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Kreisschreiben des

schweizerischen Bundesrathes an sämmtliche eidg. Stände, betreffend telegraphische Meldung des Abstimmungsergebnisses vom 19. April über die neue Bundesverfassung.

(Vom 30. März 1874.)

Getreue, liebe Eidgenossen, Anläßlich der Revisionsabstimmungen von 1866 und 1872 waren zu möglichst rascher Erwahrung der Resultate die Telegraphenbüreaux angewiesen worden, die Ergebnisse ihrer Stationsorte und der umliegenden Gemeinden dem Telegraphenbüreau in Bern mitzutheilen, welches dann die Gesammtzusammenstellung zu besorgen hatte.

Diesem Verfahren haftet aber der Uebelstand an, daß die Mittheilungen keine offiziellen, also nicht ganz zuverläßige waren, und daß dieselben von manchen Gemeinden mehrmals, zuweilen nicht ganz übereinstimmend, von andern aber gar nicht, eingingen.

Endlich konnten bei gleichnamigen Gemeinden Zweifel entstehen, woher eigentlich die Mittheilung erfolgt sei.

Um solchen Uebelständen für den 19. April zu begegnen, ersuchen wir Sie, die Präsidien der Wahl-, resp. Abstimmungs-Versammlungen anweisen zu wollen, das Abstimmungsergebniß sofort nach seiner Peststellung, nöthigenfalls mit näherer Bezeichnung der

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Wahlgemeinde, schriftlich dem nächstgelegenen Telegraphenbüreau zugehen zu lassen, und zwar beispielsweise in folgender Form: ,,Stein, St. Gallen Ja.

. . . . . . Nein.

. .,..-,; Der Präsident:" oder: ,,Oberhofen, bei Thun Ja.

Nein.

Der Präsident:" Von hier aus werden die Telegraphenbüreaux angewiesen, nur solche offizielle Mittheilungen nach Bern gelangen zu lassen, im Uebrigen aber bleibt das Verfahren das gleiche wie bei frühern eidgenössischen Abstimmungen.

Inzwischen benuzen wir den Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, nebst uns in den Schuz des Allmächtigen zu empfehlen.

B e r n , den 30. März 1874.

...

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Für den Bundespräsidenten, Der Vizepräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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Kreisschreiben des schweizerischen Bundesrathes an sämmtliche eidg. Stände, betreffend telegraphische Meldung des Abstimmungsergebnisses vom 19. April über die neue Bundesverfassung. (Vom 30. März 1874.)

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1874

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

15

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.04.1874

Date Data Seite

533-534

Page Pagina Ref. No

10 008 114

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