Ablauf der Referendumsfrist: 19. Januar 2017

Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) Änderung vom 30. September 2016 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 20161, beschliesst: I Das Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 20112 wird wie folgt geändert: Art. 70

Anerkennung ausländischer Abschlüsse

Das zuständige Bundesamt anerkennt auf Gesuch hin mit Verfügung ausländische Abschlüsse im Hochschulbereich für die Ausübung eines reglementierten Berufs.

1

Es kann Dritte mit der Anerkennung beauftragen. Diese können für ihre Leistungen Gebühren erheben.

2

Die Zuständigkeit der Kantone für die Anerkennung von Abschlüssen interkantonal geregelter Berufe bleibt vorbehalten.

3

Art. 75 Abs. 1bis und 2 erster Satz Das Gesuch um Beitragsberechtigung ist innerhalb eines Monats nach der institutionellen Akkreditierung beim Bundesrat einzureichen.

1bis

Die Beitragsberechtigungen aufgrund des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 19993 sowie des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 19954 bleiben 2

1 2 3 4

BBl 2016 3089 SR 414.20 AS 2000 948, 2003 187, 2004 2013, 2007 5779, 2008 307 3437, 2011 5871, 2012 3655 AS 1996 2588, 2002 953, 2005 4635, 2006 2197 3459, 2012 3655

2015-2553

7671

Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz

BBl 2016

bis zur Entscheidung des Bundesrates über die Beitragsberechtigung nach diesem Gesetz bestehen. ...

Art. 78 Abs. 2 und 3 Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Überführung anerkannter höherer Fachschulen in Fachhochschulen und die Titelführung der bisherigen Absolventinnen und Absolventen.

2

Das zuständige Bundesamt sorgt für die notwendigen Umwandlungen von nach bisherigem Recht verliehenen Titeln. Es kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen.

Diese können für ihre Leistungen Gebühren erheben.

3

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 30. September 2016

Ständerat, 30. September 2016

Die Präsidentin: Christa Markwalder Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Raphaël Comte Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 11. Oktober 20165 Ablauf der Referendumsfrist: 19. Januar 2017

5

BBl 2016 7671

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