Verfügung betreffend Aufhebung der Gebirgslandeplätze Rosenegg-West und Gumm vom 15. Dezember 2016

Verfügende Behörde:

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)

Gegenstand:

Aufhebung der Gebirgslandeplätze (GLP) Rosenegg-West und Gumm

Rechtliche Grundlage: Gemäss Artikel 8 Absatz 3 des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) bezeichnet das UVEK Landeplätze für Aussenlandungen im Gebirge zu Ausbildungs- und Übungszwecken. Die Bezeichnung erfolgt im Einverständnis mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) und den zuständigen kantonalen Behörden.

Inhalt der Verfügung:

Am 21. Oktober 2015 hat der Bundesrat den Sachplan Infrastruktur Luftfahrt SIL Teil III B6a GLP genehmigt.

Er sieht unter anderem die Aufhebung der beiden GLP Rosenegg-West und Gumm und die Festlegung eines Netzes von 40 GLP vor. Mit der Verfügung des UVEK werden die beiden GLP aufgehoben. Die Zahl der bezeichneten GLP wird damit auf die in Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1) vorgegebenen maximal 40 reduziert.

Die GLP Rosenegg-West und Gumm werden per 22. Juni 2017 aufgehoben.

Der vollständige Wortlaut der Verfügung kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Tel. 058 465 91 40, e-mail: info@bazl.admin.ch bezogen werden.

Publikation:

Die beiden GLP werden per 22. Juni 2017 im Aeronautical Information Publication Visual Flight Rules Manual (AIP VFR Manual) gestrichen.

Eröffnung:

Diese Verfügung wird den Kantonen Bern und Waadt, den Gemeinden Grindelwald, Saanen, Innertkirchen und Châteux d'Oex, sowie dem Schweizer Alpen-Club und der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission eröffnet.

8884

2016-3331

BBl 2016

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG.

Rechtsmittel:

Gegen die Verfügung kann innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Frist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien am auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt am auf die Publikation folgenden Tag zu laufen.

Die Beschwerde ist in einer Amtssprache zu verfassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführer zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführer sie in den Händen haben.

20. Dezember 2016

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation handelnd durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt: Christian Hegner Direktor

8885