#ST#

Schweizerisches Bundesblatt.

XXVI. Jahrgang. III.

Nr. 50.

21. November 1874.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrükungsge b ü hr per Zeile 15 ßp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

« --

#ST# Militär-Organisation der

schweizerischen Eidgenossenschaft.

(Vom 13. Wintermonat 1874.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestüzt auf die Artikel 18,19, 20 und 21 der Bundesverfassung

vom 29. Mai 1874;

nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 13. Brachmonat 1874, beschließt: I. Wehrpflicht.

Art. 1.

Jeder Schweizer wird zu Anfang des Jahres wehrpflichtig, in welchem er das zwanzigste Altersjahr zurüklegt. Die Wehrpflicht dauert bis zum Schlüsse des Jahres, in dem er das vierundvierzigste Altersjahr vollendet.

Art. 2.

Von der Wehrpflicht sind während der Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung enthoben : a. Die Mitglieder des Bundesrathes, der Kanzler und die Bundesgerichtschreiber.

Bundesblatt. Jahrg. XXVI. Bd. III.

29

422 b. Die Beamten und Angestellten der Post- und TelegraphenVerwaltung, der Verwaltung des e dg. Kriegsmaterials, der Pulververwaltung, der eidg. Militärw erkstätten, der eidgenössischen und kantonalen Zeughäuser, sowie die Kantonskriegskommissäre.

c. Die unentbehrlichen Vorsteher und Krankenwärter der öffentlichen Spitäler, die Direktoren und C Gefangenwärter der Strafanstalten und Untersuchungsgefängnis,so, die Offiziere und Soldaten der kantonalen Polizeikorps,sowiee die Zoll- und Grenzwächter.

d. Die Geistlichen, welche nicht zu Feldgeistlichen bestellt sind.

e. Die Lehrer der öffentlichen Schulen cönnen nach bestandener Rekrutenschule von weitern Dienstleistungen dispensirt werden, wenn die Erfüllung ihrer Berufspflichten fliehten dieß nothwendig macht (Art. 81).

f. Die Angestellten der Eisenbahnunternehmungen, denen der Unterhalt und die Bewachung der Bahn obliegt, die Angestellten des Bahnbetriebs, das Bahnhof- und Stations-Personal, endlich die Angestellten der konzessionirten Dampfschiffunternehmungen, denen der Fahrdienst o bliegt. Wenn der Kricgsbetrieb der Eisenbahnen und Dampfschiffe angeordnet wird (Art. 207), so leisten die genannten Eisenbahn- und DampfschiffAngestellten ihren Dienst als solche und sind auch für die betreffende Zeit von jeder Ersazsteuer befreit.

In Bezug auf die Eisenbahnange stellten bleiben die Bestimmungen der Art. 29, 72 und 20.9 vorbehalten.

Art. 3.

'

Die diensttauglichen Schweizerbürger, welche zwar der Wehrpflicht enthoben (Art. 2), aber noch nicht eingetheilt sind, haben gleichwohl den Rekrutenkurs in einer Waffengattung mitzumachen und werden einem Truppenkörper zugetheilt lt.

Art. 4.

Von der Ausübung der Wehrpflichtig sind diejenigen ausgeschlossen, welche in Folgestrafgerichtlicheni, Urtheils nicht im Besize der bürgerlichen Rechte und Ehren sind.

l Art. 5.

Die Mitglieder der Bundesversammlung sind während der Dauer der Sizungen von den militärischen Uebungen befreit.

423

II. Abtheilungen und Waffengattungen des Enndesheeres.

Art. 6.

Das Bundesheer besteht aus zwei Abtheilungen : A. Dem Auszug; B. Der Landwehr.

Art. 7.

Das Bundesheer begreift neben dem Generalstab und den Stäben der einzelnen Heerestheile folgende Truppengattungen in sich: a. Infanterie (Füsiliere und Schüzen); b. Kavallerie (Dragoner und Guiden); c. Artillerie (Kanoniere, Trainsoldaten, Parksoldaten und Feuerwerker) ; d. Genie (Sapeure, Pontonniere und Pionnière) ; e. Sanitätstruppen ; f. Verwaltungstruppen.

In den verschiedenen Waffen- und Truppengattungen werden folgende Einheiten gebildet: a. I n f a n t e r i e : das Bataillon, bestehend aus vier Kompagnien ; b. K a v a l l e r i e : die Dragoner - Schwadron und die GuideuKompagnie ; c. A r t i l l e r i e : die fahrende Batterie (leichte und schwere), die Gebirgsbatterie, die Positionskompagnie, die Parkkolonne, die Feuerwerker-Kompagnie, das Train bataillon; d. G e n i e : das Geniebataillon ; e. S a n i t ä t s t r u p p e n : das Feldlazareth und die Transportkolonnc ; f. Verwaltungstruppen: die Verwaltungskompagnie.

Der gesezliche Bestand dieser Truppeneinheiten ist in den Tafeln I bis XVII enthalten.

424

Art. 9.

Die in diesen Beständen aufgeführten Aerzte, Apotheker, Wärter um] Träger gehören zu den Sanitätstruppen, und die Quartiermeister zu den Verwaltungstruppen. Sie werden vom Bunde den verschiedenen Einheiten zugetheilt.

Art. 10.

Die Truppenkörper des Auszuges werden aus den zwölf ersten, diejenigen der Landwehr aus den folgenden Jahrgänger, der gesammten dienstpflichtigen Mannschaft gebildet.

Art. 11.

Im Kriegsfälle können die Truppenkörper des Auszuges aus denen der Landwehr des eigenen oder anderer Kantone ergänzt oder verstärkt werden.

Art. 12.

Von der Bestimmung des Art. 10 sind ausgenommen: 1) " die Hauptleute aller Waffengattungen ; für diese beträgt die Gesammtdienstzeit im Auszuge fünfzehn Jahre; 2) die Stabsoffiziere (Majore, Oberstlieutenants und Obersten) ; diese können während der ganzen Dauer der Wehrpflicht entweder dem Auszug oder der Landwehr zugetheilt werden ; 3) die Soldaten und Unteroffiziere der Kavallerie; diese treten nach zehn Jahren Auszügerdienst in die Landwehr: 4) die im Art. 29, Lemma 2 genannten Detachemente der Pionnierkompagnien.

III. Rekrutirung.

Art. 13. * Niemand darf in eine Waffengattung des Bundesheeres aufgenommen werden, der nicht die dazu erforderlichen Eigenschaften besizt.

Art. 14.

Die Untersuchung und Entscheidung über die persönliche Dienstfähigkeit, sowie über die Zutheilung zu einer Waffengattung

425 steht der eidgenössischen Militärverwaltung unter Mitwirkung der kantonalen Behörden zu. Die Vorschriften über die Bestellung der Untersuchungsbehörde und das von dieser zu beobachtende Verfahren werden von dem Bunde erlassen.

Art. 15.

Die in das wehrpflichtige Alter Tretenden haben sich in demjenigen Kanton zur Aushebung und Rekrutirung zu stellen, in dem sie zur Zeit der Aushebung wohnen, und werden in der R e g d o r t r t , ausgerüstet, einTruppenkörperper zugetheilt und in dem betreffenden Kreise instruirt.

Wenn vorauszusehen ist, daß ein Wehrpflichtiger in der nächsten Zeit seinen bleibenden Aufenthalt in einem andern Kanton oder Militärbezirk nehmen werde, so kann er diesem lezteren zur Eintheilung, Ausrüstung und Instruktion zugewiesen werden.

Eingetheilte Wehrpflichtige, die in einem andern als ihrem bisherigen Militärkreis (Art. 18 und 19) ihren bleibenden Aufenthalt, nehmen, können einem Truppenkörper ihres neuen Wohnortskreises zugetheilt werden.

Art. 16.

Dei- Eintritt in das Bundesheer erfolgt im ersten Jahre der Dienstpflicht sofort nach Vollendung des Rekruten-Unterrichtes.

Art. 17.

Der Uebertritt des ältesten Jahrganges des Auszuges geschieht nicht vor der Zutheilung eines neuen Jahrganges Bei Kriegsgefahr kann der Bundesrath den Uebertritt in die Landwehr und den Austritt aus lezterer verschieben.

Art. 18.

Der Bundesrath wird das Territorium der Eidgenossenschaft in der Weise in D i v i s i o n s k r e i s e eintheilen daß sämmtliche Infanteriebataillone einer Armeedivision und so weit möglieh auch alle übrigen zu diesem Verband gehörenden Truppenkörper aus der Mannschaft eines solchen Kreises gebildet werden können. Die Grenzen dieser Kreise sollen in der Regel mit denen der Kantone zusammenfallen.

426

Art. 19.

Zum Zweke der Bildung der Infanteriebataillone werden die Kantone in Kreise eingetheilt, deren Umfang so zu bemessen ist, daß ein jeder die Mannschaft von einem bis höchstens drei Bataillonen in je eine Heeresabtheilung zu stellen hat.

Der Bundesrath sezt nach Anhörung der Vorschläge der Kantone die Kreiseintheilung fest.

Insofern die Infanteriebataillone eines Kantons verschiedenen Armeedivisionen zugetheilt werden, ist bei der Bildung der Bataillonskreise auf die Armeedivisionskreise Rüksicht zu nehmen.

Art. 20.

Der Bund ist berechtigt, in sämmtlichen Kantonen soviel Mannschaft auszuheben, als zur Bildung der eidgenössischen Truppeneinheiten (Art. 27--31) nothwendig ist.

Art. 21.

Die gesezlich vorgeschriebenen von den Kantonen und dem Bunde zu stellenden Truppenkörper und deren Cadres sind vollzählig zu erhalten.

Der Bund wird durch eine Verordnung feststellen, in welchem Verhältniß die Ueberzähligen auf die einzelnen Truppenkörper vertheilt werden sollen.

Art, 22.

Ist ein Kanton nicht im Stande, die Offizierscadrcs auf dem gesezlichen Stand zu erhalten, so ist der Bundesrath berechtigt, den betreffenden Truppenkörpem überzählige Offiziere anderer Kantone zuzutheilen.

Art. 23.

Wenn in einem oder mehreren Kantonen die Zahl der Ueberzähligen so groß ist, daß daraus eine neue Truppeneinheit gebildet werden kann, so wird eine solche entweder von dem Bund (Art. 27--31) oder den Kantonen (Art. 32--35) durch besonderen Beschluß der Bundesversammlung errichtet.

Art. 24.

Ueber die Rekrutirung sowohl, als über den Bestand und die Ergänzung der Truppenkörper sind von den Kantonen Kontrolen

427 und Verzeichnisse zu führen, für welche von dem Bunde einheitliche Formulare vorgeschrieben werden. Die genaue Vollziehung dieser Vorschrift ist von Seite des Bundes zu überwachen.

Art. 25.

Jährlich nach stattgehabter Kontroibereinigung sind den Bataillons- , Kompagnie-, Schwadrons-, Batterie- etc. Kommandanten namentliche Verzeichnisse über die in dem Bestände ihrer Truppenkörper vorgekommenen Aenderungen zu übergeben.

Art. 26.

Die Kommandanten dieser Truppenkörper haben ihrerseits über die Erhaltung des gesezlichen Bestandes zu wachen und von allfälligen Lükea oder sonstigen Verstößen gegen die gesezlichen Bestimmungen ihren Vorgesezten Keuntniß zu geben. Diese sind verpflichtet, die zur Abhilfe nöthigen Reklamationen zu erheben. Die Berichte und Anträge über die im Divisionsverband stehenden Truppenkörper gehen durch den Divisionar, die übrigen durch den Waffenchef an das Militärdepartement.

IV. Die Truppeneinheiten des Bundes und der Kantone.

A. T r u p p e n e i n h e i t e n des B u n d e s .

Art. 27.

a. K a v a l l e r i e . Der Bund bildet und uuterhält im Auszuge z w ö l f G u i d e n k o m p a g n i e n (Tafel III). In der Landwehr wird nur der personelle Bestand dieser Kompagnien formirt.

Art. 28.

b. Artillerie. Der Bund bildet und unterhält: 1. Parkkolonnen Auszug 16 Landwehr 8 2. Feuerwerkerkompagnien ,., 2 , , 2 3. Trainbataillone ,, 8 .,, 8 Die Trainbataillone geben divisionsweise den G-eniebataillonen' den Feldlazarethen und den Verwaltungskompagnien den ihnen nach Tafel XIII, XV und XVII zukommenden Train ab und können zu diesem Zweke durch Abtheilungen der Landwehrtrainbataillone verstärkt werden.

428

Art, 29.

der aus l l l

c. Genie. Der Bund bildet und unterhält im Auszuge und in Landwehr a c h t Geniebataillone, von denen jedes besteht

Sapeurkompagnie, Pontonnierkompagnie, Pionnierkompagnie.

(Tafel X, XI, XII und XIII.)

Die Eisenbahn-Abtheilungen werden durch Arbeiter-Detachemente verstärkt, welche ohne Unterscheidung der Jahrgänge von den Verwaltungen der im Betrieb befindlichen Eisenbahnen aus dem Personal der Reparatur-Werkstätten und demjenigen für Unterhaltung und Erneuerung des Oberbaues zu stellen sind.

Der Personalbestand dieser Abtheilungen wird auf die Bahnunternehmungen im Verhältniß ihrer kilometrischen Länge verlegt.

Die Zutheilung der Betreffenden zu den Eisenbahnabtheilungen dauert so lange, als ihre Anstellung in der genannten Eigenschaft.

Nachher treten sie in ihre frühere militärische Stellung zurük.

Die Verwaltungen haben vierteljährlich dem Militärdepartement von den eingetretenen Aenderungen im Bestände des Personals Kenntniß zu geben und es werden die Abgänge auf dem Kontingent einer Bahn durch die Neuangestellten ersezt.

Die Stärke und Vertheilung dieser Abtheilungen wird durch eine Spezial-Ordonnanz festgesczt.

Diese Abtheilungen erhalten ihre Instruktion in den Schulen und Wiederholungskursen der Pionnière.

.

Art. 30.

d. S a n i t ä t s t r u p p e n . Die Sanitätstruppen zerfallen in zwei, in Bezug auf Verwaltung und Unterricht coordinine Abtheilungen : d.as M e d i z i n a l p e r s o n a l und die V e t e r i n ä r o f f i z i e r e .

I. Das Medizinalpersonal besteht aus A. A u s z u g . 1) den Sanitätsoffizieren und Mannschaften der acht Feldlazarethe in dem durch Tafel XV vorgeschriebenen Bestand.

2) Den bei den Stäben und Truppeneinheiten eingeteilten Sanitätsoffizieren und Mannschaften.

429 B. L a n d w e h r . Die zur Landwehr übertretenden Offiziere und Mannschaften werden verwendet: 1) 2) 3) 4)

Zur Zutheilung an die Truppeneinheiten der Landwehr.

Zum Dienst in den stehenden Spitälern.

Zur Bildung von fünf Reserve-Transportkolonnen (Tafel XVI).

Zur Bildung der für die Landwehr nöthigen Ambulancen (Tafel XIV).

Ueberzählige Sanitätsoffiziere Landwehr verwendet werden.

des Auszuges können in der

II. Die Veterinäroffiziere sind den Stäben (Stabspferdärzte) (Tafel XXI--XXVIII) und den Truppeneinheiten (Korpspferdärzte) (Tafel I--XVII) zugetheilt.

Art. 31.

e. V e r w a l t u n g s t r u p p e n . Zu den Verwaltungstruppen gehören : A. A u s z u g . 1) Acht Verwaltungskompagnien in dem durch Tafel XVII vorgeschriebenen Bestände.

2) Die den Stäben (Tafel XXI--XXVIII) und den Truppeneinheiten zugetheilten Quartiermeister.

B. L a n d w e h r . Die gleichen Formationen wie im Auszug.

430

B. T r u p p e n e i n h e i t e n de r K Kantone.

Art. 32.

Die I n f a n t e r i e b a t a i l l o n e werden gestellt :

von den Kantonen

Auszug.

Zürich Bern Luzern Uri .

Schwyz Obwalden .

Nidwalden Glarus Zug .

Freiburg Solothurn .

Basel-Stadt Basel-Landschaft Schaffhausen Appenzell A. R . I . R . . .

St. Gallen .

Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf

Landwehr.

Bataillone.

Bataillone.

10 20 6 1 2

10 20 6 1 2

-V* -V" 1 5 3 1 2 1

l2/*

1" 3

-V* _v*

i

5 3 1 2 1

i'/*

-v* 7

7 3 4 9 4 3 2

3 7 3 4 9 4 3 2

98

98

431

Die Kompagnien des Kantous Appenzell A.-R. werden mit denen des Kantons Appenzell I.-R., und die des Kantous Unterwaiden ob dem Wald mit denen des Kantons Untervralden nid dem Wald je zu einem Bataillon vereinigt, dessen Stab vom Bundesrathe auf Vorschlag der betreffenden Kantonsregierungen ernannt wird. Die Unteroffiziere des Stabes ernennt der Bataillonskommandant. Die Zutheilung der Trainsoldaten und der Korpsausrüstung erfolgt auf dem Wege der Verordnung.

432

Art. 33.

Die S c h ü z e n b a t a i l l o n e werden aus den von den Kantonen formirten Kompagnien zusammengesezt: Landwehr.

Auszug.

Kompagnien.

Bataillone.

Kompagnien.

Bataillone.

1

4

i

1

1 1 1 1

i

4

1

4

i

Bern Luzern .

Nidwaiden .

2 1 1

1

2 1 1

i

Aargau . , .

Solothurn .

Basel-Landschaft

1 1

1

2 | 1 . i 1 i|

1

Zürich

4

1

4

i

Thurgau Appenzell A. R.

St. Gallen . .

1 1

1

Graubünden Tessin .

Glarus Schwyz . .

1 1 1 1

Waadt

4

Freiburg Neuenburg Genf. .

Wallis .

i 1 1 1

Bern . . . .

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2

2

32

1

1

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1 1 1

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1 8

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1 2

32

8

433

Die Offiziere des Bataillonsstabes werden von dem Bundesrath, die Unteroffiziere des Bataillonsstabes von dem Bataillonskommandanten ernannt.

Die Zutheilung der Trainsoldaten und der Korpsausrüstung au die Schüzenbataillone wird auf dem Wege der Verordnung geregelt.

Art. 34.

Die Dragonerschwadronen werden von nachstehenden Kantonen gebildet : Auszug.

DragonerSchwidronen.

Zürich . .

Bern . .

Luzeru .

Freiburg Solothurn .

Schaffhausen St. Gallen .

Aargau .

Thurgau Waadt . .

3 7 1 2 1 1 2 2 1 4

24

Landwehr.

DragonerSclnvadroiien.

3 n 1

1

2 1 1 2 2 1 4

24

In der Landwehr wird von den Kantonen nur der personelle Bestand der Dragoner-Schwadronen organisirt. Diaseiben werden nur im Kriegsfalle beritten gemacht.

Der Bund ist berechtigt, die zur Landwehr übertretende Mannschaft auch in anderer Weise zu verwenden.

434

Art. 35.

Nachstehende Kantone stellen die Truppeneinheiten der A r t i l lerie: Landwehr.

Auszug.

FeldGebirge- · Positions- Feld- PositionsBatterien. Batterie n. Kompag. Batterien. Kompag.

Zürich . . . .

Bern Luzern Freiburg Solothurn Basel-Stadt . . . .

Basel - Landschaft Appenzell A. R.

St. Gallen Graubünden . . . .

Thurgau . . . . .

Tessin Waadt .

. . . .

Waffis Neuenburg . . . .

Genf

6 10 3 1 2 1 1 1 4

1 1

Pers.-Etat.

1 1 1

1

2 3 1

1

1

1 1 1

1

1 1

1

6 2 1 6

1

1 1

2

2

1

1 2

8

1 15

1

2 2 48

2

1 10

In den Feldbatterien der Landwehr haben die Kantone nur den Personalbestand nach Vorschrift der Tafel IV zu bilden. Im Falle des Bedürfnisses wird die Batterie organisirt und ausgerüstet.

Die übrigen Kanoniere und Trainsoldaten der Feldbatterien, sowie diejenigen der Gebirgsbatterien des Auszugs werden beim Uebertritt in die Landwehr den Positionskompagnien, Parkkolonnen und Trainbataillonen der Landwehr einverleibt.

Art. 36.

Die gemäß den Uebersichten zu den Artikeln 32, 33, 34 und 35 von den Kantonen zu stellenden taktischen Einheiten können nach Maßgabe der militärisch diensttauglichen Bevölkerung eines Kantons durch Bundesbeschluß abgeändert werden.

435 C. Offiziere

und Unteroffiziere der Truppeneinheiten.

Art. 37.

·Die Ernennung der Offiziere der einzelnen Truppenkörper (Art. 32--35), mit Ausnahme der Offiziere der vom Bund gestellten Truppen (Art. 27--31), der Stäbe der Schüzenbataillone (Art. 33) und der kombinirten Infanteriebataillone (Art. 32) steht unter Beachtung der in den folgenden Artikeln enthaltenen Vorschriften den Kantonen zu.

Art. 38.

Aus den Unteroffizieren und den Soldaten, welche von den Offizieren der betreffenden Einheiten oder den Instruktoren hiezu tauglich erklärt werden, bezeichnen die kantonalen Behörden diejenigen, welche eine Offizierbildungsschule (Art. 106) zu besuchen haben.

Art. 39.

Diejenigen Unteroffiziere und Soldaten, welche in den Offizierbildungsschulen (Art. 106) das Zeugniß der Befähigung erworben, werden von den Regierungen der Kantone zu Lieutenanten ernannt.

Art. 40.

Die Beförderung vom Lieutenant zum Oberlieutenant erfolgt nach Bedarf und nach dem Dienstalter, diejenige vom Oberlieutenant zum Hauptmann und vom Hauptmann zum Major (Bataillonskommandanten) auf ein Zeugniß genügender Fähigkeit ausschließlich nach der Tüchtigkeit, ohne. Rüksicht auf das Dienstalter.

Diese Zeugnisse werden von den Oberinstruktoren der Waffe ausgestellt und zwar bei der Infanterie und den Schüzen für die Beförderung zum Oberlieutenant im Einverständniß mit dem Hauptmann; für die Beförderung zum Hauptmann im Einverständniß mit dem Bataillonskommandanten; für die Beförderung zum Major im Einverständniß mit dem Regimentskommandanten ; bei den übrigen Waffen unter Zustimmung des Abtheilungskommandanten, unter welchen die zu ernennenden Hauptleute zu stehen kommen.

Bei der Infanterie und den Sehüzen sind die Zeugnisse mit dem Visum des Divisionärs, bei den andern Waffen mit demjenigen des Waffenchefs zu versehen.

436

Art. 41.

Die Offiziere der Stäbe der Schüzenbataillone (Art. 33), sowie der kombinirten Infanteriebataillone (Art. 32), ferner die sämmtlichen Offiziere der durch den Bund gestellten Truppen (Art. 27--31) werden unter Beachtung der in den Artikeln 39,40 und 42 enthaltenen Vorschriften vom Bundesrath ernannt.

Das Militärdepartement bezeichnet diejenigen Unteroffiziere und Soldaten dieser Trappen, welche eine Offizierbildungsschule zu besuchen haben (Art. 38).

Art. 42.

Ohne die vorgeschriebenen Fähigkeitsausweise (Art. 39 u. 40) darf Niemand zum Offizier ernannt und als solcher befördert werden, der nicht im vorhergehenden Grade Dienst geleistet und den dafür vorgeschriebenen Unterricht erhalten hat. Die Vorschriften der Artikel 39, 46 und 95 sind vorbehalten.

Art. 43.

In allen Waffengattungen werden die Unteroffiziere, unter Vorbehalt der besondern Bestimmungen für die Sanitäts- und Verwaltungs-Unteroffiziere (Art. 45 und 48), durch die Hauptleute auf den Vorschlag ihrer Offiziere ernannt und befördert. Bei der Infanterie, den Schüzen und den Trainbataillonen unterliegen diese Ernennungen der Genehmigung des Bataillonskommandanten, dem auch die Ernennung und Beförderung dei- Unteroffiziere des Bataillonsstabes zusteht.

Art. 44.

Die Ernennung der Korporale und der Gefreiten erfolgt aus den Soldaten, welche entweder in der Rekrutenschule oder in einem Wiederholungskurse ein Fähigkeitszeugniß erwarben; die der Korporale der Artillerie und des Genie aus den Gefreiten, diejenige der Wachtmeister aus den Korporalen -- bei den Kanonieren und dem Genie aus den Gefreiten -- und die der Feldweibcl aus den Wachtmeistern oder Korporalen. Die zu Befördernden müssen den für ihren Grad vorgeschriebenen Unterrieht mit Erfolg durchgemacht haben.

Die Adjutant-Unteroffiziere werden aus der Zahl der Wachtmeister und der Feldweibel ernannt.

437

Art. 45.

Der Divisionsarzt ernennt und befördert die Unteroffiziere der Sanitätstruppen auf den Vorschlag der Kommandanten der Unterrichtskurse, der Chefs der Ambülancen und der Truppenärzte.

Art. 46.

Zu Sanitätsoffizieren (mit Ausnahme der zu den Sanitätstruppen gehörenden Verwaltungsoffiziere) dürfen nur wissenschaftlich gebildete Aerzte und Apotheker verwendet werden. Die Ernennung darf durch den Bundes'rath erst erfolgen, wenn sie den im Art. 127 vorgeschriebenen Unterrichtskurs mit Erfolg bestanden haben.

Die Aerzte treten mit dem Grade des Oberlieutenants in die Armee.

Art. 47.

Die Beförderung der Sanitätsoffiziere bis und mit dem Grade eines Majors geschieht auf den gemeinsamen doppelten Vorschlag des Divisionsarztes und des Oberinstruktors ; für die Besezung deiStelle eines Feldlazarethchefs ist auch das Gutachten des Divisionärs einzuholen.

Art. 48.

Die Fouriere der Truppeneinheiten, sowie die Unteroffiziere der Verwaltungskompagnien werden von den Kommandanten dieser Truppenkörper vorgeschlagen und ernannt, sobald sie die im Art,, l 32 vorgesehene Schule mit ErfolgO bestanden haben.

o Die Beförderung der Unteroffiziere in den Verwaltungskompagnien geschieht durch die Kommandanten derselben, wenn die Betreffenden im vorhergehenden Grad wenigstens einen Wiederholungskurs «der eine zweite Fourierschule (Art. 132) durchgemacht haben.

Art. 49.

Die Quartiermeister, sowie die Offiziere der Verwaltungskompagnien werden aus den Fourieren, den Verwaltungsunteroffizieren und tauglichen Truppenoffizieren und Unteroffizieren auf den Vorschlag der Kommandanten der betreffenden Truppenkörper ernannt, nachdem sie in der Offizierbildungsschule (Art. 132) das Zeugniß der Befähigung sich erworben haben.

Bundesblatt. Jahrg. XXVI. Bd. III.

30

438

Art. 50.

Der Bundesrath ist berechtigt, die entgegen den Bestimmungen: dieses Gesezes getroffenen Wahlen und Beförderungen ungültig zu erklären.

T. Die zusammengesezten Truppenkörper.

A. B i l d u n g der z u s a m m e n g e s e z t e n T r u p p e n k ö r p e r . .

Art. 51.

Aus den Truppeneinheiten werden folgende zusammengesezte Truppenkörper gebildet: a. Infanterie. Aus zwei oder drei Infanteriebataillonen das I n f a n t e r i e r e g i m e n t .

Aus zwei oder drei Infanterieregimentern die I n f a n t e r i e brigade.

b. K a v a l l e r i e . Aus zwei oder drei Dragonerschwadronen das K a v a l l e r i e r e g i m e n t .

Die Dragonerschwadronen, welche direkt dem Oberkommando unterstellt sind, bilden die K a v a l l e r i e r e s e r v e .

c. A r t i l l e r i e . Aus zwei oder drei Feld- oder Gebirgsbatterien das A r t i l l e r i e r e g i m e n t .

Aus zwei bis vier Positionskompagnien eine A b t h e i l u n g Positionsartillerie.

Aus zwei Parkkolonnen der Divisionspark.

Aus zwei oder drei Artillerieregimentern die A r t i l l e r i e b r i g a d e , der in der Armeedivision der Divisionspark zugetheilt ist.

Die Truppenkörper der Artillerie, welche dem Oberkommando der Armee direkt unterstellt werden, bilden die A r t i l l e r i e r e s e r v e .

d. S a n i t ä t s t r u p p e n . Die S a n i t ä t s t r u p p e der Armeed i v i s i o n besteht aus dein Feldlazareth und dem den Corps zugetheilten Sanitätspersonal.

. Die Sanitätstransportkolonnen nebst den ihnen zugetheilten Trainabtheilungen bilden die S a n i t ä t s r e s e r v e .

e. V e r w a l t u n g s t r u p p e n . Die V e r w a l t u n g s t r u p p e der A r m e e d i v i s i o n besteht aus der Verwaltungskompagnie und dem bei den Truppeneinheiten und den Stäben der Division eingetheilten Verwaltungspersonal (Quartiermeister).

430

Art. 52.

Zwei oder drei Infanteriebrigaden, welche mit Truppenkörpern anderer Waffengattungen unter einem Kommando vereinigt werden, bilden die Armeedivision.

Art. 53.

In Friedenszeiten hat der Bundesrath, in Kriegszeiten der Oberkommandant der Armee das Recht, für besondere Bedürfnisse andere als die in den Artikeln 51 und 52 vorgesehenen Kombinationen zu treffen.

Art. 54.

Dem Bundesrath liegt die Pflicht ob, die in Art. 51 und 52 genannten Truppen ver bände zusammenzusezen, aus denselben die Armee nach dem in Art. 18 enthaltenen Grundsaze zu organisiren und die in den Truppen sowohl als in den Stäben entstehenden Luken zu ergänzen. Die Armeeeintheilung ist alljährlich zu veröffentlichen.

Art. 55.

Die Infanterie der Landwehr wird in Brigaden eingetheilt.

Ueber die weitere Organisation der Truppenkörper der Landwehr verfügt der Bundesrath nach den Grundsäzen dieses Gesezes (Art. 51).

B. K o m m a n d a n t e n und Stäbe der z u s a m m e n ' g e s e z t e n T r u p p e n k ö r p e r.

Art. 56.

Das Kommando der zusammengesezten Truppenkörper (Art. 51) wird folgendermaßen bestellt: Truppenkörper.

Kommando.

a.

Das Regiment.

Die Brigade.

Infanterie-Oberstlieutenant.

Oberst-Brigadier.

b.

Das Kavallerieregiment.

Infanterie.

Kavallerie.

Kavallerie-Major oder Oberstlieutenant.

440

c.

Artillerie.

Das Artillerieregiment.

!,, .

, ~, ... , Die Abtheilung Positionsartillerie. JMaJ°r °der Oberstlieutenant.

Der Divisionspark.

Major.

Die Artilleriebrigade.

Oberst.

d. Sanität.

Die Sanitätstruppe der Division. Oberstlieutenant (Divisionsarzt).

Die Veterinärtruppe der Division. Hauptmann oder Major (Divisionspferdarzt).

e. Verwaltung.

Verwaltungstruppe der Division. Oberstlieutenaat (Divisionskriegskommissär).

Art. 57.

An der Spize der A r m e e d i v i s i o n Divisionär.

steht

der O b e r s t -

Art. 58.

Außer den im Art. 56 aufgeführten Stellen wird in allen Waffengattungen die nöthige Anzahl von Offizieren mit entsprechendem Grade ernannt, welche zur Zutheilung an die Kommandanten, zur Bildung der Stäbe (Art. 65), zu den technischen Arbeiten der Landesverteidigung, sowie zur Uebernahme von besondern Kommandos (Etappen, feste Pläze, Depots etc.), oder zu andern Dienstleistungen bestimmt sind.

Art. 59.

Sämmtliche in den Art. 56, 57 und 58 genannten Offiziere werden unter Beobachtung folgender Vorschriften vom Bundesrathe ohne Berüksichtigung des Dienstalters aus denjenigen Offizieren gewählt, welche seit zwei Jahren den nächstvorhergehendeu Grad bekleidet und in demselben Dienst gethan haben.

Art. 60.

Die Wahl der im Art. 56 aufgezählten Offiziere erfolgt aus dem zweifachen Vorschlage einer Kommission, die unter dem Vorsiz des Chefs des Militärdepartements aus dem Divisionär, dem Waffenchef

441

und dem Obeiïnstruktor der betreffenden Waffe, sowie aus demjenigen Kommandanten besteht, unter dessen Befehl der zu Ernennende xu stehen kommt.

Art. 61.

Die in den Artikeln 56 und 58 begriffenen Sanitätsoffiziere werden auf den gemeinsamen Vorschlag des Oberfeldarztes und des Sanitäts-Oberinstruktors, die Veterinäroffiziere auf den Vorschlag des Oberpferdarztes ernannt. Für die Besezung der Stelle eines Divisionsarztes ist auch das Gutachten des Divisionärs einzuholen.

Art. 62.

Die höhern Verwaltungsoffiziere der Stäbe (Art. 65) werden aus den Quartiermeistern und den Offizieren der Verwaltungskompagnien auf den doppelten Vorschlag des Kommandanten der Armeedivision und des Oberkriegskommissärs gewählt.

Art. 63.

Die Vorschläge für die Wahl der D i v i s i o n ä r e (Art. 57), geschehen durch eine Kommission, welche unter dem Vorsiz des Chefs des Militärdepartements aus den sämmtlichen Divisionären besteht.

Art. 64.

Die Organisation des dem General beigegebenen g r o ß e n A r m e e s t a b e s , an dessen Spize der Chef des Generalstabes steht, wird durch eine besondere Verordnung des Bundesrathes festgestellt.

Art. 65.

Die S t ä b e , welche den in Art. 56 aufgeführten Offizieren beigegeben sind, werden in der Regel nach den Vorschriften der Tafeln XXI bis XXVIII gebildet.

Art. 66.

Der A d j u t a n t e n d i e n s t bei den Stäben (Art. 65) wird von Subalternoffizieren der Truppeneinheiten versehen, welche liiezu von den Offizieren, denen sie zugetheilt werden sollen, vorgeschlagen, und von dem Militärdepartement auf unbestimmte Zeit kommandirt werden.

Dieselben fahren während dieser Zeit fort, ihrem Korps anzugehören, und werden in demselben durch die Behörde, welcher die Offizierswahl in der betreffenden Truppeneinheit zusteht, nach Anhörung des Offiziers, dem sie zugetheilt sind, befördert.

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Art. 67.

Die Adjutanten werden in der Regel nach vierjährigem Dienst in dieser Eigenschaft wieder zu ihren Korps versezt. Diese Versezung erfolgt unter allen Umständen, wenn die Adjutanten zu einem hohem Grad als dem eines Hauptmannes ernannt werden.

Art. 68.

So lange ihr Dienstverhältnis dauert, können die Adjutanten ohne ihre Zustimmung und diejenige des Offiziers, dem sie zugetheilt sind, nicht zum Dienste bei ihren Korps verhalten werden.

Art. 69.

Für den Büreaudienst der Stäbe wird vom Bundesrath die nöthige Anzahl von S t a b s s e k r e t ä r e n ernannt. Dieselben werden den Stäben auf den Vorschlag der betreffenden Kommandanten zugetheilt.

Die Stabssekretäre treten mit dem Grade eines Adjutant-Unteroffiziers ein und können bis zu dem eines Lieutenants vorrüken.

VI. Der Generalstab.

Art. 70.

Für den Dienst des Generalstabes wird ein eigenes Korps gebildet, welches, abgesehen von dei- Eisenbahnabtheilung (Art. 72), aus folgenden Offizieren besteht : 3 Obersten 16 Oberstlieutenanten oder Majoren 35 Hauptleuten.

Art. 71.

Die Wahl der Offiziere des Generalstabes geschieht durch den Bundesrath, aus denjenigen Offizieren aller Waffengattungen, welche von den Oberinstvuktoren, den Waffenchefs oder den Divisionären dazu vorgeschlagen werden und die erste Generalstabsschule (Art. 98) mit Erfolg bestanden haben.

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Art. 72.

Eine besondere Abtheilung des Generalstabes wird aus dein Personal der Administration und des Betriebes der Eisenbahnen gewählt.

Diese Offiziere haben in Friedenszeiten die Organisation des Kriegsbetriebes der Eisenbahnen, sowie den Dienst für Unterbrechung und Wiederherstellung der Bahnen vorzubereiten.

Bei Eintritt des Kriegsbetriebes werden sie dem Oberbetriebschef beigegeben.

Art. 73.

Die Zutheilung der einzelnen Offiziere des Generalstabes an die verschiedenen Kommandostäbe (Art. 56) geschieht durch das Militärdepartement auf den Vorschlag des Chefs des Stabsbureau (Art. 250).

Art. 74.

An der Spize des Genera Ist abes steht im Frieden der C h e f des S t a b s b u r e au (Art. 250), welchem nach den darüber zu erlassenden besonderen Verordnungen alles obliegt, was auf die Organisation und den Dienst der verschiedenen Abtheilungen, das Personelle und den Unterricht, des Stabes, Bezug hat.

Art. 75.

Unter der Beihilfe der nöthigen Zahl von Generalstabsoffizieren leitet und besorgt das Stabsbüreau alle Vorarbeiten für die Aufstellung und die Bewegungen der Armee. Es sammelt und verarbeitet die Erhebungen und die wissenschaftlichen Arbeiten über die eigene und die fremden Armeen.

VII. Allgemeine Bestimmungen betreffend die Offiziere.

Entlassung.

Art. 76.

Jeder Wehrpflichtige kann zur Bekleidung eines Grades, sowie zur Uebernahme jedes ihm übergebenen Kommandos verhalten werden.

444

Art. 77.

Ein Offizier kann auf Verlangen des Militärdepartements, unbeschadet seines Grades, von einem ihm übertragenen Kommando durch seine Wahlbehörde enthoben werden. Die Enthebung muß erfolgen, wenn sie von dem Divisionär oder einem andern dem Oberbefehlshaber direkt unterstellten Offizier wegen ' Unfähigkeit verlangt wird und das Militärdepartement dieses Verlangen unterstüzt.

Kommt die Enthebung eines Obersten in Frage, so muß das Begehren von der Mehrzahl der Divisionäre unterstüzt werden.

Art. 78.

Wenn in Kriegszeiten Gefahr im Verzüge liegt r so steht dem General das Recht zu, an der Stelle der ordentlichen Wahlbehörden Offiziere zu ernennen oder ihres Kommandos zu entheben, ohne in dem einen oder andern Falle an die durch Art. 39, 40, 42, 60 -- 69 und 77 bestimmten Vorschriften gebunden zu sein.

Art. 79.

Die Entlassung der Offiziere vor Ablauf der gesezlichen Dienstzeit und mit der Wirkung, daß sie keinen Dienst mehr zu leisten haben und in die Klasse der Steuerpflichtigen fallen, geschieht durch die Wahlbehörde in folgenden Fällen : a. wenn ein Offizier in fremden Dienst getreten ist; b. wenn er ohne Urlaub für mehr als ein Jahr aus der Schweiz sich entfernt, oder seine Abwesenheit mehr als ein Jahr über den bewilligten Urlaub hinaus ohne genügende Entschuldigung verlängert ; c. wenn er ohne Erlaubniß im Auslande sich befindet und im Falle einer Bewaffnung ohne genügende Entschuldigung nicht in das Vaterland zurükkehrt; d. wenn derselbe nach Verkündung einer Marschbereitschaft ohne Urlaub die Schweiz verläßt, unvovgreiflich der Strafe, welche nach dem Militärstrafgesez über ihn verhängt werden kann.

Art. 80.

Wenn ein Offizier in oder außer dem Dienste sich schlechter Aufführung oder einer Handlung schuldig macht, welche sich mit seiner militärischen Stellung nicht verträgt, so kann von dem Militärdepartement, dem betreffenden Divisionär oder von seinem sonstigen höchsten Vorgesezten die Entlassung desselben mit der in

445

dem vorigen Artikel bezeichneten Wirkung verlangt werden, lieber ein solches Begehren entscheidet ein Militärgericht nach den durch das Militärstrafgesez hierüber aufzustellenden Formen und Grundsäzen-

Tin. Unterricht.

A.

V o r u n t e r r i c h t.

Art. 81.

Die Kantone sorgen dafür, daß die männliche Jugend vom10. Altersjahr bis zum Austritt aus der Primarschule, dieselbe magleztere besuchen oder nicht, durch einen angemessenen Turnunterricht auf den Militärdienst vorbereitet werde.

Dieser Unterricht wird in der Regel durch die Lehrer ertheilt, welche die dazu nöthige Bildung in den kantonalen Lehrerbildungsanstalten und durch den Bund in den Rekruteuschulen (Art. 2) erhalten.

Die Kantone sorgen ferner dafür, daß der zum Militärdienst vorbereitende Turnunterricht allen Jünglingen vom Austritte aus der Schule bis zum zwanzigsten Altersjahr ertheilt werde. Für die zwei ältesten Jahrgänge können vom Bunde auch Schießübungen angeordnet werden.

Der Bund wird die zur Vollziehung der vorstehenden Vorschriften erforderlichen Weisungen an die Kantone erlassen.

B. U n t e r r i c h t des A u s z u g e s .

1. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 82.

Zu den Unterrichtskursen des Auszuges sind die Offiziere des Auszuges, ferner die Unteroffiziere der zehn und die Soldaten der acht ersten Jahrgänge und überdieß diejenigen Unteroffiziere und Soldaten einzuberufen, welche weniger als die für zehn, beziehungsweise acht Dienstjahre gesezlich vorgeschriebenen Uebungen gemacht haben.

Bei der Kavallerie werden stets alle zehn Jahrgänge zu den Uebungen einberufen.

Art. 83.

Die Bundesversammlung bestimmt jährlich bei Festsezting des Voranschlages, ob noch weitere Jahrgänge von Soldaten und Unter-

446

Offizieren der einzelnen Waffengattungen an den Unterrichtskursen des betreffenden Jahres Theil zu nehmen haben.

Art. 84.

Die Obliegenheiten der Unteroffiziere, die in Folge der Befreiung einzelner Jahrgänge bei den Unterrichtskursen fehlen, werden durch die anwesenden dem Grade nach nächststehenden Unteroffiziere versehen und die hiedurch entstehenden weitern Luken in gleicher Weise oder durch taugliche Soldaten ausgefüllt.

Diese Stellvertreter werden von den Kommandanten der Truppeneinheiten, bei der Infanterie durch die Hauptleute, ernannt und üben in dieser Eigenschaft die Sfcrafkompetenz derjenigen Grade aus, welche sie vertreten; sie beziehen den Sold ihres eigenen Grades.

Art. 85.

Die Mannschaft, welche vor dem Eintritt in die Landwehr noch keinen Dienst geleistet hat, ist verpflichtet, den Rekrutenunterricht und wenigstens zwei Wiederholungskurse nachzuholen.

Die Studirenden wissenschaftlicher Fächer bleiben dienstpflichtig; bei ihrer Militärinstruktion und bei den Waffenübungen soll jedoch Rüksicht genommen werden, daß daraus den Studien derselben möglichst wenig Nachtheil erwachse, und es darf zu diesem Ende von den allgemeinen Bestimmungen über die Instruktion abgewichen werden.

Art. 86.

Bei sämmtlichen für die Instruktion in diesem Geseze vorgesehenen Uebungszeiten sind die Einrükungs- · und Entlassungstage nicht Inbegriffen.

Art. 87.

Die Instruktoren der einzelnen Waffengattungen können ohne besondere Entschädigung auch zur Instruktion bei andern Waffen, sowie in der Militäradministration verwendet werden.

Art. 88.

Die Verwendung der Instruktoren richtet sich nach ihrer Klassifikation im Instruktionskorps und nicht nach ihrem Grade.

447

Art. 89.

Von dem Instruktionskorps darf mit Ausnahme der dazu gehörigen Generalstabsoffiziere bei allen Waffen höchstens ein Viertheil in das Heer eingereiht werden;i niemals darf ein Stellvertreter O zugleich mit demjenigen eingetheilt sein, den er zu ersezen hat.

Die Eintheilung der sämmtlichen Instruktoren bleibt für den Kriegsfall vorbehalten.

Art. 90.

Bei allen Truppeninstruktionen und besonders bei den Wiederholungskursen sollen die Offiziere und die Unteroffiziere zum Unterricht verwendet werden.

Art. 91.

Die Lehr- und Unterrichtspläne der Militärschulen werden von dem Oberinstraktor der betreffenden Waffe entworfen und dem Waffenchef vorgelegt, der sie mit seinen Vorschlägen dem Militärdepartement zur Genehmigung Übermacht.

Die Unterrichtspläne für die Uebungen kombinirter Truppenkörpor verschiedener Waffen werden zuhanden des Militärdepartementes von dem Divisionär entworfen.

Art. 92.

Am Schlüsse des Unterrichtsjahres findet für jede Waffengattung eine gemeinsame Berathung über die in dem Unterricht vorzunehmenden Verbesserungen statt, an welcher neben den höheren Instruis.toren die Waffenchefs Theil zu nehmen haben.

Art. 93.

Außer der gesezlichen Dienstzeit können die Truppenoffiziere des Auszuges zu privaten Arbeiten verpflichtet werden.

Die Oberleitung dieser Arbeiten steht bei der Infanterie den Divisionskommandanten und bei den übrigen Waffengattungen den betreffenden Abtheilungschefs des Militärdepartements (Waffenchefs) (Art. 247) zu.

Art. 94.

An dem eidgenössischen Polytechnikum sind eigene Kurse für allgemein militärwissenschaftliche Fächer (Taktik, Strategie, Kriegsgeschichte etc.) einzurichten und es werden überdieß die nöthigen

448

Anordnungen getroffen, um den Unterricht in den Fächern, die sich ihrer Natur nach dafür eignen, für die militärische Bildung nuzbar zu machen, insoweit dieß ohne Beeinträchtigung des gesezlicheu Lehrganges und Endzwekes der Schule geschehen kann.

Der Bund wird eine entsprechende Einrichtung des Unterrichtsganges in den höhern kantonalen Lehranstalten veranlaßen und unterstüzen.

Art. 95.

Diejenigen Zöglinge, welche sich durch eine Prüfung über den guten Erfolg dieses Unterrichts (Art. 94) ausweisen und ihre Militärinstruktion mit Auszeichnung bestehen, können mit Oberlieutenantsgrad in das Heer eingereiht werden.

Art. 96.

Den Feldweibelu, Fourieren und bei der Artillerie auch den Wachtmeistern kann von dem Oberinstruktor der Waffe ein Theil der Offizierbildungsschule erlassen werden.

2. Generalstab.

Art. 97.

Der Generalstab wird für seinen Dienst ausgebildet durch: A. Die Generalstabsschule.

B. Die Abtheilungsarbeiten (Art. 99).

C. Die Theilnahme an Truppenübungen.

Art. 98.

Die G e n e r a l s t a b s s c h u l e zerfällt in zwei Kurse: den ersten von zehn Wochen, eine Generalstabsreise von zwei Wochen Inbegriffen, für Lieutenante und Hauptleute, welche in den General stab eintreten wollen; den z w e i t e n von sechs Wochen, eine Generalstabsreise von zwei Wochen rabegriffen, für Hauptleute und Majore des Generalstabs, welche den ersten Kurs mit Erfolg durchgemacht haben.

Zu diesen Schulen können auch andere Offiziere einberufen werden.

449

Art. 99.

Zu den A b t h e i l u n g s a r b e i t e n , in denen die dem Generalstab im Frieden obliegenden Arbeiten (Art. 75) erledigt werden sollen, werden jeweilen mindestens sechs Offiziere auf zwei bis drei Monate einberufen.

Art. 100.

Die den Divisionen und Brigaden zugetheilten Generalstabsoffiziere nehmen an den Zusammenzügen dieser Truppenkörper Theil.

Das Militärdepartement wird zu diesen Hebungen auch solche Generalstabsoffiziere kommandiren, die dem Armeestabe zugetheilt sind. Ferner werden die Jüngern Generalstabsoffiziere zu Wiederholungskursen und Rekrutenschulen derjenigen Waffen einberufen, aus denen sie nicht hervorgegangen sind.

3.

Infanterie.

Art.

101.

Der Unterricht der Infanterie und der Schüzen wird in acht Kreisen ertheilt, in der Weise, daß die gesammte Infanterie je einer Armeedivision dem gleichen Kreise zugetheilt wird.

Art. 102.

An der Spizc des Instruktionskorps steht der O b e r i n s t r u k t o r der I n f a n t e r i e . Derselbe führt die Aufsicht über die Instruktoren ; er leitet die Centralschulen,' und es kann ihm auch die Besorgung anderer Unterrichtszweige übertragen werden.

Für das S c h i e ß w e s e n wird ein besonderer I n s t r u k t o r aufgestellt.

Für jeden Kreis wird ein Kreisinstruktor aufgestellt, welchem die nöthige Anzahl von I n s t r u k t o r e n erster und zweiter Klasse nebst den erforderlichen Hilfsinstruktoren für Spezialfächer beigegeben werden.

Die Wahl sämmtlicher Instruktoren geschieht durch den Bundesrath.

Art. 103.

In jedem Kreise findet jährlich die nöthige Anzahl von Rekrutcnschulen statt, für welche die Dauer auf fünfundvierzig Tage feslgesezt wird.

450

Acht Tage vor dem Beginn der Rekrutenschule und für die ganze Dauer derselben wird ein entsprechendes Cadre einberufen, welches aus den neuernannten Offizieren (Art. 39) und Korpoi'alen (Art. 44) sowie den neu beförderten Unteroffizieren gebildet wird..

Art. 104.

Die Infanterie- und Schüzenbataillone eines jeden Kreises haben alle zwei Jahre Wiederholungskurse in der Dauer von sechszehn Tagen, zu bestehen, zu denen der Reihe nach die einzelnen Bataillone, die Regimenter, die Brigaden und die Divisionen einberufen werden.

Der Bundesrath ist ermächtigt, in besondern Fällen Ausnahmen von dieser Reihenfolge der Wiederholungskurse zu gestatten. Diese Uebungen werden von den betreffenden Truppenkotnmandanteu unter Zuzug der Stäbe geleitet und es können zu denselben auch Truppenkörper anderer Waffengattungen beigezogen werden. Bei den Uebungen der Division sind die dazu gehörigen Spezialwaffen einzuberufen.

Die Kompagnieoffiziere und die gewehrtragenden Unteroffiziere und Soldaten der Infanterie ,und der Schüzen des Auszugs sind in denjenigen Jahren, in welchen sie keinen andern Militärunterricht erhalten, zu Schießübungen, sei es in freiwilligen Schieß vereinen oder in besonders anzuordnenden Vereinigungen, verpflichtet.

Die Einrichtung dieser Uebungen, sowie die Anzahl der jährlich dabei abzugebenden Schüsse, wird durch ein Reglement geordnet.

. Art. 105.

Die allgemeinen S c h i e ß s c h u l e n für Infanterie-und Schüzenoffiziere und Unteroffiziere finden alljährlich statt und haben eine Dauer von vier Wochen. In dieselben sind die angehenden Offiziere in der Regel im zweiten Jahr ihrer Brevetirung einzuberufen. In diese Schulen können auch Offiziere und Unteroffiziere anderer Waffen einberufen werden.

Art. 106.

Jedes Jahr wird in der Regel in jedem Kreise eine Offizierb i l d u n g s s c h u l e (Art. 38) abgehalten, welche eine Dauer von sechs Wochen hat.

451

4.

Kavallerie.

Art. 107.

Der Unterricht der Guiden- und Dragoner-R e k r u t e n dauert sechszig Tage. An diesem Unterricht haben außer den Rekruten die nöthigen Cadres an Unteroffizieren und neuernannten Offizieren theilzunehmen.

Art. 108.

Zu den jährlich stattfindenden Wiederholungskursen der Kavallerie, welche eine Dauer von zehn Tagen haben, werden die Cadres vier Tage vorher einberufen.

Diese Kurse finden in bestimmter Reihenfolge entweder mit einzelnen oder mehreren Schwadronen und Kompagnien, oder in Verbindung mit andern Waffengattungen statt.

Art. 109.

Für die neu ernannten Korporale und Unteroffiziere, sowie für die zu Hauptleuten vorgeschlagenen Oberlieutenante wird jährlich eine C a d r e s s c h u l e von sechs Wochen abgehalten.

Art. 110.

Die O f f i z i e r b i l d u n g s s c h u l e n der Dragoner und Guiden haben eine Dauer von sechszig Tagen. In die zweite Hälfte derselben werden die zu Offizieren vorgeschlagenen Unteroffiziere einberufen. Die Schule wird jährlich abgehalten.

Art. 111.

Die Wiederholungskurse sind für Dragoner und Guiden getrennt. Die übrigen in den Art. 107, 109 und 110 vorgesehenen Kurse sind für beide Abtheilungen gemeinschaftlich.

Art. 112.

Dus Instruktionspersonal ist für die Dragoner und Guiden gemeinschaftlich und besteht aus einem Oberinstruktor nebst der nöthigen Anzahl von Instruktoren erster und zweiter Klasse und den erforderlichen Hilfsinstruktoren

452 5.

Artillerie.

Art. 113.

Der R e k r u t en Unterricht der Artillerie dauert fünfundfünfzig, für die Rekruten der Feuerwerkerkompagnien und der Trainbataillone zwei und vierzig Tage. Außer den Rekruten werden in diese Schulen zur Bildung der Cadres einberufen: 1) die zu Hauptleuten vorgeschlagenen Oberlieutenante, 2) die neuernannten Lieutenante, 3) die neuernannten Unteroffiziere, 4) die zur allfälligen Ergänzung dieser Cadres nöthigen Offiziere, Unteroffiziere, Arbeiter und Spielleute.

Art. 114.

Die W i e d e r h o l u n g s k u r s e der Artillerie finden alle zwei Jahre statt; diejenigen der Feldbatterien in der Dauer von achtzehn Tagen; die der Trainbataillone in der Dauer von vierzehn Tagen; diejenigen der übrigen Einheiten in der Dauer von sechszehn Tagen, und zwar in einem bestimmten Turnus mit einzelnen oder mehreren Truppen-Einheiten oder in Verbindung mit Wiederholungskursen der übrigen Waffen.

Art. 115.

Die jährlich abzuhaltenden U n t e r o f f i z i e r s c h u l e n haben eine Dauer von fünf Wochen. An denselben haben die zur weitern Beförderung bestimmten Gefreiten und Unteroffiziere Theil zu nehmen.

Für die Wachtmeister der Park- und Positionsartillerie sind besondere Unteroffizierschulen einzurichten.

Zu diesen Unteroffizierschulen wird die nöthige Zahl von Offizieren kommandirt.

Art. 116.

Die jährlich abzuhaltende Offizierbildungsschule zerfällt in zwei Abtheilungen, von denen die erste eine Dauer von sechs, die andere eine solche von neun Wochen hat. In die zweite Abtheilung dieser Schule sind auch die zu Offizieren vorgeschlagenen Unteroffiziere beizuziehen.

453

Art. 117.

Die O f f i z i e r e erhalten ihren weitern Unterricht in den Schulen, welche in den Art. 113, 115, 134--138 näher bezeichnet sind.

Art.

118.

Außer den regelmäßigen jährlichen Schulen können nach Bedürfniß noch besondere Spezialkurse angeordnet werden.

Art.

119.

Das Instruktionspersonal der Artillerie besteht aus einem Oberinstruktor, der nöthigen Anzahl von Instruktoren erster und zweiter Klasse- und den erforderlichen Hilfsinstruktoren.

6. Genie.

Art. 120.

Der Unterricht der Sapeur-, Pontonnier- und Pionnier-Rekruten dauert fünfzig Tage.

Zu diesen Schulen werden die nöthigen Cadres beigezogen, und zwar in erster Linie: 1) die zu Hauptleuten vorgeschlagenen Oberlieutenante, 2) die neuernannten Lieutenante, 3) die neuernannten Wachtmeister, Feldweibel und Fouriere.

Art. 121.

Die Wiederholungskurse der Sapeure, Pontonniere und Pionniere finden alle zwei Jahre statt in der Dauer von sechszehn Tagen.

Art. 122.

Die jährlich abzuhaltenden Off i zi er b i l d u n g s c h u l e n dauern neun Wochen; an denselben nehmen auch die zu Offizieren!

vorgeschlagenen Unteroffiziere Theil, für welche jedoch die Dauer der Schule verkürzt werden kann.

Art. 123.

Die Genieoffiziere, welche den Stäben zugetheilt, sowie diejenigen, welche zu den technischen Arbeiten der Landesvertheidigun bestimmt sind, erhalten ihren Unterricht in einem Bundesblatt. Jahrg. XXVI. Bd. III.

31

454

speziellen militär-technischen Kurse und nehmen überdies an den in Art. 98 und 99 erwähnten Schulen Theil. .

Art. 124.

Das Instruktionspersonal des Genie wird wie dasjenige der Artillerie bestellt.

7.

Sanitätstruppen.

Art. 125.

Die R e k r u t e n s c h u l e n für die Sanitätsmannschaft (Krankenwärter und Träger) dauern fünf Wochen. Vorher erhalten die Rekruten in einer Infanterierekrutenschule den angemessenen militärischen Vorunterricht.

Die Krankenwärter haben überdieß nach der Rekrutenschule noch einen dreiwöchigen Kurs in einem Spitale behufs praktischer Ausbildung durchzumachen.

Art. 126.

Die Unteroffiziere der Wärter und Träger haben während ihrer Dienstzeit im Auszuge einen s a n i t à r i s c h e n U n t e r r i c h t s k u r s in der Dauer von drei Wochen zu bestehen.

Art. 127.

Alljährlich werden Unterrichtskurse von vier Wochen für die zu S a n i t ä t s o f f i z i e r e n vorgeschlagenen Aerzte und Apotheker abgehalten.

Art. 128.

Sämmtliche Militärärzte sind während ihrer Dienstzeit zu wenigstens einem s a n i t a r i s c h e n W i e d e r h o l u n g s k u r s von vierzehn Tagen verpflichtet.

Art. 129.

Bei Wiederholungskursen größerer Truppenkörper (Divisions-, Brigadeübungen etc.) soll eine Abtheilung Sanitätstruppen einberufen und unter der Leitung eines Sanitätsstabsoffiziers instruirt werden.

455

Zu den Rekrutenschulen und den Wiederholungskursen ist nur das zur Besorgung des Sanitätsdienstes nöthige Personal beizuziehen.

Art. 130.

Die Fachinstruktion des Sanitätspersonals wird durch einen Oberinstruktor geleitet, dem die nöthigen Instruktoren erster und zweiter Klasse beigegeben sind.

Für die militärische Instruktion sowie für den Fachunterricht; der Veterinär-Offiziere werden besondere Instruktoren beigezogen.

Der Bund sorgt für den Unterricht der Militärhufschmiede.

Die Verwaltungsoffiziere der Sanitätstruppen erhalten den für die übrigen Verwaltungsoffiziere vorgeschriebenen Unterricht mit; Berüksichtigung ihrer besonderen Verwendung.

8. Verwaltungstruppen.

Art. 131.

Die M a n n s c h a f t der Verwaltungskompagnien erhält den ihrer Verwendung angemessenen Unterricht.

Art.

132.

Für die zu Fourieren der Truppen-Einheiten und zu Unteroffizieren der Verwaltungskompagnien vorgeschlagenen Unteroffiziere und Soldaten wird eine Schule in der Dauer von mindestens einundzwanzig Tagen abgehalten.

Die Offizierbildungsschule (Art. 39 und 41) dauert fünfunddreissig Tage.

' Art.

133.

Die h ö h e r e n Offiziere des Verwaltungswesens (.vom Hauptmann aufwärts) erhalten ihren Unterricht in Offizierschulen, deren Dauer auf zwei und vierzig Tage, und in Wiederholungskursen, deren Dauer auf acht und zwanzig Tage festgesezt wird. Die Abhaltung dieser Schulen und Wiederholungskurse richtet sich nach dem Bedürfniß.

456 9. Centralschulen.

Art. 134.

Jedes Jahr wird, unter der Benennung I. Centralschule, ein Unterrichtskurs von sechs Wochen für Subalternoffiziere aller Waffen abgehalten.

Mit dieser Schule wird der spezielle Unterricht für die A d j u t a n t e n verbunden.

Art. 135.

Die neuernannten Hauptleute der Infanterie und der Schüzen werden in die jedes Jahr abzuhaltende u. C e n t r a l s c h u l e einberufen; dieselbe dauert sechs Wochen.

Art. 136.

Je das vierte Jahr findet ein Unterrichtskurs von vierzehn Tagen für die Bataillonskommandanten der Infanterie und der Schüzen statt (III. C e n t r a l s c h u l e ) .

Art. 137.

Die neuernannten Oberstlieutenante erhalten in der nach Bedürfniß abzuhaltenden IV. C e n t r a l s c h u l e einen Unterricht von sechs Wochen, wovon ein Theil zu Rekognoszirungen verwendet wird.

Art. 138.

In die zweite, dritte und vierte Centralschule können auch Offiziere des entsprechenden Grades von andern Waffen einberufen werden.

C. U e b u n g e n u n d I n s p e k t i o n e n d e r L a n d w e h r .

Art. 139.

Die Kompagnieofüziere, die gewehrtragenden Unteroffiziere und die Soldaten der Infanterie und der Schüzen der Landwehr sind verpflichtet, an den im Art. 104 genannten Schießübungen theilzunehmen.

Die Infanterie- und Schüzenbataillone haben überdieß alle zwei Jahre eintägige Inspektionen zu bestehen.

457

Die sämmtlichen übrigen Truppenkörper dagegen haben alljährlich eine eintägige Inspektion zu bestehen.

Insofern ein Aufgebot der Landwehr in Aussicht steht, ist der Bundesrath verpflichtet, die Truppenkörper derselben zu besondern Hebungen einzuberufen.

D. F r e i w i l l i g e S c h i e ß v e r e i n e .

Art. 140.

Die freiwilligen Schießvereine, sowie die im Art. 104 erwähnten besondern Schießvereinigungen werden vom Bunde unterstüzt, insofern sie organisirt sind und die Schießübungen mit Ordonnanzwaffen und nach militärischer Vorschrift stattfinden.

Der Bundesrath wird in dieser Beziehung die weiter nöthigen Verfugungen treffen.

IX. Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung der Mannschaft und der Truppenkörper.

A. A l l g e m e i n e

Bestimmungen.

Art. 141.

Die Gcseze über die Bewaffnung und Bekleidung des Bundesheeres werden von der Bundesversammlung und die zur Ausführung g nöthigen Réglemente und Ordonnanzen vom Bundesrathe erlassen.

Art. 142.

Das sämmtliche Kriegsmaterial, zu dessen Besiz die Kantone nach Vorschrift der. bisherigen Bundesgeseze verpflichtet sind, ist unter Mitwirkung des Bundes genau zu verzeichnen und es haben die Kantone das Mangelnde in ihren Kosten zu ergänzen. (Bundesverfassung, Uebergangsbestimmungen Art. l, Lemma 3.) In diesem Material ist begriffen : die Bekleidung und Ausrüstung der Mannschaft, die persönliche Bewaffnung für alle Truppengattungen, die Korpsausrüstung, die Geschüze und Kriegsfuhrwerke der Artillerie, sowie alle übrigen gesezlieh vorgeschriebenen militärischen Ausrüstungsgegenstände.

458 Dieses Material ist unveräußerlich und es steht die Verfügung darüber im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen der Eidgenossenschaft zu.

Art. 143.

Wenn ein Kanton die Pflichten vernachläßigt, welche' ihm durch dieses Gesez in Bezug auf die Bekleidung und Ausrüstung seiner Truppen oder das übrige Kriegsmaterial auferlegt sind, so ist der Bundesrath verpflichtet, auf Kosten des säumigen Kantons das Mangelnde zu ersezen oder die sonst erforderlichen Anordnungen zu treffen.

B. B e k l e i d u n g , B e w a f f n u n g und p e r s ö n l i c h e Ausrüstung.

Art. 144.

Die Bekleidung und persönliche Ausrüstung der Mannschaft geschieht nach den eidgenössischen Spezialgesezen und Vorschriften durch die Kantone.

Art. 145.

Die Kantone haben die Pflicht, auch die Mannschaft der eidgenössischen Truppeneinheiten (Art. 27--31) auszurüsten und zu bekleiden.

Art. 146.

Die Rekruten sind mit neuen Ordonnanz- und mustergemäßeii Kleidern und Ausrüstungen in die eidgenössischen Schulen zu schiken. Der Bund vergütet den Kantonen die daherigen Kosten nach der Zahl der in die Schulen eingetretenen Rekruten und zwar nach einem alljährlich von der Bundesversammlung fes-tzusezenden Tarif. In diesem Betrag ist die Entschädigung für den Unterhalt Inbegriffen (Art. 20.der Bundesverfassung).

Art. 147.

Der Bundesrath wird auf dem Wege der Verordnung die Zahl der effektiven Diensttage feststellen, nach welchen ein Wehrpflichtiger den Ersaz der einzelnen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände beanspruchen kann. Die daherigen Auslagen der Kantone werden ihnen vom Bunde ersezt.

4,");) Art, 148.

Der Bund ersezt den Kantonen im Fernern diejenigen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände, a. welche dem Inhaber durch unverschuldetes Unglük außer dem Dienst zu Grunde gehen, b. welche im eidgenössischen Militärdienst ohne Verschulden des Inhabers unbrauchbar werden.

Art. 149.

Alle neu ernannten Offiziere, sowie solche, welche sich im Verlaufe ihrer Dienstzeit beritten zu machen haben, werden für die Kosten ihrer Bekleidung und Ausrüstung in einem durch bundesräthliche Verordnung festzustellenden Maße entschädigt.

Diese Entschädigung wird nach einer Zahl von effektiven Diensttagen, die durch Verordnung bestimmt wird, neuerdings ausgerichtet.

Offiziere, welche vor Ablauf der gesezlichen Dienstdauer austreten, haben die Entschädigung im Verhältniß der nicht erfüllten Dienstzeit zurükzuerstatten.

Art. 150.

Im schweizerischen Heere dürfen weder Orden getragen, noch von auswärtigen Regierungen verliehene Titel geltend gemacht werden.

Das Annehmen solcher Auszeichnungen ist allen Offizieren, Unteroffizieren und Soldaten untersagt.

Art. 151.

Das Tragen von Uniformstüken nach bestehender Ordonnanz, sowie von reglementarischtausch vorgeschriGradauszeichnungenhnungon in bürgerlichen Verhältnissen ist Jedermann verboten. Der Bund wird hierüber die erforderlichen Strafbestimmungen erlassen.

Art. 152.

Die Kantone sind verpflichtet, die Bekleidung und Ausrüstung ihrer Mannschaft stets in gutem Stand zu erhalten und abgehende Stüke zu ersezen, ohne hiefür eine weitere als die in den Art. 1146 147 und 148 vorgesehene Entschädigung beanspruchen zu können.

460

Art. 153.

Der Bund sorgt für die gesezlich vorgeschriebene persönliche Bewaffnung des Bundesheeres und bestimmt, mit welcher Gattung der vorhandenen Waffen die einzelnen Truppenkörper auszurüsten sind.

Art. 154.

Für die Bewaffnung der Rekruten werden die jährlichen Neuanschaffungen und die vorhandenen überzähligen Waffen verwendet.

Art. 155.

Die persönliche Bewaffnung bleibt in der Regel während der Dienstzeit im Besize des Mannes.

Dagegen sind die Kantone verpflichtet, derjenigen Mannschaft die Waffen abzunehmen, welche 1) wegen längerer Abwesenheit, oder aus irgend welchen andern Gründen nicht im Stande ist, dieselben zu besorgen ; 2) sich in der Behandlung der Waffen als uachläßig erwiesen hat,

Art. 156.

Den Kantonen liegt die gehörige Aufbewahrung und Unterhaltung der abgenommenen Waffen ob. Die daherigen Anordnungen und Einrichtungen unterliegen der Aufsicht und der Genehmigung des Bundes, wobei namentlich darauf zu achten ist, daß durch den Ort der Aufbewahrung die rasche Bewaffnung der Mannschaft nicht gehindert wird.

Art. 157.

Alljährlich werden die sämmtlichen Wehrpflichtigen des Auszuges und der Landwehr in den Gemeinden zu einer Waffeninspektion versammelt.

Die Untersuchung der Waffen wird in der Regel von einem eidgenössischen Waffenkontroleur vorgenommen, und es wird daher der Zeitpunkt der Inspektionen im Einverständniß mit der eidg.

Militärbehörde festgestellt.

Die nähern Bestimmungen über diese Inspektionen bleiben einer besonderen Verordnung vorbehalten.

461

Art.

158.

Zur Aufsicht über die gehörige Unterhaltung der gesammten persönlichen Bewaffnung und in erster Linie der Handfeuerwaffen wird für jeden Divisionskreis ein ständiger W a f f e n k o n t r o l e u r ernannt. Derselbe steht unter dem direkten Befehl des Divisionärs, und es liegt ihm die Untersuchung und die Aufsicht ob : 1) über den Bestand, die Aufbewahrung und Besorgung deiin den kantonalen und eidgenössischen Zeughäusern befindlichen Waffen und Munition; 2) über die Besorgung der vorübergehend der Mannschaft abgenommenen Waffen (Art. 155); 3) die Vornahme der im Art. 157 vorgeschriebenen Waffeninspektionen.

Art. 159.

Sämmtliche von dem Bunde und den Kantonen gelieferten Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände werden unter Vorbehalt der Bestimmung des Art. 155 der Mannschaft auch außer dem Dienste anvertraut, bleiben aber Eigenthum des Staates und können weder veräußert noch verpfändet werden.

Art.' 160.

Wer vor Ablauf der gesezlichen Dienstzeit aus irgend einem Grunde aus dem Dienste tritt, hat Sämmtliche Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände zurükzuerstatten. Die Kantone haben für die Vollziehung dieser Bestimmung, sowie auch dafür zu sorgen, daß die Wehrpflichtigen, die das Gebiet der Eidgenossenschaft verlassen , ihre Ausrüstung den kantonalen Zeughäusern zur Aufbewahrung übergeben.

Art. 161.

Der Wehrmann ist verpflichtet, die Ausrüstungsgegenstände in gutem Stand zu erhalten. Er haftet für jede aus Muthwillen oder Nachläßigkeit entstandene Beschädigung.

Nach fünfundzwanzigjähriger Dienstzeit behält der Mann die Kleider, den Tornister «der Mantelsak, sowie das Puzzeug als Eigenthum; alle übrigen Gegenstände hat derselbe -- Guiden und Dragoner die Pferdeausrüstung schon nach vollendetem Dienst im Auszuge -- abzuliefern. Die Ausnahmen werden durch ein Reglement festgesezt.

462

C. Korpsausriistung.

Art. 162.

Zu den Truppeneinheiten der Kantone und des Bundes gehören diejenigen Geschüze und Fuhrwerke, die in den Tafeln I--XVII verzeichnet sind. Sie -bilden mit der gesezlich vorgeschriebenen Munition und den reglementarischen Gerätschaften nebst der Pferdeausrüstung, dem Kochgeschirr und dem Sanitätsmaterial deiTruppe die Korpsausrüstung.

Art. 163.

Soweit das in den Kantonen vorhandene Material (Art. 142) für Ausrüstung der Truppenkörper nicht ausreicht, wird dasselbe vom Bunde neu angeschafft, der auch den in Folge des eidgenössischen Dienstes entstehenden Abgang zu ergänzen, hat.

Art. 164.

Der Bestand der Werkzeuge, mit denen die, Eisenbahnabtheilungen ausgerüstet werden, wird durch eine Verordnung festgestellt, und ist vo,n den Eisenbahnunternehmungen gegen Gebrauchsentschädigung zu stellen (Art. 29). '

Art. 165.

Die Korpsausrüstung bleibt in der Verwahrung der Kantone, welche für die gehörige Aufbewahrung und Unterhaltung derselben zu sorgen haben, wobei folgende Vorschriften zu beobachten sind : 1) Die Ausrüstung eines jeden Korps ist in dem Divisionskreise (Art. Ì8) aufzubewahren, zu welchem das Korps gehört.

2) In den Zeughäusern ist, soweit möglich, die Ausrüstung eines jeden Korps räumlich gesondert aufzustellen.

D. Kriegsmaterial der höhern Truppen verbände.

Art. 166.

Alles zur Ausrüstung der Armee nöthige Kriegsmaterial, soweit es nicht zur persönlichen Bewaffnung und Ausrüstung, zur Bekleidung oder zur Korpsausrüstung gehört (Art. 162), steht unter der direkten Verfügung und Verwaltung des Bundes. Dahin gehören:

463

1) die Geschüze, Fuhrwerke und die sonstige Ausrüstung der nach Art. 35 zu errichtenden Landwehrfcldbattcrien ; 2) die Brgänzungsgeschüze, im Verhältniß von je einem für jede Batterie ; 3) das gesammte Material der Positionsartillerie; 4) das Material der Geniereserve (Tafel XX); 5) die Ausrüstung des Divisiousparks (Tafel XVIII); 6) das gesammte Sanitätsmaterial, mit Ausnahme des Korpssanitätsmaterials (Tafel XIV, XV u. XVI); 7) das gesammte Material der Verwaltungstruppen (Tafel XVII) ; 8) alle zum Depotpark gehörenden Fuhrwerke und Geräthschaften; 9) die den Stäben zugetheilten Fourgons und Fuhrwerke (Tafel XXI--XXVIII).

Zu dem vorstehenden Material gehört auch der dafür vorgeschriebene Bestand an Pferden, nebst der Pferdeausrüstung.

Art, 167.

Die im vorigen Artikel aufgeführten Bestände werden von dem Bunde aus seinem eigenen Material, sowie aus demjenigen der Kantone (Art. 142) gebildet. Das Mangelnde wird vom Bunde ergänzt.

Art. 168.

Dem Bunde liegt die Besorgung und Verwaltung des ihm zugetheilten Materials (Art. 166) ob. In Bezug auf die Dislokation desselben gelten folgende Vorschriften : 1) Das zur Ausrüstung einer Armeedivision gehörende Material, der Divisionspark, das Sanitäts- und Verwaltungsmaterial, die Fourgons der Stäbe etc., sind in dem Territorium der Division zu verwahren.

2) Die Aufbewahrung des Materials ist in der Art einzurichten, daß jeder einzelnen der im Art. 166 aufgezählten Gruppen ein abgesonderter Raum angewiesen wird.

3) Das nicht in den Divisionsverband gehörende Kriegsmaterial soll mit Rüksicht auf seine wahrscheinliche Verwendung dislochi werden.

464

E. M u n i t i o n .

Art. 169.

Die Erstellung der Kriegsmunition ist Sache der Eidgenossenschaft.

Art. 170.

Der ordentliche Bestand der Munition für Handfeuerwaffen wird nach der reglementarischeii Zahl der Gewehr tragen den berechnet und es sollen an fertigen Patronen vorhanden sein: für jeden Gewehrtragenden 1) der Infanterie und der Schüzen 200 Patronen; 2) für jeden Dragoner und Guiden 60 Patronen ; 3) für jeden Sapeur, Pontonnier, Pionnier und Parkartilleristen, sowie für jeden berittenen Artilleristen 40 Patronen.

Art. 171.

An Artillerie-Munition soll stets vorräthig sein : a. für die Feldbatterien (Art. 35) und die Ergänzungsgeschüze auf jedes Geschüz 400 Schüsse; b. für die Gebirgsbatterien auf jedes Geschüz 200 Schüsse ; c. für jedes Positionsgeschüz 200 Schüsse.

Art. 172.

Abgesehen von diesen fertigen Beständen (Art. 170 u. 171) hat der Bund dafür zu sorgen, daß an vorgearbeiteter Munition und an Rohmaterial stets so große Vorräthe vorhanden sind, daß im Kriegsfalle die Ergänzung der Munition in vollem Maße gesichert ist.

Art. 173.

Von den in den Art. 170 und 171 genannten Munitionsbeständen wird den Kantonen derjenige Theil abgegeben, welcher von den Truppeneinheiten als Taschen-Munition und als Ausstattung der Korpsfuhrwerke in das Feld geführt wird.

Die für die Parks bestimmte Munition ist in der Verwahrung der Eidgenossenschaft.

Für die Aufbewahrung, Besorgung und Inspektion der Munition gelten die in den Art. 165 und 168 enthaltenen Vorschriften.

465

X. Inspektion.

A. P e r s o n e l l e s .

Art. 174.

Die Inspektion der Rekrutenschulen, der O f f i z i e r b i l d u n g s s c h u l e n , der Offizier- und U n t e r o f f i z i e r s c h u l e n , sowie der S p e z i a l k u r s e steht für die Infanterie und die Schüzen den Divisionären und für die übrigen Waffengattungen den Waffen chefs zu. Die Centralschulen werden von den Divisionären abwechselnd inspizirt.

Die Berichte über diese Inspektionen werden an das Militärdeparternent erstattet.

Art. 175.

Die W i e d e r h o l u n g s k u r s e werden von folgenden Offizieren inspizirt : Truppenkörper der Wiederholungskurse.

1) Infanterie.

Infanterie-Bataillon Schüzen-Bataillon Regiment Brigade

Inspektoren,

Regimentskommandant.

Divisionär.

Brigadier.

Divisionär.

2} Kavallerie.

Dragoner-Schwadron Dragoner-Regiment Guiden-Kompagnie

Kommandant des Drag.-Regiments.

Waffenchef.

Waffenchef.

3) Artillerie.

Batterie Artillerieregiment Artillerie-Brigade Positions-Kompagnie Positionsartillerieabtheilung Park-Kolonne Divisionspark Trainbataillon

Kommandant des Artillerieregimonts.

Kommandant der Artilleriebrigade.

Waffenchef.

Kommandant der Positions-Abtheilung.

Waffenchef.

Kommandant des Divisions-Parkes.

Brigadekommandant der Artillerie,.

Waffenchef der Artillerie.

466

Geniebataillon

Feld-Lazareth

4) Genie.

Divisionsingenieur oder Waffenchef des Genies.

5) Sanitätstruppen.

Divisionsarzt.

6) Verwaltungstruppen.

Verwaltungs-Kompagnie Divisions-Kriegskommissär.

Die Inspektionen über die Uebungen kombinirter Truppenkörpcr von verschiedenen Waffengattungen werden von dem Divisionär vorgenommen.

Das Militärdepartement ist berechtigt, ausnahmsweise andere Offiziere mit den Inspektionen zu beauftragen.

Die Rapporte der Inspektoren haben den Bestand des Korps, die militärische Ausbildung desselben, die Bekleidung, Ausrüstung und Bewaffnung der Mannschaft zum Gegenstand und sind, soweit sie Truppen des Divisionsverbandes betreffen, durch die nächsten Vorgesezten an den Divisionär, sonst dem Militärdepartement einzureichen.

Der Divisionär übermittelt seine eigenen, wie die ihm zugehen,den Berichte mit den erforderlichen Anträgen ebenfalls an das Militärdepartement.

Die Inspektoren für divisionsweise oder andere größere Truppenübungen werden vom Militärdepartement bestellt.

Art. 176.

Auf dem Wege der Verordnung ist für den einheitlichen Gang des Unterrichtes und der Inspektion zu sorgen, und es hat zu diesem Zwekc das Müitärdepartement durch den Waffenchef deiInfanterie namentlich den Unterricht dieser Waffengattung in den verschiedenen Kreisen (Art. 101) zu überwachen.

B. M a t e r i e l l e s .

Art. 177.

Alljährlich findet über das den nachstehenden Truppen zugetheilte, in den Zeughäusern aufbewahrte Kriegsmaterial eine Inspektion durch folgende Offiziere statt:

467 Inspektor.

Truppenkörper.

1) Infanterie.

Infanterie- und Schüzen-Bataillon

Bataillone-Kommandant.

2) Kavallerie.

Dragoner-Schwadron

Hauptmann.

3) Artillerie.

Fahrende Batterie Gebirgs-Batterie Park-Kolonne.

Divisions-Park Trainbataillon Bataillon

Feld-Lazareth

Hauptmann.

Kommandant des Divisions-Parks mit den Kommandanten der Parkkolonnen.

Bataillonskommandant.

4) Genie.

Kommandant mit den Hauptleuten der Kompagnien.

5) Sanitätstruppen.

Chef des Feld-Lazareths.

6) Verwaltungstruppen.

Verwaltungs-Di vision Chef der Verwaltungs-Division mit seinem Train-Chef.

Das Militärdepartement ist berechtigt, diese Inspektionen ausnahmsweise durch andere Offiziere vornehmen zu lassen.

Alles übrige Kriegsmaterial wird von dem Waffenchef inspizirt.

Art. 178.

Die Inspektion erstrekt sich über alles den obigen Truppeneinheiten, dem Divisions- und Geniepark zugetheilte magazinirte Kriegsmaterial ; sie hat die Aufgabe, die gehörige Aufbewahrung, die Vollständigkeit, sowie den guten Stand des Materials zu ermitteln.

Art. 179.

Die Rapporte der im Divisionsverband stehenden Inspektoren gehen durch die vorgesezten Offiziere an den Divisionär und von diesem an das Militärdepartement, an welches auch die Rapporte der Waffenchefs zu richten sind. Mit den Berichten sind die sachgemäßen Anträge zu verbinden.

468

Art. 180.

Alljährlich nach Eingang der Rapporte über die Inspektionen des Personellen und Materiellen (Art. 175 u. 179) wird das Militärdepartement die Divisionäre zur Besprechung der in der Armeeverwaltung nothwendigen Verbesserungen einberufen.

XI. Pferdestellung.

A. A l l g e m e i n e B e s t i n i m u n g e n.

Art. 181.

Der Bund und die Kantone haben zu den Truppeneinheiten die nach Inhalt dieses Gesezes gehörenden Pferde zu stellen.

Die daherigen Kosten werden den Kantonen vorn Bunde vergütet.

Art. 182.

Die Offiziere haben sich gegen eine besondere Entschädigung selbst beritten zu machen. Der ßundcsrath hat das Recht, wenn ein größeres Truppenaufgebot bevorsteht, zu verordnen, daß dieses vor dem Diensteintritt zu geschehen habe, sowie die zur Vollziehung einer solchen Anordnung nöthigen Verfügungen zu erlassen.

Art. 183.

In Verbindung mit den Remontendepots soll eine Pferderegieanstalt unterhalten werden.

Art. 184.

Außer den zu den kantonalen Truppeneinheiten gehörenden Pferden und den Offizierspfcrden werden alle übrigen Pferde vom Bund gestellt.

Art. 185.

Dem Bunde steht das Verfügungsrecht über sämmtliche auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft befindlichen Pferde zu, soweit dieselben zur Mobilisirung der Armee erforderlich sind.

Wenn bei einem bevorstehenden größeren Truppenaufgebot die Beschaffuno; der Pferde auf dem Vertragswege für die Kantone

469 und den Bund nicht mehr möglich oder mit außerordentlichen Kosten verbunden erscheint, so ist der Bundesrath verpflichtet, eine Piketstellung der Pferde anzuordnen.

Art. 186.

Die Piketstellung der Pferde hat die Wirkung, daß vom Tage der Verkündung derselben an Niemand, der in eigenem oder eines Dritten Namen ein Pferd besizt, sich ohne Erlaubniß der eidgenössischen Militärbehörden dieses Besizes entäußern darf. Die Uebertretung dieses Verbotes wird mit einer Strafe bis auf Fr. 500 belegt.

Art. 187.

Mit dem Beschlüsse der Piketstellung wird vom Bunde die Untersuchung sämmtlicher Pferde angeordnet, bei der das Veräußerungsverbot für die untauglich befundenen Pferde wieder aufgehoben wird.

Art. 188.

Die tauglich erfundenen Pferde werden, nach Maßgabe des Bedürfnisses, sowohl für die eidgenössischen als die kantonalen Truppen, und zwar nach der Zeitfolge des Aufgebotes der leztern, durch Vermittlung der kantonalen Behörden in den Dienst berufen.

Art. 189.

Die Aufhebung der Piketstellung geschieht durch den Bundesrath.

Art. 190.

Das Verwaltungsreglement bestimmt die Entschädigung, welche für den täglichen Gebrauch, den allfälligen Minderwerth und den Verlust der im Dienst gestandenen Pferde zu leisten ist.

B. K a val leriepferde.

Art. 191.

Die für die Dragoner und Guideu jährlieh nothwendigen Pferde werden vom Bunde angekauft und in besondern, unter der Leitung des Oberinstruktors der Kavallerie stehenden Remontenschulen zugeritten.

Bundesblatt. Jahrg. XXVI. Bd. III.

32

470

Es steht jedoch Jedermann frei, ein eigenes Pferd in die Remontenschulen zu stellen, insofern dasselbe die nöthigen Eigenschaften besizt Diese Pferde werden geschäzt und die Hälfte des Schäzungspreises den Eigentümern ausbezahlt; damit treten diese Pferde in allen Beziehungen in dasselbe Verhältniß, welches durch die nachstehenden Artikel für die vom Bunde abgegebenen Pferde (Art, 192) festgesezt ist.

Art. 192.

Am Schlüsse der Remontenschulen werden die von der Eidgenossenschaft gekauften Pferde gegen Bezahlung der Hälfte des reglementarisch festgestellten Schäzungspreises an die Mannschaft zugetheilt, welche zu deren Uebernahme verpflichtet ist.

Art, 193.

In der Regel bleiben die Pferde im Besize des Mannes, dürfen aber von demselben weder veräußert, verpfändet, vermielhet, noch sonst zum Gebrauche an Dritte abgegeben werden. Sie sind von dem Kavalleristen auf eigene Kosten außer dem Dienst gehörig zu ernähren .und zu besorgen und dürfen von ihm zu jedem Gebrauche verwendet werden, welcher die militärische Diensttauglichkeit des Pferdes nicht beeinträchtigt.

Art, 194.

.Ist der Mann aus irgend einem Grunde verhindert, einem Dienstaufgcbot zu folgen, so hat er das Pferd gleichwohl auf Verlangen in den Dienst zu stellen.

Der Bund ist berechtigt, dasselbe auch dann vorübergehend an sich zu ziehen, wenn der Besizer längere Zeit abwesend oder dienstunfähig ist, oder sich nachläßiger Behandlung des Pferdes (Art. 201) schuldig macht. In diesem Falle vergütet der Bund für die Zeit, während der er im Besize des Pferdes bleibt, dem Manne nur die Hälfte des im Art. 195 genannten Betrages.

Art. 195.

Die dem Kavalleristen zufallende Hälfte des Uebernahmspreises beziehungsweise des Schäzungswerthes wird durch alljähr( liehe Rükzahlung eines Zehntheils derselben amortisirt.

471

Art. 196.

Wenn der Mann mit demselben Pferde die ganze zehnjährige Dienstzeit (Art. 12) durchgemacht hat, so geht dasselbe in sein Eigenthum über.

Art. 197.

Ist der Mann beim Dienstaustritt im Besize eines Pferdes, das nicht die ganze Dienstzeit durchgemacht hat, oder tritt er vor Beendigung der Dienstzeit aus, so hat der Bund das Recht, das Pferd gegen Bezahlung des noch nicht amortisirten Restbetrages an sich zu ziehen.

Art. 198.

Geht ein Pferd im eidg. Dienst zu Grunde, so hat der Bund den noch nicht getilgten Theil des Amortisationsbetrages zu bezahlen. Geht das Pferd außer dem Dienst ab, so bezahlt der Bund keinerlei Entschädigung.

Art. 199.

Wird ein Pferd im Dienste militäruntauglich, so wird es gegen Bezahlung des noch nicht amortisirten Betrages vom Bunde übernommen.

Pferde, welche außer dem Dienst militäruntauglich werden, kann der Bund ebenfalls übernehmen; er hat aber in diesem Falle dem Manne als Entschädigung nur die Hälfte des von demselben bezahlten Uebernahms- oder Schäzungspreises (Art. 191 und 192) zu vergüten, insoweit dies durch die bisherige Amortisation nicht schon geschehen ist. Hat der Mann auf dem Wege der Amortisation schon die Hälfte oder mehr bezogen, so findet keine weitere Entschädigung statt.

O O

Art. 200.

Abgegangene oder dienstuntauglich gewordene Pferde werden nach der Vorschrift der Art. 191 und 192 ersezt.

Art, 201.

Kavalleristen, welche sich böswilliger Beschädigungen, grober Vernachläßigung in Ernährung und Besorgung oder nachteiligen Gebrauches ihrer Pferde schuldig machen, können vom Bundesrathe

472 ihrer Ansprüche auf Amortisation und Entschädigung ganz oder thcilweise verlustig erklärt werden und sind überdieß dein Bunde für den erlittenen Schaden haftbar.

Art. 202.

Der Bund ist berechtigt, auch mit dritten Personen Verträge betreffend die Uebernahme von Kavalleriepferden auf Grundlage der Rechte und Pflichten, welche in Art. 191 u. ff. festgestellt sind, abzuschließen.

Art. 203.

Wenn sich über die Anwendung der Art. 193--202 Anstände erheben, so entscheidet darüber das Militärdepartement, in lezter Instanz der Bundesrath.

Art. 204.

Die sämmtlichen Kavalleriepferde werden außer dem Dienst in Bezug auf ihre Unterbringung, Besorgung, Ernährung und ihren Gebrauch von Offizieren der Waffe überwacht, welche dem Waffenchef der Kavallerie zuhanden des Militärdepartements ihren Bericht abzugeben haben.

Die Inspektion kann auch andern Personen übertragen werden.

XII.

Fuhrleistnngen und Eisenbahntransport.

Art. 205.

Die Gemeinden sind verpflichtet, alle durch die Geseze und Réglemente vorgesehenen Fuhren gegen gesezliche Entschädigung zu leisten.

Art. 206.

In Friedeuszeiten geschieht der Bahntransport von Truppen und Kriegsmaterial nach Vorschrift der hierüber bestehenden Geseze und Réglemente.

Art. 207.

In Zeiten von Krieg oder Kriegsgefahr ist der Oberbefehlshaber, und, so lange ein solcher nicht bestellt ist, der Bundesrath be-

473

rechtigt, den K r i e g s b e t r i e b d e r E i s e n b a h n e n zu verfügen. In diesem Falle wird gleichzeitig ein O b e r b e t r i e b s c h e f für sämmtliche schweizerische Eisenbahnlinien ernannt, und den Verwaltungen von diesen Maßregeln Kenntniß gegeben.

Art. 208.

Mit dem Beginn des Kriegs betriebes übernimmt der Oberbetriebschef das sämmtliche Personal und Material der Eisenbahngesellschaften und verfügt darüber für die Bedürfnisse des Eisenbahndiensles. Das Verfügungsrecht der Gesellschaften wird suspendirt

Art. 209.

Uni er dem im vorigen Artikel genannten Eisenbahnpersonal sind die in Art. 2, litt, f genannten Angestellten der Gesellschaften verstanden. Denselben wird der Beschluß des Kriegsbetriebes eröffnet sie dürfen von diesem Augenblike an ihren Dienst nicht mehr verlassen und sind, wie die Truppen, den Militärgesezen unterstellt.

Art. 210.

Dem Oberbetriebschef ist die Direktion der sämmmtlichen Eisenbahnlinien übertragen; alle Angestellten der Verwaltungen sind ihm untergeordnet ; von ihm geht die Organisation des gesummten Dienstes aus und zwar sowohl mit Bezug auf den Militärtransport, als auf den Civilbetrieb. welcher nach Bedürfniß beschränkt oder auch ganz aufgehoben werden kann.

Ari. 211.

Der Oberbetriebschef steht ausschließlich unter dem Befehl des Oberkommandanten und erläßt seine eigenen Befehle an die Betriebsbeamten der Gesellschaften.

Art. 212.

Der Oberkommandant, sezt den Zeitpunkt fest in welchem der Betrieb der Linien wieder an die Gesellschaften übergeben werden soll und sezt die leztern rechtzeitig davon in Kenntniß.

Art. 213.

Wenn der Bundesrath oder der Oberbefehlshaber im Interesse der Landesverteidigung die Anlage weiterer Geleise und anderer

474

Bauten und Einrichtungen, oder die Zerstörung bestehender Anlagen als dringlich erachtet, so wird er die sofortige Vollziehung anordnen.

Art. 214.

Für den Trausport von Truppen, Kriegsmaterial und Bedürfnissen der Armee, welche während des Kriegsbetriebes stattfinden, wird die Hälfte derjenigen Taxen bezahlt, welche für die gleichen Transporte im gewöhnlichen Betrieb t'estgesezt sind.

Die Transporte von Kranken und Verwundeten geschehen unentgeltlich.

Art. 215.

Für den Schaden, welcher den Eisenbahnunternehmungcu durch die Vollziehung der Art. 207--213 erwächst, leistet der Bund Entschädigung, deren Betrag im Streitfalle durch das Bundesgericht festgestellt wird.

Art. 216.

Alle hievor bezüglich der Eisenbahnen aufgestellten Vorschriften gelten auch für die schweizerischen Dampfschiffe und das zu ihrem Betrieb vorhandene Material und Personal.

XIII. Besoldung und Verpflegung. Leistungen der Gemeinden.

Art. 217.

Jeder im eidgenössischen Dienst stehende Wehrmann erhält vom Bunde den in Tafel XXIX für seinen Grad ausgesezten Sold.

Für eintägige Inspektionen wird weder Sold noch Verpflegung verabreicht.

Die für die Einrükungs- und Entlassungstage zu leistende Entschädigung wird durch das Verwaltungsreglement bestimmt.

Art. 218.

v

Für Unterrichtskurse von Offizieren, welche diese ohne ihre Truppen zu machen haben, wird der Bundesrath einen besondem Schulsold feststellen.

475 Art. 219.

Unteroffiziere und Soldaten, welche zu andern Kursen als denjenigen ihrer Korps einberufen werden, erhalten eine erhöhte Besoldung.

Art. 220.

Die berittenen Offiziere erhalten außer dem Sold eine durch das Verwaltungsreglement zu bestimmende Entschädigung für die Offizierbedienten und effektiv gehalteneu Reitpferde.

Art. 221.

Der Bund sorgt für die Verpflegung und das Quartier der Truppen.

Die Gemeinden sind verpflichtet, auf Anordnung der kompetenten Militärstellen die Truppen und Pferde einzuquartieren und zu verpflegen. Die Entschädigung wird sowohl für Truppenübungen als für Kriegsfälle durch das Verwaltungsreglement bestimmt, welches überhaupt die wintern Vorschriften über die Verpflegung der Truppen aufstellt.

Art. 222.

Alle für den eidgenössischen Militärdienst erforderlichen Lebensmittel und Getränke sind von der Bezahlung aller Arten Steuern, Abgaben und Konsumogebühren in den Kantonen und den Gemeinden befreit.

Dasselbe gilt von den Militäranstalten und Militärwerkstätten der Eidgenossenschaft, die mit keinerlei kantonalen oder Gemeindesteuern belastet werden dürfen.

Art. 22:1 Die Besoldung und Verpflegung der zum kantonalen Dienst aufgebotenen Truppen (Art. 244) geschieht nach den eidgenössischen Vorschriften auf Kosten der Kantone.

Art. 224.

Die Gemeinden, in denen Truppen Quartier beziehen, haben unentgeltlich anzuweisen : die erforderlichen Lokale für die Bureaux der Stäbe, für die Wachtstuben, die Kranken- und Arrestzimmer und die Parkpläze für die Kriegsfuhrwerke.

476

Art. 22!>.

Die Gemeinden, in welchen dio in den Art. 81, 104 (Alinea 3), 139 und 140 vorgeschriebenen Uebungen und Inspektionen abgehalten werden, haben die nöthigen Pläze in schiklicher Weise unentgeltlich anzuweisen.

Art. 226.

Die Kantone, Gemeinden, Korporationen und Privaten sind im Kriegsfalle verpflichtet, zürn Zweke. der Ausführung militärischer Anordnungen ihr bewegliches und unbewegliches Eigenthum auf Verlangen der kompetenten Militärkommandanten zur Verfügung zu stellen. Die hiefür, wie für den Kriegsschaden überhaupt zu leistende volle Entschädigung liegt dem Bunde ob.

XIV. Rechtspflege.

Art. 227.

Die Rechtspflege wird bei allen im eidgenössischen oder kantonalen Dienst stehenden Truppen nach den Vorschriften der eidgenössischen Militärstrafgesezgebung verwaltet.

D O O

Art. 228.

Der Bundesrath ernennt die O f f i z i e r e der M i l i t ä r j u s t i z , welche nach der jeweiligen gesezlichen Organisation der Militärrechtspflege nothwendig sind.

Art. 229.

An der Spizc der Offiziere der Militär)justiz steht derOber-a u d i t or, welcher, abgesehen von den ihm durch die Gerichtsorganisation übertragenen Funktionen, unter der Aufsicht des Militärdepartements die Verwaltung der Militärrechtspflege leitet und überwacht.

XV. Aufgebot.

Art. 230.

Die Kantone haben von jedem Schweizerbürger, der auf ihrem Gebiete Aufenthalt oder Niederlassung genommen hat, einen Aus-

477

weis über Erfüllung seiner Wehrpflicht oder der daherigen Ersazleistung zu verlangen.

Dieser Ausweis wird dm eh einen Akt geleistet, dessen Form durch den Bund festgestellt wirr).

Art. 231.

Von jader ertheilten Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist der Militärbehörde des Kantons, in welchem der Betreffende eingeteilt ist, Kenntniß zu geben.

Art. 232.

Die von dem Bunde verfügten Aufgebote der eidgenössischen O o ~ und der kantonalen Truppeneinheiten oder der einzelnen denselben angehörenden Offiziere und Unteroffiziere werden von den Kantonen vollzogen.

Der Bund hat das Recht, über die Vollziehung der Aufgebote allgemeine Vorschriften zu erlassen.

Art

233.

In dein Aufgebot einer Truppeneinheit ist die gesammte anwesende dienstfähige Mannschaft mit Einschluß der Ueberzähligen begriffen. Insofern eine Truppe nur in ihrem reglementarischen Bestände aufgeboten wird, sind von allfälligen Ueberzähligen in erster Linie die altern Jahrgänge und sodann diejenigen Wehrmänner zu entlassen, deren Abwesenheit für ihre Familien besonders nachtheilig ist.

Art. 234.

Die Kantone sind verpflichtet, Angehörige von Wehrpflichtigen, welche durch den Militärdienst der leztern in Noth gerathen, ausreichend zu unterstüzen und ihnen Rathgeber und Beistände, zu ordnen: dagegen ist es ihnen sowohl als den Gemeinden untersagt, der im eidgenössischen Dienst stehenden Mannschaft Unterstüzungen in baarem Geld zu verabreichen.

Art. 235.

Der Bundesrath wird durch eine Verordnung feststellen, in welcher Weise bei einem Aufgebote die personelle Organisation der Truppenkörper und die Ausrüstung derselben mit dem zugehörigen Kriegsmaterial vor sich zu gehen hat. Nach dieser Verordnung haben sich auch die kantonalen Militärbehörden zu richten.

478

Art. 236.

Sobald ein größeres Truppenaufgebot in Aussicht steht, wird der Bundesrath den Armeestab (Art. 64) ganz oder theilweise einberufen und bis zur Ernennung des Generals die dem Stabe obliegenden Arbeiten durch das Militärdepartement leiten.

Art. 237.

Bei jedem eidgenössischen Aufgebot zum aktiven Dienste leistet die dazu berufene Mannschaft den Kriegseid nach einer durch den Bundesrath festzusezenden Eidesformel.

XVI. Verfügung über das Bundesheer. Oberbefehl.

Art. 238.

Die Verfügung über das Bundesheer mit Inbegriff des gesezlich dazu gehörenden Kriegsmaterials steht, sowohl zu Unterrichtszweken als zur Handhabung der inncrn Ordnung und zur Vertheidigung gegen Außen, in erster Linie der Eidgenossenschaft zu.

Art. 239.

Sobald ein Aufgebot von mehreren Armeedivisionen in Aussicht steht, wählt die Bundesversammlung den G e n e r a l , welcher bis nach beendigter Truppenaufstellung den Oberbefehl führt.

Eine vorherige Entlassung des Generals durch die Bundesversammlung kann nur auf den bestimmten Antrag des Bundesrathes erfolgen.

Art. 240.

Ist der General zeitweise verhindert, den Befehl zu führen, so wird derselbe von dem Chef8des Generalstabes übernommen.

Wird der General aus irgend einem Grunde unfähig, das Kommando weiter zu führen, so hat der Bundesrath die Stelle des Oberbefehlhabers sofort bis zum Zusammentritt der Bundesversammlung zu besezen.

Art. 241.

Der Bundesrath ertheilt gemäß den Beschlüssen der Bundesversammlung (Art. 85, Ziffer 6 und °9 der Bundesverf.), sowie

479

kraft der ihm selbst obliegenden Verpflichtungen (Art. 102, Ziffer it 5 8, 9, 10, 11 und 12 der Bundesverf.) dem Oberbefehlshaber verbindliche Instruktionen über den durch die Truppenaufstellung zu erreichenden Endzwek und stellt ihm die erforderlichen Streitmittel zur Verfügung.

Art. 242.

.Der General ordnet alle militärischen Maßregeln an, welche er zur Erreichung des ihm bezeichneten Endzwekes für nothwendig und dienlich erachtet. Er verwendet die ihm zur Verfügung gestellten personellen und materiellen Streitmittel nach seinem Gutfinden und hat überdieß im Sinne von Art. 226 das Recht, über alles nicht zum Heere gehörige Kriegsmaterial, sowie über alles bewegliche und unbewegliche Eigenthum, das sich im Bereich der Truppenaufstellung befindet, behufs Ausführung seiner militärischen Anordnungen zu verfügen. Wenn der General das Aufgebot weiterer Heerestheile für begründet erachtet, so wird dasselbe durch den Bundesrath verfügt und vollzogen.

Art. 243.

Dem Bundesrathe liegt dem General gegenüber die Pflicht ob, für die Ergänzung der ihm zur Verfügung gestellten Streitmittel sowohl in personeller als materieller Beziehung zu sorgen.

Dasjenige unter die Befehle des Generals fallende Personal und Material, welches von ihm militärisch nicht verwendet werden kann, wie Kriegsgefangene, Deserteure, übertretende fremde Korps, die Kranken der stehenden Spitäler etc., wird von ihm der Verfügung und der Administration des Bundesrathes übergeben.

Art. 244.

Die Kantone haben das Recht, über ihre Truppenkörper und die dazu gehörende Korpsausrüstung (Art. 162, 163 und 165) zu verfügen, so lange dieses nicht von Seite des Bundes geschieht (Art. 19 der Bundesverfassung).

Ait. 245.

Im Bereiche einer eidgenössischen Truppenaufstellung darf ohne Bewilligung des eidgenössischen Truppenkommandos keine Versammlung oder Bewegung kantonaler Truppen stattfinden.

480

Art. 246.

Der Schaden, welchen die Bekleidung, Bewaffnung und das übrige Kriegsmaterial im kantonalen Dienste erleidet, ist wie der Abgang an Munition von den Kantonen zu ersessen.

XVII. Militärbeamte.

Art. 247.

Dem Militärdepartement sind als Chefs der betreffenden Verwaltungsabtheilungen folgende, .von dem Bundesrathe ernannte, höhere Militärbeamte beigegeben : ö O 1) die Abtheilungschefs für die Waffengattungen der Infanterie, Kavallerie, Artillerie und Genie (Waffenchefs), 2) der Chef des Stabsbüreau, 3) die Verwalter des Kriegsmaterials, 4) der Oberfeldarzt, 5) der Oberpferdearzt, 6) der Oberkriegskommissär.

Diese Beamten erhalten das nöthige Hufs- und Büreaupersonal.

Art. 248.

Den Waffenchefs liegt außer den besondern durch dieses Gesez ihnen auferlegten Verpflichtungen die Vorprüfung, Berichterstattung und Antragstellung in folgenden Geschäften des Departementes ob: a. Dem Chef der Infanterie insbesondere : 1) allgemeine Anordnungen betreffend das Aufgebot, die Versammlung und die Ausrüstung der Truppenkörper, sowie alle Angelegenheiten, welche sich auf die Armee als Ganzes beziehen ; 2) Bestand und Ausrüstung der Stäbe der höhern Truppenverbände ; 3) Uebungen kombinirter Truppenkörper.

b. Sämmtlichen Waffenchefs : 4) Rekrutirung und Bestand der Korps. Ernennung und Entlassung der Offiziere und Unteroffiziere;

481

5) Unterricht im Allgemeinen. Instruktionspersonal. Vorschläge für die jährlichen Truppenübungen und Schulen. Unterrichtspläne. Personelle Organisation der Unterrichtskurse; 6) Bewaffnung und Ausrüstung der Truppen. Korpsausrüstung und übriges Kriegsmaterial; 7) Aufsicht über die Festungswerke. Fragen der Befestigung überhaupt (Geschäftskreis des Waffenchefs des Genie) ; 8) allgemeine Verordnungen und Réglemente; 9) die jährlichen Voranschläge.

^

Art. 249.

Die Waffenchefs vermitteln im Namen des Departementes in allen Angelegenheiten, die in ihren Geschäftskreis fallen, den Verkehr mit den eidgenössischen und kantonalen Militärbehörden und Offizieren.

Unter Vorbehalt der endlichen Entscheidung des Militärdepartementes haben sie folgende Geschäfte von sich aus zu erledigen : 1. Organisation der Schulen und Unterrichtskurse nach den von dem Departement genehmigten Vorschlägen. Einberufung der Offiziere, Unteroffiziere und Truppen in diese Kurse durch Vermittlung der kantonalen Militärbehörden. Dispens- und Entlassungsbegehren.

2. Verkehr mit der Verwaltung des Kriegsmaterials über Ausrüstung der Schulen und Kurse in materieller Beziehung.

3. Rekrutirung der Guidon, Aufsicht und Führung der Kontrole über die Kavalleriepferde (durch den Waffenchef der Kavallerie).

Rekrutirung der Parkkolonnen, der Feuerwerkerkompagnien und des Armeotrain (durch den Waffenchef der Artillerie). Rekrutirung der Genietruppen (durch den Waffenchef des Genie). Verwaltung des personellen Bestandes der Truppenkörper.

Art. 250.

Der Chef des S t a b s b ü r e a u steht im Frieden an der Spize des Generalstabskorps und besorgt die ihm in dieser Eigenschaft nach den Art. 74 und 75 obliegenden Geschäfte.

Er verwaltet das Militärarchiv und die wissenschaftlichen Sammlungen.

Unter seiner Oberaufsicht steht die Landestopographie und das topographische Bureau.

482 ?,

Art. 251.

Die Administration des Kriegsmaterials zerfällt in die technische und in die V e r w a l t u n g s a b t h e i l u n g , von denen jede ihren eigenen Vorsteher hat.

Art. 252.

Der Chef der t e c h n i s c h e n A b t h e i l u n g ist mit allen Arbeiten, welche auf die Herstellung und die Reparatur des Kriegsmaterials (Waffen, Geschüze, Kriegsfuhrwerke, Munition etc.) Bezug haben, beauftragt. Er entwirft die Vorschläge über die Ausführung der betreffenden Geseze und Verordnungen. Er legt dem Departement die Ordonnanzen und Réglemente über das Kriegsmaterial vor.

Ihm liegt die Aufsicht ob über sämmtliche dem Militärdepartement unterstellte Werkstätten.

Art. 253.

Der C h e f der a d m i n i s t r a t i v e n A b t h e i l u n g hat die Pflicht, das vorhandene und von dem Chef der technischen Abtheilung zu übernehmende Kriegsmaterial unterzubringen, den gewöhnlichen Unterhalt desselben zu besorgen und darüber das Inventar zu führen. Er besorgt die Zutheilung der Bewaffnung und Korpsa,usrüstung an die Kantone und die eidgenössischen Zeughäuser, deren Vorsteher er unter seiner Aufsicht hat, und er versieht nach den W eisungen der Waffenchefs die Kurse und Schulen mit der nöthigen Ausrüstung und Munition. Unter seiner Aufsicht stehen die kantonalen Zeughäuser.

Art. 254.

Der O b e r f e l d a r z t hat die Leitung des gesammten Militärsanitätswesens im Frieden nach den besondern hierüber bestehenden Gesezen und Verordnungen. Er besorgt und verwaltet die Rekrutirung und den Personalbestand des Sanitätskorps, und überwacht das Materielle, sowie den Unterricht dieser Abtheilung.

Dem O b e r p f e r d a r z t e liegen in Bezug auf das Veterinärwesen die gleichen Pflichten ob.

Art. 255.

Der O ber kriegskommissär steht ander Spize der Militärverwaltung, die er nach den über das Verwaltungswesen bestehenden Gesezen und Verordnungen leitet. Er hat die Aufsicht über den Unterricht des Armeeverwaltungspersonals.

483

XVIII. Uebergangsbestimmungen und Vollziehungsartikel Art. 256.

Die unter der bisherigen Gesezgebung von dem Militärdienst Befreiten, welche nicht in dem Art. 2 dieses Gesezes begriffen sind, bleiben von der Wehrpflicht enthoben und auch von der Bestimmung des Art. 3 ausgenommen, so lange die Voraussetzungen des Gesezes, durch welchem sie befreit wurden, für sie zutreffen.

Diese Bestimmung gilt auch für sämmtliche Lehrer der öffentlichen Schulen, welche mit dem 31. Christmonat 1874 das 25. Altersjahr zurükgelegt haben; die Jüngern fallen unter die Vorschriften des gegenwärtigen Gesezes.

Art. 257.

Diejenigen Wehrpflichtigen, welche bei dem Inkrafttreten dieses Gesezes bereits eingetheilt sind und sich in einem der in Art. 2 vorgesehenen Fälle befinden, werden von der Wehrpflicht enthoben.

Art. 258.

Der Auszug des Bundesheeres (Art. 10 des Gesezes) wird unter Beobachtung des Art. 12 im Jahr 1875 aus der in den Jahren 1843--1855 gebornen Mannschaft, die Landwehr aus derjenigen der Jahrgänge 1831--1842 gebildet.

Art. 259.

Die Dragoner- und Guidenrekruten, welche im Jahr 1875 zur Eintheilung kommen, werden nach den Vorschriften dieses Gesezes beritten gemacht.

Die früher in die Dragonerkompagnien Eingetheilten, sowie, die bereits instruirten Guiden, welche den neuen Korps einverleibt, werden, haben für den Rest ihrer Dienstzeit die Pferdes selbst zu stellen und dürfen dieselben ohne Erlaubniß des Militärdepartements nicht veräußern, so lange sie diensttauglich sind. Die Ersazpferde dieser Kategorie werden auf Kosten des Bandes zugeritten.

Für diese Pferdestellung erhalten die eingeteilten Kavalleristen eine vom Bundesrathe festzusezende jährliche Entschädigung.

484

Art. 2tiO.

Die Offiziere des bisherigen eidgenössischen Stabes, welche nach dem Geseze noch dienstpflichtig sind oder auf Ansuchen der Militärbehörde sich freiwillig zu weiterer Dienstleistung bereit erklären, werden von dem Bundesrathe zur Bildung der Stäbe der zusammengesezten Truppenkörper (Art. 56, 57 und 58 des Gesezes) und des Generalstabes (Art. 70), sowie zur Besezung der Offiziersstellen der eidgeaössischen Truppenkörper (Art. 27--31) verwendet, oder den Kantonen zur Eintheilung in ihre Truppeneinheiten (Art. 32--35) zugewiesen.

Bis zur Abänderung des Gesezes vom 27. August 1851 (II. 606) über die Strafrechtspflege bei den eidgenössischen Truppen bleibt die bisherige Organisation des Jusizstabes bestehen.

Art. 261.

Der Bundesrath ist ermächtigt, über die Bekleidung und persönliche Ausrüstung des Generalstabes und der neugebildeten Truppenkörper, sowie über die weitern in dieser Richtung erforderlichen Aenderungen die nöthigen Bestimmungen zu erlassen.

Art. 262.

Durch das vorliegende Gesez werden nebst den weitem damit im Widerspruch stehenden eidgenössischen und kantonalen Gesezen, Verordnungen und Reglementen folgende Geseze außer Wirksamkeit gesezt : a. Gesez über die eidgenössische Militärorganisation vom 8. Mai 1850 (Aeltere A. Samml. L 366).

b. Gesez vom. 19. Heumonat 1850 Über die Enthebung von der Wehrpflicht (II. 39).

c. Gesez vom 27. August 1851 über die Beiträge der Kantone und der Eidgenossenschaft an Mannschaft und Kriegsmaterial zum schweizerischen Bundesheere (II. 449).

d. Gesez vom 15. Heumonat 1862 über Abänderungen und Ergänzungen der Militär-Organisation (VII. 297).

Art. 263.

Der Bundesrath wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesezes vom 17. Brachmonat 1874 betreffend die Volksabstimmungen über Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse die Publikation dieses Gesezes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusezen.

485

Tafel I.

Bestand einer Infanterie- und Schüzenkompagnie.

Hauptmann Oberlieutenants Lieutenants

1 2 2

Feldweibel Fourier Wachtmeister Korporale

1 1 8 16

.

5

26

Pionnière Trompeter Tambouren * Wärter Soldaten

4 3 2 1 144 154

. Total

185

* Die Schüzenkompagnien erhalten statt der Tambouren einen vierten Trompeter.

Bandesblatt. Jahrg. XXVI. Bd. III.

33

486

Tafel II.

Bestand des Infanterie- und Schüzenbataillons.

Stato.

Bataillonskommandant mit Majorsgrad Bataillonsadjutant mit Hauptmannsgrad Quartiermeister Aerzte Fähnrich (Adjutant-Unteroffizier) Waffenunteroffizier Pionnierunteroffizier Trainunteroffizier Trainsoldaten Trompeterkorporal Wärterunteroffizier

Reitpferde.

2 2 l 2

l l l 2 l l l l 6 ·l l

Wärter

2

Trägerunteroffizier Träger Büchsenmacher

l 12 2

29 740

Vier Kompagnien zu 185 Mann

774

2 1 1 2

Halbcaissons FourgonBagagewagen Proviantwagen

Zugpferde.

4 3 2 4

13 20

487

Tafel III.

Bestand der Truppeneinheiten der Kavallerie.

Dragoner-Schwadron.

l l

Hauptmann Oberlieutenant

Lieutenants Pferdarzt

'

Guiden-Kompagnie.

2

2 l

2

5

Feldweibel.

Fourier Wachtmeister

l l 3

l -- 6 5

Korporale Wärter Hufschmiede Sattler Trompeter Dragoner oder Guiden Trainsoldaten

12 l 2 l 4 90 4

7

-- -- l -- 3 30 --

.

114

Total

124

34

43

Auf jede Schwadron : Zugpferde.

2 Proviantwagen l Feldschmiede

4 4 Total

8

Die Truppenoffiziere der Kavallerie sind zu je zwei Reitpferden berechtigt.

488

Tafel IV.

Bestand einer Feldbatterie.

Hauptmann Oberlieutenants Lieutenants Arzt Pferdarzt

l 2 2 l l

Adjutant-Unteroffizier Feldweibel Fourier Trainwachtmeister Kanonierwachtmeister Trainkorporale

l l l l 7 4

Reitpferde.

2 2 2 l l 8

7

l l l' l 4 8

15

Kanoniergefreite Traingefreite Wärter Träger Hufschmiede Schlosser Wagner Sattler Trompeter

14 14 l 2 2 l l 2 4

Kanoniere Trainsoldaten

42 55

4 4

138

Total

160 Zugpferde Vorrathspferde

20

102 8

130 Fuhrwerke.

6 Geschüze.

6 Caissons.

Vorrathslaffete.

Rüstwagen.

Feldschmiede.

Fourgon.

2 Proviantwagen.

18 Fuhrwerke.

489

Tafel V.

Bestand einer Gebirgsbatterie.

Hauptmann Oberlieutenants Lieutenants Arzt Pferdarzt

l 2 2 l l

Adjutant-Unteroffizier Feldweibel Fourier Trainwachtmeister Kanonierwachtmeister Trainkorporale

1 l l l 7 4

Gefreite Wärter Träger Hufschmiede Schlosser Wagner Sattler Trompeter Soldaten

7

8

15

4

15 l 2 2 l l 2 4 120 148

Total 170 Pferde.

12 Reitpferde.

71 Saumthiere 83 Thiere.

6 Geschüze.

2 Vorrathslaffeten.

60 Munitionskisten.

8 Werkzeug- und Vorrathskisten.

2 Arztkisten.

2 Pferdarztkisten.

12

490

Tafel VI.

Bestand einer Positionskompagnie.

Hauptmann Oberlieutenants Lieutenants Arzt

\ 2 2 l

Feldweibel Fourier Wachtmeister

l l 15

Gefreite Wärter Träger Schlosser Wagner Trompeter Kanoniere

15 l 2 2 l 4 74

17

99 122

491

Tafel VU.

Bestand einer Parkkolonne.

Hauptmann Oberlieutenants Lieutenants Arzt Pferdarzt

l 2 2 l l

Adjutant-Unteroffizier Feldweibel Fourier Trainwachtmeister Parkwachtmeister Trainkorporale

l l l l 5 4

Parkgefreite Traingefreite Wärter Träger Hufschmiede Sattler Trompeter Parksoldaten Trainsoldaten

7

13

10 16 l 2 2 2 4 36 67

.

Keitpferde.

2 2 2 l l l l l l -- 4

g

8

4

20

Zugpferde Reservepferde Reitpferde

115 5 120 20

Total 140 Pferde.

492

Tafel Vni.

Bestand eines Trainbataillons.

Mann.

Reitpferde.

Bataillonskommandant, Major Adjutant, Lieutenant Arzt

l l l

2 l l

I. Abtheilung : Hauptmann oder Oberlieutenant Lieutenant Pferdarzt

l l l

l l l

Feldweibel Fourier Trainwachtmeister Trainkorporale

l l l 4

l l l 4

Traingefreite Trompeter Wärter Hufschmiede · Sattler Trainsoldaten

14 2 l 2 2 60 81 94

Zugpferde Reitpferde

114 16 Total 130 Pferde.

16

493 Mann.

Eeitpferde.

II. Abtheilung: Hauptmann Lieutenants Pferdarzt

1

Feldweibel Fourier Trainwachtmeister Trainkorporale

1 1 3 6

1 2 1

2 1

A

A

Traingefreite Trompeter Hufschmiede Wagner Sattler ' Wärter Trainsoldaten

1 1 3 6

-f . -|^JL

18 3 3 2 2 1 76

3

O

·i f)K

ivo

lotai Zugpferde Reitpferde

m 150 18

les" Total des Bataillons: Mann 214 Pferde 298

O -1 Q

494 Tafel IX.

Bestand einer Feuerwerkerkompagnie.

1 1

Hauptmann Lieutenant

2

Felclweibel Fourier Wachtmeister

1 1 10

Wärter Trompeter Feuerwerker

1 2 143

12

146 Total 160

Tafel X.

Bestand einer Sapeur-Kompagnie.

Hauptmann Oberlieutenant Lieutenants

l l 2

Feldweibel Fourier Wachtmeister

l l 10

Reitpferde l ,,1

-in

i £1

Gefreite Tambouren Wärter Träger Sapeure

10 2 l 2 122

137

Total 153 Mann.

Reitpferde 2

495

Tafel XI.

Bestand einer Pontonnier-Kompagnie.

Hauptmann Oberlieutenant Lieutenants

l l 2

Feldweibel Fourier Wachtmeister

l l 10

Gefreite Tambouren Wärter Träger Pontonniere

10 2 l 2 92

Reitpferde l ,,1 ,, 2

12

107

Total

123 Mann.

Reitpferde

4

496

Tafel XII.

Bestand einer Pionnier-Kompagnie.

Hauptmann Feldweibel Fourier Tambouren Wärter Träger

1 1 1 2 1 2

Reitpferde

1

I. Abtheilung: Telegraphen.

Oberlieutenant Lieutenant Wachtmeister Gefreite Pionnière Telegraphisten

:

5 5 19 n ^

40

1 1

(darunter 1 AdjutantUnteroffizier.)

II. Abtheilung: Eisenbahnarbeiter .

Oberlieutenant Lieutenants Wachtmeister Gefreite Pionnière

1

1 2 6

2

10

41 PO DU

Total

108 Mann.

Reitpferde

6

497 Tafel XIII.

Bestand eines Genie-Bataillons.

Kommandant, MajorAdjutant, Hauptmann Quartiermeister Aerate

Reitpferde.

2 2

1 1 1

Zugpferde.

r

2

2 5

1 2 1

Büchsenmacher Schlosser Wagner l Kompagnie Sapeure l ,., Pontonniere l Pionnière

Total Fuhrwerke und

4 153 123 108

2 4 6

393

19

Zugpferde.

Sapeur-Rüstwagen 2 Fuhrwerke.

Pontonnier-Rüstwagen 2 Feldschmiede l Bock- und Balken wagen 12 Telegraphenwagen 3 Stationswagen l Eisenbahn-Arbeiter-Rüstwagen 2 Halb-Caissons 2 Fourgon l Bagage-Wagen l Proviant-Wagen 3

8 Pferde.

4 48 12 4 8 4 3

2 6 Reserve

30 Fuhrwerke.

n 11 11 n n n 11 n n n

7

114 Pferde.

498

Tafel XIV.

Bestand einer Ambulance.

.Reitpferde.

l

Ambulancechef, Hauptmann l Aerzte, Hauptleute oder OberLieutenants 3 Quartiermeister l Apotheker. Lieutenant l

-- -- -- 6

Wärterunteroffiziere Wärter Trägerunteroffiziere Träger

l

2 10 2 20 34

Total

l

40

Fuhrwerke und Zugpferde.

l l l l

Fourgon Blessirtenwagen Proviantwagen Gepäkwagen

4 Fuhrwerke

4 2 2 2 10 Zugpferde.

499

Tafel XV.

Bestand eines Feldlazarette.

Reitpferde.

2

Chef des Feldlazareths, Major l Verwaltungsoffizier, Hauptmann oder Lieutenant i Apotheker, Hauptmann oder Lieutenant l Feldprediger 1--2 Schreiber l Krankenwärterunteroffizier l

l -- -- --

a. Wenigstens 5 Ambul., jede mit einem Bestände von 40 Mann und l Reitpferd = b. Fuhrwerk-Kolonne.

c. Materialreserve-Kolonne.

Total des Feldlazareths

7

3

200

5

207

8

Fuhrwerke und Zugpferde eines Feldlazareths Fuhrwerke.

5 Ambulancen, jede mit 4 Fuhrwerken und 10 Zugpferden =

Zugpferde.

20

50

--

32

Materialreserve-Kolonne : Materialfourgons

2

8

Total

22

90

Fuhrwerk-Kolonne : 16 Requisitionsfuhrwerke

500

Tafel XVI.

Bestand einer Transportkolonne der Sanitätsreserve der Armee.

C

Chef: Arzt, Hauptmann Arzt, Oberlieutenant Wärterunteroffiziere

Wärter

l l 2

10 14 '

Fuhrwerke und Zugpferde.

32 Requisitionsfuhrwerke mit 64 Pferden.

501

Tafel XVII.

Yerwaltungs-Kompagnie.

Mann.

l l l

'Chef der Kompagnie, Major Arzt ·Quartiermeister, Lieutenant

Pferde.

l

L Sektion: Verpflegungsabtheilung : Abtheilungschef, Oberlieutenant Offiziere, Lieutenants Fouriere Wärter Bäkermeister, Wachtmeister Baker Schreiner Mezgermeister, Wachtmeister Mezger Trainsoldaten

,

l 2 2 l l 20 l l 10 2 41

II. Sektion: Magazinabtheilung.

Abtheilungschef, Kommissariatshauptmann Kommissariatsoffiziere, Lieutenants Fouriere Magazinarbeiter

l 3 3

Fuhrwerke.

2 l l 36

Zugpferde.

4 2 4 144

zweispännige Geräthschaftswagen Fourgon Feldschmiede vierspännige Proviantwagen

40

Bundesblatt. Jahrg. XXYI. Bd. III.

154

34

502

Tafel XVIII.

Bestand an Fuhrwerken und Pferden des aus zwei Kolonnen zMsammengesezteii Divisionsparkes.

A.

Pferde.

B.

l.

l.

Sektion.

Sektion.

26 2

26 2 28

i.

Sektion.

Halbcaissons Proviantwagen

Sektion.

Sektion.

48 12 4 4 4 2 4 4

48 12 4 4 4 2

Sektion.

13 l

28

13 l 14

n.

n.

Fuhrwerke.

A.

B.

i.

n.

Sektion.

Artillerie-Caissons Ergänzungsgeschüze Parkfeldschmiede Parkrüstwagen Fourgon Proviantwagen Schanzzeugwagen Feuerwerkerwagen Kavallerie-Halbcaissons Pionnier-Rüstwagen

14 n.

Sektion.

12 3 l l l l l l

12 3 l l l l l 2

90

84

23

22

Total 118

112

37

36

503

Tafel XIX.

Bestand an Fuhrwerken eines Depotparks.

13 Infanterie-Halbcaissons (l per Bataillon).

12 Artillerie-Caissons (2 per Batterie). .

6 Vorrathslaffeten (l per Batterie).

Diese Parks haben keine zugetheilte Bespannung und dienen zum Munitionsnachschub aus den Depots, sei es vermittelst der Eisenbahn oder durch Requisitionspferde.

Tafel XX.

Bestand des Materials der Geniereserve.

Fuhrwerke.

Total

4 2 4 4 l 54 l

Sapeur-Rüstwagen Halb-Caissons Bagage-Wagen Proviant-Wagen Feldschmiede Bok- und Balkenwagen Pontonnier-Rüstwagen Reserve

70 Fuhrwerke

16 Zugpferde.

4 8 8 4 216 4 4 264 Zugpferde.

504 Tafel XXI.

Stab des Infanterieregiments.

Offiziere und ReitMannschaft, pferde.

Regimentskommandant, Oberstlieutenant Adjutant, Hauptmann oder Lieutenant Quartiermeister, Hauptmann Feldprediger Pionnieroffizier Train-Adj Adjutant-Unteroffizier Adjutant-Unteroffizier, Caissonchef Regiments trompeter Trainsoldat

1 1 1

1-2 1 1 1 1 1

9--10 Fourgon.

l

Für den Regimentsstab

Zugpferde.

2 2 1 -- 1 1 --1 --

2 o

8

Zugpferde.

2

Tafel XXII.

Stab der Infanteriebrigade.

Kommandant, Oberst-Brigadier Generalstabsoffizier, Hauptmann Brigade-Adjutant, Hauptmann Auditor Trainlieutenant Brigadetrompeter Stabssekretär Trainsoldat

Reitpferde.

1 1 1

3 2 2 -- 1 1 -- -- 9

1 1 1 1 1 8

Für den Brigadestab

Zug-

pferde.

2 2

Fourgon.

Zugpferde,

l

2

505

Tafel XXIH.

Stab des Kavallerieregiments.

Reitpferde.

3 2 l l

Kommandant, Oberstlieutenant oder Major Adjutant, Hauptmann oder Lieutenant Quartiermeister, Hauptmann Arzt

Tafel XXIV.

Stab einer Positionsartillerie-Abtheilung.

Reitpferde.

3--2 2

Kommandant, Oberstlieutenant oder Major Adjutant, Hauptmann oder Lieutenant

5--4

Tafel XXV.

Stab eines Artillerieregiments.

Kommandant, Oberstlieutenant oder Major Dessen Adjutant, Lieutenant

l l

Reitpferde.

3-2 2 5--4

506

Tafel XXVI.

Stab einer Artilleriebrigade.

Kommandant, Oberst-Brigadier Stabschef, Oberstlieutenant Adjutanten, Hauptmann oder Lieutenant Quartiermeister, Hauptmann Stabssekretär

1V l

2 '

\

Reitpferde.

3 3 4 .'." ,1

11

Tafel XXVII.

Stab des Parkes einer Armeedivision.

Kommandant, Major Adjutant, "Hauptmann oder Lieutenant Stabssekretär

l l l

Reitpferde.

2 2

507

Tafel XXVm.

Stab der Armeedivision.

..,·".; Kommandant, Oberst-Divisionär Erster Generalstabsoffizier, zugleich Stabschef, Oberstlieutenant oder Major Zweiter Generalstabsoffizier, Hauptmann Erster Divisionsadjutant, Hauptmann Zweiter Divisionsadjutant, Hauptmann oder Lieutenant iStabssekretäre Divisionsingenieur, Oberstlieutenant Adjutant Divisionskriegskommissär, Oberstlieutenant Dessen Stellvertreter, Major Dessen Adjutanten, Hauptmann oder Lieutenant Divisionsarzt, Oberstlieutenant Dessen Adjutant Stabssekretär Großrichter Stabspferdarzt Dessen Adjutant Trainsoldaten

i

Reitpferde, 4

l 1 l

3--2 2 2

l 3 l l l l

2 -- 2 2 2 l

3 l l l l l l 2

3 2 l -- -- l l --

23

l Fourgon für den Kommandostab der Division l ,, ,, ., Divisionskriea;skommissär

28--27

Zugpferde.

4 4

508 Tafel XXIX.

Besoldung der Truppen.

Besoldungen.

Fouragerationen für Fr. Ep.

wirklich gehaltene Pferd»..

Oberbefehlshaber 50. -- 6 Chef des Generalstabes 40. -- 4 Feldkriegskommissär 25. -- 3 Generaladjutant und Divisionär 30. -- Oberst-Brigadier 25. -- / Oberst 20. -- Oberstlieutenant 15. -- Major 12. -- Hauptmann 10. -- Hauptmann im Generalstab 10. -- 2 Oberlieutenant 8. -- Lieutenant 7. -- Feldprediger 10. -- Stabssekretär (Adjutant-Unteroffizier) 6. -- Adjutant-Unteroffizier 3. -- Feidweibel 2. 50 Fourier ,2. -- Berittene Wachtmeister 2. -- Oberfeuerwerker 2. -- Unberittene Wachtmeister 1. 50 Berittene Korporale 1. 50 Uebrige Korporale 1. -- Berittene Gefreite 1. 20 Unberittene Gefreite --.90 Krankenwärter 1. -- Träger --. 80 Trainsoldat 1. -- Guide und Dragoner ,1. -- Uebrige Soldaten --. 80 Rekruten aller Waffengattungen --. 50 1. Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten erhalten ohne Unterschied je eine Mundportion.

2. Einzelne. Guiden, welche den Stäben zugetheilt werden, erhalten eine tägliche Zulage von Fr. 1. 50.

3.

Die Adjutanten erhalten eine tägliche Zulage von Fr. 2.

309 Also beschlossen vom Ständerathe, B e r n , den 13. Wintermonat 1874.

Der Präsident: Köchlin.

Der Protokollführer: J. L. Lütscher.

Also beschlossen vom Nationalrathe, B e r n , den 13. Wintermonat 1874.

Der Präsident: L. Ruchonnet.

Der Protokollführer: SchiesS.

Der schweizerische B u n d e s r a t h beschließt: Aufnahme des vorstehenden Bundesgesezes in das Bundesblatt.

B e r n , den 16. Wintermonat 1874.

Der Bundespräsident : Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : SchieSS

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Militärorganisation der schweizerischen Eidgenossenschaft

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1874

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

50

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.11.1874

Date Data Seite

421-509

Page Pagina Ref. No

10 110 130

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