Bundesratsbeschluss über das Nationale Sportanlagenkonzept # S T #

(NASAK)

vom 23. Oktober 1996

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Leitideen

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Das NASAK ist ein Konzept im Sinne des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG) und somit ein Planungs- und Koordinationsinstrument zur Umsetzung der Sportpolitik des Bundes im Bereich Sportanlagen. Es basiert auf dem Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport und orientiert sich an den «Postulaten des Schweizer Sports» (s. Teil II: Bericht, Kap. 8.1"). Das NASAK ist mit den übrigen Sachplänen und Konzepten des Bundes abgestimmt, namentlich mit dem «Landschaftskonzept Schweiz» und dem «Sachplan Fruchtfolgeflächen».

Das NASAK besteht aus einer Übersicht über die bestehenden Sportanlagen von nationaler Bedeutung (Ist-Zustand) sowie aus der Darstellung des angestrebten Soll-Zustandes mit Auflistung der in Zukunft benötigten Sportanlagen von nationaler Bedeutung. Diese Liste kann sowohl Anlagen umfassen, für die ein baureifes Projekt vorliegt, als auch solche, für welche noch keine konkreten Realisierungsvorstellungen bestehen. Die einzelnen in den Katalogen des Ist- und des Soll-Zustandes aufgeführten Anlagen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Bundesratsbeschlusses.

Die Gesamtheit der im NASAK aufgeführten Sportanlagen ermöglicht den Schweizer Sportverbänden weitgehend die Durchführung der Sportaktivitäten von nationaler Bedeutung.

Die im NASAK enthaltenen Sportanlagen erfüllen die «Kriterien für die Beurteilung der nationalen Bedeutung von Sportanlagen».

Das NASAK bezweckt die optimale Auslastung der bestehenden und zukünftigen Sportanlagen von nationaler Bedeutung. In diesem Sinne fördert das NASAK, namentlich auch im Bereich der Wettkampfanlagen, die Schaffung polysportiver Anlagen, welche von mehreren Sportverbänden für die Durchführung ihrer Sportaktivitäten von nationaler Bedeutung genutzt werden können.

Das NASAK wird von der Eidgenössischen Sportschule MaggHngen nach Rücksprache mit den betroffenen Bundesstellen periodisch nachgeführt («rollende Planung»). Auf begründeten Antrag eines oder mehrerer Sportverba'nde sowie der jeweiligen Trägerschaft werden Sportanlagen neu ins NASAK aufgenommen. Dazu ist der Nachweis zu erbringen, dass die Kriterien für die nationale Bedeutung von Sportanlagen erfüllt

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'> Die vollständige NASAK-Dokumentation ist zu beziehen bei der Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale (EDM2), 3000 Bern.

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sind. Anderseits werden Sportanlagen, welche die Kriterien nicht mehr erfüllen, aus dem NASAK gestrichen. Wenn ein verändertes Umfeld es erfordert, ist das NASAK (Ziele, Grundsätze, Massnahmen) an neue Gegebenheiten anzupassen.

Das NASAK bezweckt vorrangig, gute Voraussetzungen für den Sport zu schaffen. Es unterstützt die Erfüllung der übrigen Aufgaben des Bundes, insbesondere in den Bereichen Raumplanung, Umweltschutz und rationelle Energienutzung. Bei Vorliegen von Varianten, die für die Durchführung der Sportaktivitäten gleichwertig sind, wird die Wahl des Anlagestandortes aufgrund von weiteren Kriterien (u. a. regionalpolitische Erwägungen) getroffen. So sollen eine sinnvolle Dezentralisation gefördert und störende Ungleichgewichte zwischen den verschiedenen Regionen des Landes vermindert werden.

In Grenzregionen sollen Bau und Benützung von Sportanlagen von nationaler Bedeutung in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit dem Nachbarland erfolgen, wo dies im beiderseitigen Interesse möglich ist. Ebenso soll für den Bau und die Benützung von Sportanlagen von nationaler Bedeutung, für welche wegen ihres grossen Fla'chenbedarfs oder anderer spezieller Voraussetzungen in der Schweiz keine geeigneten Standorte gefunden werden können, eine Lösung in Zusammenarbeit mit dem grenznahen Ausland angestrebt werden.

Kriterien für die Beurteilung der nationalen Bedeutung

von Sportanlagen Die folgenden Kriterien werden angewendet beim Entscheid, ob eine bestehende, eine aufzuwertende oder eine neu zu erstellende Sportanlage ins NASAK aufgenommen werden kann. In der Regel erfüllt eine Anlage von nationaler Bedeutung alle Kriterien.

K l Der Bedarf eines oder mehrerer nationaler Sportverbände an einer bestimmten Anlage für die Durchführung der Sportaktivitäten von nationaler Bedeutung ist ausgewiesen und dokumentiert. Die Anlage wird von einem oder mehreren Sportverbänden als «Anlage von nationaler Bedeutung» erklärt.

K2 Brauchbare Alternativen für die Durchführung der Sportaktivitäten von nationaler Bedeutung der betreffenden Verbände existieren nicht.

K3 Die Verfügbarkeit der Anlage ist für die Zwecke der betreffenden Sportverbände ausreichend.

K4 Die Sportanlage entspricht den Reglementen der betreffenden nationalen und internationalen Sportverbände und verfügt über ein genügendes Nebenraum-Angebot für die vorgesehene Nutzung innerhalb zumutbarer Entfernung, inklusive Unterkunfts- und Verpflegungsmöglichkeiten.

K5 Wettkampfanlagen von nationaler Bedeutung erfüllen alle Anforderungen für die Durchführung internationaler Wettkämpfe gemäss den einschlä-

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gigen Vorschriften der nationalen und internationalen Sportverbände, namentlich auch im Bereich der Zuschauerinfrastruktur.

Die Erschliessung der Anlage durch leistungsfähige öffentliche Verkehrsmittel ist gewährleistet.

Mit der Standortpolitik wird die Förderung einer sinnvollen Siedlungsordnung verfolgt. Der zweckmässigen Nutzungszuweisung und Gestaltung des öffentlichen Raumes zur Aufwertung der urbanen Qualitäten in den Städten und Dörfern kommt dabei grosse Bedeutung zu. Die Grün- und Freiflächen der Sportanlagen tragen zur Gliederung der Siedlungsgebiete und zum ökologischen Ausgleich an der Peripherie oder innerhalb von Siedlungsräumen bei. Grundsätzlich werden alle Flächen naturnah gestaltet und gepflegt, sofern dies mit ihrer Sportfunktion vereinbar ist.

Neuanlagen und sanierte Anlagen genügen bautechnisch sowie bezüglich Energie- und Wasserverbrauch den neuesten technischen Standards. Diesbezügliche Vorschriften und Empfehlungen des Bundes, der Standortkantone und der beruflichen Fachvereine sind berücksichtigt, insbesondere der Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1990 für eine sparsame und rationelle Energienutzung. Auf eine funktionale, architektonisch gute und kostengünstige Bauweise wird Wert gelegt.

Die gesetzlichen Vorschriften über den Natur- und Umweltschutz sind eingehalten. Die Ziele des «Landschafßkonzeptes Schweiz» sind berücksichtigt.

Die Anliegen des Behindertensportes sind berücksichtigt.

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Nutzung von Natur und Landschaft für Sportaktivitäten

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Mit dem NASAK als Konzept gemäss RPG wird die grosse Bedeutung der Nutzung von Natur und Landschaft für verschiedenste Sportaktivitäten dokumentiert.

Der Zugang zu den geeigneten Räumen in Natur und Landschaft für die Ausübung der verschiedenen Sportarten, namentlich auch für die Sportaktivitäten von nationaler Bedeutung, ist im Rahmen der geltenden Gesetzgebung langfristig und in ausreichendem Masse zu gewährleisten. Bei anfälligen Zielkonflikten zwischen den Anliegen des Sports und anderen Interessen wie Umweltschutz, Jagd und Fischerei, sind Lösungen in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zwischen den Betroffenen zu entwickeln. Eine geordnete und massvolle Entwicklung der Sportaktivitäten unter Berücksichtigung der Interessen des Natur- und Umweltschutzes ist zu ermöglichen. Bei Neuregelungen zugunsten der Natur oder anderer Interessen, welche die sportliche Nutzung berühren, sind die Bedürfnisse der betroffenen Sportarten angemessen zu berücksichtigen. Die Chancengleichheit der verschiedenen Interessengruppen ist zu gewährleisten, sofern aufgrund der Gesetzgebung eine Interessenabwägung möglich ist. Die Nutzung von Natur und Landschaft für Sportaktivitäten kann gegebenenfalls an die Bedingung geknüpft werden, geeignete Ersatzleistungen zugunsten der Umwelt zu erbringen, falls trotz Vorbeugemassnahmen negative Umweltauswirkungen verbleiben.

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Die Kantone wahren mittels ihrer Richtplanung in angemessener Weise die Interes·sen des Sports an den für Sportaktivitäten geeigneten Räumen in Natur und Landschaft.

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Flankierende Massnahmen

Mit regelmässiger und gezielter Information der Öffentlichkeit, insbesondere der Sportverbände, macht die Eidgenössische Sportschule Magglingen (ESSM) die Interessierten mit dem NASAK und den sich damit eröffnenden Möglichkeiten und Pflichten vertraut.

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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Delamuraz Der Bundeskanzler: Couchepin

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1997

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18

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13.05.1997

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