Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen
Entwurf
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. November 20161, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer Art. 27 Abs. 2 Bst. f und 3 2
Dazu gehören insbesondere:
3
Nicht abziehbar sind insbesondere:
f.
gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
a.
Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;
b.
Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
c.
Bussen und Geldstrafen;
d.
finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.
Art. 59 Abs. 1 Bst. a und f sowie 2 1
1 2
Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch: a.
die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern;
f.
gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
BBl 2016 8503 SR 642.11
2016-1881
8537
Steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen. BG
2
BBl 2016
Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere: a.
Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;
b.
Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
c.
Bussen;
d.
finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.
2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Art. 10 Abs. 1 Bst. g und 1bis Als geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten werden namentlich abgezogen: 1
g.
1bis
gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
Nicht abziehbar sind insbesondere:
a.
Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;
b.
Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
c.
Bussen und Geldstrafen;
d.
finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.
Art. 25 Abs. 1 Bst. a und f sowie 1bis 1
Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch: a.
die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern;
f.
gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
1bis
3
Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere:
a.
Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;
b.
Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
c.
Bussen;
d.
finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.
SR 642.14
8538
Steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen. BG
Art. 72w
BBl 2016
Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom ...
Die Kantone passen ihre Gesetzgebung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... den geänderten Artikeln 10 Absatz 1 Buchstabe g und Absatz 1 bis sowie 25 Absatz 1 Buchstaben a und f sowie Absatz 1 bis an.
1
Ab diesem Zeitpunkt finden die in Absatz 1 genannten Bestimmungen direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Recht widerspricht.
2
II 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
8539
Steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen. BG
8540
BBl 2016