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Schweizerisches Bundesblatf.

XXVI. Jahrgang. III.

Nr. 54.

# S T #

19. Dezember 1874.

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend den Postvereinsvertrag vom 9. Oktober 1874.

(Vom 11. Dezember 1874.)

Tit.!

Wir haben die Ehre, der Bundesversammlung den Postvert rag zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen, welcher an dem in Kern stattgefundenen Kongresse der Vertreter von 19 Postverwaltungen Europa's und den Postverwaltungen der Vereinigten Staaten von Amerika und Egypten unterm 9. Oktober lezthin abgeschlossen worden ist.

Es sei uns gestattet, der einläßlichen Behandlung des Vereinsvertrages einige die Sachlage und die Folge des Postvereins näher beleuchtende Ausführungen vorangehen MI lassen.

Der Postverkehr, welcher gewöhnlich als Briefpost bezeichnet; wird, umfaßt nach posttechnischer Umsehreibung die Briefe und Korrespondenzkarten, Druksachen (Zeitungen inbegriffen), Waarenmuster und Geschäftspapiere, in deren beschleunigterem Transport auf den Eisenbahnen die Neuzeit außerordentliche Fortschritte aufzuweisen hat; der vollständigeren Benuzung dieser VerkehrserleichBundesblatt. Jahrg. XXVI. Bd. III.

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terung standen indessen noch mehrfache Hindernisse entgegen und zwar zunächst: >< die Höhe der Taxen und " '" die Verschiedenheit und Mannigfaltigkeit der Taxen m den einzelnen Landern und der Bedingungen, an welche die , einzelnen Arten von Briefpostsendungen geknüpft waren.

Diese Überall auftretenden Faktoren erlaubten es, dem Korrespondenten nicht, sich über dia Kosten und die Ausführung der Sendungen in leichter Weise Rechenschaft zu geben. Einzelne Staaten hatten zwar, die einten früher, andere spater, schon sehr erfolgreiche Anstrengungen gemacht, durch Vereinfachung und mäßigere Festsezung ihrer internen Taxen oder im Austausch mit andern Staaten den Anforderungen des Verkehrs gerecht zu werden; wir erinnern hier an das. im Jahre 1888 in Großbritannien eingeführte Pennysystem, dessen anfänglich bestrittener Erfolg, wenn auch nicht vorerst in fina nzieller Beziehung, doch als staatswirthh schaftliche Maßregel in Europa, mehr > u n m e h r 1 als zeitgemäße Errungenschaft betrachtet und der »achZeit*undd Landmodificirtenn Nachahmung werthge haltewurdee. Die deutschen Staaten vereinigten sich schon im Jahre 1848 zu größerer Einheit im Postbetriebe, so daß im Jahr Ì 852 diSchweizjz bereits mit dem deutschen Postvereine in Beseitigung der äußerst zahlreichen Briefpostsatze durceinenen Vertrag d i e Taxen a u f Säzez(20,Ö, 3 0 , 40 u n d SO Cts.

vertrag deSchweiziz mit dem deutschen Postverein vom 11. April 1868, welcher (fur d e n "einfacheGewichtssaz)z) eine sehr muster von 5 Ctsaufstellte. Einene ähnlichTaxregulirungnerfolgtete im nämlichen Jahre mOesterreichch-Ungarn. Italien hat schon seit Beginn seiner nationalen Gestaltung» "der Richtung möglichsVer-erkehrserleichterung gehuldigt und durch Vertrag vom 8. August 1861 der Schweiz zu einer gemeinsamen Einheitsbrieftaxe v 3 0 , 3 C Cts.

die Hageboten.en. Allein für den Verkehr mit" weiter abliegenden Landern blieben die Verhaltnisse für dSchweizeiz immer noch m ungunstiger Lage, indem die Auswechslungen mit England, Belgien, dNiederlandenen, Rußland, Dänemark, Schweden, Norwegen, SpaniePortugalgal und den Vereinigten Staaten von Amerika Transittaxen unterworfen waren, die zumal übFrankreichich eine bedeutende Belastung bildeten und daher ahnliche Taxermaßigungen großenteils verhinderten. Mit Frankreich konnte zwar durch Vertrag vom 2. März
1865 eiinternationaleaBrieftaxeaxe von 30 Cts.

und Druksachentaxe von 5 Cts. vereinbart werden, hingegen gelang es nicht, die wunschbaren Ermäßigungen für den Transit zu erzielen,

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so daß die Schweiz darauf angewiesen blieb, für ihre weitern Correspondenzen die franzosische Route möglichst zu vermeiden und dieselben über die zwar weniger direkten, jedoch erheblich billigeren Linien der deutschen Staaten und von Belgien und Italien zu leiten.

Aehnlichen Beengungen fanden sich auch andere Postverwaltungen ausgesezt. Bereits im Jahre 1863 machten die Vereinigten Staaten von Amerika den Versuch, unter den am Post verkehr alò Culturfrage betheiligten Landern eine "Vereinbarung herbeizufuhren nach welcher eine rationelle und erleichternde Normirung der Taxen, insbesondere der Transitgebuhren, für den Abschluß künftiger Postvertrage in Aussicht genommen wurde. Eine Konferenz von 13 Staaten Europa's und 3 außereuropäischen Staaten tagte in Paris (11. Mai bis 8. Juni 1868), vermochte jedoch ihren Resultaten mehr nicht als den Charakter von Desiderien zu geben, die vorerst einen praktischen Erfolg nicht erreichten Nichtsdestoweniger enthalten diese Berathungen gleichsam de» Keim, aus welchem, gefordert durch günstigere Verhältnisse und durch das Bedurfniß des fortgeschrittenen Verkehrs, der Gedanke einer allgemeinen postalischen Einigung sich naher entwikelt und eine feste Gestaltu gewannen hat.

Dem deutschen Reiche mit seiner an der Spize schreitenden thatkräftigen Postverwaltung war es vorbehalten, die Postreformfrage wieder aufzunehmen und bereits im Frühling 1873 machte die deutsche,Bundesregierungden Vorschlag, im September 1873 einen Postkongreß aller europäischen Staaten und der Vereinigten Staaten von Amerika in Bern zu versammeln, für dessen Beratungen von der Deutschen Postverwaltung ein vorläufiges Programm, dessen Hauptzuge dem nunmehrigen Vertrage bereits entsprechen, den Kongreßstaaten zur Kenntniss gebracht wurde. Dieser auf übereinstimmendeHandbietungg berechnete Schritt konnte damals noch nicht zurAusfuhrung» gelangen, well Kußland, sowie einige andere Staaten eitlenVerschubjwunschtenn oder über ihreZustimmungg Zweifel gelassen hatten. Die deutscheBundesregierungg erneuerte im Januar 1874 ihren Vorschlag füBesammlungng dePostkongressesea in Bern auf 15. September und deBundesrathth erachtete in Sachen sein bestes Entgegenkommebethätigenezuu^u sollen für eine PostVereinigung, von welcher dSchweizeimmerhiniin sehr werthvolle Erleichterungen dPostverkehrs'rs zu hoffen
berechtigt war.

Die Wahl dei Bundesstadt als Sizungsort des Kongresses legte dem Bundesrath Verpflichtungen verschiedener Art auf. An ihm lag es, die Einladungen an sammtliche betheiligten Staaten ergehen zu lassen und für den Empfang der Delegationen und die Geschäftsführung des Kongresses Anordnungen zu treffen und (da der Zu-

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sammentritt des Kongresses mit den Sizungen der eidg. Rathe zu sammentraf) für ein entsprechendes Sizungslokal und dessen Ausstattung zu sorgen.

Es sind auf Antrag des Initiativstaates (Deutschland) an folgende Staaten zur Beschulung des Kongresses Einladungen ergangen : Deutschland, Oessterreich-Ungarn,Belgien,, Danemark,Egypten,, Spanien,Vereinigtee Staaten von Amerika, Frankreich,Großbritan-nien, Griechenland, lia lien, Luxemburg, Norwegen, Niederlande, Portugal, Rumänien,Russland,, Serbien,Schweden,, Schweiz, Türkei.

Sämmtliche Kongreßstaaten, denen von Seite der deutschen O 7 Reichsregierung im Programme die Berathungsgegenstände zugeO O D O O O D stellt worden, haLen zugesagt, sich an dem Kongresse vertreten zu lassen, jedoch i n verschidenerKT Weiseindemri d i e Abordnungen }

O

machtigt waren und Frankreich obwohl der Sache des Kongresses durch seine Abordnung große Anerkennung zollend, sich umenlasslich verhielt und die ganze Angelegenheit dem völlig fielen Entschlusse der höchsten Landesbehörde vorbehalten zu sollen ei klarte.

Der Bundesrath halte seiner Abordnung die Vollmacht und Instruktion ertheilt nach Kräften auf Erzieh ng eines dem Programm möglichst nahe kommenden Vertrags mitzuwirken und dio Vertre-tung derSchweizs denHerrennBundesrathenn Borei. Chef d e s übertragen, unter Beigabe zweierOberbeamtenn O

Dein ersternennten schweizerischen Abgeordneten fiel ohne weiters das Präsidium des Kongresses zu, und durch dessen Verfügung ist das Kongreß-Sekretariat durch einen Oberbeamten der Generalpostdirektion und einen Beamten der Kreispostdirektion Lausanne besorgt worden.

TV ir fugen in Beilage ein Verzeichniß sämmtlicher Abordnungen "bei, welche im Sizungssaale nach der alphabetischen Ordnung der Staaten, unter Zugrundlegung der französischen Sprache, ihre Plaze eingenommen haben.

Nach dem Programme handelte es sich im Allgemeinen darum, sämmtliche Vertreter von Europa, mit den Vereinigten Staaten von Amerika und Egypten, unter ausreichender Wahrung der internen Postverwaltung, sowie des Verkehrs mit Nachbarländern oder Außervereinsstaaten, in einen gemeinsamen Postverband zu einigen, für

781 dessen Briefpostverkehr möglichst gleichartige Normen alsGrundlage,, a m " welche i n derZukunfttweiteree Fortschritte wenn auch mit Abweichungen in den Details, einvielverheissendele Uebereinstimmunmanifestirti, so d a ß z w a r n a c h H c h lebhaften Diskussionen und in mehrfacher Abweichung vom ursprünglichen Programm, mit einziger Enthaltung Frankreichs, ein Vereinsvertrag schließlich angenommen worden ist.

Derselbe umfaßt folgende Länder: Deutschland, OesterreichUngarn, Belgien, Dänemark mit [stand und den Faroer-Inseln, Egypten, Spanien mit den Balearen, den Canarischen Inseln, den spanischen Besizungen auf der Nordküste von Afrika und den spanischen Postbureaux auf der Westküste von Marocco, die Vereinigten Staaten von Amerika, Frankreich mit Algerien, Großbritannien mit der Insel Malta, Griechenland, Italien, Luxemburg, Norwegen, Niederlande, Portugal mit der Insel Madeira und den Azoren, Rumänien, Rußland mit dem Großherzogthum Finnland, Serbien, Schweden, Schweiz und Türkei.

Nach statistischen Angaben umfaßt der Postverein eine Bevölkerung von etwa 350 Millionen, ein Areal von beiläufig 37 Millionen Kilometer.

Um die praktische Ausführung des Vertrags zu sichern und einzuleiten, haben die Postverwaltungen des Kongresses zugleich ein Reglement aufgestellt, welches wir hiermit ebenfalls der Bundesversammlung als Beilage zum Vereinsvertrage zur Kenntniss bringen.

Weitere Aufschlüsse ergeben sich aus den Protokollen der Kongreßsizungen, die wir der Bundesversammlung hiermit ebenfalls vorlegen.

Wir gehen nun von den allgemeinen Erörterungen auf die Einzelnheiten des Postvertrages über, ausdrüklich bemerkend, da,ß derselbe in keiner Weise die Fahrpost (Transport von Personen.

Paketen, Waaren, Geldern u. dgl. berührt, da für diesen Theil des Verkehrs in den wenigsten Ländern von Staatswegen Transportanstalten unterhalten werden und die Beförderung den Privatgesellschaften (Eisenbahnen, Messagerien etc.) unter mehr oder weniger eingreifenden Aufsichtsbestimmungen des Staates überlassen ist, so daß eine Hereinziehung dieser Verkehrszweige in den Postvereinsvertrag weder dienlich noch möglich erschien.

Die Art. l, 13 und 14 liefern den Rahmen des Vertrags durch Umschreibung des Postvereins und enthalten die Ermächtigung der

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Postverv.'altungen, alle zur Ausführung des Vertrags erforderlichen Dienstvorschriften durch ein Reglement festzusezen. Ueberhaupt ist, da der Vertrag den internen Verkehr nicht berührt, die postalische Selbständigkeit der einzelnen Lander hinreichend gewahrt. Es ist auch denselben (beziehungsweise den Postverwaltungen") überlassen, die Vollziehung des Vereiusvertrags unter sich zu ordnen, und über .Fragen, welche nicht die Gesammtheit des Vereins angehen, wie z. B. die Regelung des Grenzverkehrs, die Postanweisungen etc., Verabredungen unter sich zu treffen.

In Art. 2 ist der Bereich des Vereinsverkehrs umschrieben im Umfange der Briefpost. Auch reservirt der Artikel; jedem Vereinslaude seine postalische Autonomie gegenüber einem nicht zum Verein gehörenden Naclibarstaate. Im Verkehr des Postvereins mit fremden Staaten kommt selbstverständlich nebst der Vereinstaxe noch die Taxe des fremden Gebietes zur Berechnung.

Unter die wichtigsten Bestimmungen zä'ilen wir diejenigen des Art. 3, welcher die Taxen der Briefe normirt.

Die schweizerisch-ausländische Brieffraneotaxe beträgt (vom einfachen Gewichtssaze) dermal ins Verkehr mit: Vereinigte Staaten v o n Amerika, Spanien .

.

. 5 0R p .

Norwegen, Schweden, Rußland , .

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. 45 ,, Türkei, Egypteu .

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." 50--45 fl 4 Dänemark .

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.1 ( 40 ,, Rumänien .

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. 35 ,, Serbien, Italien, Großbritannien, Belgien, Frankreich, Niederlande .

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. 30 ,, Deutschland .

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. 25 ,, v Im Verkeil? mit Belgiei* «tyl Prankreich betragt das einfache Briefgewicht 10, im übrigen «Verkehr 15 Gra,iBjm · Der Wsherige Taxantheïl 'der Scliweia steht auf einem Durchschnitte von* 10 bis 11 Cts. und «.entspricht dei4 internen Einheitsposttaxe -voll 10 Ct. Der =im ' VërôinSVertragè · zugestandene Spielraum Von 20-bis'82 SC{-. Stellt' zwar eine v
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Wir empfehlen fUr die Schweiz 25 Ct. als Nominalsaz anzunehmen, welche Taxe bisher auch im Verkehr mit den deutschen Staaten bestand und von denselben ebenfalls beibehalten werden wird.

Vermittelst dieser Einheitstaxe wird es möglich, die Kosten des Landtransites zu entrichten und dabei der schweizerischen Postkasse einen reinen Taxenanthei von 10 bis 11 Cts. zu bewahren, wie wir weiter unten (Art. 10) nachweisen werden. Für erhebliche Seetrausportgebühren würde ein verhältnissmässigeTaxzugschlagag Zutreten können (Art. 3, Alinea 6). Werthvoll für die Korrespondenz ist es immerhin, daß die Gewichtseinheit des Briefes gleichförmig au15IS Gramm erhöht wird, entgegen dem bisherigen zum Theil noch gültigen Gewichtssaze von 10 Gramm. Bei dem Briefpostverkehr wird die Frankatur vorausgesezt, ohne sie zwar für Briefe als obligatorisch zu erklaren, jedoch tritt bei Nichtfrankirung eine auch bisher übliche stärkere Taxbelastung ein (doppeltTaxe).).

Für die Korrespondenzkarte wird die Taxe von 10 Cts. die Regel bilden.

Ad Art. 4. Der Postverkehr für Druksachen (Zeitungen inbegriffen), Waarenmuster, Geschäftspapiere (Dokumente, Rechtsschriften , Schuldtitel etc.) ist im Sinne der neuesten Verträge geordnet. Diese Sendungen sind blos mit 1/3 bis1/35 der Brieftaxe belegt, müssen jedoch frankirtwerden.. Sollten Oesterreich die bisher geltenden Normen eines Zuschlages auf dem Abonnementspreise zweckmäßiger scheinen, so würden die PostVerwaltungen nach Art. 14 des Vertrages berechtigt sein, hierüber sich itt besonderer Weise zu verständigen.

Für die Taxe des einfachen Gewichtssazes ist ein Minimalbetrag von 5 Rp. und ein Maximalbetrag von 11 Rp. angenommen worden. Dieser Spielraum war erforderlich, um die Zustimmung mehrerer Staaten, welche noch nicht ganz tiefe Taxsäze -haben, nicht zu verhindern. Die Schweiz wird für jene Speditionen, wobei keine erheblichen Transittaxen vorkommen, bei demSazee von 5Rp.,, welcher bisher als Regel bestand (nur nach Italien betrug das Taxminimum 3 Rp.) verbleiben und kann hierineine« ganz freie Entschließung nehmen, da die Normirungdese Taxation innerhalb derVertragsvorschriftenn demUrsprungslande«derw Drucksache Der Taxsaz schreitet je mit 50 Gramm fort. Der im Schlußsaz des Art. beigefügte Vorbehalt kommt in" den meisten bisherigen Verträgen vor und entspricht " lediglich dem hoheitlichen Rechte jedes Staats, auf seinem Gebiete über die Zirkulation von Druk-

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Sachen die politischen und polizeilichen Verkehrsbedingungen festzusezen.

ad Art. 5. Die Bedingungen und der Umfang der Rekommandation sind ähnlich wie in dem bisherigen Postvertrag, jedoch ist nun hierin eine annähernde Gleichförmigkeit erreicht werden.

Nicht unwesentlich ist die (im Reglement enthaltene) Bestimmung, nach welcher für die Beschaffenheit (Verpakung, Versieglung etc.)

der rekommandirten Sendungen lediglich die von der Verwaltung des Ursprungslandes erlassenen Vorschriften massgebend sind. Die Schweiz. Verwaltung wird nicht ermangeln, diese Kompetenz in der Weise anzuwenden, daß die Versender aller unnöthige Formalitäten enthoben werden.

ad Art. 6. Die Verbindlichkeit zur Frankirung der abonnirten Z e i t u n g e n war längstens Regel, für andere D r u k s a c h e n war sie lediglich als Bedingung der Anwendung einer reduzirten Taxe vorgeschrieben. Vielfache Mißbrauche haben Veranlassung gegeben, die Frankirung überhaupt als verbindlich zu erklären. Für W a a r e n m u s t e r und G e s c h ä f t s p a p i e r e ist die Frankirung nicht verbindlich, jedoch als Bedingung des Genusses der reduzirten Taxe vorgesehen. Die Frankatur muß mittelst Marken oder sonstiger Werthstempe (Couverte, Frankobaude) erfolgen.

ad Art. 7. Es ist vorgesehen, daß in Fällen der Weiterspedition eines Briefpostgegenstandes vom ersten Bestimmungsorte nach einem andern Bestimmungsorte des Unionsgebietes in der Regel keine neue Taxation eintreten soll.

ad Art. 8. Großbritannien und Deutschland, sowie die Vereinigten Staaten haben, der erste Staat ganz, leztere Staaten größtentheils, die Portobefreiungen aufgehoben. Angesichts der Wohlfeilheit der Posttaxen und der Leistungen der Posten hat eine Fortdauer solcher Anomalien keine Berechtigung mehr. Der Vereinsvertrag statuirt die Aufhebung der internationalen Portobefreiungen und es dürfte daher wohl dazu geschritten werden, die internen Schweiz.

Portofreiheiten zu beseitigen, etwa mit alleiniger Belassung der Verzichtung des Staats auf die Taxe auf Korrespondenzen der im Dienste stehenden Militärs.

Eine dei wichtigsten Bestimmungen des Vereinsvertrags ist in A r t . 9 niedergelegt, wonach die gegenseitige Verrechnung der Taxen im direkten internationalen Verkehr abgeschafft ist in dem Sinne, daß die; ganze Vereinstaxe demjenigen Staate zufällt, in welchem sie bezogen wird. Nicht nur wird hiedur das Rechnungswesen sehr erleichtert und auf die bloße Verrechnung des Transites, der Rebuts

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und der Taxen der außer dem Postverein stehenden Länder, deren Postverkehr mit der Schweiz nicht bedeutend ist, reduzirt, sondern es erwächst der Schweiz im Ganzen auch darin ein Vortheil, daß der Anfall der bezogenen Gebühren ungefähr die Hälfte aller Taxen repräsentirt, während für die Schweiz bisher theils ein weniger günstiger Theilungsfuss bestanden hat.

Der Schweiz fiel bisher die Hälfte der Taxen zu im Postverkehr mit Italien, Belgien und den Niederlanden; 2/5 im Postverkehr mit Deutschland, Oesterreich-Ungarn und den Vereinigten Staaten und 1/3 im Postverkehr mit Frankreich. Mit Großbritannien und Spanien bestand bereits der durch den Vereinsvertrag festgesezte TaxanfallDie Folge der künftigen Taxpartizipation läßt sich annähernd aus nachstehenden statistischen Erhebungen des Jahres 1873 über den Briefpostverkehr der Schweiz mit denjenigen Staaten ermessen, mit welchen die Schweiz bisher direktePostverbindung' unterhalten hat, nämlich : Frankreich, Deutschland, Oesterreich-Ungarn Belgien, Italien, Niederlande, Großbritannien, Spanien-und den Vereinigten Staaten.

Nach dem Yereinsvertrage Taxanfall Von B r i e f e n . Schweiz. Versandt frankirt.

Nicht frankirt Schweiz. Empfang, frankirt Nicht frankirt D r u k s a c h c n . (Zeitungen im Verkehr mit Deutschland nicht inbegriffen). Fraukirt.

Schweiz. Versandt Empfang W a a r e n m u s t e r . Frankirt.

Schweiz. Versandt.

Empfang R e k o m m a n d i r t e Sendungen. Frankirt.

Schweiz. Versandt Empfang

an die Schweiz. an andere Länder.

Anzahl.

Anzahl.

6,700,000.

342,000.

6,570,000.

360,000.

3,090,000.

3,800,000.

268,000.

474,000.

120,000.

150,000.

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10,538,000.

11,336,000.

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Da die Taxe der Briefe höher steht, als diejenige der andern Sendungen, so läßt sich schließen, die künftige Taxbetheiligung werde der Schweiz im Ganzen günstiger sein, als die bisherige Verrechnungsweise. Im Nachtheil bezüglich der Taxbetheiligung wird die Schweiz bei den Druksachen stehen, da die Anzahl der importirten Sendungen den Export weit übersteigt.

Der Art. 9 enthält weiter die Garantie, daß außer den im Vertrage bezeichneten Briefposttaxen die Sendungen keiner sonstigen Postgebühr unterworfen werden dürfen; dergleichen Zuschläge sind hin und wieder unter dem Titel einer Bestellgebühr erhoben worden.

Immerhin schließt diese Vertragsbestimmung allfällige Steuern nicht aus, welche die Staaten mittelst des Stempels etc. etwa auf Druksachen durch fiskalische Geseze legen würden.

Als weitere durchgreifende Bestimmung des Vertrages bezeichnen wir diejenige des Art. 10 über den Transit, indem nicht nur die allseitige Berechtigung jedes Staats zu Benuzung der Transitrouten und Posttransportoinrichtungen der andern Vereinsstaaten festgestellt ist (Alinea l und 2) sondern zunächst durch den Ansaz sehr mäßiger Transitentschädigungen die Möglichkeit der in Art. 2 und 3 vorgesehenen Taxen gegeben wird.

Zu Bezeichnung der Sachlage fügen wir hier eine Uebersicht der hauptsächlichsten Transittaxen bei, welche die Schweiz für geschlossene Transitsendungen bisher an die ausländischen Staaten zu entrichten hatte und derjenigen Transittaxen, welche sich aus dem Vereinsvertrag ergeben :

Briefpostverkehr der Schweiz mit über

,, ,,. ..

. f Deutschland und Beladen GroW.Hanmen [ Frankreich (eventueli) ,, , .

Be-äwu Frankreich li.ükui Niederlande Spanien

f Deutschland Frankreich Elsaß Frankreich Deutschland Frankreich [ Deutschland, Belgien und Ver. Staaten | England von Amerika ( Seetransport

Durchschnittliche Transittaxen von 1000 Gramm Druksachen.

Briefen.

Xach îsach Bisher.

Bisher.

Vereinsvertrag.

Yereinsvertrag.

Rp.

Kp.

Kp.

Rp.

1166 2900 666 1300 600 666 833 3000

*400 400 200 400 200 200 *200 300

113 145 100 103 100 35 100 150

1570 j 1066

1250 {

183 \ 66 1

50 50 25 50 25 25.

25 40 125

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*A a merk n n g. Von Seite der deutschen Postverwalrnng ist der Schweiz die (roneigtheit ausgvdrükt worden, auch für TranKtstreken üher 750 Kilometer nur die Transitgebühr der kleinern Streken mit 2 Fr. per 1ÜOO Gr. Briefe in Anspruch nehmen zu wollen.

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Bei allseitiger Annahme des Vereinsvertrags dürfte nach ungefährer Schäzung die bisherige jährliche Transitauslage der Schweiz auf den g e s c h l o s s e n eu Sendungen, von beiläufig Fr. 180,001) auf etwa Fr. (50,000 liera!bgehen und eine ähnliche Reduktion dei Schweiz. Transitauslage auf denjenigen Korrespondenzen eintreten, welche in offener Sendung ( s t ü k w e i s e ) durch dritte Staaten geleitet werden. Da in durchschnittlich gleichem Maße die Taxen der Korrespondenzen herabgehen, so wird das Ergebniss derErsparungg nicht derPostkasse,, sondern den schweizerischen Korrespondenten zu gut kommen.

Auch soll für die künftigen Transitvergütungen eine detaillirte Verrechnung nicht Pla greifen, sondern eine nach kurzer und einfacher Erhebung zu ermittelnde jährliche Aversalsumme entrichtet werden.

Wäre den Ansichten des größern Theils der Kongressstaaten für den Transit freier Spielraum zugestünden, so würde- wohl eine weiter Ögehende. lieraibsezung~ der Transittaxen oder selbst deren gänzliche Aufhebung erfolgt sein; die entschiedene Abneigung mehrerer Staaten gegen jede weitere Herabsezuug dieser Gebühren mußte jedoch die Mehrheit der Delegationen überzeugen, dass deaopponirenden LändernRechnungg zu tragen s e i und einFesthalteni » n haupt für jeztinu Frage stellen würde.

Vermöge, dieser Regulirung der Transittaxe wird es nun der Schweiz möglich sein, im Verkehr mit allen Vereinsländern die, Frankotax Rp. und der Druksachen und Waarenmuster (von 50 Gramm) auf 5 Rp.

zu sezen, vorbehältlich der Zuschlagtaxe für großes Seetransporte,, und sich dabei einen durchschnittlichen Taxantheil auf den Briefen von 10 bis 11 Rp.

Druksachen und Waarenmustern ,, 2 ,, zu sichern, womit die, im internen Verkehr bestehende Taxe, beiläufig eingehalten und zugleich die Postkasse eines erheblichen Theils der bisherigen ausländischen Transitgebühren entlastet wird.

Eine Abrechnung zwischen den Post Verwaltungen wird bezüglich der BriefpostSendungen nur für den Verkehr mit ausser dem Vereine stehenden Staaten vorkommen, welcher nicht von großem Belange ist. Der Art. 11 hat die bezügliche Taxregulirung mit den Grundsäzen des Vereins vert rages in Uebereinstimmung gebracht.

Die im Vereinsvertrage erreichte Regulirung des eigentlichen Briefpostverkehrs bietet schon ein so weites Feld, daß man bei dermaliger Sachlage, davon abstehen mußte, jezt schon über die Aus-

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wechslung von Geldanweisungen und Werthbriefen umfassende Einrichtungen aufzustellen. Mit dea bedeutendsten I/Ändern des Postvereins hat die Schweiz diese Dienstzweige bereits eingeführt; in andern Ländern des Postvereins sind die Posteinrichtungen überhaupt noch nicht zur Aufnahme derartiger Auswechslungen gediehen.

Es schien zwekmäßig, für die fortlaufende Behandlung der gemeinsamen Interessen des Postvereins und zu Erleichterung der Mittheilungen der verschiedenen Staaten unte- sich eine Centralstelle zu schaffen,* welche sich nun vor Allem mit den allgemeinen EinO richtungen für Vollziehung des Vertrages zu beschäftigen hat. Der Art.

15 enthält hierüber eine entsprechende Bestimmung. Das internationale Bureau ist zunächst unter die Leitung der Postverwaltung desjenigen Staates, wo dasselbe sich befinden wird, gestellt. Der Kongreß bat in der Sizung vom 30. September 1874 dieses Bureau der Schweiz zugetheilt (Art. XXVII des Reglements)J und wir können uns dieser für sie so ehrenvollere Entscheidung um so eher freuen, als die schweizerische Kongreß-Delegation sich in dieser Beziehung keinerlei Bewerbung irgend einer Ari erlaubt hat. Immerhin ist hiedurch dein Bundesrathe und der Postverwaltung die mit vielfachen Verpflichtungen verbundene Aufgabe erwachsen, dieses Bureau zu organisiren und dessen Geschäftsgang in der Art zu sichern, daßdasselbe den auf ihm erliegenden Anforderungen vollkommen gerecht- werden möge. Sowie die Ratifikation des Vereinsvertrages allseitig erfolgt sein wird, liegt demBundesrathee ob, den Bestimmungenüberr das internationale Bureau die volle Ausführung zu gebenundd wird diePostverwaltungg die bezüglichen Erfordernisse schon jezt ing Auge fassen. Das allgemeine Ausführungereglement vom 9. Oktober 1874 enthält einläßliche Vorschriften über diese neue Institution.

Die Art. 16, 17 und 18 des Vertrages befassen sich mit den fragen des Fortbestandes und der Entwiklung des Postvereins.

Zu Erledigung von Konflikten in Angelegenheiten des Postvereins unter den einzelnen Ländern sind Schiedsrichter vorgesehen. Nicht nur ist auch die Aufnahme anderer Staaten in den Postverein in sehr erleichternder Weise in Aussicht genommen, sondern auch die Absicht der Gründung einer d a u e r n d e n Verbindung in dem Art.

18 zum Ausdruke gebracht, welcher den weitern Zusammentritt des
Postkongresses und zwar längstens in 3 Jahren festsezt und Paris als Sizungsort bezeichnet. Wir haben uns auch gerne den Bestimmungen angeschlossen, welche, obgleich die feste Dauer des Vertrags selbst nur auf 3 Jahre ausgesprochen ist, schon jezt diesen längern Fortbestand in Aussicht nehmen.

791 Der Vereinsvertrag bildet den Uebergang aus den bisherigen einzelstaatlichen Posteinriehtungen zu den erweiterten und rationellen, allgemeinen Normen des Postverkehrs, und enthält einen bedeutungsvollen Fortschritt im Völkerleben der Neuzeit, deren humanitäre Aufgaben hiedurch in praktischer Weise gefördert werden, indem der Postverein allen Verbindungen in Handel, Gewerbe, sowie den sozialen Kreisen und den Familien erfolgreiche Erleichterungen entgegenbringt. Ist die Übereinstimmung freudig anzuerkennen, welche die Kongreßstaaten für Erschaffung des gemeinnüzigen Werkes bethätigten, so ist vorab noch der genialen und energischen Thatkraft zu gedenken, mit welcher die Abordnung des deutschen Reiches für die Bildung des Vereins die Initiative ergriffen hat.

Der Vertrag bietet auch Ausblike auf eine weitere Entwiklung der angebahnten Reformen und Festigung der postalischen Vereinbarungen und hat für die Schweiz noch weiter die werthvolle Seite, daß, von den bisherigen Verträgen abgehend, welche der Schweiz nur l/s bis 2/;, der Taxen gewährten, die neue Convention auf die Grundlage gleichrechtlicher Betheiligung der großen wie der kleinen Staaten gebaut ist und hiedurch der Schweiz, unter Uebertragung gemeinsamer Verpflichtungen, eine verkehrsrechtliche und ökonomische Stellung einräumt, die dem Vertrage eine willkommene Aufnahme sichern mußUnsers Wissens ist bis jezt noch bloß von Seite des deutschen, Reiches die Ratifikation des Vertrages ausgesprochen worden-, wir zweifeln indessen nicht, daß def Einstimmigkeit des Abschlusses auch diejenige der Ratifikation nachfolgen werde und machen von.

dieser Voraussezung auch für Frankreich keine Ausnahme, da die Einsicht seiner Regierung ohne Zweifel die Bedenken überwinden wird, welche aus finanziellen Beziehungen sich zu erheben schienen.

Das Schlußprotokoll vom 9. Oktober 1874 hat indessen auch ( dcn möglichen Fall eines vorläufigen Nichtbeitritts Frankreichs ins Auge gefaßt und der Ansicht der zustimmenden Staaten die bestimmte Auslegung dahin verliehen, daß der Vertrag für dieselben nichtsdestoweniger als bindend zu gelten hätte. In solcher Sachlage würden jene Länder, welche für ihre postalische Verbindung der Mitwirkung Frankreichs bedürfen, für die. bezüglichen Korrespondenzen ihrer ganz freien Aktion zu überlassen sein, sowie anderseits die
Union ihre postalischen Gesammtiuteressen wahrzunehmen berufen wäre.

Wir erwähnen zum Schlüsse noch der Zwekmäßigkeit, auch im i n t e r n e n Post verkehr für einige einschlägige Materien die Vorschriften des Vereinsvertrages in Anwendung zu bringen, um die

792 für die nämlichen Briefpostgegenstände vorkommenden Ungleichheiten des internen und des internationalen Verkehrs verschwinden zu lassen. Bereits steht der einfache Gewichtssaz für den Verkehr in und außer der Schweiz für Briefe auf 15 Gramm und für Druksachen und Waarenmuster auf 50 Gramm, Es dürften nun für die Taxe und Behandlung der Geschäftspapiere, sowie über die verbindliche Frankirung der Druksachen die Bestimmungen d 's Vereinsvertrages auch für den internen Postverkehr angenommen werden.

Der Bundesrath stellt nun nach diesen Begründungen den Antrag : Die Bundesversammlung wolle durch Erlassung des im Entwürfe vorliegenden Beschlusses dem auf dem Postkongresse in Bern unterm 9. Oktober 1874 abgeschlossenen, hier vorliegenden Postvereinsvertrage die vorbehaltene Genehmigung ertheilen und in den bezeichneten Materien die für den internen Postverkehr bestehenden Vorschriften mit denjenigen des Vereinsvertrags in Ueber"einstimmung bringen.

B e r n , den 11. Dezember 1874.

Im Kamen des schweiz. Bundesrathes, D e r B u n d e s p r ä s i d e n t:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

den Postvereinsvertrag.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 11. Dezember 1874, beschließt: 1. Dem internationalen Postvereins vertrage, unter Ratifikationsvorbehalt abgeschlossen in Bern den 9. Oktober 1874 zwischen der Schweiz, Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Belgien, Dänemark, Egypten, Spanien, Vereinigte Staaten von Amerika, Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Italien, Luxemburg, Norwegen, Niederlande, Portugal, Rumänien, Rußland, Serbien, Schweden und Türkei, wird hiermit die Genehmigung ertheilt.

2. Die für den Postvereinsverkehr über die Taxe, und Behandlung der Geschäftspapiere (Vertrag Art. 4) und über die Verbindlichkeit der Frankirung von Druksachen (Vertrag Art. 6) eingeführten Bestimmungen sind auch für den inter neu Post verkehr in Anwendung zu bringen: die bisherigen entgegenstehenden Vorschriften werden hiermit außer Kraft gesezl.

'.'>. Der Bundesrath wird hiermit ermächtigt, die schweizerische Vereinstaxe der Brief;:, Korrespondenzkarten, Druksachen (Zeitschriften inbegriffen) Waarenmuster und Geschäft spapiere innerhalb der durch den Vereinsvertrag Art. 3, 4 und 5 vorgesehenen Grenzen festzusezen 4. Der Bundesrath ist mit der Auswechslung dur Ratifikationen, und der Vollziehung des Vertrages beauftragt.

Bundesblatt. Jahrg. XXVI. Bd.III.

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Vertrag zwischen

Deutschland, Oesterreich, Ungarn, Belgien, Dänemark, Egypten, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Frankreich, Grossbritannien, Griechenland, Italien, Luxemburg, Norwegen, den Niederlanden, Portugal, Rumänien, Russland, Serbien, Schweden, der Schweiz und der Türkei, betreffend die Gründung eines allgemeinen Postvereins.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten der Regierungen der vorstehend aufgeführten Länder haben, im gemeinsamen Einverständnis und unter Vorbehalt der Ratifikation, den nachstehenden Vertrag abgeschlossen : A r t i k e l 1.

Die au gegenwärtigem. Vertrage theil nehmenden Länder bilden, für den gegenseitigen Austausch der Korrespondenzen zwischen ihren Postansalten, ein einziges Postgebiet, welches den Namen ,,Allgemeiner Post verein" führt.

A r t i k e l 2.

Die Bestimmungen dieses Vertrages erstreken sich auf Briefe, Korrespondenzkarten, Bücher, Zeitungen und andere Druksachen,

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend den Postvereinsvertrag vom 9. Oktober 1874. (Vom 11. Dezember 1874.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1874

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

54

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.12.1874

Date Data Seite

777-794

Page Pagina Ref. No

10 008 421

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