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Bundesrathsbeschluss betreffend

die Organisation des eidgenössischen Bauwesens.

(Vom 26. Januar 1874.)

Der schweizerische Bundesrath, um das Verfahren bei der Neuerstellung und dem Unterhalte der eigenen Bauten der Eidgenossenschaft festzustellen ; auf den Bericht und Antrag des Departements des Innern, bes c h l i e ß t : 1. Das Departement des Innern verwaltet das eidg Civilbauwesen, als einem ihm zugetheilten Geschäftszweig nach Maßgabe der gesezlichen Bestimmungen über den Geschäftsgang des Bundesrathes.

2. Es besorgt daher die Projektirung und Ausführung der eidg. Neubauten. Für größere Hochbauten wird es das Verfahren zur Beschaffung des Bauplanes, namentlich wo dies auf dem Konkurswege stattfinden soll, der Beschlußfassung des Bundesrathes unterbreiten.

3. Bei Neubauten, welche den Zweken eines einzelnen Departements zu dienen haben, ist mit diesem das Programm zu vereinbaren.

4. Das Departement des Innern besorgt auch den Unterhalt der eidgenössischen Bauten. Es wird dafür jährlich einen Budget-Antrag einreichen und in demselben die ihm von andern Departementen zur Kenntniß gebrachten baulichen Bedürfnisse berüksichtigen.

B e r n , den 26. Januar 1874.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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Bundesrathsbeschluss betreffend die Organisation des eidgenössischen Bauwesens. (Vom 26. Januar 1874.)

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Jahr

1874

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

05

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.01.1874

Date Data Seite

137-137

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