Vollzug des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe Die Seilbahnen Schweiz haben, gestützt auf Artikel 14 des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (SprstG) vom 25. März 1977 (SR 941.41) und Artikel 62 und 63 der dazugehörigen Verordnung vom 27. November 2000 über explosionsgefährliche Stoffe (SprstV) (SR 941.411) den Entwurf der Änderung des Reglementes über die Ausbildung für die Sprengberechtigung Künstliche Auslösung von Lawinen (LA) eingereicht.

Interessenten können diesen Entwurf bei der folgenden Amtsstelle beziehen: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern.

Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.

12. Juli 2016

2016-1796

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation

6111