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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 20. Juli 1874.)

Der Bundesrath hat die Frist für den Beginn der Erdarbeiten an der T ö ß - A l l m a n n b a h n und die Leistung des Finanzausweises abermals um ein Jahr verlängert, nemlich bis zum 20. Juli 1875.

Das Post- und Telegraphendepartement ist vom Bundesrathe ermächtigt worden, wegen Errichtung eines eidg. Telegraphenbüreau in Ortschwaben einen diesfälligen Vertrag mit der Regierung des Kantons Bern abzuschließen.

(Vom 22. Juli 1874.)

Infolge einer vom Staatsrathe des Kantons Waadt erhaltenen Zuschrift vom 17. dies, worin derselbe dem Bundesrathe mittheilte, daß nach öffentlichen Kundgebungen die Phylloxéra vastatrix in einigen südlichen Gegenden Frankreichs sieh weiter ausdehne und sich der Schweizergrenze nähere, beschloß der Bundesrath: 1. Die schweizerische Gesandtschaft in Paris ist zu beauftragen, bei der französischen Regierung Aufschlüsse über den Gang der Rebenkrankheit in den au die Schweiz grenzenden Departementen Frankreichs, sowie über den Grad der Gefährlichkeit dieser Krankheit für den schweizerischen Weinbau einzuholen und anher mitzutheilen.

2. Das eidg. Zolldepartement wird beauftragt, die zur Verhütung des Einschleppens der Rebenkrankheit aus Frankreich nach der Schweiz getroffenen Anordnungen, nemlich das Verbot vom 9. Februar 1872, betreffend die Einfuhr von Wurzelreben und Rebholz aus Frankreich,*) und den Beschluß vom 22. Dezember 1873 über Beschränkung der Einfuhr von Obstbäumen aus Frankreich**) strengstens handhaben zu lassen.

*) **)

Siehe Bundesblatt v. J. 1872, Band I, Seite 275.

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, » 1873, ,, IV, ,, 665.

578 Der Bundesrath ernannte den schweizerischen Gesandten in Berlin, Hrn. Oberst H a m m e r , zum Abgeordneten der Schweiz an die von der russischen Regierung auf den 27. dies einberufene internationale Konferenz zur Vorberathung eines Vertrags über Kriegsgeseze und Kriegsgebräuche.

Nachdem die sechsjährige Amtsdauer der am 16. Juli 1869 neugewählten eidg. Linthkommission*) mit dem 16. Juni abhin abhin abgelaufen ist, sind nach Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 27. Jänner 1862, betreffend die Reorganisation der Linthverwaltung **), von den Regierungen der vier Linthkantone behufs Neubestellung dieser Kommission gewählt worden: von Z ü r i c h , als Mitglied : Hr. Regierungsrath G. Z i e g l e r , in Zürich; ,, Suppléant: ,, Regierungsrath J. C. S i e b e r, in Zürich; ,, Sehwyz, ,, Mitglied: ,, Regierungsrath L. B a m e r t, in Tuggen; ,, Suppléant: ,, Landammann Peter S u ter, in Muotathal; Glarus, Mitglied: ,, Landammann Dr. J. Heer, in Glarus; Suppléant: ,, Landesstatthalter Joseph Weber, m Netstal; St. Gallen: ,, Mitglied: ,, Regierungsrath Ludwig Arnold Z o i l i k o f e r , in St. Gallen; ,, Suppléant; ,, Regierungsrath Math. Hungerb ü h l e r , in St. Gallen.

Da nach dem obgedachten Bundesbeschlusse der Bundesrath auch ein Mitglied der Linthkommission und überdies den Präsidenten derselben zu wählen hat, so ist vom Bundesrathe Herr Karl K a p p e i e r , Ständerath und Präsident des Schweiz. Schulrathes, von Frauenfeld, in Zürich, als Mitglied und Präsident der eidg. Linthkommission auf eine weitere Amtsdauer von 6 Jahren, nämlich bis zum 16. Juni 1880 bestätigt worden.

*) Siehe JBundesblatt v. J. 1862, Band IL Seite 581.

**) ,, eidg. Gesezsammlung, Band VII, Seite 119.

579 Mit Rüksicht auf den Artikel 59 der revidirten Bundesverfassung, welcher den S c h u l d v e r h a f t abschafft, erließ der Bundesrath das nachstehende Kreisschreiben an sämmtliche Kantonsregierungen.

,,Getreue, liebe Eidgenossen!

,,Anläßlich eines Spezialfalles lag uns die Prüfung der Frage ob, ob Angesichts der Bestimmungen vom Artikel 59 der Bundesverfassung, welche die Abschaffung des Schuldverhafts proklamiren, die Kantone auch fürderhin solche gerichtlich beurtheilte Individuen in Verhaft sezen lassen dürfen, die außer Stand sind, die Kosten der Strafuntersuchuiig zu bezahlen, welche der Fiskus von ihnen fordert.

,,Wir haben diese Erage in verneinendem Sinne entschieden, indem wir von der Ansicht ausgehen, daß vom Augenblike an, wo der Schuldverhaft im Interesse eines gewöhnlichen Gläubigers und für eine civilrechtliche Ansprache nicht mehr angewandt werden darf, auch der Staat für eine fiskalische Forderung von derselben nicht mehr solle Gebrauch machen können. Hinwieder betrachten wir die Bestimmungen eidgenössischer oder kantonaler Geseze, kraft derer eine Geldbuße in Gefängnißstrafe umgewandelt werden kann, nicht als dem Artikel 59 der Bundesverfassung zuwiderlaufend. Da die Geldbuße eine Strafe ist, so scheint sie uns die ihr zur Seite gehende Gefängnißstrafe nicht auszuschließen, und wir erachten daher, es könne auch unter der Herrschaft unseres neuen Bundesrechts der Gesezgeber bestimmen, daß die eine in Ermanglung der andern zur Anwendung kommen dürfe.

,,Indem wir Sie ersuchen, Ihre administrative und gerichtliche Praxis mit vorstehender, von uns in Gemäßheit von Art. 102, Lemma 2 der Bundesverfassung gegebenen Interpretation in Einklang zn bringen, benuzen wir diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, nebst uns in den Schuz des Allmächtigen zu empfehlen/1

Landammann und Rath des Kantons Unterwaiden nid dem Wald haben mit Schreiben vom 20. dies dem Bundesrathe angezeigt, daß Hr. Landammann und Nationalrath Dr. Walther Zeiger, von Stanz, am 20. 1. Mts. nach kurzem Unwohlsein gestorben sei.

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(Vom 24. Juli 1874.)

Der Bundesrath hat sein Post- und Telegraphendepartement zur Erstellung zweier Lokalpostkurse ermächtigt, neinlich: a. zwischen S a m a d e n und Pont r esina, unter der Bedingung, O OÏ daß Frequenz- und Ertragsverhältnisse nicht unter den gehegten Erwartungen zurükbleibeu ; b. zwischen Ila n z und F u r t h , eventuell V i l l a , jedoch erst auf den Zeitpunkt, wo die erforderlichen Telegraphenbüreaux au den Kursendpunkten erstellt sein werden, und unter der Bedingung, daß die Frepuenz- und Ertragsverhältnisse den Erwartungen entsprechen.

l

Der Bundesrath hat gewählt: (am 20. Juli 1874) als Zolleiunehrner in Zermatt : Hrn. Francois P er r e n, von und in Zermatt (Wallis); ,, Telegraphistin in Oberrohrdorf: Jgfr. Maria T r o s t , von und in Oberrohrdorf (Aargau) ; ,, ,, in Ballaigues: ,, Alice B o u r g e o i s , von und in Ballaigues (Waadt);

als ,, ,,

,,

(am 22. Juli 1874) Kanzlist beim Oberkriagskoinmissariat: Hrn. Arnold AI o si m an n, von Lauperswyl (Bern) ; Kopist der eidg. Militärkanzlei: Hrn. Alfred Rott, von Erlach (Bern); Zolleinuehmer in Brenets: s Friedrich S c h e n k , von Eggiwyl (Bern), Brigadier beim eidg.

Grenz wach terkorps im Kanton Neuenburg ; Postkommis in Bern : ,, Adolf S t e f f e n, von Saanen (Bern), derzeit Postkommis in Genf.

581 Am 12. Juni 1874 hat der Bundesrath die Errichtung eines schweizerischen Konsulates in B e s a n ç o n beschlossen und gleichzeitig zum dortigen Konsul ernannt: Hrn. Alphonse J e a n n o t D r o z , von Neuenburg, Handelsmann in Besançon.

Berichtigung.

Auf Seite 538, Zeile 12 von unten, soll es heißen: Nr. 5 statt 15.

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Inserate Ediktalladung.

Josef W i r z , Jos. Ludwigs, von Solothurn, Metzger, dessen gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist, wird hiemit nach § 58 des Bandesgesetzes über das Verfahren beim Bundesgericht aufgefordert, Montag den 31. August 1874, Morgens 10 Uhr, auf der Gerichtskanzlei Solothurn-Lebern in Solothurn vor dem Unterzeichneten zu erscheinen, um gegen die Ehescheidungsklage der Frau Maria Anna Wirz, geb. Moser, Antwort zu ertheilen und die Einleitung des Prozesses zu vollenden. Sollte der Beklagte nicht erscheinen, so wird im Prozesse fürgefahren werden.

S o l o t h u r n , den 18. Juli 1874.

Der Instruktionsrichter: Wilh. Visier, Bundesrichter.

Bundesblatt. Jahrg. XXVI. Bd. II.

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