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Bundesratsbeschluss betreffend

die Wiederinkraftsetzung, Änderung und Ergänzung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Kartonagenindustrie (Vom 22. Februar 1956)

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst : I.

Der Bundesratsbeschluss vom 21. Dezember 1954 1) betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Kartonagenindustrie wird wieder in Kraft gesetzt.

II.

Die im Anhang zum Bundesratsbeschluss vom 21. Dezember 1954 wiedergegebenen Vertragsbestimmungen werden wie folgt geändert und ergänzt : Ziff. 9, Abs. 3 Änderung der Mindestlohnansätze a. Männliche Arbeitnehmer: aa. Facharbeiter:

i

Kategorie

n

Fr. pro Stunde

imi. Jahr nach der Lehre im 2. Jahr nach der Lehre im 3. Jahr nach der Lehre

bb.

cc. Hilfskartonager : im 1. Jahr der Tätigkeit im 2. Jahr der Tätigkeit im 3. Jahr der Tätigkeit da. Hilfsarbeiter: im 1. Jahr der Tätigkeit im 2. Jahr der Tätigkeit im 3. Jahr der Tätigkeit *) BEI 1954, II, 1851.

2.62 2.77 2.98

2.51 2.66 2.84

als Hilf skartonager .

als Hilfskartonager .

als Hilfskartonager .

2.23 2.38 2.48

2.13 2.27 2.38

in der Branche . . .

in der Branche . . .

in der Branche . . .

1.99 2.14 2.34

1.91 2.04 · 2.23

514 b. Weibliche Arbeitnehmer: aa. Arbeiterinnen:

I

im 1. Halbjahr der Tätigkeit in der Branche im 2. Halbjahr der Tätigkeit in der Branche im 2. Jahr der Tätigkeit in der Branche im 8. Jahr der Tätigkeit in der Branche im 4. Jahr der Tätigkeit in der Branche im 5. Jahr der Tätigkeit in der Branche bb. Tischmeisterinnen und Partieführerinnen

,

Kategorie · II III Fr. pro Stunde

1.33 1.38 1.48 1.53 1.58 1.64 1.75

1.26 1.32 1.41 1.46 1.51 1.57 1.68

1.15 1.20 1.28 1.33 1.38 1.42 1.52

Ziff. 9, Abs. 7 Wehrmänner, die obligatorische Wiederholungs-, Ergänzungs- oder Kadervorkurse leisten müssen, haben Anspruch auf eine Entschädigung von 15 Prozent des ausgefallenen Lohnes. Die Ausrichtung dieser Entschädigung ist an folgende Voraussetzungen gebunden : a. der Militärdienstpflichtige muss mindestens ein Jahr ununterbrochen beim entschädigungspflichtigen Arbeitgeber in Stellung gewesen sein. Bei Nachholung versäumter Kurse, die während der Anstellung bei einem früheren Arbeitgeber hätten geleistet werden sollen, kann keine Entschädigung verlangt werden; b. die Auszahlung erfolgt durch den Arbeitgeber auf Grund der Meldung über die Dienstleistung, welche für die Ausrichtung der Erwerbsausfallentschädigung massgebend ist; c. die Entschädigung darf mit der Erwerbsausfallentschädigung zusammen 90 Prozent des Lohnausfalles nicht überschreiten.

Ziff. 17, Abs. 2 Die Anzahl der bezahlten Ferientage beträgt: 6 Werktage im 1. bis und mit 3. Dienstjahr 9 Werktage im 4. bis und mit 6. Dienstjahr 12 Werktage im 7. bis und mit 14. Dienstjahr 15 Werktage im 15. bis und mit 17. Dienstjahr im 18. und den folgenden Dienstjahren 18 Werktage

= = = = =

48 Stunden 72 Stunden 96 Stunden 120 Stunden 144 Stunden

III.

Aus dem Zusatzvertrag vom 14. Dezember 1955 für die Wellpappenindustrie werden folgende Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt:

515 1. Die im Gesamtarbeitsvertrag für die schweizerische Kartonagenindustrie festgesetzten Mindestlohnsätze (Ziff. 9, Abs. 8) liegen für die Wellpappenindustrie 5 Prozent höher.

2. Maschinenführer und Druckslotter der Wellpappenindustrie sind mindestens nach den im Gesamtarbeitsvertrag für die schweizerische Kartonagenindustrie festgesetzten Lohnsätzen für Hilfskartonager (Ziff. 9, Abs. 3, lit. a, ce) zu entlöhnen.

IV.

Dieser Beschluss tritt am 2. März 1956 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1956.

Bern, den 22. Februar 1956.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Feldmann Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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Bundesratsbeschluss betreffend die Wiederinkraftsetzung, Änderung und Ergänzung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Kartonagenindustrie (Vom 22. Februar 1956)

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1956

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01.03.1956

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513-515

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