zu 13.413 Parlamentarische Initiative Verstärkung der Massnahmen gegen das Liegenlassen von Abfällen (Littering) Bericht vom 25. Januar 2016 der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates Stellungnahme des Bundesrates vom 13. April 2016

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht vom 25. Januar 20161 der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie betreffend Verstärkung der Massnahmen gegen das Liegenlassen von Abfällen (Littering) nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

13. April 2016

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Stellungnahme 1

Ausgangslage

Mit Schreiben vom 5. Februar 2016 unterbreitet die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates (UREK-N) dem Bundesrat den Bericht zur parlamentarischen Initiative 13.413 Verstärkung der Massnahmen gegen das Liegenlassen von Abfällen (Littering) zur Stellungnahme. Die Behandlung im Nationalrat ist für die Sommersession 2016 vorgesehen. Der Bericht schlägt eine Änderung des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832 (USG) vor.

Nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes3 hat der Bundesrat die Möglichkeit, vorgängig Stellung zu nehmen.

Am 21. März 2013 reichte Nationalrat Jacques Bourgeois die parlamentarische Initiative (13.413) über die Verstärkung der Massnahmen gegen das Liegenlassen von Abfällen (Littering) im Nationalrat ein. Diese verlangt, im USG festzulegen, dass Personen, welche ihren Abfall liegenlassen, anstatt die dafür vorgesehenen Abfallbehälter zu verwenden, schweizweit einheitlich mit einer Busse belegt werden können. Die Initiative sieht vor, dass das Umweltschutzgesetz mit einer Verhaltensnorm und einer Strafnorm zum Littering ergänzt wird.

Die UREK-N gab der parlamentarischen Initiative am 2. Juli 2013 mit 18 zu 3 Stimmen bei 4 Enthaltungen Folge. Die ständerätliche Kommission (UREK-S) stimmte diesem Beschluss am 25. Oktober 2013 mit 4 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen zu.

An der Sitzung der UREK-N vom 1. April 2014 wurde beschlossen, dass die Initiative in Koordination mit der Revision der Ordnungsbussengesetzgebung umgesetzt werden soll.

Am 23. Februar 2015 schickte die UREK-N einen Vorentwurf in die Vernehmlassung. Mit einer kleinen Änderung wurde die Gesetzesrevision am 25. Januar 2016 mit 13 zu 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen.

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Stellungnahme des Bundesrates

Die Verschmutzung des öffentlichen und privaten Raumes durch das achtlose Liegenlassen oder Wegwerfen von kleinen Mengen von Siedlungsabfällen (Littering) hat nach Ansicht des Bundesrates ein bedenkliches Niveau erreicht.

Um das Littering wirkungsvoll anzugehen und einzudämmen, bedarf es einer Kombination verschiedener Massnahmen (z.B. sensibilisierende, ausbildende, technische). Mit dem vorliegenden Vorschlag zur Gesetzesänderung soll als repressive Massnahme neu die Grundlage für eine schweizweit einheitliche Bestrafung des Litterings geschaffen werden. Der Bundesrat begrüsst und unterstützt die Vorlage.

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Obwohl schon heute verschiedene Kantone eine Bestrafung des Litterings vorsehen, erachtet der Bundesrat eine für die gesamte Schweiz einheitliche Regelung einer Ordnungsbusse für das Littering als sinnvoll. Die vorgeschlagene Ausnahmemöglichkeit vom Litteringverbot bei bewilligungspflichtigen Veranstaltungen ist praxisgerecht und gewährt den zuständigen Behörden den nötigen Spielraum.

Der Bundesrat begrüsst auch, die Falschentsorgung grösserer Mengen von Siedlungsabfällen neu unter Strafe zu stellen. Es würde nicht verstanden, wenn das Littern von Abfällen bestraft und gleichzeitig die Falschentsorgung grösserer Mengen von Siedlungsabfällen, wie z.B. die Entsorgung eines Abfallsacks in der Natur, nicht geahndet würde.

Die Vorlage soll mit der neuen Ordnungsbussengesetzgebung abgestimmt werden.

Der Bundesrat wird die genaue Höhe der Ordnungsbusse für Littering unter Beachtung des Gesamtgefüges der Ordnungsbussengesetzgebung und des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit in der Ordnungsbussenverordnung festlegen.

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Anträge des Bundesrates

Der Bundesrat unterstützt den Bericht vom 25. Januar 2016 der UREK-N vollumfänglich und beantragt, die vorgeschlagene Änderung des USG anzunehmen.

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