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Ans den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Tom 27. Juli 1874.

Mit Note vom 23. dies brachte die schweizerische Gesandtschaft in Paris dem Bundesrathe zur Kenntniß, daß der französische Minister der auswärtigen Angelegenheiten allen diplomatischen Agentschaften Frankreichs die Aufhebung der Paßvisa zwischen der Schweiz und Frankreich notifizirt habe, welche Paßbefreiung auch denjenigen Schweizern zu gut kommen solle, welche von überseeischen Ländern her nach Frankreich sich einschiffen wollen.

Der Bundesrath hat sein Post- und Telegraphendepartement ermächtigt, zum Abschluß eines Vertrags mit der Regierung von Freiburg über Errichtung eidgenössischer Telegraphenbüreaux in C o t t e n s und D ü d i n g e n .

(Vom 29. Juli 1874.)

Der Bundesrath hat die Inspektion des diesjährigen Truppenzusammenzugs der IX. Division im Kanton Tessin dem Vorsteher des eidg. Militärdepartements, Hrn. Bundesrath Welti, übertragen.

Das Post- und Telegraphendepartement ist vom Bundesrathe zum Abschluß eines Vertrags mit der Regierung von Waadt über Erstellung eines eidg. Telegraphenbüreau in N o v i l l e ermächtigt worden.

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Vom 31. Juli 1874.)

In Vollziehung der Bundesgeseze übe:.1 polizeiliche Maßregeln gegen Viehseuchen, vom 8. Februar 1872 und, 19. Juli 1873, beschloß der Bundesrath, das nachstehende Kreisschreiben an die eidgenössische Stände zu erlassen.

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ifi&s Bundesgesez über polizeiliche Maßregeln gegen Viehseuchen vom 8. Februar 1872 (Off. S. X, 1044) bedroht im Art. 36 die Umghung der Vorschriften über den Viehverkehr mit Buße von 5 bis 100 Fr. und die Nichtbeachtung der in diesem .Geseze (Art. 3) oder durch spezielle Anordnungen des Bundesrathes und seiner Organe vorgeschriebenen Maßregeln zur Verhütung oder Tilgung von Viehseuchen mit einer Buße von 10 bis 500 Franken.

,,In einem nachträglichen G-esez vom 19. Juli 1873 (Off.

S. XI, 211) betreffend einige Zusazbestimmungen zu dem oben erwähnten Bundesgesez, wurde für die Anwendung der im leztern enthaltenen" Strafandrohungen, der Richter des Ortes der Betretung als kompetent erklärt, und hinsichtlich der Bußen wurde festgestellt, daß sie den Kantonen zufallen sollen.

,,Es sind nun aber bezüglich der Vollziehung dieser bundesgesezlichen Vorschriften noch einige weitere Fragen aufgetaucht, deren Erledigung wir hiemit zur gleichmäßigen Beobachtung allgemein bekannt machen wollen.

,,Einerseits ist ein Konflikt über die Frage entstanden, ob die Bundes- oder die Kantonsbehörden kompetent seien, über ein Gesuch um Nachlaß der in Anwendung des oben erwähnten Bundesgesezes ausgesprochenen Bußen zu entscheiden. Bei Anlaß eines Spezialfalles wurde diese Frage von der Bundesversammlung am 27. Juni 1874 dahin entschieden, daß das Begnadigungsrecht auch in diesen Fällen, wie überall da, wo es sich um die Vollziehung eines Bundesgesezes handle, den Bundesbehörden zukomme. (Bundesblatt von 1874, I, 1105 und Band II, 413).

,,Eine zweite Frage ging dahin, ob nicht von Viehhändlern oder Privaten, die ia dem Kanton, in welchem sie der Uebertretung des erwähnten Bundesgesezes angeklagt worden, kein Domizil haben und daher diesen Kanton wieder verlassen wollen, bevor das Urtheil gefällt ist, die Bestellung einer Kaution zur Sicherung der Vollziehung des Urtheils verlangt werden könne. Diese Frage wurde bejaht, indem sonst das Gesez vielleicht gerade in den

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wichtigsten Fällen nicht angewendet werden könnte und den zu dessen Anwendung kompetenten Behörden auch die nöthigen Mittel zur Sicherung ihrer Strafgerichtsbarkeit zustehen müssen.

,,Eine dritte Frage, dahin gehend, ob das in dem einen Kanton gemäß Bundesgesez vom 8. Februar 1872 erlassene Polizeiurtheil in einem andern Kanton vollzogen werden müsse, wurde ebenfalls bejahend entschieden. Wenn keine Kaution erhältlich war, so kann die Vollziehung des erwähnten Bundesgesezes auf keinem andern Wege gesichert werden. Dieses Gesez schreibt auch in Art l und- 2 ausdrüklich vor, daß seine Vorschriften im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft anwendbar seien, und daß der Bundesrath berufen sei, ihm eine strenge und einheitliche Anwendung zu verschaffen. Wir haben daher bei Behandlung eines Spezialfalles gefunden, daß die Urtheile, selbst bloß polizeilicher Natur, soweit sie in Anwendung der Artikel 36 und 37 jenes Gesezes erlassen wurden, in der ganzen Eidgenossenschaft nach den Formen des betreffenden Kantons vollziehbar seien.

,,Indem wir den Regierungen sämmtlicher Kantone von diesen verschiedenen Entscheiden im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Bundesgesezes vom 8. Februar 1872 Kenntniß gaben, ersuchen wir Sie, denselben auch in Ihrem Kanton in angemessener Weise Nachtung zu verschaffen.a

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Vom Bundesrathe sind gewählt worden: (am 29. Juli 1874) Telegraphist in MontreuxPlanches : Hr. Daniel Vincent M o n o d, Posthalter, von Montreux, in Planches (Waadt); ,, ,, Echallens: ,, Albert C u e n d e t, Posthalter, von St. Croix, in Echalleas (Waadt).

(am 31. Juli 1874) Telegraphist in Oftringen: Hr. J. J. K ün z l i-B r a u n, von Streugelbach (Aargau), Posthalter in Oftringen; ,, in Walzenhausen : ,, Arnold R o h n e r, Postablagehalter, von und in Walzenhausen (Appenzell A. Rh.)

608 Nach einer Zuschrift der schweizerischen Gesandtschaft in Paris ist der Schweiz. Generalkonsul in B a t a v i a , Hr. Heinrich S c h e l l e n b a u m von Winterthur, am 8, März 1874 in Cairo gestorben.

Berichtigung.

Auf Seite 578, Zeile 4 von oben, sollte es heißen: internationale Konferenz in B r ü s s e l .

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Bekanntmachung.

Nach einer Mittheilung des Schweiz. Generalkonsul in Eio de Janeiro ist daselbst im Jahre 1873 ein H e i n r i c h B ü h n e , welcher ein Angehöriger der Gemeinde T u r g i im Kanton Aargau sein soll, mit Hinterlassung von Fr. 26. 80 ßp. gestorben.

Da ein H e i n r i c h B ü h n e weder in der Gemeinde Turgi, noch im Thurgau bebannt ist, so werden diejenigen, welche ihn kennen sollten, höflich ersucht, davon der unterzeichneten Stelle beförderlich Anzeige zu machen.

"Wer auf die Hinterlassenschaft des genannten Verstorbenen Anspruch machen zu können glaubt, muß sein Anspruchsrecht durch authentische Beweise darthun.

B e r n , den 31. Juli 1874.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

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Jahr

1874

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2

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34

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.08.1874

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605-608

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