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Schweizerisches Bundesblatt.

XXVI. Jahrgang. I.

Nr. 8.

18. Februar 1874.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

E i n r r ü k u n g a g e b ü hr per Zeile 15 ßp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden» Druk und Expedition der S tarn pfusche n Buchdrukerei in Bern.

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Bundesrathsbeschluss betreffend

«die Abstimmung über die revidirte Bundesverfassung.

(Vom 13. Februar 1874.)

Der s c h w e i z e r i s c h e Bu n d e sr a t h, in Vollziehung des Bundesbeschlusses vom 31. Januar 1874, betreffend die Revision der Bundesverfassung vom 12. September 1848; nach Einsicht insbesondere der Artikel 2, 4, 6 und 8 desselben, beschließt: Art. 1. Es soll das erwähnte Bundesgesez, welches die von ·der Bundesversammlung vorgeschlagenen Abänderungen in der jezigen Bundesverfassung enthält, in den 3 schweizerischen Nationalsprachen öffentlich bekannt gemacht und zu diesem Zweke dem Bundesblatte in besonderer Beilage angefügt werden.

Art. 2. Die Bundeskanzler ist beauftragt, von dem Bundes geseze beziehungsweise von der revidirten Bundesverfassung, besondere Abzüge in solcher Anzahl zu besorgen und den Kantonskanzleien nach Bedarf zuzustellen, daß an jeden stimmberechtigten Schweizerbürger ein Exemplar in seiner Sprache abgegeben werden kann.

Desgleichen wird sie auch die erforderliche Anzahl Stimmkarten an die Kantonskanzleien befördern.

Bundesblatt. Jahrg. XXVI. Bd. i.

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284 Art. 3. Die Stimmabgabe des schweizerischen Volkes über die revidirte Bundesverfassung hat im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft Sonntags den 19. April nächsthin stattzufinden.

Art. 4. Die Kantonsregierungen sind eingeladen, das Nöthigezu verfügen, damit die Druksachen in entsprechender Weise ani die Stimmberechtigten gelangen und damit die Volksabstimmung, überall nach den Vorschriften des Bundesgesezes über eidgenössischeWahlen und Abstimmungen vom 19. Juli 1872 vor sich gehe.

Art. 5. Die Kantonsregievungen werden ferner eingeladen,, dem Bundesrathe von den Anordnungen Kenntniß zu geben, welche-, von ihnen zum Zweke einer angemessenen Vertheilung der übermittelten eidgenössischen Imprimate, namentlich des Verfassungsentwurfs, sowie der Proklamation des Bundesrathes an die Stimmberechtigten getroffen worden sind.

Art. 6. Die Kantone * haben nach Art. 8 des Bundesgesezes.

vom 31. Januar 1874 ihre Stimme spätestens 14 Tage nach der Volksabstimmung abzugeben- und die Regierungen sind eingeladen,, das daherige Ergebniß ebenfalls mit thunlicher Beförderung hieher mitzutheilen.

Art. 7. Die amtliehen Sendungen der im Art. 5 genanntem Imprimate sind bis auf tt 20 portofrei.

Art. 8. Gegenwärtiger Beschluß ist sowohl in das Bundesblatt als in die amtliche Gesezsammlung der Eidgenossenschaft aufzunehmen und soll überdies den Kantonen zum üblichen Anschlage zugestellt werden.

B e r n , den 13. Februar 1874.

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· -

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes,, Der Bundespräsident: Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:-

Schiess.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Bereinigung der schweizerisch-italienischen Grenze auf der Alp Cravairola.

(Vom 26. Januar 1874.)

Tit. !

Die Frage der endgültigen Feststellung der Staatsgrenze zwischen der Schweiz und Italien auf der Alp Cravairola ist seit Jahrhunderten hängig.

Die Schwierigkeit, diese Grenze zu bestimmen, rührt von sehr alten Anständen zwischen der tessinischen Gemeinde Campo und den italienischen Gemeinden Crodo und Pontemaglio in der Provinz Domodossola her.

Schon im Jahre 1650, in Folge ernster Wirren, die zu einem offenen Kampfe zwischen den Bewohnern dieser Gemeinden geführt hatten, machten die schweizerischen Kantone einen Versuch, diesen Streitigkeiten durch einen staatsrechtlichen Schiedsspruch ein Ende zu machen. Eine internationale -- schweizerische und mailändische -- Kommission versammelte sich zu diesem Zweke auf den Borromäischen Inseln, am 5. Juni 1650 und beschied Vertreter der drei betheiligten Gemeinden vor sich. Nachdem sie vergeblich versucht hatte, sie zu einer Abfindung zu bringen, wollte die Kommission die Frage der Staatssouveränetät von sich aus entscheiden, allein

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Bundesrathsbeschluss betreffend die Abstimmung über die revidirte Bundesverfassung.

(Vom 13. Februar 1874.)

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Jahr

1874

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

08

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.02.1874

Date Data Seite

283-285

Page Pagina Ref. No

10 008 069

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