239

# S T #

Bericht des

=

eidg. Justiz- und Polizeidepartemnntes an den schweizerischen Bundesrath über ein von Hrn. Nationalrath Louis Wuilleret verfasstes Memorial, betreffend Anrufung der Intervention der französischen Regierung in die innern Angelegenheiten der Schweiz.

(Vom 25. Januar 1874.)

Der ,,Confédéré" von Freiburg hat in seiner Nr. 10 vom Freitag 23. Januar 1874 unter dem Titel ,,Les traîtres" einen Artikel publizirt, in welchem er dem Hrn. Louis Wuilleret, gegenwärtig Präsident des Großen Rathes des Kantons Freiburg und Mitglied des Nationalrathes, die Abfassung eines Memorials zuschreibt, welches nach seinem Inhalte aus dem Jahr 1852 7,11 stammen scheint, und womit hätte bezwekt werden sollen, die Intervention der französischen Regierung in die innern Angelegenheiten der Schweiz zu veranlaßen.

Der Veröffentlichung dieses Dokumentes, betitelt : ,,Un aperçu de la situation en Suisse", fügte der Confédéré bei, daß dasselbe keine Unterschrift trage, daß es aber von Anfang bis zu Ende von der Hand» des Hrn. Wuilleret geschrieben sei.

Endlich erklärte das gleiche Blatt, daß das Original zur Ein sieht eines Jeden bereit liege, der dessen Identität konstatiren wolle.

Bundesblatt. Jahrg. XXVI. Bd. I.

22

240 Das unterzeichnete Departement hat von diesem Mémoire, wie es in der Veröffentlichung des Confédéré vorlag, Kenntniß genommen und sich überzeugt, daß, wenn es in Wirklichkeit von einem Bürger oder von einem Einwohner der Schweiz verfaßt und einer fremden Macht eingehändigt worden wäre, diese Handlung im höchsten Grade den Charakter des im Art. 37 des Bundesstrafrechtgesezes vorgesehenen Verbrechens trüge.

Andererseits fiele aber das Verbrechen, wenn es im Jahr 1852 begangen worden wäre, vor die Zeit, in welcher das genannte Gesez in Kraft getreten ist (1. Mai 1853), und nach den Bestimmungen des gleichen Gesezes wäre die Strafklage verjährt, indem die Verjährung gemäß Art. 24 nach dem Ablauf einer Maximalzeit von 15 Jahren eintritt.

Immerhin schienen dem Departement die von dem Confédéré angeführten Thatsachen vom Standpunkte der Moral und der Politik und im Hinblik auf die äußere und innere Sicherheit der .Eidgenossenschaft einen zu ernsten Charakter an sich zu tragen, als daß es nicht nöthig gewesen wäre, die nähern Verumständigungen zu konstatiren.

Das Departement hat deßhalb unterm 23. Januar die Redaktion des Confédéré ersucht, ihm das Original des am gleichen Tage veröffentlichen Dokumentes einzuhändigen.

Die Redaktion des Confédéré hat diesem Gesuche entsprochen und durch Vermittlung der Herren Advokat Isak Gendre und Redaktor Bielmann, beide in Freiburg, am Mittwoch den 23. Januar Abends, dem Unterzeichneten gegen Empfangsbescheinigung ein Manuscript (Minute), bestehend aus 7 Bogen in Quart und betitelt : .,Un aperçu de la situation en Suisse"1, ohne Datum und Unterschrift, überreicht.

Die Herren Gendre und Bielmann haben im Weitem dein Unterzeichneten mitgetheilt, daß die Redaktion des Confédéré von dem in Frage stehenden Mémoire noch besondere Abzüge als Brochure machen lasse, und daß sie diese den Mitgliedern der Bundesversammlung austheilen lassen werde.

Dieses Dokument wurde verschiedenen Personen vorgewiesen, welche'die Handschrift des Hrn. Nationalraths Wuilleret kennen, und sie erklärten, daß das Dokument wirklich von der Hand des leztern geschrieben sei.

Das Departement legt das Original dem Bundesrathe vor.

Es hält dafür, daß gegenwärtig für den Bundesrath kein Grund zu Maßregeln vorliege, sondern daß man die Folgen abwarten müsse, welche die Veröffentlichung und Vertheilung des in Frage

241 stehenden Dokumentes im Schöße der Bundesversammlung und Seitens des Hrn. Wuilloret selbst haben können.

B e r n , den 25. Januar 1874.

Der Chef des eiclg. Justiz- und Polizeidepartementes :

Ceresole.

Nachtrag zum obstehenden Berichte.

(Vom 29. Januar 1874.)

Das Justiz- und Polizeidepartement bringt als Supplement zu obstehendem Berichte zur Kenntniß, daß Hr. Nationalrath Wuilleret Mittwochs den 28. Januar Morgens dem Unterzeichneten, Chef des eidg. Justiz- und Polizeidepartementes, sich vorstellte, und das Original des Dokumentes, das man ihm zuschreibe, zur Einsicht verlangte, sowie daß derselbe, nachdem dieses Originili ihm vorgelegt worden war, anerkannte, der Verfasser desselben zu sein und es eigenhändig geschrieben zu haben.

Das Departement hat dem Vorhergehenden nichts beizufügen.

Da die Strafklage nicht mehr stattfinden kann, so hat Hr. Wuilleret nur sein eigenes Gewissen und die öffentliche Meinung zum Richter.

O

D

B e r n , den 29. Januar 1874.

Der Vorsteher des eidg. Justizund Polizeidepartementes :

Ceresole.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des eidg. Justiz- und Polizeidepartementes an den schweizerischen Bundesrath über ein von Hrn. Nationalrath Louis Wuilleret verfasstes Memorial, betreffend Anrufung der Intervention der französischen Regierung in die innern Angelegenheiten de...

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1874

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

07

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.02.1874

Date Data Seite

239-241

Page Pagina Ref. No

10 008 063

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.