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# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Suhrenthalbahn.

(Vom 12. Dezember 1874.)

Tit.!

Unterm 18. Dezember v. J. haben Sie die Frist für Leistung des Finanzausweises und den Beginn der Erdarbeiten zu Gunsten der Eisenbahn von Ober-Entfelden, eventuell Kölliken, durch das Suhrenthal bis an die luzernische Grenze bei Marchstein bis zum 23. Dezember nächsthin erstrekt.

Das betreffende Komite sucht um eine weitere Fristverlängerung von einem Jahre nach, indem es zur Begründung anführt, daß das fragliche Unternehmen wesentlich von der Nationalbahn abhängig und daß bisher eine mehr abwartende Stellung einzunehmen geboten gewesen sei, daß binnen Kurzem jedoch entscheidende Schritte zur Verwirklichung desselben gethan werden können.

Wir beantragen Ihnen, durch Annahme des nachfolgenden Beschlußentwurfs dem Gesuche zu entsprechen, und versichern

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Sie auch bei diesem Anlaß wieder unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 12. Dezember 1874.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreifend

Fristverlängerung für die Suhrenthalbahn.

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht 1} eines Gesuches des Centralkomite der Suhrenthalbahn, vom 10. Dezember 1874:

928 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 12. Dezember 1874, beschließt: 1. Die im Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 23. Dezember 1872, betreffend Genehmigung der Konzession für eine Eisenbahn von Ober-Entfelden, eventuell Kölliken, durch das Suhrenthal bis an die luzernische Grenze bei Marchstein angesezte und durch Bundesbeschluß vom 18. Dezember 1873 verlängerte Frist für Leistung des Finanzausweises und Beginn der Erdarbeiten wird um ein weiteres Jahr, also bis zum 23. Dezember 1875, verlängert.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahn von Kloten nach Zürich oder Neumünster.

(Vom 14. Dezember 1874.)

Tit.!

Mit der nämlichen Begründung wie leztes Jahr, daß nämlich die Eisenbahn von Kloten nach Zürich oder Neumünster enge mit der sogen. Nationalbahn zusammenhange, ohne die Realisirung dieser wenig Aussicht und Bedeutung habe, und daß erst in den lezten Tagen die Nationalbahn gesichert worden sei, sucht der leitende Ausschuß der Tößthalbahn um nochmalige Fristverlängerung für die erstgenannte Unternehmung nach.

Indem wir erwähnen, daß die Frage, ob neben der Tößthalbahn noch ein Mitantheilhaber an der Konzession vorhanden und wer dies sei, seither nicht untersucht worden und daher noch nicht gelöst ist, beantragen wir Ihnen, durch Annahme des nachfolgenden Beschlußentwurfes dem Gesuche zu entsprechen, und Bundesblatt. Jahrg. XXVI. Bd. III.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Suhrenthalbahn. (Vom 12. Dezember 1874.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1874

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

55

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.12.1874

Date Data Seite

926-929

Page Pagina Ref. No

10 008 444

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