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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreuend Fristverlängerung für die Eisenbahn Stäfa-Wetzikon.

(Vom 4. Dezember 1874.)

Tit.!

Nachdem die schweizerische Gesellschaft für Lokalbahnen rechtzeitig für die Eisenbahn Stäfa-Wetzikon technische Vorlagen eingereicht und auch den Finanzausweis angetreten hatte, stellte sich eine Collision zwischen ihren den Anschluß an den See in Stäfa betreffenden Plänen und den Projekten der Nordostbahn für die rechtsufrige Zürichseebahn heraus. Die erstere Gesellschaft glaubt in Folge dessen auf die unmittelbare Verbindung mit dem See verzichten zu müssen. Dies wiederum macht nothwendig, in erheblichem Umfang das bisher in Aussicht genommene und schon durchgearbeitete Trace aufzugeben und durch ein neues, wahrscheinlich mit stärkeren Steigungen, zu ersezen.

Die Gesellschaft für Lokalbahnen wünscht daher, daß ihr dit!

Frist für Beginn der Erdarbeiten, welche gemäß der Konzession vom 23. September 1873 mit dem 1. d. Mts. abgelaufen ist, erstrekt werde, und zwar bis ein Jahr nach erfolgter Inangriffnahme der rechtsufrigen Zürichseebahn, eventuell um 2--3 Jahre, da erst dann die Situation in ihrem ganzen Umfang zu übersehen sein werde.

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Gemäß Bundesrathsbeschluß vom 23. Marx 1874 müßten die Erdarbeiten an der letztgenannten Bahn auf zürcherischem Gebiete bis zum 31. Dezember d. J. beginnen; dieser Termin wird indessen kaum innegehalten werden können. Daher mag ausnahmsweise von dem Grundsaz fester Termine abgewichen werden.

Ausdruklich wird das Gesuch nicht auf den Finanzausweis ausgedehnt, wohl aber indirekt, insofern die bei frühern Anlässen schon aufgestellte Theorie wiederholt wird, die Frist für Leistung desFinanzausweisees" sei, die gleiche wie diejenige für denArbeits-sbeginn. Auch ist selbstverständlich, daß das neue Trace einen neueKostenvoranschlagag bedingt und die finanziellen Grundlagen des Unternehmens ändern muß.

In der Konzession ist für die Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen ein ca. 4 Monate kürzerer Termin angenommen als für den Beginn der Erdarbeiten. In nochmaliger Ablehnung der von der gesuchstellenden Gesellschaft vertheidigten Anschauung schlagen wir vor, auch in dem zu fassenden Beschlüsse die Fristen wieder, und zwar in dem gleichen Verhältniss auseinander zu halten. Den Termin fürden Finanzausweis für bereits verwirkt zu erklären, würde sich als Halte erweisen, Angesichts des Umständes, daß innerhalb der konzessionsmäßigen Frist (am 18. Juli) Immerhin eine Art, Finanzplan in den allgemeinsten Umrissen und sodann am 10. September ein Finanzausweis auf Grundlage der bisherigen Pläne vorgelegt worden ist.

Wir «beehren uns, Ihnen die Annahme des nachfolgenden Beschlussentwurfes zu beantragen und Sie., Tit., unserer vollkommensten- Hochachtung zversichern.n.

(

g

Beruf den 4. Dezember 1874.

, Im Namen des schweiz. Bundesrathes, DerBundespräsidentt : Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Fristverlängerung für die Eisenbahn Stäfa-Wetzikon

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsich 13 eines Gesuches der Schweiz. "Gesellschaft für Lokalbahnen vom 30. November 1874; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 4. Dezember 1874, beschließt: 1. Die im Art. 5 des Bundesbeschlusses vom 23. September 1873, betreffend die Konzession für eine schmalspurige Eisenbahn von Stäfa nach Wetzikon, angesezte Frist für Einreichung der vorschriftmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Statuten der Gesellschaft, wird bis acht Monate nach dem Beginn der Erdarbeiten an der rechtsufrigen Zürichseebahn erstrekt Binnen weitem 4 Monaten ist der Anfang mit den Erdarbeiten an der Eisenbahn Stäfa-Wetzikon zu machen.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Bundesblatt. Jahrg. XXVI. Bd. III:

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Bundesrathsbeschluss über

den Rekurs der Herren Traversa und Degiorgi in Lugano, betreffend Verlezung der Pressfreiheit.

(Vom 2. September 1874.)

;

Der schweizerische B u n d e s r a t h hat

in Sachen der Herren Fabrizius T r a v e r s a und Johann D e g i o r g i , Druker des in Lugano erscheinenden "Credente Cattolico", beireffend Verlegung der Pi eßfreiheit ; nach angehörtem Berichte des Justiz- und Polizeidepartements und nach Einsicht der Akten, woraus sich ergeben : L Unterm 27. Januar 1874 hat der Staatsrath des Kantons Tessin folgenden Beschluß gefaßt : ,,Nach Einsicht eines in Nummer 6 des ,,Credente Cattolicoa vom 22. d. Mts., Seite 25, erschieneneu Artikels, womit publizirt wurde, daß eine kirchliche Censur über den Priester Joseph Ghiringhelli von Bellinzona verhängt worden sei ; ,,IN Betracht, daß durch Art. 10 des kirchlich-politischen Gesezes
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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahn Stäfa-Wetzikon. (Vom 4. Dezember 1874.)

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1874

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19.12.1874

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839-842

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