Flughafen Zürich Plangenehmigungsgesuch für den Bau eines neuen Parkhauses im Gebiet «Oberhau», Gesuchsanpassung für Rodung und Ersatzaufforstung
Gesuchstellerin:
Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich
Gesuchsgegenstand:
Neubau Parkhaus P10, Oberhau, Gemeindegebiet von Kloten.
Für das Vorhaben werden folgende Rodungen und Ersatzaufforstungen beantragt: Definitive Rodung: 15152 m2, Parzellen-Nr. 6004, Gebiet «Oberhau» (Gemeinde Kloten); temporäre Rodung mit Wiederaufforstung am selben Ort: 5425 m2; Ersatzaufforstungen: 21067 m2, davon 13917 m2 auf den Parzellen-Nrn. 5576, 2848 und 6004 (Gemeinde Kloten) sowie 7150m2, Parzellen-Nr. 2848 (Gemeinde Birmensdorf).
Verfahren:
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 3737h des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie den Bestimmungen der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1); es wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.
Das angepasste Rodungsgesuch hat keine Auswirkungen auf das eigentliche Bauvorhaben; die Unterlagen dazu lagen bereits vom 16. November bis zum 15. Dezember 2015 öffentlich auf.
Anhörung:
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) hört die interessierten Bundesstellen an.
Öffentliche Auflage:
Das Rodungsgesuch kann vom 31. Oktober bis zum 29. November 2016 an folgenden Stellen zu den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden: Amt für Verkehr, Neumühlequai 10, 8090 Zürich, weitere Auflagestellen gemäss Angaben in den kantonalen Publikationsorganen.
2016-2707
8015
BBl 2016
Einsprachen:
Wer von den beschriebenen Vorhaben mehr als jedermann betroffen ist, kann während der Auflagefrist Einsprache erheben. Einsprachen sind schriftlich und begründet einzureichen beim: Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion Sachplan und Anlagen, 3003 Bern.
Hinweise: Kollektiveinsprachen und vervielfältigte Einzeleinsprachen haben eine Person zu bezeichnen, welche die Einsprechergruppe rechtsverbindlich vertreten darf.
Andernfalls bezeichnet das BAZL diese Vertretung (Art. 11a VwVG).
Wer keine Einsprache erhebt, darf gegen eine allfällige Plangenehmigung nicht Beschwerde führen (Art. 37f Abs. 1 LFG).
25. Oktober 2016
8016
Bundesamt für Zivilluftfahrt