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Schweizerisches Bundesblatt

XXVI. Jahrgang. I.

Nr. 26.

20. Juni 1874.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einr ükun g sge b ü Ur per Zeile 15 Bp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Bundesgesez betreuend

Volksabstimmung über Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse.

(Vom 17. Juni 1874.)

D i e B u n d e s v o r s a m in l a n g der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 29. Mai 1874; in Vollziehung d er Artikel 89 und 90 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874, beschließt: Art. 1. Bundesgeesowieoallgemeinnverbindlicheicho Bundesbeschlüsse, die nicht dringlicher Natur bind, sollen dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden, wenn 30,000 desverfassung Art. 89.)

Art. 2. Der Entscheid, daß ein Bundesbeschluß entweder als nicht allgemein verbindlich oder als dringlich zu behandeln sei, steht der Bundesversammlung zu, und es ist derselbe dem Beschlusse selbst jeweilen ausdrüklich beizufügen. In diesem Falle ordnet der Bundesrath, unter Aufnahme des Beschlusses in die amtliche Gesezsammluug, dessen Vollziehung an.

Bundesblatt. Jahrg. XXVI. Bd. i,

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1156 Art. 3. Alle Bundesgeseze, sowie solche Bundesbeschlüsse.

. welche nicht unter eine der beiden im Art. 2 vorgesehenen Ausnahmen fallen, sind unmittelbar nach ihrem Erlaß zu veröffentlichen und den Kantonsregierungen in einer angemessenen Anzahl von Exemplaren zuzustellen.

Art. 4. Das Verlangen der Volksabstimmung, sei es, daß es von Bürgern oder von Kantonen ausgeht, muß innerhalb 90 Tagen, vom Tage der Veröffentlichung des fraglichen Gesezes oder Bundesbeschlusses im Bundesblatte an gerechnet, gestellt werden.

Art. 5. Das Verlangen wird auf dem Wege der schriftlichen Eingabe an den Bundesrath gerichtet.

Der Bürger, welcher das Verlangen stellen oder unterstüzen will, hat dasselbe eigenhändig zu unterzeichnen. Wer unter eine solche Eingabe eine andere Unterschrift als die seinige sezt, unterliegt der Anwendung der Bestimmungen der Strafgeseze.

Die Stimmberechtigung der Unterzeichneten ist vom Vorstand der Gemeinde, wo dieselben ihre politischen Rechte ausüben, zu bezeugen.

Für diese Amtsverrichtung dürfen keinerlei Taxen bezogen werden.

Art. 6. Wenn Kantone das Verlangen um Volksabstimmung stellen, so hat dasselbe vom Großen Käthe (Kantonsrath, Landrath) auszugehen. Vorbehalten bleibt das nach der kantonalen Verfassung dem Voike zustehende Recht zur Abänderung solcher Schlußnahmen.

Art. 7. Wenn innerhalb 90 Tagen nach Veröffentlichung eiues Bundesgesezes oder Bundesbeschlusses im Bundesblatt ein Begehren um Volksabstimmung nicht gestellt ist, oder wenn solche Begehren innerhalb genannter Frist zwar eingelangt sind, es sich aber in Folge amtlicher Zusammenstellung und Prüfung erweist, daß dieselben weder von 30,000 stimmberechtigten Schweizerbürgern,, noch von 8 Kantonen unterstüzt sind, so erklärt der Bundesrath das bcireffendc Bundesgesez oder den betreffenden Bundesbeschluß als in Krnft getreten, und ordnet dessen Vollzug und Aufnahme in die amtliche Gesezsammlung an.

Die Zahl der für Volksabstimmung eingelangten Unterschriften wird unch Kantonen und Gemeinden im Bundesblatt veröffentlicht, ebenso die von Kantonen nach Art. 6 gestellten Begehren. Ueberdies wird der Bundesrath der Bundesversammlung in ihrer nächstfolgenden Sizung unter Vorlegung der Akten Bericht erstatten.

1157 Art. 8. Ergibt sich hingegen aus der Zusammenstellung und aus der Prüfung der Eingaben, daß das Begehren um Volksabstimmung von der erforderlichen Anzahl stimmberechtigter Sehwei'zcrbürger oder Kantone unterstüzt ist, so ordnet der Bundesrath die Vornahme der allgemeinen Volksabstimmung an, sezt die Kantonsregierungen davon in Kenntniß, und sorgt für beförderliche und geeignete allgemeine Bekanntmachung des der Abstimmung zu unterstellenden Bundesgesezes oder Bundesbeschlusses.

Art. 9. Die Stimmgebung des schweizerischen Volkes erfolgt auf dem ganzen Gebiete dei Eidgenossenschaft an einem und demselben Tage. Dieser Tag wird durch den Bundesrath festgesezt.

Es darf jedoch die Abstimmung nicht früher als vier Wochen nach geschehener ausreichender Bekanntmachung des fraglichen Bundesgesezes oder Bundesbcschlusses geschehen.

Art. 10. Stimmberechtigt ist jeder Schweizer, welcher das zwanzigste Altersjahr zurükgelegt hat und im Uebrigen nach der Gesezgebung des Kantons, in welchem er seinen Wohnsiz hat, nicht vom Aktivbürgerrecht ausgeschlossen ist.

Art. 11. Jeder Kanton ordnet die Abstimmung auf seinem Gebiete nach den bundesgesezlichen Vorschriften über eidgenössische Abstimmungen an.

Art. 12, Ueber die Abstimmung ist in jeder Gemeinde, beziehungsweise in jedem Kreise, ein Protokoll aufzunehmen, in welchem genau anzugeben ist: die Zahl dev Stimmberechtigten, ferner wie viele Stimmen das dem Volksentscheid unterworfene Bundesgesez, beziehungsweise den Bundesbeschluß angenommen und wie viele ihn verworfen haben.

Art. 13. Die Kantonsregierungen haben die Protokolle über die Abstimmungen dem Bundesrathe innerhalb 10 Tagen zu übersenden und halten die Stimmkarten zu dessen Verfügung.

Der Buudesrath wird auf Grundlage derselben das Ergebniß der Abstimmung erwahrcn.

Art. 14. Das Bundesgesez oder der Bundesbeschluß ist als angenommen zu betrachten, wenn die Mehrheit der stimmenden Schweizerbürgcr sich dafür ausgesprochen hat.

In diesem Falle ordnet der Bundesrath dessen Aufnahme "in die ammtliche Gesezsammluugo und Vollziehung; o an.

Art. 15. Erzeigt sich dagegen, daß eine Mehrheit der stimmenden Schweizerbürgor die Vorlage verworfen hat, so ist sie als dahingefallen zu betrachten, und es unterbleibt deren Vollziehung.

1158 Art. 16. In beiden Fällen veröffentlicht der Bundesrath die Resultate der Abstimmung und erstattet der Bundesversammlung in ihrer nächsten Sizung Bericht.

Art. 17. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Gesezes beauftragt.

Uebergangsbestimmungen.

Art. 1. Vorstehendes Bundesgesez ist im Bundesblatt zu veröffentlichen und den Kantonsregierungen in einer angemessenen Anzahl von Exemplaren zuzustellen.

Art. 2. Sämmtliche Bestimmungen desselben finden auf dieses Gesez selbst Anwendung.

Art. 3. Diese Uebergangsbestimmungen treten sofort in Kraft.

Art. 4. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung derselben beauftragt.

Also beschlossen vom Nationalrathe, B e r n , den 10. Juni 1874.

Der Präsident : Feer-Herzog.

Der Protokollführer: Schiess.

Also beschlossen vom Ständerathe, B e r n , den 17. Juni 1874.

Der Präsident: Köchlin.

Der Protokollführer : J. L. Lutscher.

Der schweizerische Bundesrath beschließt: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesgesezes im Bundesblatt.

B e r n , den 18. Brachmonat 1874.

Der Bundespräsident: Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Aufhebung der den schweizerischen Eisenbahngesellschaften auf der Einfuhr gewährten Zollvergünstigungen.

(Vom 1. Juni 1874.)

Tit.!

Im Artikel 3 des Bundesgesezes vom 28. Juli 1852 (III. 170) betreffend den Bau und Betrieb von Eisenbahnen im Gebiete der Eidgenossenschaft wurden für die Einfuhr von Eisenbahnmaterial folgende Zollvergünstigungen eingeräumt : "Schienen, Schienenstühle, Drehscheiben, Räder, Achsen, Lo,,comotiven und Coke, die für die Eisenbahnen vom Auslande be,,zogen werden, sind vom Eingangszolle befreit.a ,,Den inländischen Fabriken, welche Schienen, Schienenstühle, ,,Drehscheiben, Räder, Achsen und Locomotiven für schweizerische ,,Eisenbahnen liefern, wird der Eingangszoll auf den hiefür erfor,,derlichen Rohstoffen erlassen."

Der Schlusspassus des erwähnten Artikels lautete ferner : ,,Diese B e s t i m m u c g e n finden jedoch einstweilen nur für einen ,,Zeitraum von zehn Jahren, vom Datum der ertheiConcessionessi*in ,,an gerechnet, ihre Anwendung. Nach Ablauf dieses Zeitraumes

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Bundesgesez betreffend Volksabstimmung über Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse.

(Vom 17. Juni 1874.)

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Jahr

1874

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Volume Volume Heft

26

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.06.1874

Date Data Seite

1155-1159

Page Pagina Ref. No

10 008 202

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