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Bericht der

ständeräthlichen Kommission, betreffend die Gewährleistung verschiedener Verfassungsabänderuugen des Kantons Glarus.

(Vom 5. Juni 1874.)

Tit.!

Mit Botschaft, datirt vom 22. Mai 1874, Übermacht der Bundesrath der Bundesversammlung die von der Landsgemeinde des Kantons Glarus unterm 11. Mai 1873 und 3. Mai 1874 angenommenen Abänderungen einzelner Bestimmungen der dortigen Kantonsverfassung mit dorn Antrage, diesen revidirten Verfassungsbestimmungen die bundesgemäße Garantie zu ertheilen, Die Abänderungen, die die Verfassung von Glarus durch diese partielle Revision erlitten, sind, kurz zusammengefaßt, folgende : Die Art. 30 und 31, welche für die Bestellung der kantonalen Beamtungen eine gewisse Berücksichtigung der beiden Konfessionen, sowie der verschiedenen Landestheile vorschreiben, sind gestrichen worden, ebenso der Art. 95, der feststellt, daß in den Gemeinden Glarus, Netstal und Mitlödi wenigstens ein Mitglied katholischer Konfession in den Gemeinderath und in das Waisenamt gewählt werde.

Im Art. 46, handelnd von der Zusammensetzung des dreifachen Landrathes, ist, mit Bezug auf die von den Tagwen zu wählenden Mitglieder des Rathes, ein von dem frühem etwas verschiedenes Repräsentationsverhältniß eingeführt worden, uud

1123 im Art. 47, der die Kompetenzen des dreifachen Landrathes feststellt, sind einige Abänderungen betreffend die von dieser Behörde zu treffenden Wahlen getroffen worden.

In den Art. 68 und 70, handelnd vom Kriminal- und Appellationsgericht, sind die Bestimmungen, welche bei Ehestreitigkeiteu zwischen evangelischen Glaubensgenossen die Ersetzung eines katholischen Mitgliedes durch ein evangelisches verlangen, gestrichen.

Im Art. 88 ist gegenüber der frühern allgemeinen Fassung, betreffend die Stimmberechtigung an der Kirchgemeinde, nunmehr auch den Niedergelassenen das Stimmrecht eingeräumt, d. h. denjenigen Kantons- und Schweizerbürgern der betreffenden Konfession, welche s e i t w e n i g s t e n s e i n e m J a h r e i n einer z u r Kirchgemeinde gehörigen Ortschaft niedergelassen sind.

Die gleiche Berücksichtigung finden die Niedergelassenen in dem Art. 89, handelnd von der Schulgemeinde, indem ausdrücklich gesagt wird, es gehören zu der Schulgemeinde auch diejenigen dem betreffenden Schulkreise zugeschiedenen Kantons- und Schweizerbürger, welche s e i t w e n i g s t e n s e i n e m J a h r e in einer Ortschaft desselben niedergelassen sind.

Der Art. 90 stellt die neue Bestimmung auf, daß in Fällen, in welchen es zweifelhaft erscheine, in welcher Kirchen- oder Schulgemeinde ein Niedergelassener sein Stimmrecht auszuüben und die entsprechenden Verpflichtungen zu erfüllen hat, nach Anhörung aller Betheiligten Landammann und Rath entscheiden.

Der Art. 91 ordnet die Steuerfragen betreffend Kirchen- und Sehutowecke und stellt ausdrücklich fest, daß die Niedergelasseneu hiebei dein Bürgern vollständig gleich zu halten sind und mit keinerlei besondern Auflagen belastet werden dürfen.

Der neue Art. 91 a handelt von der Zusammensetzung des Stillstandes, und 91 b stellt die Kompetenzen dieser Behörde fest, mit der Bemerkung, daß in Fragen, welche das Armenwesen beschlagen, diejenigen Mitglieder, welche nicht Gemeindebürger sind, den Austritt zu nehmen haben.

Ihre Kommission hat sich bei näherer Prüfung der Akten sofort überzeugt, daß die erwähnten neuen Verfassungsbestimmungen des Kantons Glarus, mit Ausnahme der Art. 88 und 89, sowohl den einschlägigen Grundsätzen der Bundesverfassung vom Jahr» 1848, als derjenigen vom 29. Mai 1874 vollständig entsprechen.

Die, Art. 88 und 89 dagegen stehen
im Widersprüche zu Art. 43, Alinea 5 der neuen Verfassung vom 29. Mai 1874, indem durch diese letztere Bestimmung den Niedergelassenen schon nach Bundesblatt. Jahrg. XXVI. Bd.I.

88

1124 einer Niederlassung von d r e i M o n a t e n das Stimmrecht in kantonalen und Getneindeaugelegenheiten zugesichert ist, während, wie oben bemerkt, fragliche Artikel der Glarner Verfassung für das Stimmrecht in Kirchen- und Schulangelegenheiten eine Niederlassungsfrist v o n e i n e m J a h r e festsetzen.

Hj.,»

Darüber, daß die S c h u l - und K i r c h e n fragen zu den Gemeindeangelegenheiten im Sinne des Art. 43 der neuen Bundesverfassung gehören, kann natürlich kein Zweifel herrschen und sind auch, sicherm Vernehmen nach, die kompetenten Behörden des 1 Kantons Glarus ungetheilt dieser Ansicht.

o^ Wir wissen im Fernern, daß bei diesen Behörden auch darüber kein Zweifel herrscht, daß, gestützt auf Art. 2 der Uebergangsbestimmungen der neuen Bundesverfassung, fragliche Frist von einem Jahre, als mit der neuen Verfassung im Widerspruch stehend, mit dem Tage der Annahme derselben ohne Weiteres obsolet geworden ist.

Materiell kann also diese Differenz als gehoben betrachtet werden, und es handelt sich für die Behörden von Glarus lediglich noch darum, bei Anlaß der übrigen Revisionsarbeiten die erwähnten Art. 88 und 89 der dortigen Verfassung im angegebenen Sinne umzuändern Der Grund, daß die angefochtenen Bestimmungen noch in die revidirte Verfassung aufgenommen wurden, liegt, beiläufig bemerkt, darin, daß diese Revision zum großen Theil schon im Mai 1873 durchgeführt wurde.

Bei dieser Sachlage nehmen wir keinen Anstand, Ihnen die Annahme des bundesräthlichen Entwurfes eines Bundesbeschlusses betreffend Gewährleistung der abgeänderten Verfassung des Kantons Glarus zu beantragen, allein unter der Abänderung, daß die Erwägung I folgendermaßen zu 'redigiren wäre : In Betracht: daß diese abgeänderten Bestimmungen der Verfassung des Kantons Glarus, die Art. 88 und 89 ausgenommen, mit der Bundesverfassung in keiner Weise im Widerspruche stehen, und daß die in den genannten Art. 88 und 89 enthaltenen, mit dem Art. 43 der neuen Bundesverfassung in Widerspruch stehenden Bestimmungen, insoweit dieselben für die Erwerbung des Stimmrechts eine Niederlassungsdauer von einem Jahre, resp. von mehr als drei Monaten verlangen, durch den Art. 2 der Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung ohne Weiteres als aufgehoben betrachtet werden müssen.'

1125 Im Weitem schlager wir Ihnen vor*), dem Dispositiv I des bundesräthlichen Beschlussentwurfes folgende Fassung- zu geben: 1. Den erwähnten revidirten Bestimmungen der Verfassung des Kantons Glarus wird im Sinne vorstehender Erwägungen die bundesgemäße Garantie ertheilt.

B e r n , den 5. Juni 1874.

Für die ständeräthliche Kommission, Der Berichterstatter:

Dr. A. Roth, *) Angenommen am 5. Juni.

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Bericht des

Schweiz. Konsuls in Amsterdam (Hrn. J. J. Wartmann von St. Gallen) über das Jahr 1873.

(Vom 11. April 1874.)

An den hohen Schweiz. Bundesrath.

I. Handel.

Kaffee spielte in diesem Jahre eine höchst bedeutende Rolle; die steigende Conjunctur machte fast während des ganzen Jahres Riesenfortschritte.

Die Niederländische Handel-Maatschappy hielt die nachfolgenden Auctionen : 19. Februar 99,818 Ballen Java Palemb. verkauft zu 5l 3/4 à 52 19. März 88.128 ,, Men d. Pad. Mac. ,, 5 2 3/4A 16. April 87,566 ,, .

,, .

.

. ,, 533/* ,, 54 14. Mai 86,477 ,, Java .

.

. ,, 57 ,, 58 18. Juni 99,956 ,, ,, Padang .

. ,, 53 ,, 53 1/2 20. August 73,355 ,, ,, Timor Macassar 5672 17. September 75,970 ,, ,, 573/* 58 22. October 72,989 ,, Java Menado Macassar ,, 60 w 60^3 19, November 75,582 v Macassar .

. ,, 62Va ,, 63 w 759,841 Ballen für gut ordinär Java.

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13.06.1874

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