Bundesgesetz vom 19. Juni 1992199 über die Militärversicherung Art. 27 Abs. 5 Gegen Entscheide des Schiedsgerichts kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005200 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.

5

Art. 104 und 107 Aufgehoben

113. Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952201 Art. 24 Abs. 2 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG202 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Artikel 85bis Absätze 2 und 3 AHVG203 gilt sinngemäss.

2

114. Bundesgesetz vom 20. Juni 1952204 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft Art. 6

Abgrenzung des Berggebiets

Für die Zuteilung der Betriebe zum Berggebiet sind die Bestimmungen über den landwirtschaftlichen Produktionskataster massgebend.

Art. 22 Abs. 2 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG205 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Artikel 85bis Absätze 2 und 3 AHVG206 gilt sinngemäss.

2

199 200 201 202 203 204 205 206

SR 833.1 SR ...; AS ... (BBl 2005 4045) SR 834.1 SR 830.1 SR 831.10 SR 836.1 SR 830.1 SR 831.10

4176

Verwaltungsgerichtsgesetz

115. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982207 Art. 101 Besondere Beschwerdeinstanz Gegen Entscheide und Beschwerdeentscheide des BIGA208 sowie gegen Entscheide der Ausgleichsstelle kann in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG209 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

116. Wohnraumförderungsgesetz vom 21. März 2003210 Art. 56 Abs. 2 Aufgehoben Art. 57 Aufgehoben

117. Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974211 Art. 59 Aufgehoben

118. Bundesgesetz vom 20. März 1970212 über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten Art. 18a Aufgehoben

207 208 209 210 211 212

SR 837.0 Heute «Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)» SR 830.1 SR 842 SR 843 SR 844

4177

Verwaltungsgerichtsgesetz

119. Zuständigkeitsgesetz vom 24. Juni 1977213 Art. 34 Abs. 2 und 3 2 Der Abweisungsbeschluss wird rechtskräftig, wenn der einsprechende Kanton nicht binnen 30 Tagen nach dem Empfang bei der zuständigen richterlichen Behörde des Kantons Beschwerde erhebt.

3

Aufgehoben

120. Bundesgesetz vom 21. März 1973214 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer Art. 22 Verfügungen schweizerischer Vertretungen unterliegen der Beschwerde an das Bundesamt für Justiz.

121. Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002215 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung Gliederungstitel vor Art. 6

3. Abschnitt: Verfahren Art. 7 Aufgehoben

122. Bundesgesetz vom 21. März 1997216 über Investitionshilfe für Berggebiete Art. 24 Verfügungen des Bundesamtes sowie letztinstanzliche kantonale Entscheide unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

213 214 215 216

SR 851.1 SR 852.1 SR 861 SR 901.1

4178

Verwaltungsgerichtsgesetz

123. Bundesgesetz vom 25. Juni 1976217 über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen in Berggebieten 4. Kapitel (Art. 11) Aufgehoben

124. Bundesbeschluss vom 21. März 1997218 über die Unterstützung des Strukturwandels im ländlichen Raum Art. 7 Aufgehoben

125. Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998219 Art. 166 Abs. 2 und 2bis Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen, die mit Beiträgen unterstützt werden.

2

Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.

2bis 220

Art. 167 Abs. 1 zweiter Satz ... Die Entscheide der regionalen Rekurskommissionen können an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden.

1

217 218 219 220

SR 901.2 SR 901.3 SR 910.1 Fassung gem. Chemikaliengesetz vom 15. Dez. 2000, Anhang Ziff. II Ziff.4 (AS 2004 4784)

4179

Verwaltungsgerichtsgesetz

126. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966221 Gliederungstitel vor Art. 46

VI. Strafbestimmungen Art. 46 Aufgehoben

127. Waldgesetz vom 4. Oktober 1991222 Art. 46 Abs.1, 1bis und 1ter Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

1

1bis

und 1ter Aufgehoben

128. Jagdgesetz vom 20. Juni 1986223 Art. 25a Aufgehoben

129. Bundesgesetz vom 21. Juni 1991224 über die Fischerei Art. 26a Aufgehoben Art. 26b Aufgehoben

221 222 223 224

SR 916.40 SR 921.0 SR 922.0 SR 923.0

4180

Verwaltungsgerichtsgesetz

130. Bundesgesetz vom 20. Juni 2003225 über die Förderung der Beherbergungswirtschaft Art. 13 Aufgehoben

131. Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997226 über die Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus Art. 7 Aufgehoben

132. Bundesgesetz vom 8. Juni 1923227 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten Art. 27 Aufgehoben

133. Spielbankengesetz vom 18. Dezember 1998228 5. Kapitel (Art. 54) Aufgehoben

134. Bundesgesetz vom 9. Juni 1977229 über das Messwesen Art. 26 Aufgehoben

225 226 227 228 229

SR 935.12 SR 935.22 SR 935.51 SR 935.52 SR 941.20

4181

Verwaltungsgerichtsgesetz

135. Edelmetallkontrollgesetz vom 20. Juni 1933230 Art. 12 Abs. 3 Aufgehoben Art. 18 Abs. 2 dritter Satz Aufgehoben Art. 26 Abs. 4 Aufgehoben Art. 40 Abs. 2 dritter Satz Aufgehoben Art. 43 Abs. 2 und 3 Aufgehoben

136. Sprengstoffgesetz vom 25. März 1977231 Art. 36

Rechtsschutz

Verfügungen über Spreng- und andere Verwendungsausweise unterliegen der Beschwerde an das zuständige Bundesamt.

137. Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985232 Art. 20

Grundsatz

Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 22 Aufgehoben

230 231 232

SR 941.31 SR 941.41 SR 942.20

4182

Verwaltungsgerichtsgesetz

138. Binnenmarktgesetz vom 6. Oktober 1995233 Art. 9 Abs. 2 und 3 Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel an eine verwaltungsunabhängige Behörde vor.

2

Erweist sich ein Rechtsmittel im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens als begründet und ist mit der Anbieterin oder dem Anbieter bereits ein Vertrag abgeschlossen worden, so stellt die Rechtsmittelinstanz lediglich fest, inwiefern die angefochtene Verfügung das massgebende Recht verletzt.

3

139. Bundesgesetz vom 26. September 1958234 über die Exportrisikogarantie Art. 15a Aufgehoben

140. Exportförderungsgesetz vom 6. Oktober 2000235 Art. 6 Abs. 1 und 2 1

Streitigkeiten aus Aufträgen beurteilt das Bundesverwaltungsgericht auf Klage.

2

Aufgehoben

141. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982236 über aussenwirtschaftliche Massnahmen Art. 6 Abs. 2 und 3 Aufgehoben

142. Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003237 Art. 53 1

Rechtspflege

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig gegen: a.

233 234 235 236 237

Verfügungen der Nationalbank im Sinne von Artikel 52 Absatz 1; SR 943.02 SR 946.11 SR 946.14 SR 946.201 SR 951.11

4183

Verwaltungsgerichtsgesetz

b.

Verfügungen des Bundesrats betreffend Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach den Artikeln 41 und 45.

Eine Klage an das Bundesgericht ist zulässig bei Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen betreffend die Vereinbarung über die Gewinnausschüttung nach Artikel 31.

2

143. Anlagefondsgesetz vom 18. März 1994238 Art. 62 Abs. 2 Aufgehoben

144. Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1995239 zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete Art. 8 Aufgehoben

145. Bankengesetz vom 8. November 1934240 Art. 24 Abs. 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Die Bankenkommission ist zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt.

1

146. Börsengesetz vom 24. März 1995241 8. Abschnitt (Art. 39) Aufgehoben

238 239 240 241

SR 951.31 SR 951.93 SR 952.0 SR 954.1

4184

Verwaltungsgerichtsgesetz

147. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 1978242 Art. 45a Aufgehoben

148. Bundesgesetz vom 20. März 1970243 über die Investitionsrisikogarantie Art. 24 Aufgehoben

149. Bundesgesetz vom 21. März 1980244 über Entschädigungsansprüche gegenüber dem Ausland Art. 2 Abs. 2 zweiter Satz Aufgehoben Art. 3

Kommission

Der Bundesrat bestellt eine aus Vertretern der Bundesverwaltung und aus anderen Sachverständigen zusammengesetzte «Kommission für ausländische Entschädigungen» (Kommission).

Art. 7 Aufgehoben Art. 8 Abs. 2, 4 und 5 2 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ist zur Beschwerde berechtigt.

4

und 5 Aufgehoben

242

SR 961.01; siehe auch Art. 52 VGG (Koordination mit dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 BBl 2004 7289) 243 SR 977.0 244 SR 981

4185

Verwaltungsgerichtsgesetz

150. Bundesbeschluss vom 20. September 1957245 über die Gewährung von Vorauszahlungen an schweizerische Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung Art. 5 Aufgehoben

245

SR 983.2

4186