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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Abänderung des Postvertrages mit den Niederlanden in Bezug auf die Geldanweisungen.

(Vom

18. Dezember 1874.)

Tit. !

Durch den Postvertrag zwischen der Schweiz und den Niederlanden, vom 15. April l868 wurde die Auswechslung von Postanweisungen vereinbart und dabei das Maximum einer Anweisung auf Fr. 200, bezw. fl. 100, sowie eine Gebühr v o n 2 0 R p . f ü r j e F r . 1 0 einen Bruchtheil von fl. 5 festgesezt. DerGeldanweisungsverkehrr zwischen der Schweiz und Holland blieb bisher in .sehr bescheidenen Sehranken, indem die höchste Anzahl der in einem Jahr (1873) in der Schweiz nach Holland ausgestellten Anweisungen nur 298 Stüke mit Fr. 19,228 betrug, währenddem im nämlichen Zeitraum in den Niederlanden zur Auszahlung in der Schweiz nur 480 Anweisungen im Botrage von Fr. 153,705 aufgegeben wurden.

Dieser unbedeutende Verkehr, welchem derjenige mit Belgien gegenübersteht, das, wenn auch etwas größer als Holland, mit der Schweiz ähnliche, komerzielle Beziehungen unterhält, wie, die Niederlande, nämlich : nach Belgien mit 942 Stükeu, Fr. 74,064 aus 1473 ,, ,, 156,098

scheint seine Ursache in der Höhe der soeben erwähnten Gebühren, sowie in dem geringen Maximalbetrag der einzelnen Anweisung zu haben.

Anläßlich des Weltpostkongresses wurde daher diese Angelegenheit zwischen den beidseitigeu Verwaltungen erörtert und in Folge dessen die Herabsezung der Taxen und die Erhöhung des Maximums vereinbart, in der Absicht, den Geldanweisungsverkehr dem Publikum zugänglicher zu machen.

Ein unterm -ti. Dezember --1874 zwischen den Abgeordneten bei° der Länder abgeschlossener Vertrag sezt nun die Gebühr auf 25 Rp. für je Fr. 25, bezw. 1272 Cents für je 12'/2 holländischen Gulden und das Maximum einer Anweisung auf Fr. 500, bezw.

fl. 250 fest. Diese Taxen sind beiläufig die nämlichen, wie diejenigen im Yerkehr mit Italien, welche 10 Cts. für je 10 Fr. betragen, etwas höher als jene im Verkehre mit Deutschland und Oesterreich-Ungarn, welche auf 50 Cts. bis zum Betrage von Thlr. 25 (Fr. 93. 75) und 75 Cts. bis Thlr. 50 (Fr. 187. 50) und fasi doppelt so hoch als diejenigen im Verkehr mit Belgien, welche auf 50 Cts. bis auf Fr. 100, und 100 Cts. bis auf Fr. 200 festgesezt sind. Dagegen sind die neuen schweizerisch-niederländischen Postanweisungsgebühren beiläufig um die Hälfte billiger als diejenigen zwischen der Schweiz einerseits und Frankreich, England und Amerika anderseits, welche 20 Cts. für je Fr. 10 betragen.

Die schweizerische Post ver waltung erachtet die leztgenannte, beiläufigö 2 %' betragende Taxe als in richtigem Verhältnisse stehend O für den Verkehr mit überseeischen Ländern und der damit in Verbindung stehenden größern Mühewalt für die Postverwaltungen, namentlich in Bezug O auf das Abrechnungswesen, O J währenddem anderseits die Taxe von beiläufig l °/o, wie sie mit Italien, Deutschland und Oesterreich-Ungarn festgesezt und mit den Niederlanden für die Zukunft vereinbart ist, für den Verkehr mit europäischen Staaten, wenigstens mit den näher gelegenen, angemessen und mit dem diessfalls erforderlichen Arbeitsaufwand in richtigem Verhältnisse zu stehen scheint. Es wird daher das Bestreben der schweiz. PostVerwaltung sein, einerseits die schweizerisch-französische Taxe auf diesen Fuß herabzusezen und anderseits die allzu niedrige und den Arbeitsaufwand nicht dekende schweizerisch-belgische Taxe auf diesen Betrag zu erhöhen.

Was die Erhöhung des Maximalbetrages
anbelangt, so hat der Verkehr mit Italien, bei welchem eine einzelne Anweisung bis auf Fr. 1000 betragen kann, keinerlei Inkonvenienzen zur Folge gehabt, währenddem die Erhöhung der Maximalbeträge für das Publikum und die Verwaltungen erhebliche Vereinfachung dadurch mit Bundesblatt. Jahrg. XXVI. Bd. III.

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994 sich bringt, daß bei gleich hohen Summen die Anzahl der auszustellenden und auszuzahlenden Anweisungen in fühlbarer Weise vermindert wird.

Die übrigen, die Geldanweisungen betreffenden Bestimmungen des Postvertrages vom 15. April 1868, namentlich in Beziehung auf die halbscheidliche Theilung des Gebührenertrages, verbleiben unverändert in Kraft.

Wir reichen demnach den oben erörterten Vertrag, für dessen Ausführung auf 1. Januar 1874 von den beidseitigeu Postverwaltungen bereits die nöthigen Anordnungen getroffen worden sind, den eidgenössischen Räthen mit dem Vorschlage ein, über denselben beförderlichst die Genehmigung auszusprechen und bringen nachstehenden Entwurf eines bezüglichen Bundesbeschlusses.

B e r n , den 18. Dezember 1874.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

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Beschlussentwurf betreffend

Abänderung des Postvertrages mit den Niederlanden.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 18. Dezember 1874; nach Kenntnißnahme des Additional-Postvertrages zwischen der Schweiz und den Niederlanden clatirt B e r n , den 21. November 1874, H a a g , den 8. Dezember 1874, welcher den Art. 22 des zwischen der Schweiz und den Niederlanden unterm 15. April 1868 in Berlin abgeschlossenen Postvertrages in Bezug auf den Postanweisungs verkehr abändert; in Anwendung von Art. 85, Ziff. 5 der Bundesverfassung, beschließt: 1. Dem vorbezeichneten Additional-Postvertrag wird hiermit die vorbehaltene Genehmigung ertheilt.

2. Der Bundesrath ist mit der Auswechslung der Ratifikationen und mit der Vollziehung beauftragt.

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Nachträglicher Postvertrag zwischen

der Schweiz und den Niederlanden, betreffend die Geldanweisungen.

(Vom 21. November/8. Dezember 1874.)

Der s c h w e i z e r i s c h e Bun d es r a t h , vertreten durch Herrn Eugène Borei, Mitglied des schweizerischen Bundesrathes und Vorsteher des Schweiz. Post- und Telegraphendepartements, und Die R e g i e r u n g der N i e d e r l a n d e , vertreten durch Herrn Joan Pieter Hofstede, Generaldirektor der niederländischen Posten, haben, unter Vorbehalt der Ratifikation durch die zuständigen Behörden beider Länder, folgende Artikel festgesezt: Art. 1. In Abänderung von Artikel 22 des Postvertrages vom 15. April 1868 wird Folgendes vereinbart: 1. Der Maximalbetrag einer Postanweisung wird auf Fr. 500 festgesezt, wenn dieselbe nach der Schweiz und auf fl. 250, wenn sie nach den Niederlanden ausgestellt ist.

2. Die in der Schweiz von jeder Geldsendung zu beziehende Gebühr wird auf 25 Cts. für je Fr. 25 oder Bruchtheil von Fr. 25 und in den Niederlanden auf 121/2 Cents für je 12*/2 fl. oder Bruchtheil von 12 1/2fl.- herabgesezt.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Abänderung des Postvertrages mit den Niederlanden in Bezug auf die Geldanweisungen. (Vom 18.

Dezember 1874.)

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26.12.1874

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