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Schweizerisches Bundesblatt.

XXVI. Jahrgang. I.

Nr. 4.

24. Januar 1874.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

E i n r ü k u n g sge b ü hr per Zeile 15 Kp.--Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

D r ut und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Botschaft . des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend den zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossenen Staatsvertrag über die Verbindung der Gotthardbahn mit den italienischen Bahnen bei Chiasso und Pino.

(Vorn 29. Dezember 1873.)

Tit. !

Kurz nach der Konstituirung der Gotthardbahngesellschaft, welche den 6. Dezember 1871 erfolgte, wurden die Verhandlungen in Betreff der von Italien zu erstellenden Streke Camerlata-Chiasso begonnen, zunächst in der Absicht, zu verhindern, da.ß bei der Projektirung dieser Linie die Interessen des internationalen Verkehrs denen des Lokalverkehrs von Como geopfert würden. Im Einverständniß mit der Gotthardbahnverwaltung ging unser Bestreben in dieser Beziehung namentlich dahin, daß von den verschiedenen möglichen Linien zwischen Camerlata und Chiasso die kürzeste und wenigst undulirte, d. h. die Linie mit Tunnel durch den Monte Olimpino und mit einem thunlichst hoch gelegenen Bahnhof für Como entgegen einer solchen gewählt werde, bei welcher die Bahnhofanlage am See und die Fortsezung der Bahn von Como nach Chiasso durch das Bregiathal mit einer wirklichen Mehrlänge von 2,5 Kilometer und einer virtuellen Mehrlänge von 5 Kilometer projektirt war. Zu besserem Verständniß dieser Traceverhältnisse Bundesblatt. Jahrg. XXVI. Bd. I.

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sei bemerkt, daß der Balmhof in Camerlata 280 Meter über Meer liegt, derjenige von Chiasso auf 239 Meter Höhe projektirt ist, dagegen die Höhe des Comersees nur 200 Meter beträgt, so daß es zur Vermeidung einer Gegenstcigung angezeigt war, den Bahnhof in Como wo möglich in gleichem Niveau mit demjenigen von Chiasso anzulegen. Da ferner die Maximalsteigung der Linie BellinzonaChiasso 1/co oder 16,67°/oo nicht überschreiten und diese Streke, wie überhaupt die ganze Linie von Goldau bis an die italienische Grenze bei Chiasso und Pino zweispurig angelegt werden soll, so war unser weiteres Bestreben darauf gerichtet, diese Bestimmungen auf der Streke Chiasso^Camerlata ebenfalls zur Geltung zu bringen, sowie auch daselbst keine Krümmungen mit weniger als 300 Meter Radius zuzulassen.

Unsere Anstrengungen gründeten sich auf die Bestimmungen der Artikel 4 und 7 des internationalen Vertrages vom 15. Oktober 1869, worin sich die kontrahirenden Parteien verpflichtet haben, ihr Möglichstes zu thun, damit die zum Gotthardbahnnez führenden Linien thunlichst abgekürzt, der Verkehr überhaupt erleichtert und eine regelmäßige, bequeme, rasche und wohlfeile Beförderung von Personen, Waaren und Postgegenständen erzielt werde.

Wir begegneten im Allgemeinen einem bereitwilligen Entgegenkommen Seitens der italienischen Regierung. Einzig in Bezug auf die Höhenlage des Bahnhofs in Como war eine Berüksichtigung unserer Wünsche nicht in dem Maße erhältlich, wie eine rationelle Anlage es erheischt hätte, theils weil die dortigen Terrainverhältnisse für die Erstellung eines großen Bahnhofs in der Höhe der Station Chiasso erhebliche Schwierigkeiten darboten, theils weil die Verwaltung der oberitalienischen Bahnen durch einen frühem Beschluß der Regierung gehalten war, den Bahnhof auf dem Territorium von Como anzulegen, das sich zufällig nur wenig über die Thalsohle erhebt.' Soweit wir bis jezt die Projekte der Linie ChiassoCameiiata kennen wird der Bahnhof Como auf circa 216 Meter über Meer, also 23 Meter tiefer als derjenige in Chiasso zu liegen kommen.

Nach stattgehabter Verständigung über diese Angelegenheit handelte es sich zunächst um Festsezung des Anschlußpunktes der Gotthardbahn und der oberitalienischen Bahn in Chiasso und um die Wahl der internationalen Anschlußstationen.

Zu diesem Ende wurde mit der italienischen
Regierung eine Konferenz vereinbart, welche den 5. und 6. März 1873 in Como stattfand und zu welcher von italienischer Seite die Herren Inspektor F. Biglia und Oberingenieur Mella, von unserer Seite die Herren Inspektor Koller und Staatsrath Forni von Bellinzona abgeordnet

59 wurden ; behufs Auskunftertheilung nahmen im Weiteren an derselben T h ei l : Namens der oberitalienischen Bahnen Herr Oberingenieur Massa., Namens der Gotthardbahn Herr Sektionsingenieur O Schrafl. Es kam betreffend den Anschluß (in horizontaler und vertikaler Richtung) zu einer Verständigung, welche in einem besondern Protokoll nebst Plan, datirt den 5/6. März, niedergelegt wurde.

Während unsere Abgeordneten für diese Konferenz auch die nöthige Instruktion erhielten zur Unterhandlungo über Festsezung O O der internationalen Stationen und über den Post-, Telegraphen- und Zolldienst auf denselben, besaßen die italienischen Delegirten keine so weit gehende Vollmacht, so daß über diese Punkte nur eine unverbindliche Besprechung stattfinden konnte, in welcher bei beiden Theilen bezüglich der Wünsch barkeit solcher gemeinschaftlicher Grenzstationen und der Organisation der verschiedenen Dienstzweige Uebereinstimmung herrschte. Bezüglich der Wahl der internationalen Stationen zeigte sich insofern eine Meinungsdifferenz, als unsere Vertreter auftragsgemäß von den zwei auf den Linien BellinzonaChiasso-Camerlata und Bellinzona-Magadino-Luino erforderlich werdenden Stationen eine für die Schweiz beanspruchten, während die italienischen Abgeordneten beide auf italienischem Boden ausgeführt zu sehen wünschten.

Mit Rüksicht auf die kurze Baufrist der Streken Lugano-Chiasso und Chiasso-Camerlata wurden sodann, theils durch unsere Gesandtschaft in Rom, theils durch die italienische Gesandtschaft in der Schweiz, bei der italienischen Regierung Schritte gethan, um die Anschlußverhältnisse im Allgemeinen auf dem Vertragswege zur definitiven Erledigung zu bringen. Leider gerieth durch den inzwischen in Italien eingetretenen Ministerwechsel die Angelegenheit wiederholt ins Stoken. Erst Ende September traten.in Bern Abgeordnete beider Staaten und zwar italienischerseits die Herren Minister Melegari, Inspektor Biglia und Oberingenieur Mella, schweizerischerseits die Herren Bundesrath Scherer, Nationalrath Heer und Inspektor Koller zu einer Konferenz zusammen. Wir versahen unsere Delegirten mit den nöthigen Instruktionen und Vollmachten zum förmlichen Vertragsabschluß, allein auch diesmal erklärten die italienischen Abgeordneten, sie seien bloß zur Feststellung einiger Punkte in Forin eines ,,Protokolls" bevollmächtigt;
der Abschluß eines Vertrages müsse später erfolgen.

Ein solches ,,Protokoll" wurde dann auch wirklich am 1. Oktober unterzeichnet, in der ausgesprochenen Meinung, daß dessen Inhalt möglichst bald in einen Staatsvertrag umzuwandeln sei.

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Während wir die im erwähnten ,,Protokoll" stipulirten Präliminarien billigten, wünschte die italienische Regierung einige Modifikationen, welche uns jedoch die endliche definitive Reglirung der Angelegenheit nicht zu verunmöglichen schienen. Demgemäß instruirten und bevollmächtigten wir unsern Abgeordneten, Herrn Bundesrath Scherer, welcher mit dem italienischen Delegirten Herrn Minister Melegari, über den Staatsvertrag wie er heute vorliegt zu verhandeln hatte.

Wir erlauben uns, in Folgendem die wesentlichen Bestimmungen dieses Vertrages, sowie diejenigen Punkte, welche nicht nach unsern Wünschen erledigt werden konnten, in Kürze zu berühren.

Ueber gewisse Partien der t e c h n i s c h e n A u s f ü h r u n g der auf seinem Gebiet zu erstellenden Verbindungslinien ChiassoCamerlata und Pino-Luino, mit Fortsezung, wie z. B. bezüglich Zweispurigkeit und Gefällsverhältnisse, hat Italien im Vertrage selbst keine Verpflichtungen eingehen wollen, jedoch Bereitwilligkeit an den Tag gelegt, soweit es nicht schon selbst durch Verträge gebunden sei und es seinen Interessen nicht zuwiderlaufe, unsern diesfälligen Wünschen Rechnung zu tragen.

Die Frage, in wie weit der B e t r i e b sw e c h s e l auf den internationalen Stationen stattzufinden habe, wurde nach längeren gegenseitigen Auseinandersezungen zunächst der Vereinbarung der O ö O o O beiden Bahngesellschaften anheimgegeben (Art. 5).

Die italienische Delegation machte in dieser Beziehung beharrlich die Ansicht geltend, daß wohl die Züge, nicht aber nothwendigerweise auch die Lokomotiven auf den genannten Stationen gewechselt werden müssen.

Die Aufnahme von Bestimmungen, betreffend g l e i c h e Beh a n d l u n g der i n t e r n a t i o n a l e n wie der i n t e r n e n T r a n s p o r t e , in Beziehung auf die Zeit der Abfertigung und der Beförderungspreise, sowie über den direkten Verkehr und die Erleichterung der Anschlüsse von nach dem Gotthard zielenden neuen Bahnen an die Linien der oberitalienischen Bahnen wurde von dei italienischen Delegation abgelehnt, weil diese Fragen in den betreffenden Konzessionen schon geregelt seien oder nach den gesezlichen Vorschriften jeweilen fü neue Linien festgestellt werden, ferner weil dieselben theilweise im internationalen Vertrage vorn 15. Ok tober 1869 bereits vorgesehen seien und überhaupt Italien au
siel schon alles Interesse habe, cliesfälligen Bedürfnissen Rechnungzui tragen.

Immerhin sind allgemeine Vorschriften in den Vertrag nieder gelegt (Art. 5, 6 und 7), welche geeignet sein werden, einen unge störten durchgehenden Verkehr zu sichern.

(il Was den V o l l e n d u n g s t e r m i n d e r L i n i e C a ni u r 1 a ( a - C h i a s s o betrifft (Art. 2), welcher, wie schon oben erwähnt, gemäß dem internationalen Vertrage vom "15. Oktober 1861) mit demjenigen der Streke Lugano-Chiasso zusammenfallen soll, so hat zwar Italien keine neuen Zusicherungen geben wollen,i ebensoO O wenig als die schweizerische Delegation bezüglich der rechtzeitigen Vollendung der Linie Lugano-Chiasso Verbindlichkeiten für den Bund übernehmen konnte, welche über den Vertrag vom Jahr 186!)

hinausgegangen wären,: aber es wurde doch bei diesem Anlaß des O O o Bestimmtesten konstatirt, daß Italien die Anzeige der am G. Dezember 1871 stattgehabten Konstituirung der Gotthardbahngesellschaft rechtzeitig und in aller Form erhalten habe, was wir deshalb glauben erwähnen zu sollen, weil im Juli 1872 im italienischen Parlament offiziell erklärt wurde, die italienische Regierang sei noch ohne Anzeige bezüglich dieser Konstituirung, ein Irrthum, der dann allerdings durch unsern Gesandten sofort berichtigt wurde.

Die,Konstatirung der erwähnten Thatsache ist bekanntlich deshalb von großer Wichtigkeit, weil der Vollendungstermin der tessinischen Thalbahnen, sowie der italienischen Anschlußbahn ChiassoCamerlata davon abhängt.

Bei diesem Anlaß mag bemerkt werden, daß, um die Streke Lugano-Camerlata auf den (Î. Dezember 1874 eröffnen zu können, es jedenfalls sowohl von Seile der Gotthardbahnverwaltung als von Seile der Verwaltung der oberitalienischen Bahnen mit Rüksicht auf die Tunnelbauten von Mendrisio (Coldrerio) und durch den Monte Olimpino noch bedeutender Anstrengung bedarf. Der erste dieser Tunnel hätte ursprünglich eine Länge von 475 Meter erhalten sollen. Derselbe geht aber ganz durch sogenanntes schwimmendes Gebirge (Sand und wasserführende Lettenschichten), so daß wegen großem Andrang des Wassers und starkem Druke des Gebirges die Abteufung von Schächten und der Vortrieb des Richtstollens vom nördlichen und südlichen Einschnitt aus zeitweise eingestellt werden mußte, um vorerst eine" gründliche Entwässerung des Terrains vorzunehmen. Schließlich sah sich dann die Gottharddirektion veranlaßt, die Voreinschnitte zu verlängern und dadurch den Tunnel selbst auf 150 Meter zu reduziren. -- Der Tunnel durch den Monte Olimpino wird vermutblich weniger Terrainschwierigkeiten
als der vorungenannte darbieten, dagegen die nicht unbedeutende Länge von 1750 Metern erhalten, und kann O nur durch Anwendung einer größern Zahl von Schächten in der noch übrigen Frist eines Jahres vollendet . werden. Die Arbeiten, haben erst im Oktober abbin begonnen.

O Artikel l des vorliegenden Vertrages enthält die Hauptbestimmungen des Protokolls von Como, (leren Aufnahme der Voll-

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ständigkeit halber und wegen ihrer Anwendung beim Anschluß in Pino (Art. 2) wünschenswerth erschien.

Obschon Artikel 3 und 4 des internationalen Vertrages vom 15. Oktober 1869 so aufgefaßt werden können, daß die V o l l e n d u n g d e r S t r e k e P i n o- L u i n o bis zum Anschluß an das italienische Bahnnez gleich wie die Inbetriebsezung der Linie Cadenazzo-Pino gleichzeitig mit der Eröffnung des großen Gotthardtunnels zu bewerkstelligen sei, und auch von der italienischen Regierung nach ausdrüklicher Erklärung ihres Gesandten so aufgefaßt werden, so erschien doch die Aufnahme einer präcisen bezüglichen Bestimmung in den Art. 2 dieses Vertrages nicht überflussig, um für die Zukunft allen gegenteiligen Interpretationen vorzubeugen.

, Leider wollte sich Italien nicht zu der Verpflichtung herbeilassen, für frühere Vollendung der Streke Pino-Luino zu sorgen, falls das entsprechende Stük Cadenazzo-Magadino-Pino von der Gotthardbahngesellschaft vor der Vollendung des großen Tunnels fertig erstellt würde.

Die i n t e r n a t i o n a l e n S t a t i o n e n schienen uns ursprünglich in Como für die eine Zweiglinie und in Bellinzona für die andere zwekmäßig situirt, weil auf diesen beiden Punkten ohnehin längere Aufenthalte nöthig sein werden und sich dieselben für die Auswechslung der Züge wohl am besten geeignet hätten. Italien erklärte sich aber entschieden ogegen Beliinzona,i als von der Grenze O zu weit entfernt. Von Magadino, das sich in lezterer Beziehung eher geeignet hätte, mußte hingegen aus technischen Gründen abgesehen werden. Es blieb deshalb auf der Linie längs des Langensees nur Luino für die Anlage der internationalen Station übrig, wogegen man sich dann für die Monte Cenere-Linie auf Chiasso O O einigte, wo sich die Möglichkeit einer entsprechenden Ausdehnung des Bahnhofes darbot, während das sich mitbewerbende Mendrisio nicht die nämlichen Vortheile aufzuweisen hatte.

Im Artikel 13 beabsichtigten wir vergeblich, das D u r c h l a u f e n u n s e r e r B a h n p o s t w a g e n nach Mailand und allfällig bis Novara und umgekehrt der italienischen Bahnposten bis Lugano und Beliinzona von vornherein in Aussicht zu nehmen. -- Nach der Ogegenwärtigen von Italien ~gewünschten Redaktion dieses ArO O tikels,, zusammengehalten mit Art. 3.7 ist die Möglichkeit eines solchen O O den Festverkehr
erleichternden Austausches der fahrendenPostbüreaux zwar nicht ausgeschlossen, wohl aber der Verständigung der beiderseitigen Postverwaltungen anheimgegeben; ähnlich wie die nähere Regulirung des Z o l l d i e n s t e s und des T e l e g r a p h e n d i e n s t e s den besondern Vereinbarungen der beiderseitigen betreffenden Verwaltungen vorbehalten bleibt (Art. 10 und 14).

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Die Fassung des Artikels 15 hat ihren Grund in den italienischen Gesezen, nach welchen die dortigen Bahnen weder für ihr Eigenthum, noch für die Betriebsergebnisse von Steuern befreit sind.

Die gegenseitige Befreiung von Steuern des P e r s o n a l s deii n t e r n a t i o n a l e n S t a t i o n e n wurde hauptsächlich deshalb gewünscht, weil dieses Personal häufigem Wechsel unterworfen sein dürfte.

Obschon wir, wie aus dem Angeführten hervorgeht, nicht Alles erreichten, was wir anstrebten, so glauben wir doch in Bezug auf den technischen und den Betriebsauschluß, sowie hinsichtlich des mit dem leztern im Zusammenhang stehenden Zoll-, Post- und Telegraphendienstes eine Basis geschaffen zu haben, auf welcher sich der internationale Verkehr auf der Gotthardlinie angemessen entfalten kann.

Wir empfehlen Ihnen deshalb den vorliegenden Vertrag zur Ratifikation und benuzen diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 29. Dezember 1873.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Ceresole.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Schiess.

G4

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung des Staatsvertrages zwischen der Schweiz und Italien über die Verbindung der Gotthardbahn mit den italienischen Bahnen bei Chiasso und bei Pino.

Die B u n de s v e r s a m m l a n g der s c h w e i z e r i s c h en E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht: '!) des zwischen dem Bevollmächtigten der schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und dem Bevollmächtigten der königlich italienischen Regierung anderseits unter Ratifikationsvorbehalt abgeschlossenen Vertrages, d. d. 23. Dezember 1873, betreffend die Verbindung der Gotthardbalm mit den italienischen Bahnen Bei" Chiasso und bei Pino ; 2) einer sachbezüglichen Botschaft des Bundesrathes, vom 29. Dezember 1873, beschließt: 1. Es wird dem erwähnten Vertrage die vorbehaltene Ratifikation ertheilt.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend den zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossenen Staatsvertrag über die Verbindung der Gotthardbahn mit den italienischen Bahnen bei Chiasso und Pino. (Vom 29. Dezember 1873.)

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24.01.1874

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57-64

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