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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Konzession für eine Verbindungsbahn zwischen der Brünig- und der Zürichsee-Gotthardbahn.

(Vom 11. Dezember 1874.)

Tit.!

Nachdem Sie unterm 31. Januar d. J. die Brünigbahn (von Bern über Thun, Interlaken, Meiringen, den Brünig und Stansstad einerseits nach Luzern, andererseits nach Buochs) und unterm 17. und 25. Juni die Zürichsee-Gotthardbahn (Rappersweil-SchwyzBrunnen-Vitznau-Rothkreuz) konzedirt haben, liegt nun ein Konzessionsgesuch für eine Linie vor, welche diese Bahnen direkt mit einander verbinden soll. Zwei Kilometer seewärts von Stanz ·von der Brünigbahn abzweigend, erreicht sie bei St. Antoni das Gestade des Vierwaldstättersees, zieht sich hart am Ufer dem Bürgenberg entlang bis gegen die Spize der ,,untern Nase", übersezt den hier 1300 Meter breiten See mittelst einer Trajektanstalt, welche später durch eine Brüke ersezt werden soll, gewinnt ein wenig südlich von der Spize der ,,obern Nase" das schwyzerische Ufer und schließt in der nahen Station Rothschuh an die ZürichseeGotthardbahn au. Den Trajektkurs Inbegriffen, hat die Linie eine Länge von 8,6 Kilometern. Die Maximalsteigung beträgt 6 o/oo, der Minimalradius 300 Meter. Die Baukosten sind, mit Ausschluß

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des Betriebsmaterials (gemäß Vertrag zwischen den beiden die Konzession verlangenden Unternehmungen wird die Verbindungsbahn von den Zügen beider befahren und nicht selbstständig betrieben), dagegen mit Einschluß der Dampffähre auf 2,400,000 Franken oder zirka 280,000 Franken per Kilometer veranschlagt.

Ueber die Bedeutung der projektirten Linie sprechen sich die Petenten folgendermaßen aus: ^Sie soll einen ununterbrochenen Schienenweg aus dem Berner Oberland nach Brunnen zum Anschluß an die Gotthardbahn, und über Schwyz nach Rappersweil zum Anschluß an alle dort einmündenden Bahnen herstellen. Sie bildet ein Bindeglied zwischen den vier Ländern unter sich und bringt diese in so enge und wesentlich erleichterte Verkehrsbeziehungen, wie es sonst durch kein anderes Verkehrsmittel zu ermöglichen wäre. Von Luzern nach Brunnen ist sie die denkbar kürzeste Zufahrtsstraße zur Gotthardbahn (5 Kilometer kürzer als über Kiisnacht), die zugleich auch die günstigsten Steigungsverhältnisse aufvveist. Durch den direkten Anschluß der ZürichseeGottlmrdbahn an die Jura-Bern-Luzern-Bahn und an die JuraGotthardbahn (Delsberg-Langenthal-Willisau-Luzern-Altdorf) in Luzern wird für diese Lezteren nicht nur ein bequemer Weg zur Einmündung in die Gotthardbahn in Brunnen geschaffen, sondern die Idee einer zweiten großen, unabhängigen Transitlinie aus Frankreich und dem Westen der Schweiz nach dem Osten der Schweiz und Oesterreich, die man schon in den Fünfzigerjahren als ein lebhaftes Bedürfniß empfand und zu realisiren suchte, würde durch sie endlich verwirklicht. Ferner bringt sie die Brünigbahn in direkte Beziehung zur Vitznauer Rigibahn; theils dadurch, theils durch den direkten Anschluß an die Zürichsee-Gotthardbahn wird eine der schönsten und die größte Touristenbahn der Schweiz erschlossen, welche die drei Hauptcentren des Touristenverkehrs: das Berner Oberland, den Vierwaldstättersee sammt Luzern RagatzPfäfers uud Graubünden, unter sich aufs direkteste verbindet.tt Betreffend die Konzessionsbedingungen sind nur drei Punkte besonders hervorzuheben.

Da die fragliche Verbindungsbahn für sich allein nur eine geringe Bedeutung hat, ihre Bestimmung vielmehr nur als Zwischenglied der beiden Anschlußbahnen erfüllt, so werden die Ausweisund Bautermine natürlicherweise denjenigen der leztern angepaßt.

Nun ist die
Linie Brunnen-Rothkreuz auf den 1. April 1879 dein Betriebe zu übergeben. Gemäß dem vorhin Gesagten kann die Vollendung der Verbindungsbahn nicht wohl früher gefordert werden, wenn auch technisch ein bedeutend näherer Termin möglich wäre.

910 Aus gleichem Grunde schließt sich der Konzessionsentwurf bezüglich der Anzahl der obligatorischen Fahrten an die Konzession für die Zürichsee-Grotthardbahn an. (Die Brünigbahn ist auch im Sommer nur zur Ausführung von zwei Zügen verpflichtet.)

Die vorgeschlagenen Taxen für Personen- und Waarentransport endlich sind die gleichen, welche der Brünigbahn für die Streke von Interlaken bis Stanzstad gewährt worden sind.

Mit Rüksicht auf die außerordentlichen Baukosten dieses Verbindungsstükes (die Brüke wird auf mindestens 3 Millionen Franken zu stehen kommen) und mit Rüksicht auf die für die inländische Bevölkerung eingeräumte Vergünstigung der auf eine gewisse Anzahl von Kilometern lautenden Abonnementsbillets, wonach die Taxe für die dritte Klasse nur 4 1/2 Rp. per Kilometer ausmacht, haben die betheiligten Kantonsregierungen sich mit den beantragten Taxen einverstanden erklärt. Wir wollen unsererseits auch keine Opposition dagegen erheben.

Indem wir Ihnen die Annahme des nachfolgenden Beschlußentwurfes empfehlen, versichern wir Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 11. Dezember 1874.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Scliiess,

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(Entwurf)

Bimdesfoeschluss betreffend

Konzession einer Verbindungsbahn zwischen der Brünigbahn und der Zürichsee-Gotthardbahn.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines Gesuches des Initiativkomite für eine Brünigbahn und des Gründungskomite für eine Zürichsee-Gotthardbahn, vom 15/18. Oktober 1874; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 11. Dezember 1874, beschließt: Dem Initiativkomite für eine Brünigbahn und der Gründungsgesellschaft für eine Zürichsee-Gotthardbahn wird gemeinschaftlich unter den in nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen die Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn ertheilt, welche, die Brünigbahn und die Zürichsee-Gotthardbahn direkt verbindend, von der erstem seewärts Stanz abzweigt, dem Bürgonberg entlang und zwischen der untern und obern Nase mittelst einer Brüke (vorläufig jedoch mittelst einer ganze Züge sammt Lokomotive aufnehmenden Trajektanstalt) über den Vierwaldstättersee führt und bei Rothschuh an die Zürichsee-Gotthardbahn anschließt.

Art. 1. Es sollen die jeweiligen Bundesgeseze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

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Art. 2. Die Konzession wird auf die Dauer von achtzig Jahren, vom 1. Januar 1875 an gerechnet, ertheilt.

Art. 3. Der Siz der Gesellschaft ist in Interlaken oder Rappersweil.

Art. 4. Die Mehrheit der Direktion und des Vervvaltungsrathes oder weitern Ausschusses soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnsiz in der Schweiz haben, bestehen.

Art. 5. Binnen einer Frist von 20 Monaten, vom Datum des Konzessionsaktes an gerechnet, sind dem Bundesrathe die vorschriftmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten } der Gesellschaft einzureichen.

Vor dem 1. November 1877 ist der Anfang mit den Einarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen.

Art. 6. Bis zum 1. April 1879 ist die ganze konzessionirte Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

Art. 7. Der Bundesrath ist berechtigt, auch nach Genehmigung des Trace eine Abänderung desselben zu verlangen, wenn eine solche durch Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes geboten ist.

Art. 8.

Die Bahn wird mit einspurigem Unterbau erstellt.

Art. 9. Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, welche durch die Bauarbeiten zu Tage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen u. s. w., sind Eigenthum desjenigen Kantons , auf dessen Gebiet sie gefunden werden, und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 10. Den Bundesbeamten, welchen die Ueberwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebes obliegt, hat die BahnverwaltungTDehufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Theilen der Bahn und des Materials zu gestatten und das zur Untersuchung nöthige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

Art. 11. Der Bundesrath kann verlangen, daß Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu gegründeten Klagen Anlaß geben und gegen welche die Gesellschaft nicht von sich aus einschreitet, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nöthicenfalls entlassen werden.

O Art. 12. Die Beförderung von Personen soll täglich ini Sommer, d. h. so lange der Sommerfahrtenplan auf den haupt-

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sächlichsten Schweiz. Eisenbahnen besteht, wenigstens dreimal, und im Winter, d. h. während der Dauer des Winterfahrtenplanes, mindestens zweimal nach beiden Richtungen von einem Endpunkt der Bahn zum andern und unter Anhalt bei allen Stationen erfolgen.

Personenzüge, einschließlich der sogenannten gemischten Züge, haben mit Inbegriff der Trajektirung mit einer mittlern Geschwindigkeit von mindestens 20 Kilometern in einer Zeitstunde zu fahren.

Eine geringere Fahrgeschwindigkeit darf nur in Folse besonderer Bewilligung des Bundesrathes zur Anwendung gelangen.

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Art. 13. Das mindestens drei Monate vor der Betriebseröffnung dem Bundesrathe vorzulegende Transportreglement soll nicht vor ausgesprochener Genehmigung in Vollzug gesezt werden. Jede Aenderung desselben unterliegt ebenfalls der Zustimmung des Bundesrathes.

Art. 14. Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung Wagen nach amerikanischem System mit drei Klassen aufstellen. In der Regel sind allen Personenzügen Wagen aller Klassen beizugeben ; Ausnahmen kann nur der Bundesrath gewähren. Die sogenannten gemischten Züge mögen ohne Wagen erster Klasse kursiren.

Die Gesellschaft hat stets ihr Möglichstes zu thun, damit alle auf einen Zug mit Personenbeförderung sich Anmeldenden durch denselben, und zwar auf Sizpläzen, befördert werden können. Auf Verlangen des Bundesrathes sind auch mit Waarenzügen Personen zu befördern. In diesem Falle findet die Vorschrift von Art. 12, Absaz 2 keine Anwendung.

Art. 15. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen mittelst der Personcnzüge Taxen bis auf den Betrag folgender Ausäzc zu beziehen : in der ersten Wagenklasse 20 Rappen; ,, ,, zweiten ,, 15 ,, T) n dritten ,, 6 ,, per Kilometer der Bahnlänge.

Die Taxen für die mit Waarenziigen beförderten Personen sollen um mindestens 20°/(| niedriger gestellt werden.

Für Kinder unter drei Jahren, sofern für solche kein besonderer Sizplaz beansprucht wird, ist nichts, für solche zwischen dem dritten und dem zurükgelegten zehnten Altcrsjahre die Hälfte der Taxe in allen Wagenklasseri zu zahlen.

Bundesblatt. Jahrg. XXVI. Bd. III.

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914 10 Kilogramm des Reisendengepäks sind frei, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für das übrige Gepäk der Reisenden kann eine Taxe von höchstens 5 Rappen per 50 Kilogramm und per Kilometer bezogen werden.

Für Hin- und Rükfahrt am gleichen oder folgenden Tage sind die Personentaxen mindestens 20 °/0 niedriger anzusehen, als für einfache und einmalige Fahrten.

Für Abonnementsbillets zu einer mindestens 12maligen Benuzung der gleichen Bahnstreke für Hin- und Rükfahrt während drei Monaten wird die Gesellschaft einen weitern Rabatt bewilligen.

Für die zweite und dritte Wagenklasse werden überdies Abonnementsbillets zu je 300 Kilometer-Nummern ausgegeben, welche ohne Zeitbeschränkung auf den Namen lauten und, gegenüber der Taxe für die einfahe Fahrt in der betreffenden Klasse, einen Rabatt von 25 °/0 gewähren.

Art. 16. Arme, welche als solche durch Zeugniß zuständiger Behörde sieh für die Fahrt legitimiren, sind zur Hälfte der Personentaxe zu befördern. Auf Anordnung eidgenössischer oder kantonaler Polizeistellen sind auch Arrestanten mit der Eisenbahn zu spediren. Ein vom Bundesrathe zu erlassendes Reglement wird hierüber die nähern Bestimmungen aufstellen.

Art. 17. Für den Transport von Vieh mit Waareuzügen dürfen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansäze bezogen werden : Per Stük und per Kilometer: für Pferde, Maulthiere und über ein Jahr alte Fohlen 16 Rp. ; ,, Stiere, Ochsen, Kühe, Rinder, Esel und kleine Fohlen 8 Rp. ; ,, Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen und Hunde 3 Rp.

Für die Ladung ganzer Transportwagen sind die Taxen um mindestens 20 °/0 zu ermäßigen.

Art, 18. Im Tarif für den Transport von Waaren sind Klassen aufzustellen, wovon die höchste nicht über 2 Rappen, die niedrigste nicht über l Rappen per 50 Kilogramm und per Kilometer betragen soll.

Eine ganze Wagenladung (d. h. mindestens 5000 Kilogramm oder 5 Tonnen) von Waaren hat gegenüber den Stüksendungen Anspruch auf Rabatt.

915 Die der Landwirtschaft und Industrie hauptsächlich zudienenden Rohstoffe, wie fossile Kohlen, Holz, Erze, Eisen, Salz, Steine, Düngungsmittel u. s. w. in Wagenladungen sollen möglichst niedrig taxirt werden.

Für den Transport von baarem Gelde und von Kostbarkeiten mit deklarirtem Werthe soll die Taxe so berechnet werden, daß für 1000 Fr. per Kilometer höchstens l Rappen zu bezahlen ist.

Wenn Vieh und Waaren in Eilfracht transportirt werden sollen, so darf die Taxe für Vieh um 40% und diejenige für Waaren um 100% des gewöhnlichen Ansazes erhöht werden.

Traglasten mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, welche in Begleitung der Träger, wenn auch in besonderen Wagen, mit den Personenzügen transportirt und am Bestimmungsort sogleich wieder in Empfang genommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von 25 Kilogramm nicht übersteigen, frachtfrei. Für das Mehrgewicht ist die Taxe für Waaren in gewöhnlicher Fracht zu bezahlen.

Die Gesellschaft ist berechtigt, zu bestimmen, daß Waarensendungen bis auf 25 Kilogramm Gewicht stets in Eilfracht befördert werden sollen, ebenso für den Transport von Fahrzeugen aller Art und außergewöhnlichen Gegenständen Taxen nach eigenem Ermessen festzusezen.

Das Minimum der Transporttaxe eines einzelnen Stükes kann auf 40 Rappen festgesezt werden.

Art. 19. Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Theuerung der Lebensmittel, ist die Gesellschaft verpflichtet, für den Transport von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten, Kartoffeln u. s. w. zeitweise einen niedrigem Spezialtarif einzuführen, dessen Bedingungen vom Bundesrathe nach Anhörung der Bahnverwaltung festgesezl werden.

Art. 20. Bei Festsezung der Taxen werden Bruchtheile eines Kilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet.

In Betreff des Gewichtes gelten Sendungen bis auf 25 Kilogramm für volle 25 Kilogramm; bei Waaren in gewöhnlicher Fracht Sendungen zwischen 25 und 50 Kilogramm für volle 50 Kilogramm. Das Mehrgewicht (bei Reisendengepäk und Eilgut über 25, bei Waaren in gewöhnlicher Fracht über 50 Kilogramm) wird nach Einheiten von je 5 Kilogramm berechnet, wobei jeder Bruchtheil von 5 Kilogramm für eine ganze Einheit gilt. Bei Geld- und Wertsendungen repräsentiren Bruchtheile von Fr. 500 volle 500 Franken.

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Ist die genaue Ziffer der so berechneten Taxe keine durch 5 ohne Rest theilbare Zahl, so darf eine Abrundung nach oben auf die nächstliegende Zahl, welche diese Eigenschaft besitzt, erfolgen.

Art. 21. Die in den Artikeln 15, 17 und 18 aufgestellten Taxbestimmungen beschlagen bloß den Transport von Station zu Station. Die Waaren sind von den Aufgebern an die Stationsladpläze abzuliefern und vom Adressaten auf der Bestimmungsstation abzuholen. Auf den Hauptstatiouen hat jedoch die Gesellschaft von sich aus die gehörigen Einrichtungen für das Abholen und die Ablieferung der Güter im Domizil des Aufgebers, beziehungsweise des Adressaten zu treffen. Das Auf- und Abladen der Waaren ist Sache der Gesellschaft, und es darf eine besondere Taxe dafür in der Regel nicht erhoben werden. Ausnahmen hievon sind nur unter Zustimmung des Bundesrathes zuläßig für einzelne Klassen von Wagenladungsgütern, für lebende Thiere und andere Gegenstände, deren Verladung mit bcsondern Schwierigkeiten verbunden ist.

Art. 22. Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind besondere Réglemente und Tarife aufzustellen.

Art. 23. Die sämmtlichen Tarife sind mindestens sechs Wochen, ehe die Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrathe zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 24. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nach einander einen acht Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist das nach gegenwärtiger Konzession zuläßige Maximum der Transporttaxen ..verhältnißmäßig herabzusezen. Kann diesfalls eine Verständigung zwischen dem Bundesrathe und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet darüber die Bundesversammlung.

Reicht der Ertrag des Unternehmens nicht hin, die Betriebskosten, einschließlich die Verzinsung des Obligationenkapitals, zu deken, so kann der Bundesrath eine angemessene Erhöhung obiger Tarifansäze gestatten. .Solche Beschlüsse sind jedoch der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 25. Sofern die Gesellschaft eine grundsäzliche Aenderung der Tarife vorzunehmen beabsichtigen sollte, so hat sie ihr daheriges Projekt sammt dem neuen Tarife der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 26. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den vom Bundesrathe mit der Kontrole über den Betrieb 'beauftragten Organen

917 freien Zutritt in den Bahnhöfen und die unentgeltliche Benuzung eines geeigneten Lokals zu gewähren.

Art. 25. Für die Geltendmachung des Rükkaufsrechtes des Bundes oder, wenn er davon keinen Gebrauch macheu sollte, der betheiligten Kantone, gelten folgende Bestimmungen: a. Der Rükkauf kann frühestens auf Ì. Mai 1903 und von da an jederzeit erfolgen. Vom Entschluß des Rükkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem wirklichen Eintrifte desselben Kenntniß zu geben.

b. Durch den Rükkauf wird der Rükkäufer Eigenthümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und allen übrigen Zugchören. Immerhin bleiben die Drittmannsrechte hinsichtlich des Pensions- und Unterstüzungsfonds vorbehalten. Zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag, ist die Bahn sammt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde, beziehungsweise den Kantonen Schwyz und Unterwalden nid dem Wald abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, und sollte auch die Verwendung der Erneuerungs- und Reservefonds dazu nicht ausreichen, so ist ein verhältnißmäßiger Betrag von der Rükkaufssumme in Abzug zu bringen.

c. Die Entschädigung für den Rükkauf beträgt, sofern lezterer bis 1. Mai 1918 rechtskräftig wird, den 25fachen Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Rükkauf der Gesellschaft notifizirt wird, unmittelbar vorangehen; sofern der Rükkauf zwischen dem 1. Mai 1918 und 1. Mai 1933 erfolgt, den 22 1/2fachen Werth; wenn der Rükkauf zwischen dem Ï. Mai 1933 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 20fachen Werth des oben beschriebenen Reinertrages, immerhin in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als die nachgewiesenen erstmaligen Anlagekosten der bestehenden Einrichtungen, jedoch unter Abzug des Betrages des Erneuerungsund Reservefonds, betragendarf..

Bei Ermittlung der Anlagekosten und des Reinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzedirte Eisenbahnunternehmung mit Ausschluß aller anderen etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden.

d. Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesammten Ueberschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu

918 welch' leztern auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt wurden.

e. Im Falle des Rükkaufes im Zeitpunkte des Ablaufs der Konzession ist nach der Wahl des Rükkäufers entweder der Betrag der erstmaligen Anlagckosten für den Bau und Betrieb oder eine durch bundesgerichtliche Abschäzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.

f. Streitigkeiten, die über den Rükkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen möchten, unterliegen der Entscheidungo des Bundesgerichtes.

Art. 28. Haben die Kantone Schwyz und Unterwaiden nid dem Wald den Rükkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichts desto weniger befugt, sein daheriges Recht, wie es im Art. 27 definirt worden, jederzeit auszuüben, und die Kantone Schwyz und Unterwaiden nid dem Wald haben unter den gleichen Rechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie lezterer dies von der konzessionirten Gesellschaft zu fordern kompetent gewesen wäre.

Art. 29. Der Bundesrath ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieser Konzession, welche mit dem Tage ihrer Promulgation in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Aushebung und Instruktion der Rekruten.

(Vom 11. Dezember 1874.)

Tit.!

Wenn die Militärorganisation vom 13. November d. J. in Kraft tritt, so hat nach Art. l die im Jahr 1855 geborene Altersklasse im nächsten Jahre den Rekrutenkurs zu bestehen, wo s gleichmäßig für alle Kantone gilt, da bisanhin keiner derselben einen frühem Beginn der Wehrpflicht festsezte. Auf die Zahl der Rekruten dieser Altersklasse ist der Voranschlag für 1875 berechnet.

Nun hat aber eine Anzahl von Kantonen die Rekruten erst mit dem 21. Altersjahre zum Dienst einberufen, so daß also in diesen Kantonen der Unterricht der Altersklasse des Jahres 1854 noch aussteht.

Es entsteht nun die Frage, ob und in welcher Weise das neue Gesez auf diese Altersklasse angewendet werden soll und wer die Kosten des Unterrichtes und der Ausrüstung derselben zu tragen habe.

Der Art. 2 der bisherigen Militärorganisation vom 8. Mai 1850 schreibt vor: ,,Die Wehrpflicht beginnt mit dem angetretenen 20. Jahr und endet mit dem vollendeten 44. Altersjahr. "

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Konzession für eine Verbindungsbahn zwischen der Brünig- und der Zürichsee-Gotthardbahn. (Vom 11. Dezember 1874.)

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1874

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55

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.12.1874

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908-919

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10 008 442

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