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Verordnung über

die Unvereinbarkeit anderweitiger Stellen und Berufe mit eidgenössischen Anstellungen.

(Vom 20. Mai 1874.)

Der schweizerische Bundesrath, in weiterer Ausführung des Art. 5 des Bundesgesezes über die Besoldung der eidgenössischen Beamten, beschließt: 1. Ein eidg. Beamter, welcher zu öffentlichen Funktionen in einer kantonalen Anstellung berufen oder als Mitglied einer politischen, administrativen oder richterlichen kantonalen Behörde gewählt wird, darf eine solche Stelle nur dann annehmen oder beibehalten, wenn er vorher die Erlaubniß des Bundesrathes hiezu erhalten hat.

2. Diese Ermächtigung wird nicht ertheilt, wenn davon eine Versäumniß der obliegenden Amtspflichten oder sonst ein Nachtheil für den eidgenössischen Dienst überhaupt zu befürchten ist.

Die Erlaubniß kann jederzeit zurükgezogen werden, wenn sich Uebelstände zeigen.

3. Die Stelle eines Direktors oder Verwaltungsrathes einer Erwerbs-Gesellschaft, sowie die aktive Betheiligung an einer industriellen Unternehmung überhaupt ist nicht vereinbar mit einer eidgenössischen Beamtung.

731 Die Beamten der Centralverwaltung, sowie diejenigen der Zollund Postverwaltung überhaupt dürfen weder selbst, noch durch die mit ihnen in ungetheilter Haushaltung lebenden Familienglieder eine öffentliche Wirthschaft betreiben.

4. Die Betreibung anderer Nebenberufe und Geschäfte ist den eidgenössischen Beamten und Angestellten nur insofern gestattet, als dadurch die Erfüllung ihrer dienstlichen Verrichtungen nicht beeinträchtigt wird oder es sich nicht um solche Beschäftigungen handelt, die als unzuläßig erklärt sind oder die ihrer Natur nach mit dea Interessen der eidgenössischen Verwaltung sich nicht vereinbaren lassen.

Jeder Beamte oder Angestellte, der einen Nebenberuf oder eine Nebenbeschäftigung betreibt oder in Zukunft betreiben will, hat bei dem betreffenden Departementsvorsteher die hiezu nöthige Bewilligung einzuholen. Eine bereits ertheilte Ermächtigung kann jederzeit wieder zurükgezogen werden, wenn sich Uebelstände zeigen sollten.

5. Gegenüber Beamten und Angestellten der eidg. Verwaltung, welche nur einen Theil der Zeit den ihnen übertragenen Verpflichtungen zu widmen haben, wird der Bundesrath, beziehungsweise der betreffende Departementsvorsteher, geeignete Ausnahmen von vorstehenden Bedingungen eintreten lassen.

6. Diese Verordnung ist den Departementen zur Nachachtung und Vnllziehung mitzuthetlen.

Dieselbe tritt mit dem 1. Januar 1875 in Kraft.

Born, den 20. Mai 1874.

Im Namen des Schweiz. Bundosratlu'.s, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

Bundesblatt. Jahrg. XXYI. Bd. I.

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Bericht des

Schweiz. Konsuls in Riga (Hrn. Rudolf Caviezel von Chur) über das Jahr 1873.

(Vom 11. April 1874.)

An den hohen Schweiz. Bundesrath.

Die vielfachen Befürchtungen, welche der ungünstige Abschluß des Jahres 1872 in Riga hervorrief, hat das Jahr 1873 nicht gerechtfertigt ; vielmehr hat der Export und Import Rigas wieder eine Höhe erreicht, welche unserer in den letzten Jahren mächtig aufsteigenden Handelsbewegung entsprechend ist; dafür bürgen die folgenden Zahlen. Es betrug nämlich der Import zur See.

Export zur See.

1866.

Rubel 7,464,333 Rubel 34,422,007 1867.

,, 14,670,234 ,, 27,346,934 1868.

,, 10,301,974 ,, 28,751,329 1869.

,, 16,584,965 ,, 27,471,987 1870.

,, 23,075,023 ,, 37,128,388 1871.

,, 18,234,392 ,, 43,075,053 1872.

,, 20,153,453 ,, 26,999,173 1873.

,, 26,730,671 ,, 41,468,508 Aber die Klage ist nun einmal so alt wie die Welt, und da darf man sich nicht wundern, daß auch das günstige Handelsresultat des Jahres 1873, trotz der Sorgen des Vorjahrs, nicht mit

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Verordnung über die Unvereinbarkeit anderweitiger Stellen und Berufe mit eidgenössischen Anstellungen. (Vom 20. Mai 1874.)

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Jahr

1874

Année Anno Band

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22

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13.05.1874

Date Data Seite

730-732

Page Pagina Ref. No

10 008 155

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