833

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahn von Wohlen nach Bremgarten.

(Vom 2. Dezember 1874.)

Tit.!

Art. 5 der Konzession, welche Sie am 16. Juni d. J. der Eisenbahngesellschaft Wohlen-Bremgarten für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Wohlen nach Bremgarten ertheilt haben, sezt eine Frist von 6 Monaten, vom Datum des Konzessionsaktes an gerechnet, fest, um dem Bundesrathe die vorschriftmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft einzureichen.

Mit Eingabe vom 20. November abbin sezt das Direktorium der Schweiz. Centralbahn auseinander, daß in Folge der zu Terrainstudien ungünstigen nebligen Witterung der lezten Wochen die Arbeiten im Felde nicht in gewünschter Weise vorgeschritten seien und die technischen Vorlagen nicht rechtzeitig vollendet werden können, und daß die Gesellschaft vorziehe, den Finanzausweis und die Statuten, an sich zur Vorlage bereit, gleichzeitig mit den Plänen einzureichen. Es wird demnach Verlängerung der

831 bezeichneten Frist bis zum 1. Februar 1875 gewünscht, während die Termine für Beginn und Vollendung der Bauarbeiten unberührt bleiben.

Indem wir beantragen, dem Gesuche zu entsprechen und demgemäß den nachfolgenden Entwurf zum Beschlüsse zu erheben, ergreifen wir den Anlaß, Sie, Tit., erneuert unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n, den 2. Dezember 1874.

Im Namen des achweiz. Bundesrathes, Der Buudespräsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

835

(Entwurf)

Bundesfoeschluss betreffend

Fristverlängerung für die Eisenbahn Wohlen-Bremgarten.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines Gesuches des Direktoriums der Schweiz. Centralbahn vom 20. November 1874; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 2. Dezember 1874, beschließt: 1. Die Frist, welche durch Art. 5 des Bundesbeschlusses vom 16. Juni 1874, betreffend die Konzession für eine Eisenbahn von Wühlen nach Bremgarten, angesezt worden ist, um dem Bundesrathe die vorschriftmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft einzureichen, wird bis zum 1. Februar 1875 verlängert.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

836

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahn Bauma-Wald.

(Vom 4. Dezember 1874.)

Tit.!

Mit Eingabe vom 28. vorigen Monats zeigte der leitende Ausschuß der Tößthalbahngesellschaft an, daß , er, obschon die Pläne für die Linie Bauma-Wald noch nicht genehmigt seien, mit den Erdarbeiten auf einem käuflieh erworbenen Terrain begonnen habe, um die durch Bundesbeschluß vom 26. Juni 1874 angesezte, resp. verlängerte diesfällige Frist (1. Dezember) nicht abermals zu versäumen. Eventuell sucht er um eine neue Fristerstrekung nach.

Von der Ansicht ausgehend, daß Bauarbeiten, bevor die Pläne bezüglich des in Angriff genommenen Objektes genehmigt sind, nicht als nach Gesez und Ordnung ausgeführt und rechtlich wirksam anerkannt werden können, halten wir eine neue Verlängerung der Frist für nöthig, aber auch für vollständig begründet. Denn einerseits sind die Vorarbeiten in der That durch Schwierigkeiten, welche nicht vom Wille» der Gesellschaft abhingen, verzögert, andererseits aber doch so weit gefördert worden, daß an einer baldigen Inangriffnahme der Bauarbeiten nicht zu zweifeln ist.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahn von Wohlen nach Bremgarten. (Vom 2. Dezember 1874.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1874

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

54

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.12.1874

Date Data Seite

833-836

Page Pagina Ref. No

10 008 427

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.