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Aus den Verhandlungen des Schweiz, Bundesrathes.

(Vom 23, Mai 1874.)

Der Bundesrath hat die Abtrennung des Telegraphendienstes in M o n t r e u x vom dortigen Postdienste beschlossen, und deßhalb eine Telegraphistenstelle für Montreux kreirt.

Der Bundesrath ernannte zum eidg. Stabssekretär Hrn. Louis Ferdinand D u b u i s , Infanterie-Korporal, von und in Locle.

(Vom 25. Mai 1874.)

Auf das Gesuch des Direktoriums der Schweiz. Centralbahn hat der Bundesrath den Endtermin zur Vollendung der Eisenbahnstreke Ruppersweil-Wohlen um einen Monat verlängert.

Das Post- und Telegraphen-Departement ist vom Bundesrathe ermächtigt worden, mit den Regierungen der Kantone Solothurn und Thurgau wegen Errichtung eidgenössischer Telegraphenbüreaux in S c h n o t t w y l , H o r d e r n und H ü t t w e i l e n Verträge in üblicher Weise abzuschließen.

Der Bundesrath hat sich veranlaßt gesehen, sämmtliche Eisenbahngesellschaften der Schweiz au die Einholung der Genehmigung für Erweiterung bereits bestehender Bauobjekte zu erinnern mit folgendem Kreisschreiben:

831 ,,Tit. !

,,Da einige Bahngesellschaften sich nicht für verpflichtet halten, für Erweiterung bereits bestehender Bauobjekte die bundesräthliche Genehmigung einzuholen, so sehen wir uns veranlaßt, sämmtliche Schweiz. Bahngesellschaften darauf aufmerksam zu machen, daß jede Vergrößerung oder sonstige Veränderung einer Station, Anlage neuer Geleise etc. als eine Modifikation des ursprünglich, sei es von den betreffenden Kantonen, sei es vom Bunde genehmigten Planes anzusehen ist, und somit zufolge Art. 14 des Eisenbahngesezes vom 23. Dezember 1872 der bundesräthlichen Genehmigung unterliegt. Die Bestimmungen dieses Artikels linden ihre Anwendung namentlich auch auf die Vermehrung der Schienengeleise auf den Bahnlinien, welche den Gesellschaften gemäß dem Schlußsaz von Art. 14 des Eisenbahngesezes gestattet ist, ohne daß sie dafür um eine Konzession nachzusuchen haben.

,,Wir laden Sie demgemäß ein, uns vorkommendenfalls die Pläne nebst übrigen nöthigen Nachweisen für die von Ihnen projektirte baulichen Veränderungen jeder Art an Ihren Linien nach den bestehenden Vorschriften über Planvorlagen für den Neubau rechtzeitig zur Prüfung und -Genehmigung einzureichen.a

(.Vom 27. Mai 1874.)

Der Bundesrath hat die von ihm unterm 9. Januar d. J. erlassene Verordnung über den Sonntagsdienst des Post- und Telegraphenpersonals*) abgeändert, und zwar die Artikel 5 und 7, welche nun also lauten: Art. 5. An den Sonntagen werden die Post bureaux und die Ablagen nur während 4 Stunden dem Publikum geöffnet, wovon soweit thunlich 2 Stunden auf den Vormittag und 2 Stunden auf den Nachmittag zu fallen haben; auch kann der Dienst an den genannten Tagen in gewissen Zweigen beschrankt werden.

Die Kreispostdirektionen haben die Stunden und Dienste den örtlichen und Verkehrs Verhältnissen entsprechend im Nähern festzusezen und aa den Büreaulokalen bezügliche Anzeigen zuhanden des Publikums anschlagen zu lassen.

An den Sonntagen findet von M i t t a g an in sämmtlichen Ortschaften kein Vertragungsdienst durch Brief- und Paketträger *) Siehe eidg. Gesezsammlung, Band XI, Seite 439.

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statt. Von derselben Stunde an werden die von der Poststelle entfernten Briefeinwürfe nicht mehr geleert.

Der Dienst der Postkurse (Postwagen, Bahnposten), sowie der Fußboten und der hierauf bezüglichen Ein- und Ausgangs-Abfertigung der Korrespondenzen und der Fnhrpoststüke wird dagegen nicht beschränkt.

Art. 7. Bei Telegraphenbüreaux mit geringerm Verkehr kann der Telegraphenverwaltung im Einverständniß mit der Gemeindsbehörde eine angemessene Reduktion des Dienstes an den Sonntagen anordnen, es ist dabei jedoch auf eine möglichst gleichmäßige Festsezimg der Dienststunden Bedacht zu nehmen.

Die Telegraphen-Inspektionen haben die nöthigen Anordnungen zu treffen, damit in ausnahmsweise dringlichen Fällen, wie bei Feuersbrünsten, Ueberschwemmungen, Aufständen etc. der Telegraph den Behörden, selbst während der Freistunden der Beamten .zur Verfügung stehe.

Herr Edouard Richard in Rolle, Oberlieutenant im eidg.

Generalstabe, hat mit Schreiben vom 24. dies die Entlassung von seiner Stelle nachgesucht, welche Entlassung ihm auch vom Bundesrathe gewährt wurde.

Einem Wunsche der königlich großbritannischen Regierung entsprechend, erließ der Bundesrath an sämmtliche eidgenössische Stände folgendes Kreisschreiben : ,,Getreue, liebe Eidgenossen!

,,Auf den Wunsch der K. Großbritannischen Regierung ersuchen wir Sie, uns diejenigen Geseze, Verordnungen und Réglemente zukommen zu lassen, welche in Ihrem Kanton über klösterliche Anstalten, die mit der römischen Kirche zusammenhangen, dermalen zu Recht bestehen, sowie die Bestimmungen über die Mitglieder solcher Institute, namentlich der regulären Orden.

,,Ihre daherigen Bemühungen verdankend, benuzen wir diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, nebst uns in den Schuz des Allmächtigen zu empfehlen."

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Der Bundesrath wählte (am 25. Mai 1874) xls Gehilfe der Zollstätte Komanshorn : Hrn. Kaspar D ich t, von Klosters (Graubünden): .;1 Zolleinnehmer in Poute Cremeaaga : ,, Joseph C r i v e l l i , von Moateggio (Tessin) : (am 27. Mai 1874) als Posthalter in Wassen: Hrn. Sebastian lì egg l i, von und m Wassen (Uri): ,, Telegraphist in Mollis : ,, Johannes Leuzingcr, Posthalter, von und in Mollis; (am 29. Mai 1874) als Postkommis in Zürich: Hrn. Johannes N a n n i, von Heris'iu, Postkommis in Neumüuster liei /üricli; ,, Telegraphist in Mörel: ., Joseph M ü l l e r , vuii und in Miirel (Wallis); ,, Telegraphistin in Schwarzeuberg : Frau Anna II n m m e r, geb.

Wicki, von Maltors, in Schwarzeuberg (Ludern).

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30.05.1874

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