Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Gerüstbau Verlängerung und Änderung vom 18. August 2005 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 9. Dezember 1999, vom 18. Januar 2002, vom 22. August 2002 und vom 24. August 20041 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Gerüstbau wird verlängert.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen GAV für den Gerüstbau werden allgemeinverbindlich erklärt2: Art. 17 Abs. 1 und 14

Art. 19 Abs. 2

Lohn (Basislöhne, Lohnklassen, Lohnauszahlung, 13. Monatslohn, Lohnanpassungen)

Verpflegungsentschädigung

III Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2005 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 17 Absatz 14 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

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BBl 1999 9783­9784, 2002 491 6010­6011, 2004 4845­4846 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

2005-1896

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Gerüstbau. BRB

IV Dieser Beschluss tritt am 1. September 2005 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2007.

18. August 2005

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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