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Schweizerisches Bundesblatt.

XXVI. Jahrgang. I.

Nr. 3.

17. Januar 1874.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrükungsgebühr per Zeile 15 Kp. -- Inserate sind franko an die Espedition einzusenden.

Drnk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Verordnung über

den Sonntagsdienst des Post- und Telegraphenpersonals.

(Vom 9. Januar 1874.)

Der schweizerische B u n d e s r a th, in Vollziehung der Bestimmung von Art. ü, Alinea 2 des Bundesgesezes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Schweiz. Eisenbahnen, beschließt: Art. 1. Den Beamten und Angestellten der Post- und Telegraphenverwaltung soll wenigstens je der dritte Sonntag freigegeben werden.

Art. 2. Bezüglich der Art der Durchführung obiger Bestimmung erlassen wir im Nähern folgende Weisungen : A. Bei den Post- und Telegraphenbüreaux mit mehr als einem Beamten oder Angestellten, sowie im Kondukteurdienst, soll der fragliche Freisonntag auf dem Wege der Vertretung und Ablösung des Personals, durch Anordnung der Kreispostdirektion, ermöglicht werden. Sollte das dermalige Personal zu diesem Zweke nicht genügen, so ist das Postdepartement ermächtigt, die nöthigen Aushelfer auf Kosten der Verwaltung anzustellen.

Bundesblatt. Jahrg. XXVI. Bd. i.

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30 B. Die Vertretung der im Bahnpostdienst verwendeten Beamten hat durch das Personal der stationären Bureaux zu erfolgen.

Die Kreispostdirektionen haben die nöthigen Anordnungen zu treffen, damit die Bahnpostbeamten ihren Freisonntag nicht außerhalb ihres gewöhnlichen Domizils genießen müssen. Die nämlichen Anordnun-gen sind, so weit es ohne Störung des Dienstes und zu große Kosten möglich ist, auch zu Gunsten der Kondukteure zu treffen.

C. Bei den Bureaux, welchen nur e i n e Person beigegeben ist, ermöglicht die Verwaltung den vorgeschriebenen Freisonntag dadurch, daß sie den betreffenden Beamten und Angestellten eine Entschädigung für Beiziehung der erforderlichen, der Genehmigung der Kreispostdirektion unterstellten Aushilfe bewilligt.

Die Vertretenen sind für die Handlungen'der Aushelfer persönlich verantwortlich.

Die vorstehende Bestimmung findet auch auf diejenigen Bediensteten Anwendung, welche einem der genannten Bureaux zugetheilt sind.

D. Die durch Litt. C vorgesehene Entschädigung ist vom Postdepartement auf den Vorschlag der Kreispostdirektioneu, resp.

der Telegrapheninspektionen, für jeden Beamten und Ange- = stellte,!! festzusezen, und .soll in der Regel 5 °/o des fixen Gehaltes des zu Ersezenden nicht übersteigen.

Bei den Poststellen, in welchen zugleich der Telegraphendienst besorgt wird, ist diese Entschädigung durch die Postund Telegraphenverwaltung halbscheidlich zu tragen.

Dieselbe wird unter der Rubrik ,,Gehalte und Vergütungen10 , jedoch gesondert von den übrigen Ausgaben, vierteljährlich verrechnet.

Art. 3. Die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels finden nicht Anwendung für die Postablagen mit oder ohne Telegraphendienst und die kleinem, von der Post getrennten Telegraphenbüreaux, da deren Inhaber nur einen Theil ihrer Zeit der Verwaltung widmen. Sie haben ebenfalls keine Geltung für diejenigen Bediensteten (Landbriefträger und Boten), welche nicht wenigstens l Mal täglichen Dienst haben.

' Art. 4. Die Verwaltung wird den Beamten und Angestellten der größern Bureaux (Posbüreaux I. und II. Klasse, Haupt- und Spezialtelegra.phenbüreaux), sowie den Postkondukteuren außer dem 3. Freisonntag noch soviel möglich und nothwendig, weitere mit dem Interesse des Dienstes vereinbare Erholung bewilligen.

31 Diese Bestimmungen treten an die Stelle der bisherigen einschlägigen Vorschriften, welche demnach außer Anwendung gesezt werden, als: a. Ziffer 6 der Vorschriften vom 20. März 1867 (Postamtsblatt Nr. 17).

b. Art. 35 der Kondukteurinstruktion vom 1. März 1873 (Revidirtes Postamtsblatt Band I, Nr. 53).

Dagegen werden die vorn Postdepartement bezuglich der Tragung der Stellvertretungskosten erlassenen Weisungen vom 19. Februar und 19. Mai 1870 und 1. Juni 1871 (Postamsblatt 1870, Nr. 7 und 15 und 1871, Nr. 18) hiemit bestätigt.

Art. 5. An den Sonn- und Feiertagen (Charfreitag, Weihnacht und Neujahr) werden die Post- und kleinern Telegraphenbureaux, sowie die Ablagen nur wahrend 4 Stunden dem Publikum geöffnet, wovon soweit thunlich 2 Stunden auf den Vormittag und 2 Stunden auf den Nachmittag zu fallen haben. Auch kann der Dienst an den genannten Tagen in gewissen Zweigen beschrankt werden.

Die Kreispostdirektionen und Telegrapheninspektionen haben die Stunden und Dienste den ortlichen und Verkehrsverhaltnissen entsprechend im Nahern festzusezen und an den Büreaulokalen bezugliche Anzeigen zuhanden des Publikums anschlagen zu lassen.

An den Sonntagen und genannten Festtagen findet v o n M i t t a g an in sämmtlichen Ortschaften kein Vertragimgsdienst durch Briefträger und Pakettrager, sowie kein Dienst der Postfußboten statt. Von derselben Stunde an werden die von der Poststelle entfernten Briefeinwürfe nicht mehr geleert.

Dei- Dienst der Postkurse (Postwagen, Bahnposten) und der hierauf bezüglichen Ein- und Ausgangs-Abfertigung der Korrespondenzen und der Fabrpoststuke, sowie die Vertagung der wahrend den Dienststunden angekommenen Télégramme wird dagegen nicht beschrankt.

Art. 6. In außergewöhnlichen Fallen können Abweichungen von dem im Art. 2, Litt. B und D und Art. 5 alo Regel vor gesehenen Verfahren vom Postdepartement auf den Vorschlag der Kreispostdirektionen, beziehungsweise der Telegrapheninspektionen, gestattet werden.

Art. 7. Die Telegrapheninspektionen haben die nothigen Anordnungen zu treffen, damit in ausnahmsweise dringenden Fallen,

32 als Feuersbrünsten, Ueberschwemmungen, Aufständen u. s. w. der Telegraph den Behörden, selbst während den Freistunden der Beamten, zur Verfügung stehe.

Art. 8. Die gegenwärtige Verordnung ist in die amtliche Gesezsammlung aufzunehmen und tritt sofort in Kraft.

Das Postdepartement ist mit der Vollziehung beauftragt.

B e r n , den 9. Januar 1874.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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Bundesrathsbeschluss betreffend

Genehmigung des zwischen dem Direktorium der schweizerischen Centralbahn und der Generaldirektion der grossherzoglich badischen Staatseisenbahnen am 30/31.

Oktober 1873 abgeschlossenen Betriebsvertrag.

(Vom 9. Januar 1874.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h , auf den Antrag seines Eisenbahn- und Handelsdepartements, b e s c h l i ß t:

1. Dem zwischen dem Direktorium der schweizerischen Centralbahn und der Generaldirektion der grosherzoglich badischen Staatseisenbahnen am 30/31. Oktober 1873 abgeschlossenen B etriebsvertrag, welcher vom großherzoglich badischen Handelsministerium und vom Verwaltungsrathe der Centralbahngesellschafft ratifizirt worden ist, wird die im Artikel 5 des Bundesbeschlusses vom 23. Juli 1870, betreffend die Konzession für den Bau und Betrieb einer Verbindungsbahn zwischen den Bahnhöfen der schweizerischen Centralbahn und der großherzoglich badischen Bahn in Basel,* vorbehaltene Genehmigung unter folgenden Bedingungen ertheilt: *) Siehe eidg. Gesezsammlung, Band X, Seite 259.

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Verordnung über den Sonntagsdienst des Post- und Telegraphenpersonals. (Vom 9. Januar 1874.)

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Jahr

1874

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03

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17.01.1874

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29-33

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