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Bericht der

ständeräthlichen Kommission über den Rekurs des Tagwen Haslen im Kanton Glarus, betreffend Verfassungsverletzung.

(Vorn 14. November 1873.)

TU !

Veranlaßung zu dein gegenwärtigen Rekurs geben die Weidrechte des Tagwen Haslen, welche diese in den Wäldern des Tagwen Schwanden besitzt, indem der Tagwen Haslen sich beschwert, daß er durch die neuere Gesetzgebung des Kantons Glarus in besagten Weidrechten verkürzt worden sei.

Es handelt sich dabei um Weide und Wälder in den (Harnischen Alpen.

Ursprünglich war offenbar auch in Glarus dieser Wald sammt der Weide in der Hand eines Besitzers; mit der Zeit giengen Wald und Weid in verschiedene Hände und in den Privatbesitz über; wie und wann dies geschah, darüber geben die Akten keinen nähern Aufschluß; ausgewiesen ist nur, daß in neuerer Zeit die Alp Ennetseeven, die Weide, durch mehrfache Theilkäufe in den Besitz des Tagwen Haslen übergegangen ist. Zum richtigen Verständnisse des Falles sind in erster Linie folgende Punkte auszuscheiden: Der T a g w e n H a s l e n ist Eigenthümer der offenen Weide, in dem dem Rekurs beigelegten Situationsplane mit dem Worte

24!)

,,Reuteboden" bezeichnet. Diese Weide trügt darum den Namen ,,Reuteboden", weil auf diesem Boden früher gleichfalls Wald gestanden, der ausgereutet und in offene Weiden verwandelt worden.

Der Eigenthümer des Bodens ist auch berechtigt, wenn auf diesem Boden durch natürliche Besamung neuer Holzwuchs entstände, dies Holz wegzureuten und die Weide bleibend offen zu halten.

Diese Weide bildet den wesentlichsten Werth für die 172 Stöße, mit welchen die Alp Ennetseeven befahren werden kann, und liegt solche Weide beim gegenwärtigen Rekurse nicht in Frage.

Dieser Reutebod ist laut Plan auch förmlich eingemerkt.

Anstoßend on die Weide befinden sich die W ä l d e r des Tagwen Sch w a n d e n. Diesfalls ist Schwanden Eigenthümerin von Grund und Boden und des darauf wachsenden Holzes.

Der Tagwen Haslen hat aber das Recht an den offenen Plätzen, die zwischen den theilweis unregelmäßigen Weidparzellen liegen, das Weidrecht auszuüben und in dem geschlossene» Wald das zwischen den Bäumen wachsende Waldgras zu ätzen.

Da seit Anfang gegenwärtigen Jahrhunderts die Holzbestände abgenommen und das Holz werth voller geworden, so suchte man da und dort zum Schütze des Waldes Bestimmungen zu treffen, welche die Ausübungo des Weiderechtes in Waldbeständen beschränkte.

So erliess auch die Landesgemeinde von Glarus im Jahr 1837 ein Gesetz, durch welches erklärt wurde, dass im Fall der Abholzung eines Waldes auf Begehren des Waldbesitzers der Wald für 10 Jahre i n B a n n gelegt werden dürfe, und daß während dieser Bannzeit es untersagt sei, das Weidrecht in demselben auszuüben.

Diese Bestimmung geschah zum Schütze des aufwachsenden Holzes, wobei jedoch den Weidberechtigten das Recht der D u r ch f a h r t gewahrt blieb, auch während der 10jährigen Bauu frist das Vieh durch solche gebannte Parzellen treiben zu dürfen, um in den andern Waldparzellen ihr Weidrecht ausüben zu können.

Der Tagwen Schwanden nahm nun im Jahr 1865 und 1866 2. solche Kahlschläge vor an Wäldern, in denen der Tagwen Haslen das Weidrecht besaß. Ob dies die einzigen Kahlschläge inner dem Zeitraum von 1837 an waren, ist der Kommission unbekannt.

In den bezüglichen amtl. Publikationen heißt es : es wird daher Jedermann untersagt, im genannten abgeholzten ,,Waldbezirke während der Bannuugszeit mit einer Gattung Vieh

250 ,,zu ätzen, Heu und Gras zu mähen, zu sicheln oder zu rupfen ,,und einzusammeln, zu lau ben oder Waldaufwuchs auf irgend eine ,,Weise zu schädigen, vorbehalten das Durchfahrtsrecht des Tagwen ,,Haslen in die hintere Weide."

Jenes Gesetz trat 1837 in Kraft, ohne daß Jemand Einsprache dagegen erhoben hatte. Die Kahlschlage mit Bannzeit auf 10 Jahre fanden in den Jahren 1865 und 1866 statt, ohne daß der Tagwen Haslen irgend welche Reklamationen diesfalls erhoben hatte.

Augeregt durch die Bestrebungen des schweizerischen Forstvereins fand man nun im Kanton Glarus zweckmäßig zum Schütze der Wälder die Bannzeit noch auf weiter als bloß 10 Jahre auszudehnen. Gleichzeitig wurde aber als gerecht und billig erachtet, den Weiderechtbesitzern für diese verlängerte Bannzeit eine billige Entschädigung in Aussicht zu stellen.

Das diesfalls von der Landgemeinde in Glarus unterm 29.

September 1872 erlassene Gesetz lautet dahin: ,,§ 2. Abgeholzte Waldungen sollen in Bann gelegt werden, und zwar Niederwaldungen für 15, höher gelegene für 20 Jahre, ,,so daß während dieser Zeit darin weder gemäht, noch mit irgend ,,einer Gattung Vieh geäzt werden darf.

,,Der vollständigen Abholzung gleich zu achten ist ein umfassen,,der Plänterschlag, falls nachher die entblößten Stellen künstlich ,,besamt oder bepflanzt werden.

,,Sollte darüber Widerspruch entstehen, ob ein Wald unter ,,den Begriff der ,,Niederwaldung" oder der ,,höher gelegenen"' gehöre, ,,oder ob ein Plänterschlag so beschaffen, daß er einer vollständigen Abholzuns; nach Absatz 2 ggleichzuhalten sei.> so entscheidet hieril O ,,über die Polizeikommission.

,,Für die ersten 10 Jahre der Bannzeit leistet der Waldeigenthümer den Weidberechtigten (wie bisher) keine Entschädigung; für die letztem 5 resp. 10 Jahre hingegen hat ersterer dem letzteren ,,eine billige, den Verhältnissen angemessene Entschädigung zu ,,leisten. Den Alp- und Bergbesitzern, die keine andern Wegsamen ,,besitzen, bleibt jedoch das Recht der Durchfahrt durch solche ,,gebannte Wälder ausdrücklich vorbehalten."

So das am 29. September 1872 erlassene Gesetz.

Die Vertreter des Tagwen Haslen traten schon an der Landsgemeinde gegen das Gesetz auf, weil dasselbe die "Bannzeit ausdehne und mit ausdrücklichen Worten für die ersten 10 Jahre jegliche Entschädigung ausschließe, --. und als trotz deren Ein-

251 sprach die Landsgemeinde, das Gesetz annahm, so ergriff der Tragwen Haslen Rekurs an den Bundesrath mit dem Gesuch : es möchte derselbe das Gesetz wegen Verfassungverletzung als unzuläßig erklären.

Da der Bundesrath dies Gesuch mit Bescheid vom 21. Juli 1873 abschlägig beschieden hat, so richtet nun der Tagwen Haslen das gleiche Gesuch an die Bundesversammlung, und begründet solches in folgender Weise : a. Der Tagwen Haslen habe ein ausgewiesenes Privatrecht, ein Weidrecht in den Wäldern von Sehwanden.

Durch die Beschränkung dieses Weidrechts werde nothwendig die Zahl der Stöße, die sich gegenwärtig auf 172 belaufe, sich vermindern, und dadurch ein Vermögensnachtheil für Haslen eintrete.

b. Das Gesetz von 1872 enthalte eine Verfassungsverletzung, indem der Art. 7 der Glarnischen Verfassung erkläre: ,,Das Privat-Eigenthum ist unverletzlich. Indessen räumt die .,Verfassung dem Staate das Recht ein, in Fällen wo es das Staats,,wohl erheischt, von Privaten oder Gemeinheiten das Opfer eines ,,unbeweglichen Besitzthums gegen gerechte, nach Anleitung des ,,Gesetzes auszumittelnde Entschädigung zu fordern. a Diese verfassungsgemäß garantierte Entschädigungspflicht sei eingebrochen worden, weil das Gesetz nicht allein für die ersten 10 Jahre eine Entschädigung gänzlich ausgeschlossen, sondern auch für die spätem 5 oder 10 Jahre nur eine "billige" nicht aber eine volle Entschädigung in Aussicht gestellt habe.

c. Das Gesetz vom Jahr 1872 enthalte bezüglich des Ausschlusses der Entschädigung für die ersten 10 Jahre ein No v u m, indem nach dem Gesetz von 1837 diese Entschädigung nicht ausgeschlossen gewesen sei.

Das Gesetz enthalte aber ferner ein Novum, wc.il es den Plänterschlag dem Kahlschlag bezüglich der Bannzeit gleichstelle.

Wir können nun aber diese Begründung nicht als gewichtig genug finden, um Ihnen die Aufhebung des bundesräthlichen Entscheides zu befürworten, und gehen dabei von folgenden C o ns i d e r a n d e n aus : 1. Unbestreitbar ist, dass der Tagwen Haslen gegenüber den Wäldern des Tagwen Schwanden Weidrechte besitzt, die privatrechtlicher Natur sind.

Diese Weidrechte sind jedoch nur der Appendix der großen offenen Weide des Tagwen Haslen, ,,des Reutebodens"-, und haben

252

nach unserer Ansicht materiell keineswegs jene große Bedeutung, welche die Rekursschrift ihnen geben will.

Der Werth der Alp Ennetseeven liegt in dem .^Reuteboden", der offenen Weide, welche nie mit Holz bepflanzt werden darf.

Soweit zwischen den Waldparzellen offene Stellen sich befinden, die nicht mit Holz überwachsen sind, so weit können die Wcidrechte von Haslen bei Kahlschlag des Holzes auch nicht beeinträchtigt \verden. Der Grasnutzen, der in dem geschlossenen Walde durch Actzen gewonnen werden kann, nnd nur um diesen handelt es sich eigentlich hier, kann kaum von einer wesentlichen, erheblichen Bedeutung sein. Das Weidrecht im Wald mag für das Vieh mehr in jener Richtung von Werth sein, daß es zu heißer Sommerszeit unter den Bäumen Schutz findet vor der Hitze. Dieser Werth fällt aber ja gänzlich weg, wenn der Wald abgeschlagen wird.

Zudem ist anzunehmen, dass der Holzschlag jeweilen nur parzellenweise geschehe in großen Zwischenräumen, wie ja auch seit 1837 2 einzige Holzschläge stattgefunden haben, -- so daß wir nicht einsehen können, daß es sich durch die jeweilige Bannfrist von 10 Jahren einer abgeholzten Weidparzelle um eine erhebliche Schädigung von Weidrechten handle.

Uebrigens, wie schon bemerkt, anerkennen wir, daß dem Tagwen Haslen wirkliche Weidrechte in den Wäldern des Tagwen Schwanden zustehe, die durch das Gesetz in beschränkendem Sinne betroffen werden.

2. Von einer speziellen Verletzung des Art. 7 der G l a r n i s c h e n V e r fa s s u n g kann aber hier nicht gesprochen werden.

Jene Verfassungsbestimmung spricht, wie es in vielen Verfassungen geschieht, den allgemeinen Grundsatz aus, daß das Privat-Eigenthum unverletzlich sei, und hat im weitern in seinem 2. Absätze nur die Expropriation von Eigenthum, .,von unbeweglichem Besitzthuma für öffentliche Zwecke im Auge. Diesfalls wird bestimmt, daß im Falle der Abtretung von Eigenthum Entschädigung geleistet werden müsse.

Hierum handelt es sich im vorliegenden Falle nicht, sondern um die Frage : ob durch die G e s e t z g e b u n g P r i v a t r e c h t e b e s c h r ä n k t werden können, auch wenn solches für die dadurch betroffenen Privaten gewisse vermögensrechtliche Nachtheile nach sich zieht.

Dies ist die Kardiualfrage, die Frage des Gesetzgebungsrechtes der Kantone, und wie weit der Bund in das Gesetzgebungsrecht der Kantone eingreifen könne. Wir sind nun der Ansicht, die Kantone

253 seien in ihrem Gesetzgebungsrechte souverain, soweit sie nicht durch ausdrückliche Bestimmungen der Bundesverfassung darin beschränkt sind.

Eine Bestimmung der Bundesverfassung, welche dem Erlass des Glarnischen Gesetzes entgegenstünde, liegt nicht vor, und hat sich auch die Rekursschrift auf keinerlei solche Bestimmung der Bundesverfassung berufen können.

Der Tagwen Haslen wird durch fragliches Gesetz nicht ausnahmsweise behandelt, sondern findet das Gesetz auf sämmtliche Weidrechte in Wäldern im gesammten Kanton Glarus seine Anwendung.

Der Bund kann nun wohl auch augerufen werden, wenn durch den Erlaß eines kantonalen Gesetzes eine positive Bestimmung der betreffenden k a n t o n a l e n Verfassung eingebrochen wäre. Eine entgegenstehende p o s i t i v e Vorschrift der Glarner Verfassung liegt aber, wie wir schon erwähnt haben, nicht vor, indem der Art. 7 der Glarnischen Verfassung, der in seiner Allgemeinheit das PrivatEigenthum als unverletzlich erklärt, und bei Expropriation von Privat-Eigenthum volle Entschädigung zusichert, den Erlaß eines .solchen Gesetzes, welches die Verhältnisse zwischen Waldbesitzer und Weidbesitzer ordnet, nicht ausschließen.

Die Regelung dieser Verhältnisse war eine absolut nothweudige, und es ist das Gesetz vom Jahr 1872 zudem nur eine Erneuerimg des Gesetzes vom Jahr 1837.

Bei Kahlschlag des Waldes konnte unmöglich für die erste Zeit, bis das Holz etwas aufgewachsen war, das Weidrecht auf dem frisch bepflanzten Waldboden ausgeübt werden. Es waren also hier kollidirende Interessen des Wald-Eigenthümers und des Weidberechtigten. Wenn nun der Gesetzgeber das Weiden für die ersten 10 Jahre verbot, um den Aufwuchs des Waldes zu schützen, und dies Verbot in Bevorzugung der Waldkultur aufstellte, ohne für jene bloß vorübergehende Zeit eine v/eitere Entschädigung zu Gunsten des Weidberechtigten damit zu verbinden, von der Ansicht ausgehend, daß er dadurch auch im öffentlichen Interesse die Erneuerung der Waldbestände um so eher befördere, so hat der Gesetzgeber hiefür das freie und volle Recht gehabt.

Wir wollen nicht untersuchen, ob der Glarnische Gesetzgeber nicht besser gethan hätte, auch für die ersten 10 Jahre eine billige Entschädigung in Aussicht zu stellen. Wenn er solches aus Gründen des öffentlichen Interesses nicht that, um die Bepflanzung der Wälder zu begünstigen, so glauben wir nicht, dass deswegen dem Kanton Glarus ein Missbrauch seines Gesetzgebungsrechtes vorgeworfen werden könnte.

254

Wenn der Gesetzgeber keinerlei Gesetze erlassen dürfte, durch welche irgendwie Privatrechte verletzt werden, so wäre der Gesetzgeber auch nicht berechtigt z. B. das Privat-Eigenthum in dem Sinne zu beschränken, daß längs einer Straße der Anstößer den Boden auf 15 Schuh nicht überbauen dürfe, welche Bestimmung in mehreren Kantonen besteht, gleichfalls ohne daß der Eigenthümer für die daherige Beschränkung seines Eigenthums entschädigt wird. Und so könnten noch andere Beispiele aufgeführt werden, wo durch die Gesetzgebung gewisse Privatrechte bei kollidirenden anderen Interessen beschränkt wurden, ohne daß dafür Entschädigung verlangt werden konnte.

Das Gesetzgebungsrecht soll freilich nicht die Grenzen des Billigen und Gerechten übersteigen ; diese Schranke ist aber wohl kaum in einem solchen Falle eingebrochen, wo die Ausübung eines Weidrechts wie hier nur für eine vorübergehende Zeit eingestellt wird.

Aus diesem prinzipiellem Gesichtspunkt können wir daher die Berechtigung nicht einsehen, das von der Glarnergemeinde erlassene Gesez von Bundes wegen als unzuläßig zu erklären.

Zu bemerken'hiebei ist noch,* daß übrigens die ~gleiche LandsO gemeinde es ist, welche das Gesetz erlassen hat, die selbst auch eine Aenderung der Verfassung hätte beschlossen können.

Rationeller wäre es wohl gewesen, wenn die gesamrnten Wcidrechte in den Wäldern bleibend durch Auslösung beseitigt worden wären. " Diesem Vorgehen soll sich aber der Tagwen Haslen laut Vernehmlassung der Regierung des Standes Glarus selbst widersetzt haben. Eine Unzuläßigerklärung des Gesetzes von 1872 erscheint uns aber um so weniger begründet zu sein, da 3. das Gesetz von 1872 nur einen R c c h t s z u s t a n d bek r ä f t i g t , der schon seit 1837 b e s t a n d e n h a t t e .

Schon dus 1837er Gesetz hatte ein gleiches lOjähriges Verbot festgesetzt. Die Einwendung des Rekurrenten, die Entschädigung sei damals nicht ausdrücklich ausgeschlossen gewesen, scheint uns eine unstichhaltige, weil, wenn man eine Entschädigung hätte vorbehalten wollen, solches im Gesetz hätte ausdrücklich gesagt werden müssen. Daß die Landsgemeinde übrigens auch das 1837er Gesetz so verstanden hatte, daß während den 10 Jahren keine Entschädigung bezahlt werde, geht aus dem Wortlaut des 1872er Gesetzes hervor, wo bezüglich der 10 Jahre gesagt wird, daß für dieselben, wie b i s h e r , keine Entschädigung bezahlt werde, und solches nur für die Ausdehnung auf die weitern 5 oder 10 Jahre zu geschehen habe.

255 Ein Rechtszustand, der aber schon seit über 30 Jahren Bestand hatte, ohne daß je Jemand eine Reklamation dagegen erhoben, kann doch wohl kaum jetzt mehr angefochten werden.

Uebrigens werden sicherlich im Glarnerlande auch andere Weidberechtigte in gleicher Weise durch das Gesetz betroffen werden.

Niemand anderer hat sich aber gegen dies Gesetz aufgelehnt.

4. Was speziell noch den Plänterschlag betrifft, so ist dieser auf gleiche Linie mit dem Kahlschlag zu stellen, weil nur der ,, u m f a s s e n d e P l a n ter s c h l a g " laut Gesetz auf die Berechtigung der 10jährigen Bannzeit Anspruch hat, worunter wir jenen Holzschlag verstehen, wo nur vereinzelte Bäume zur Besamung stehen gelassen werden.

· Das Gesetz behält übrigens diesfalls ausdrücklich den Entscheid der Behörde vor, in jedem einzelnen Falle bei Widerspruch zu entscheiden, ob der Plänterschlag als ein umfassender zu betrachten sei oder nicht, und gibt dies dem Weidberechtigten daher die Garantie, daß der Waldbesitzer sein Recht auf Bannung des Waldes nicht in schikanöser Weise geltend machen könne.

5. Was den Umstand betrifft, daß für die spätem 5 oder 10 Jahre das Gesetz nur von einer b i l l i g e n Entschädigung, von einer den Verhältnissen angemessenen Entschädigung spreche, so vermögen wir auch hierin keine Verfassungsverletzung zu finden, um so weniger, da auch diesfalls, im Falle Widerspruchs, die Schätzung durch unparteiische Experten laut Gesetz vorbehalten ist.

Schlußbemerkung: Es kann nicht wohl Aufgabe der Eidgenossenschaft sein, Bestrebungen entgegen zu treten in den Kantonen, welche auf einen größern Schutz der Waldkultur hinzielen; beide Räthe wollen darum auch einen neuen Art. 22 in die Bundesverfassung aufnehmen zum Schütze der Waldungen im Hochgebirge.

Die Kommission stellt daher einstimmig den Antrag*): Sie möchten den Rekurs als unbegründet abweisen.

B e r n , 14. November 1873.

Namens der ständeräthlichen Kommisssion, Der Berichterstatter: J. Morel.

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*) Angenommen: Ständerath 14. November Nationalrath 16. Dezember 1873.

Bundesblatt. Jahrg. XXVI. Bd.I.

23

256

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1873 und 1874.

t Monate.

1874.

1874.

1873.

Mehreinnahme. i Mindereinnahme.

Fr.

Rp.

1,152,068 1,034,116 1,233,873 1,241,051 1.208,415 1^130,401 1,104,182 1,048,891 1,184,163 1,289,284 1,286,321 1,436,590

69 08 43 67 87 78 02 13 45 91 95 78

Total Fr. 14,349,361 76 auf Ende Januar 1,152,068 69

Er.

Rp.

1-144,810 73

1,144,810

73

; Fr,

Rp.

ii

Fr.

j ßP7,257 96

7,257

96

Uebersicht des internen Geldanweisungsverkehrs in den Jahren 1872 und 1873.

(In den internen Anweisungen sind aneli die mit Grossbritannien, den Niederlanden, den Vereinigten Staaten ton Amerika und Belgien ausgewechselten inbegriffen.)

Aufgegebene Anweisungen.

t

Monate.

1872.

Total

1873.

Anzahl.

Betrag.

91,682 70,933 71 743 74,132 76,925 75,855 81,906 77,552 74,147 79,443 88,190 94,868

Fr.

8,654,248 7,040,113 7,109,400 7,626,392 8,255,736 7,659,034 8,703,123 8,224,027 8,001,541 8,806,045 10,131,112 9,737,120

KpFr.

!Ep.

68 i 105,400 11,037,715 25 71 82,921 8,819,104 55 70 85,170 9,318,359 85 61 87,675 9,705,227 42 78 92,222 f 0,531,454 06 27 86,969 ' 9,529,264 40 13 96,204 10,633,395 95 39 911,613 10,134,637 91 94 87,110 9,701,857 28 68 93,041 10,949,762 84 67 101,149 12,062,197 60 18 109,602 11,792,990 69

957,376

99,947,897

74 1,118,376 124,182,967 80

'...

Januar jj Februar ,:; März i!

April ·!

Mai · Juni '<( Juli : August September . . . . · : Oktober " November . . . .

Dezember

Per Telegraph beförderte j Anweisungen.

Anzahl.

Betrag.

1872.

1873.

837 935 1,018 1,054 1,207 1,224 1,408 1,582 1,382 1,336 1,231 1,172

1,190 1,128 1,313 1,439 1,509 1,549 1,888 1,979 1,883 1,757 1,523 1,553

14,386

18,711

257

In der Schweiz ausgestellte Anweisungen. ' In der Schweiz ausbezahlte Anweisungen.

i 1872.

i 873.

1872.

1873.

Monate.

Anzahl.

·· f

Januar .

Februar .

März . .

April . '.

Mai . .

Juni . .

Juli . .

August September Oktober .

November Dezember

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258

Geldanweisungsverkehr mit Italien.

.

.

.

.

.

. .

.

.

. .

871!: 797 1,073 1,483 2,463 2,990 3,062 2,483 1,951 1,210 997 1,328

Betrag.

Fr.

E.

62,709 97 53,502 62 64,053 97 82,105 97 141,484 97 188,416 70 187,882 41 151,725 !87 123,131 112 78,538 ;50 67,786 42 88,361 10

Anzahl.

1,284 1,195 1,659 2,7lö 3,572 4,698 4,110 4,539 '2,4öS 1,87?

1,177 1,809

Betrag.

1,

Anzahl. ·.

Betrag.

Anzahl.

Betrag.

Fr.

E.

Fr.

K.

155,690 28 i,344i 145,063 58' 1,046 125,638 91 8801 97,833 90, 1,118 143,903 70 891 1 107,517 78 1,035 132,990 52 91) (i 112,164 30 1,034 147.857 74 799 81,2!» 1 53| 840! 101,225 71 1,011 141,513 50 1,078 149,081 77 854 118,091 78 963' 137,85903 7 « j i ; 118,556 40 744 114,508 97, 830 123,710 58 678 929^ 130,102 38 98,506 77; 909 , 105,694 38 734, 103,149 Ö31; 1,283 126,91209 1,101 131,124 86 i |

Fr.

E.

86,682 13 1,414

80,655 77 96,3«» 13 148,308 19 217,181 75 300,144 20 '250,92 i 95 283,732,8« 172,62-1115 i38,45?!5S» 1 15,35« si?

119,982j97 i

Total 20,708 1,289,699 62 3 ä, 38'2 2,019,905.07 12,650 1,620,95488 10,632 ; 1,331,945 21 ·| i

Geldanweisungsverkehr mit Frankreich.

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In der Schweiz ausgestellte Anweisungen. : In der Schweiz ausbezahlte Anweisungen j !

Monate.

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1,989 1,590 1,683 1,647 1,707 1,599 1,631 1,556 1,515 l,604|l 1,536 ji 2,222

· Anzahl.

Betrag.

Betrag.

Anzahl.

Betrag.

|

1 i'

Fr.

Januar .

Februar .

März . .

April . .

Mai . .

Juni . .

Juli . .

August .

September Oktober .

November Dezember

Anzahl.

Betrag.

73,905 60,504 61,152 67,612 66,093 62,555 65,568 59,260 57,329 63,760 58,090 76,588

B.

Fr.

E.

Fr.

j E.

E.

131,159 54 2,73S;i 124,5S8'45 101,845 68 ,742': 83,118--' 95,407 62 ,860 87,07804 91,45380 ,749; 88, i i (i 93 98,65349 ,684;i 8 ä, 645 8!

85,276 13 ,601 1. 81,97056 94,669 69 ,635'' 85,535 29J 87,866 80 ,553' 83,798 54 78,551 >"\f^ .ü ,491; 75,44943 9".,2V4 80 ,542:; 77,11937 98,905 04 1,587 86,14592 112,678 44 2,301 111,38560 Fr.

2,750 2,070 2,01711 1,836 1,828; 1,686 1,792 1,701!

1,566 1,7311 1 ÖC5' 2,294'

90 1,982 73,068 f O i 10 I,S2G 62,960 72!

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58 ,742 Ì! 67,042 3i: 61 ,770 68,330:29 74 ,731 72,489 52 91 2,556 '1 99,772 4«

Total 20,279 S 772,424 & 21,792 83 S,»20 66^ i 23.077 1,167,74236 21,544 1,065,98594 ' i jl

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259

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260

Geldanweisungsverkehr mit Deutschland.

(Norddeutscher Bund, Bayern, Wurtemberg, Baden, Luxemburg.)

Aufgegebene Mandate.

187-2. Monate.



Total.

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Anzahl.

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5« OH

Januar .

Februar März April .

Mai . .

Juni Juli . .

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Oktober Novemb.

Dezember

3,978 13 3,041 18 3,504 27 ' 3,317 27 2,927 19 3,032 37 3,932 46 3,563 36 3,574 73 3,901 104 3,793 26 5,217 32

Fr.

: R.

194,05548 155,462 74 184,69824 189,74815 174,391 61 164,607 02 208,16811 188,751 85 203,079 92 235,561 64 230,75439 277,497,82

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48 28 22' 22 56| 44 53| 47 53 58 27 !

52

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Betrag.

Total.

Fr.

R.

299,16592 268,316:16 288,824,05 296,59802 312,5üOj9t 253,659 52 276,332 10 j 271,991 14 251,673 96 j 253,971 79 i 274,735 68' 310,965 12 i

Total 43,779 458 2,406,776 97 5ö,578 5!0 3,358,794 i.

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1,640 1,461 1,561 1,519 1,549 1,589 1,835 1,766l 1,726' 1,940J 1,776 2,305

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Anzahl.

Ausbezahlte Mandate.

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Fr.

R.

98,323 03 86,807 71 104,737 27 95,930 98 100,44351 110,983 97 135,649 64 131,637'09 112,691 27 137,897 44 111,322 45 138,931 16

Total.

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Betrag.

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2,173 14 ,775 39 ,819 24 ,936 42| ,919 38 ,955 70 2,233 68 2,113 90 2,099 103 2,175 83 2,063 36 2,825 50

Fr.

R 139,174 42 119,027 43 120,457 59 132,945 61 133,346 43 131,717 38 156,360 80 150,965 90 S 49,449 U 140,812 29 135,385 18 174,373 62

20,667 419 1,365,355 52 25,085 657 1,693,015 36 1

Geldanweisungsverkehr mit Grossbritannien.

Ausgestellte Anweisungen.

Monate.

1872.

Anzahl.

Betrag.

Eingelöste Anweisungen.

1872.

1873.

Anzahl.

Betrag.

! Anzahl.

1873.

Anzahl.

Betrag.

Betrag.

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Januar Februar .

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April . .

Mai . .

Juni . .

Juli . .

August .

September Oktober .

November Dezember

.

.

.

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.

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Total

Fr.

R.

10,491 28 8,648 53 6,634 84 125 127 8,627 10 135 , 10,421 j67 132 8,051 !29 134 9,586 118 135 i 7,756 .14 188 '' 9,809 !41 167 : 10,206 52 130 9,226 60 261 ! 14,247 55 160 122

1,816

Fr.

12,158 10,553 11,088 12,584 10,207 9,615 11,634 7,538 12,876 12,256 10,198 15,423

(08 156 166 208 150 156 156 133 177 181 149 241

K.

47 23 aO

50 36 19 05 68 50 23 10

Fr.

21,211 24,118 19,099 22,984 16,829 19,357 25,593 19,828 19,945 25,781 23,704 32,540

248 291 241 261 215 215 278 222 229 300 301 487

K.

50 80 10 40 10 80 70 60 20 50 70 10

Fr.

E.I 23,853 30!!

336 22,953 70 262 274 16,337 40 303 1 23,29(1 10 23,J8ö -- i 262 17,730 1 243 28,717 20 336 25,102 40 285 284 26,605 40 355 ! 2?,325 2fl!

295 j 2'2,3
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136,163 61 3,288 ' 270,994 50 3,746 : 290,163 60

113,707 11 2,011

.

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261

i

262

Geldanweisungsverkehr mit den Niederlanden.

Eingelöste Anweisungen.

Ausgestellte Anweisungen.

Monate.

1872.

i Anzahl. '

Januar .

Februar .

Marz . .

April . .

Mai . .

Juni . .

Juli . .

August .

September Oktober .

November Dezember

.

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.

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.

.

.

.

.

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Total .

79 9 12 20 :.

15 13 8 19 9 17 23 13 237

1873.

Betrag.

Anzahl.

Fr.

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2,033 512 844 789 1,187 879

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225 11 2,220 30 964 89 1,094 80 1,872 17 1,188 53 13,812 32

Betrag.

Fr.

15 20 30 29 37 15 18 16 37 26 21

3-1 298

1872.

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: Anzahl.

R.

744 23 1,257 93 2,202 46 i 2,331 43 2,525 19 731 16 I,6fl9 49 826 53 1,559 24 1,679 99 1,708 01 : 2,052 43 19,228 14

33 38 26 26 29 21

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33 40

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1873.

Betrag.

Anzahl.

R.

Fr.

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Betrag.

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Fr.

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R.

60 125!

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33,705 89

Geldanweisungsverkehr mit den Vereinigten Staaten von Amerika.

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i Ausgestellte Anweisungen.

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Monate.

1872.

Eingelöste Anweisungen. .

1872.

1873.

1873.

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Anzahl.

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Betrag.

Fr.

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Total

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R.

15 97 53 04 30 85 27 55 ' 10 90 60 59

70,589 M

Betrag.

Fr.

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6,431 7,402 10,412 7,597 4,360 3,358 8,849 S,498

5,163

1,289 9,636 ä 2,58 i

i

Anzahl.

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Betrag.

R.

38,311 12 29,596 70 37,046 65 41,132 12 24,902 32 27,868 |99 26,176 18 38,430 29 34,421 52 26,962 26 35,296 |73 39,503 38

Anzahl.

Fr.

!

289 237 304 300 204 212 196 291 265 199 258 351

89,585 20 1 3,106

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246 203 239 191 206 147 205 185 204 290 244 342 ;J

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Betrag.

Fr.

K.1

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1 ' 1

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Januar .

Februar .

März . .

April . .

Mai . .

Juni . .

Juli . .

August .

September Oktober .

November Dezember

Anzahl.

In der Schweiz ausgestellte Anweisungen.

Monate.

Anzahl.

Betrag.

Fr.

Januar Februar .

März . .

April . .

Mai .

Juni . .

Juli . .

August .

September Oktober .

November J)ezember

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Total

60 51 61 59 50 45 39 56 46 63" 39 66 635

3,882 3,208 4,435 3,799.

2,792 2,872 2,007 5,556 3,353 4,777 2,143 4,221

In der Schweiz ausbezahlte Anweisungen.

Anzahl.

E.

91 60 02 47 84 30 65 68 94 14 27 63

43,051 45

Betrag.

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16 08 16 82 !67 78 72 45 60 7,399 98 6,915 6t

7,177 5,129 6,215 5,219 6,059 6,233 5,608 5,142 6,124

1873.

1872.

1873.

. 1872.

264

Geldanweisungsverkehr mit Belgien.

Anzahl.

96 81 92 75 96

Ì

Betrag.

Fr.

8,850 6,209 9,915 8,548 10,912

100 ii 14,321

90 87 88 95 73 133

942 ! 74,064 16 1,106

10,770 7,653 8,787 10,434 11,772 14,376 122,550

Anzahl.

Betrag.

E.

51 Ï9 45 26 42 70 86 54 70 84 57 95 1 i 97 1,473 156,098 59 B.

12 77 87 15 26 18 09 17 53 50 27 06

Fr.

126 102 94 122 102 101 208 91 121 173 107 126

13,531 13,151 8,857 16,625 11,089 11,614 11,878 9,212 15,425 23,157 11,370 10,182

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der ständeräthlichen Kommission über den Rekurs des Tagwen Haslen im Kanton Glarus, betreffend Verfassungsverletzung. (Vom 14. November 1873.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1874

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

07

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.02.1874

Date Data Seite

248-264

Page Pagina Ref. No

10 008 065

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