Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

Entwurf

(StHG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Juni 20161, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden wird wie folgt geändert: Art. 4 Abs. 1 und 2 Bst. g Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten, Grundstücke besitzen, nutzen oder damit handeln.

1

Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie: 2

g.

im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.

Art. 21 Abs. 1 Bst. b und d sowie 2 Bst. b Juristische Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons sind steuerpflichtig, wenn sie: 1

b.

betrifft nur den italienischen Text

d.

mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.

Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie: 2

b.

1 2

im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.

BBl 2016 5357 SR 642.14

2015-1593

5369

Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden. BG

Art. 72u

BBl 2016

Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom ...

Die Kantone passen ihre Gesetzgebung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... den Artikeln 4 Absätze 1 und 2 Buchstabe g sowie 21 Absätze 1 Buchstabe d und 2 Buchstabe b an.

1

Ab diesem Zeitpunkt finden die Artikel 4 Absätze 1 und 2 Buchstabe g sowie 21 Absätze 1 Buchstabe d und 2 Buchstabe b direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Steuerrecht widerspricht.

2

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

5370