Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Möbelindustrie Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 27. Mai 2016 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Bundesratsbeschlüsse vom 20. August 2013 und vom 28. März 2014 1 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Möbelindustrie werden wieder in Kraft gesetzt.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 20. August 2013 und vom 28. März 2014 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die Schweizerische Möbelindustrie werden allgemeinverbindlich erklärt: Anhang zu Art. 20 Zusätzlicher Ferientag für das Jahr 2016

1

1.

Zusätzlich zu den in Artikel 20.1 des GAV der Schweizerischen Möbelindustrie definierten Ferienansprüchen haben die Arbeitnehmer für das Jahr 2016 ein einmaliges Anrecht auf einen zusätzlichen Ferientag.

2.

Neueintritte ab 1.1.2016 sind von dieser Massnahme ausgeschlossen.

BBl 2013 7025, 2014 3207

2016-1347

4661

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Möbelindustrie. BRB

BBl 2016

III Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2016 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2016.

27. Mai 2016

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Die Vizepräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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